TE Bvwg Erkenntnis 2026/7/9 W609 2346923-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.07.2026
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Entscheidungsdatum

09.07.2026

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
VwGVG §35
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


,

W609 2346923-1/26E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch seinen Richter Mag. Kuleff über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch seinen Richter Mag. Kuleff über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , zu Recht:

A)

I.       Der Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG i. V. m. § 22a Abs. 1 BFA-VG stattgegeben, der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , behoben und die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit dem XXXX für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG i. römisch fünf. m. Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG stattgegeben, der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , behoben und die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit dem römisch 40 für rechtswidrig erklärt.

II.      Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG i. V. m. § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG i. römisch fünf. m. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

III.    Der Bund (Bundesminister für Inneres) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von € 50,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Der Bund (Bundesminister für Inneres) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von € 50,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV.      Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Kostenersatz wird abgewiesen.römisch vier. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Kostenersatz wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Feststellungen:römisch eins. Feststellungen:

Mit Bescheid vom XXXX , erkannte das damalige Bundesasylamt dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten zu und stellte fest, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.Mit Bescheid vom römisch 40 , erkannte das damalige Bundesasylamt dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten zu und stellte fest, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.

Mit Bescheid vom XXXX , erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten ab, stellte fest, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I), erkannte ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II), erteilte ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht (Spruchpunkt III), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV), stellte fest, dass seine Abschiebung nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt V), gewährte eine Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI) und erließ gegen ihn ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VII).Mit Bescheid vom römisch 40 , erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten ab, stellte fest, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins), erkannte ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei), erteilte ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht (Spruchpunkt römisch drei), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier), stellte fest, dass seine Abschiebung nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf), gewährte eine Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs) und erließ gegen ihn ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sieben).

Dieser Bescheid wurde am XXXX beim Wohnsitzpostamt des Beschwerdeführers hinterlegt und erwuchs sohin mit Ablauf des XXXX in Rechtskraft. Die Rückkehrentscheidung ist durchsetzbar und durchführbar.Dieser Bescheid wurde am römisch 40 beim Wohnsitzpostamt des Beschwerdeführers hinterlegt und erwuchs sohin mit Ablauf des römisch 40 in Rechtskraft. Die Rückkehrentscheidung ist durchsetzbar und durchführbar.

Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit hg. Beschluss vom XXXX , als verspätet zurückgewiesen. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde mit hg. Beschluss vom XXXX , als verspätet zurückgewiesen.Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit hg. Beschluss vom römisch 40 , als verspätet zurückgewiesen. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde mit hg. Beschluss vom römisch 40 , als verspätet zurückgewiesen.

Am XXXX hatte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) gestellt, welchen das BFA mit Bescheid vom XXXX , als unzulässig zurückwies. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom XXXX , als unbegründet abgewiesen.Am römisch 40 hatte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) gestellt, welchen das BFA mit Bescheid vom römisch 40 , als unzulässig zurückwies. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom römisch 40 , als unbegründet abgewiesen.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom XXXX ordnete das BFA über den Beschwerdeführer gem. § 76 Abs. 2 Z. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an. Die Rechtsfolgen dieses Bescheides träten nach seiner Entlassung aus der derzeitigen Haft (dazu unten) ein.Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom römisch 40 ordnete das BFA über den Beschwerdeführer gem. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an. Die Rechtsfolgen dieses Bescheides träten nach seiner Entlassung aus der derzeitigen Haft (dazu unten) ein.

Es wird festgestellt, dass dieser Bescheid sich eindeutig auf die Rechtslage vor dem 12.06.2026 stützt.

Es wird weiters festgestellt, dass dem Beschwerdeführer zwar mit Schreiben vom XXXX Parteiengehör gewährt wurde und der Beschwerdeführer in Reaktion darauf ein handschriftliches Schreiben samt Unterlagen übermittelt hat. Es kann aber nicht festgestellt werden, dass diese Eingabe des Beschwerdeführers in irgendeiner Form im Verfahren zur Verhängung von Schubhaft Berücksichtigung fand.Es wird weiters festgestellt, dass dem Beschwerdeführer zwar mit Schreiben vom römisch 40 Parteiengehör gewährt wurde und der Beschwerdeführer in Reaktion darauf ein handschriftliches Schreiben samt Unterlagen übermittelt hat. Es kann aber nicht festgestellt werden, dass diese Eingabe des Beschwerdeführers in irgendeiner Form im Verfahren zur Verhängung von Schubhaft Berücksichtigung fand.

