Entscheidungsdatum
09.07.2026Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
W259 2346013-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT über die Beschwerde von XXXX wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die XXXX den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT über die Beschwerde von römisch 40 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die römisch 40 den Beschluss:
A)
Die Säumnisbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund.
2. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 15.04.2026 die Zuerkennung des 40-jährigen Dienstjubiläums gemäß § 20c GehG sowie die rückwirkende Anweisung der sich daraus ergebenden Jubiläumszuwendung. Er ersuchte zugleich um bescheidmäßige Erledigung seines Antrages innerhalb von 4 Wochen. 2. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 15.04.2026 die Zuerkennung des 40-jährigen Dienstjubiläums gemäß Paragraph 20 c, GehG