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer im Stande des Strafvollzuges am XXXX in der Justizanstalt XXXX zugestellt. Der Beschwerdeführer wird seit XXXX in Schubhaft angehalten.Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer im Stande des Strafvollzuges am römisch 40 in der Justizanstalt römisch 40 zugestellt. Der Beschwerdeführer wird seit römisch 40 in Schubhaft angehalten.

Gegen diesen Bescheid und die darauf gestützte Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft richtet sich die gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Der Beschwerdeführer ist Haft- und Transportfähig.

Der Beschwerdeführer wurde sieben Mal von österreichischen Strafgerichten wegen der Begehung unterschiedlichster Straftaten verurteilt. Er befand sich zuletzt vom XXXX bis XXXX im Strafvollzug, wobei er zuletzt die zweite Fachklasse einer Berufsschule zum Erlernen des Fachberufes Friseur/Stylist abschloss.Der Beschwerdeführer wurde sieben Mal von österreichischen Strafgerichten wegen der Begehung unterschiedlichster Straftaten verurteilt. Er befand sich zuletzt vom römisch 40 bis römisch 40 im Strafvollzug, wobei er zuletzt die zweite Fachklasse einer Berufsschule zum Erlernen des Fachberufes Friseur/Stylist abschloss.

Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2019 eine mit Mandatsbescheid des BFA vom XXXX , auferlegte Wohnsitzauflage ignoriert. Darüber hinaus lassen sich einige Meldeverstöße in der Vergangenheit feststellen. Es kann aber nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in der Absicht untergetaucht wäre, sich vor den Fremdenbehörden zu verbergen. Darüber hinaus lassen sich keine rezenten Umgehungs- und/oder Behinderungshandlungen durch den Beschwerdeführer feststellen. Der Beschwerdeführer ist nunmehr kooperationsbereit. Er hat aus eigenem versucht, mit den somalischen Vertretungsbehörden in Deutschland und in der Schweiz Kontakt aufzunehmen. Ein Heimreisedokument konnte er nicht erlangen, weil die somalischen Behörden eine persönliche Vorsprache verlangten. Der Beschwerdeführer kann bei seiner Mutter, bei der auch seine Geschwister leben, Unterkunft nehmen. Er ist bereit, einem gelinderen Mittel wie einer angeordneten Unterkunftnahme oder einer periodischen Meldeverpflichtung nachzukommen.Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2019 eine mit Mandatsbescheid des BFA vom römisch 40 , auferlegte Wohnsitzauflage ignoriert. Darüber hinaus lassen sich einige Meldeverstöße in der Vergangenheit feststellen. Es kann aber nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in der Absicht untergetaucht wäre, sich vor den Fremdenbehörden zu verbergen. Darüber hinaus lassen sich keine rezenten Umgehungs- und/oder Behinderungshandlungen durch den Beschwerdeführer feststellen. Der Beschwerdeführer ist nunmehr kooperationsbereit. Er hat aus eigenem versucht, mit den somalischen Vertretungsbehörden in Deutschland und in der Schweiz Kontakt aufzunehmen. Ein Heimreisedokument konnte er nicht erlangen, weil die somalischen Behörden eine persönliche Vorsprache verlangten. Der Beschwerdeführer kann bei seiner Mutter, bei der auch seine Geschwister leben, Unterkunft nehmen. Er ist bereit, einem gelinderen Mittel wie einer angeordneten Unterkunftnahme oder einer periodischen Meldeverpflichtung nachzukommen.

II. Erwägungen:römisch zwei. Erwägungen:

1. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu den Verfahren gründen auf dem Akteninhalt, den Inhalten der hg. Akte XXXX und XXXX und dem persönlichen Eindruck, der in öffentlicher mündlicher Beschwerdeverhandlung vom Beschwerdeführer gewonnen werden konnte. Einsicht genommen wurde in das Zentrale Melderegister (ZMR), die Anhaltedatei, das Strafregister und das Grundversorgungs-Informationssystem.Die Feststellungen zu den Verfahren gründen auf dem Akteninhalt, den Inhalten der hg. Akte römisch 40 und römisch 40 und dem persönlichen Eindruck, der in öffentlicher mündlicher Beschwerdeverhandlung vom Beschwerdeführer gewonnen werden konnte. Einsicht genommen wurde in das Zentrale Melderegister (ZMR), die Anhaltedatei, das Strafregister und das Grundversorgungs-Informationssystem.

Dass der hier in Beschwerde gezogene Bescheid sich eindeutig auf die Rechtslage vor dem 12.06.2026 stützt, lässt sich aufgrund der im Bescheid zitierten Rechtsvorschriften feststellen; etwa wird noch auf die „Dublin-Verordnung“ Bezug genommen.

Dass nicht festgestellt werden kann, dass das in Reaktion auf das Parteiengehör XXXX an das BFA gerichtete schreiben im Verfahren zur Verhängung von Schubhaft Berücksichtigung fand, gründet auf dem Umstand, dass dieses Schreiben lediglich im Verfahrensgang und in der aus einem Satz bestehenden Beweiswürdigung des bekämpften Bescheides erwähnt wird. Eine konkrete Bezugnahme, etwa auf das Vorbringen in dem Schreiben, wonach der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung zu seinen Eltern nach XXXX zu ziehen gedenke, und ihm diese Unterstützung zugesichert hätten, findet im Bescheid mit keinem Wort Erwähnung. Dass nicht festgestellt werden kann, dass das in Reaktion auf das Parteiengehör römisch 40 an das BFA gerichtete schreiben im Verfahren zur Verhängung von Schubhaft Berücksichtigung fand, gründet auf dem Umstand, dass dieses Schreiben lediglich im Verfahrensgang und in der aus einem Satz bestehenden Beweiswürdigung des bekämpften Bescheides erwähnt wird. Eine konkrete Bezugnahme, etwa auf das Vorbringen in dem Schreiben, wonach der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung zu seinen Eltern nach römisch 40 zu ziehen gedenke, und ihm diese Unterstützung zugesichert hätten, findet im Bescheid mit keinem Wort Erwähnung.

Die Feststellung zur Haft- und Transportfähigkeit des Beschwerdeführers kann aufgrund der amtsärztlichen Befundung vom 08.07.2026 getroffen werden.

Die wider den Beschwerdeführer ergangenen strafgerichtlichen Verurteilungen lassen sich dem Strafregister entnehmen und liegen teilweise im Akt.

Die festgestellte ignorierte Wohnsitzauflage ergibt sich aus dem Akteninhalt, die Meldeverstöße aus dem ZMR. Dass der Beschwerdeführer in der Absicht untergetaucht wäre, sich vor den Fremdenbehörden zu verbergen, ist schon deshalb nicht maßgeblich wahrscheinlich, weil er regelmäßig für die Strafverfolgungsbehörden greifbar war. Zudem hatte der Beschwerdeführer vor seiner letzten Anhaltung im Strafvollzug von XXXX bis XXXX überhaupt keinen Anlass, sich gezielt vor den Fremdenbehörden zu verbergen, weil die erste von Österreich durchgeführte zwangsweise Abschiebung nach Somalia seit 20 Jahren notorischerweise im September 2025 erfolgte. Im Jahr 2024 konnte er sich daher diesbezüglich in Sicherheit wiegen. Darüber hinaus darf in diesem Zusammenhang – wie bereits erwähnt – nicht übersehen werden, dass er regelmäßig für die Strafvollzugsbehörden greifbar war, wie die aus dem Strafregister ersichtliche Regelmäßigkeit seiner Verurteilungen erkennen lässt.Die festgestellte ignorierte Wohnsitzauflage ergibt sich aus dem Akteninhalt, die Meldeverstöße aus dem ZMR. Dass der Beschwerdeführer in der Absicht untergetaucht wäre, sich vor den Fremdenbehörden zu verbergen, ist schon deshalb nicht maßgeblich wahrscheinlich, weil er regelmäßig für die Strafverfolgungsbehörden greifbar war. Zudem hatte der Beschwerdeführer vor seiner letzten Anhaltung im Strafvollzug von römisch 40 bis römisch 40 überhaupt keinen Anlass, sich gezielt vor den Fremdenbehörden zu verbergen, weil die erste von Österreich durchgeführte zwangsweise Abschiebung nach Somalia seit 20 Jahren notorischerweise im September 2025 erfolgte. Im Jahr 2024 konnte er sich daher diesbezüglich in Sicherheit wiegen. Darüber hinaus darf in diesem Zusammenhang – wie bereits erwähnt – nicht übersehen werden, dass er regelmäßig für die Strafvollzugsbehörden greifbar war, wie die aus dem Strafregister ersichtliche Regelmäßigkeit seiner Verurteilungen erkennen lässt.

Dass der Beschwerdeführer nunmehr kooperationsbereit ist, ergibt sich aus seinen Aussagen in der Beschwerdeverhandlung am 08.07.2026 und dem persönlichen Eindruck, die das Bundesverwaltungsgericht von ihm gewinnen konnte. Dass er aus eigenem versucht hat, mit de somalischen Behörden Kontakt aufzunehmen, aber mangels möglicher persönlicher Vorsprache kein Heimreisedokument erlangen konnte, ist plausibel, weil dem Beschwerdeführer eine Reisetätigkeit im Schengenraum nicht erlaubt ist.

Dass der Beschwerdeführer bei seiner Mutter Unterkunft nehmen könnte, sagte diese als Zeugin einvernommen vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Wahrheitspflicht aus. Dass der Beschwerdeführer nunmehr bereit ist, einem gelinderen Mittel wie einer angeordneten Unterkunftnahme oder einer periodischen Meldeverpflichtung nachzukommen, konnte er in der Beschwerdeverhandlung am 08.07.2026 glaubhaft dartun. Der Beschwerdeführer erweckt einen reflektierten und nunmehr durchaus kooperationsbereiten Eindruck.

2. Rechtlich folgt:

Zu A:

Zu I und II:Zu römisch eins und II:

Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.Gemäß Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.

Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach dem BFA-VG festgenommen worden ist (Z. 1), er unter Berufung auf das BFA-VG angehalten wird oder wurde (Z. 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z. 3), anzurufen.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach dem BFA-VG festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf das BFA-VG angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,), anzurufen.

Gemäß § 76 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77 leg. cit.) erreicht werden kann (vgl. Verwaltungsgerichtshof [VwGH] 23.05.2024, Ra 2022/21/0077, m. w. N.). Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 53 FPG gefährdet, 2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und Schubhaft jeweils verhältnismäßig ist, oder 3. die Voraussetzungen des Art. 44 Abs. 2 Asyl- und Migrationsmanagementverordnung (AMM-VO) vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 2 Z. 1 oder 2 oder i. S. d. Art. 2 Abs. 18 AMM-VO liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird (z. B. VwGH 26.04.2018, Ro 2017/21/0010).Gemäß Paragraph 76, FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77, leg. cit.) erreicht werden kann vergleiche Verwaltungsgerichtshof [VwGH] 23.05.2024, Ra 2022/21/0077, m. w. N.). Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 53, FPG gefährdet, 2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und Schubhaft jeweils verhältnismäßig ist, oder 3. die Voraussetzungen des Artikel 44, Absatz 2, Asyl- und Migrationsmanagementverordnung (AMM-VO) vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder i. S. d. Artikel 2, Absatz 18, AMM-VO liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird (z. B. VwGH 26.04.2018, Ro 2017/21/0010).

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z. 7 Bundesverfassungsgesetz vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit und Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung von Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen (z. B. VwGH 04.07.2024, Ro 2022/21/0008, m. w. N.). Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung von Schubhaft nicht zulässig (vgl. VwGH 18.12.2024, Ra 2023/21/0004, m. w. N.). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG; vgl. VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0188, m. w. N.). Abgesehen von der Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (§ 76 Abs. 2a FPG). Die Verhängung von Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein (z. B. VwGH 02.03.2023, Ro 2022/21/0005, m. w. N.).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, Bundesverfassungsgesetz vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit und Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung von Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen (z. B. VwGH 04.07.2024, Ro 2022/21/0008, m. w. N.). Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung von Schubhaft nicht zulässig vergleiche VwGH 18.12.2024, Ra 2023/21/0004, m. w. N.). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG; vergleiche VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0188, m. w. N.). Abgesehen von der Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG). Die Verhängung von Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein (z. B. VwGH 02.03.2023, Ro 2022/21/0005, m. w. N.).

Entsprechend der Judikatur des VwGH (vgl. VwGH 28.05.2020, Ra 2019/21/0336) darf Schubhaft nicht als Standardmaßnahme gegen illegal aufhältige Fremde angewendet werden. Unzureichend begründete Schubhaftbescheide sind rechtswidrig und demzufolge nach Maßgabe der erhobenen Schubhaftbeschwerde für rechtswidrig zu erklären. Nicht jeder Begründungsmangel bewirkt jedoch Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, sondern nur ein wesentlicher Mangel. Das ist ein solcher, der zur Folge hat, dass die behördliche Entscheidung in ihrer konkreten Gestalt die konkret verhängte Schubhaft nicht zu tragen vermag (zuletzt VwGH 27.02.2025, Ra 2024/21/0172).Entsprechend der Judikatur des VwGH vergleiche VwGH 28.05.2020, Ra 2019/21/0336) darf Schubhaft nicht als Standardmaßnahme gegen illegal aufhältige Fremde angewendet werden. Unzureichend begründete Schubhaftbescheide sind rechtswidrig und demzufolge nach Maßgabe der erhobenen Schubhaftbeschwerde für rechtswidrig zu erklären. Nicht jeder Begründungsmangel bewirkt jedoch Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, sondern nur ein wesentlicher Mangel. Das ist ein solcher, der zur Folge hat, dass die behördliche Entscheidung in ihrer konkreten Gestalt die konkret verhängte Schubhaft nicht zu tragen vermag (zuletzt VwGH 27.02.2025, Ra 2024/21/0172).

Um von der Erfüllung des Kriteriums der Fluchtgefahr ausgehen zu können, bedarf es jedenfalls des Vorliegens eines tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG. Eine derartige Tatbestandserfüllung, und damit die geforderte Anknüpfung an abstrakt formulierte Umstände, stellt gleichsam den Ausgangspunkt für jegliche Annahme von Fluchtgefahr dar, die allerdings im Ergebnis nur dann bejaht werden kann, wenn auch eine fallbezogene Betrachtung der Gesamtsituation zu der Schlussfolgerung führt, der Fremde könnte sich dem Verfahren oder der Abschiebung durch Flucht entziehen. Es bedarf also über die Erfüllung eines tauglichen Tatbestandes nach § 76 Abs. 3 FPG hinaus einer konkreten Bewertung aller im Einzelfall maßgeblichen Gesichtspunkte, die insofern in die Abwägungsentscheidung einzufließen haben
(ErläutRV 582 BlgNr. 25. GP 22). Unter diesem Aspekt bieten die Tatbestände des § 76 Abs. 3 FPG – uneingeschränkt, also ohne Rücksicht auf ihre Eignung, schon abstrakt Fluchtgefahr zu umschreiben – maßgebliche Beurteilungskriterien (vgl. VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0498).
Um von der Erfüllung des Kriteriums der Fluchtgefahr ausgehen zu können, bedarf es jedenfalls des Vorliegens eines tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG. Eine derartige Tatbestandserfüllung, und damit die geforderte Anknüpfung an abstrakt formulierte Umstände, stellt gleichsam den Ausgangspunkt für jegliche Annahme von Fluchtgefahr dar, die allerdings im Ergebnis nur dann bejaht werden kann, wenn auch eine fallbezogene Betrachtung der Gesamtsituation zu der Schlussfolgerung führt, der Fremde könnte sich dem Verfahren oder der Abschiebung durch Flucht entziehen. Es bedarf also über die Erfüllung eines tauglichen Tatbestandes nach Paragraph 76, Absatz 3, FPG hinaus einer konkreten Bewertung aller im Einzelfall maßgeblichen Gesichtspunkte, die insofern in die Abwägungsentscheidung einzufließen haben , (ErläutRV 582 BlgNr. 25. Gesetzgebungsperiode 22). Unter diesem Aspekt bieten die Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 3, FPG – uneingeschränkt, also ohne Rücksicht auf ihre Eignung, schon abstrakt Fluchtgefahr zu umschreiben – maßgebliche Beurteilungskriterien vergleiche VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0498).

Gemäß § 76 Abs. 3 Z. 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme vermag für sich genommen zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise Fluchtgefahr zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (zuletzt VwGH 09.01.2026, Ra 2024/21/0093). Das BFA stützt sich im angefochtenen Bescheid auf die § 76 Abs. 3 Z. 3 FPG und führt dazu aus, der Beschwerdeführer habe mit seiner negativen „Asylentscheidung“ im Jahr 2020 (gemeint: 2019) eine Rückkehrentscheidung i. V. m. einem Einreiseverbot in der Dauer von sieben Jahren erhalten.Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme vermag für sich genommen zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise Fluchtgefahr zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (zuletzt VwGH 09.01.2026, Ra 2024/21/0093). Das BFA stützt sich im angefochtenen Bescheid auf die Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG und führt dazu aus, der Beschwerdeführer habe mit seiner negativen „Asylentscheidung“ im Jahr 2020 (gemeint: 2019) eine Rückkehrentscheidung i. römisch fünf. m. einem Einreiseverbot in der Dauer von sieben Jahren erhalten.

Gegen den Beschwerdeführer lag zum Zeitpunkt des Beginns seiner Anhaltung in Schubhaft am XXXX eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme in Form einer Rückkehrentscheidung vor.Gegen den Beschwerdeführer lag zum Zeitpunkt des Beginns seiner Anhaltung in Schubhaft am römisch 40 eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme in Form einer Rückkehrentscheidung vor.

Gemäß § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Es darf also, um Fluchtgefahr bejahen zu können, keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegen, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (vgl. etwa VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0308, Rn. 14, m. w. N.).Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Es darf also, um Fluchtgefahr bejahen zu können, keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegen, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist vergleiche etwa VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0308, Rn. 14, m. w. N.).

Das BFA führt im bekämpften Bescheid dazu aus, der Beschwerdeführer gehe keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, er verfüge nicht über ausreichende Barmittel um seinen Unterhalt zu finanzieren, er habe auch keinen ordentlichen Wohnsitz. Er sei in keiner Weise integriert, habe zwar familiäre, jedoch keine sozialen und beruflichen Bindungen.

Die Beschwerde führt dazu aus, der Beschwerdeführer habe sowohl bei seiner Mutter als auch seiner Tante eine Wohnmöglichkeit und er könne von seinen Verwandten Unterstützung erhalten.

Wie festgestellt kann der Beschwerdeführer bei seiner Mutter und seinen Geschwistern Unterkunft nehmen.

Das BFA ist daher insgesamt zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft zu Unrecht von Sicherungsbedarf, dem nur durch die Anordnung von Schubhaft begegnet werden kann, ausgegangen. Die Verhängung von Schubhaft war im gegenständlichen Fall daher nicht als ultima-ratio-Maßnahme zu rechtfertigen.

Zur Abstandnahme von der Anordnung eines gelinderen Mittels führt der in Beschwerde gezogene Bescheid aus, der Beschwerdeführer werde am XXXX aus der Strafhaft entlassen und er habe keinen ordentlichen Wohnsitz bzw. keine Unterkunft, die er in Anspruch nehmen könne. Aufgrund seiner Lebenssituation und aufgrund seines bisherigen Verhaltens bestehe ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Dem ist aber entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer regelmäßig für die Strafverfolgungsbehörden greifbar war, sodass ein Untertauchen in der Vergangenheit nicht erkannt werden kann.Zur Abstandnahme von der Anordnung eines gelinderen Mittels führt der in Beschwerde gezogene Bescheid aus, der Beschwerdeführer werde am römisch 40 aus der Strafhaft entlassen und er habe keinen ordentlichen Wohnsitz bzw. keine Unterkunft, die er in Anspruch nehmen könne. Aufgrund seiner Lebenssituation und aufgrund seines bisherigen Verhaltens bestehe ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Dem ist aber entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer regelmäßig für die Strafverfolgungsbehörden greifbar war, sodass ein Untertauchen in der Vergangenheit nicht erkannt werden kann.

Der Gesetzgeber sieht die Möglichkeit der Verhängung eines gelinderen Mittels vor, von welcher das BFA Gebrauch machen hätte müssen. Im gegenständlichen Fall wäre es zur Sicherung der Abschiebung des Beschwerdeführers ausreichend gewesen, über ihn ein gelinderes Mittel anzuordnen.

Das BFA ging bei der Prüfung der Anordnung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend auf die Möglichkeit ein, dass der Beschwerdeführer bei seiner Mutter und seinen Geschwistern Unterkunft nehmen kann.

Im Fall des Beschwerdeführers wären insbesondere das gelindere Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung gem. § 77 Abs. 3 Z. 2 FPG und das gelindere Mittel der angeordneten Unterkunftnahme gem. § 77 Abs. 3 Z. 1 FPG in Betracht gekommen. Die genannten gelinderen Mittel wären zur Erfüllung des angenommenen Sicherungszweckes jedenfalls ausreichend gewesen.Im Fall des Beschwerdeführers wären insbesondere das gelindere Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung gem. Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer 2, FPG und das gelindere Mittel der angeordneten Unterkunftnahme gem. Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer eins, FPG in Betracht gekommen. Die genannten gelinderen Mittel wären zur Erfüllung des angenommenen Sicherungszweckes jedenfalls ausreichend gewesen.

Der Schubhaftbescheid ist daher insgesamt mit Rechtswidrigkeit belastet. War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung gelten (VwGH 21.03.2024, Ro 2022/21/0003, m. w. N.).

Auch können vor dem Hintergrund des seitens des Bundesverwaltungsgerichts durchgeführten Ermittlungsverfahrens keine Umstände erkannt werden, die im Sinne einer Fluchtgefahr, der nur durch die Anordnung von Schubhaft begegnet werden kann, die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft als erforderlich erscheinen ließen.

Zu III und IV:Zu römisch drei und IV:

Die Kostenentscheidung gründet auf § 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG). Dem Beschwerdeführer als obsiegende Partei gebührt daher gemäß § 35 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG i. V. m. § 1 Z. 1 VwG-Aufwandersatzverordnung Kostenersatz in der Höhe des beantragten Umfanges. Abgesehen von der – ersatzfähigen (VwGH 28.05.2020, Ra 2019/21/0336) – Eingabengebühr, hat er keinen Ersatz seine Aufwendungen beantragt. Der Antrag der unterlegenen Partei (BFA) auf Kostenersatz ist abzuweisen.Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 35, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG). Dem Beschwerdeführer als obsiegende Partei gebührt daher gemäß Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG i. römisch fünf. m. Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-Aufwandersatzverordnung Kostenersatz in der Höhe des beantragten Umfanges. Abgesehen von der – ersatzfähigen (VwGH 28.05.2020, Ra 2019/21/0336) – Eingabengebühr, hat er keinen Ersatz seine Aufwendungen beantragt. Der Antrag der unterlegenen Partei (BFA) auf Kostenersatz ist abzuweisen.

Zu B:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird.

Anhaltspunkte, wonach dem gegenständlichen Verfahren eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zukommen würde, sind nicht hervorgekommen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab (vgl. die zitierten Entscheidungen des VwGH vom 26.04.2018, Ro 2017/21/0010; vom 28.05.2020, Ra 2019/21/0336; vom 16.07.2020, Ra 2020/21/0188; vom 16.04.2021, Ra 2020/21/0498; vom 21.12.2021, Ra 2020/21/0308; vom 02.03.2023, Ro 2022/21/0005; vom 21.03.2024, Ro 2022/21/0003; vom 23.05.2024, Ra 2022/21/0077; vom 04.07.2024, Ro 2022/21/0008; vom 18.12.2024, Ra 2023/21/0004; vom 27.02.2025, Ra 2024/21/0172; und vom 09.01.2026, Ra 2024/21/0093), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen sind nicht hervorgekommen.Anhaltspunkte, wonach dem gegenständlichen Verfahren eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zukommen würde, sind nicht hervorgekommen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab vergleiche die zitierten Entscheidungen des VwGH vom 26.04.2018, Ro 2017/21/0010; vom 28.05.2020, Ra 2019/21/0336; vom 16.07.2020, Ra 2020/21/0188; vom 16.04.2021, Ra 2020/21/0498; vom 21.12.2021, Ra 2020/21/0308; vom 02.03.2023, Ro 2022/21/0005; vom 21.03.2024, Ro 2022/21/0003; vom 23.05.2024, Ra 2022/21/0077; vom 04.07.2024, Ro 2022/21/0008; vom 18.12.2024, Ra 2023/21/0004; vom 27.02.2025, Ra 2024/21/0172; und vom 09.01.2026, Ra 2024/21/0093), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen sind nicht hervorgekommen.

Schlagworte

Abschiebung Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft gelinderes Mittel Kooperation Kostenersatz Rechtswidrigkeit Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Straffälligkeit Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Unterkunft Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W609.2346923.1.00

Im RIS seit

17.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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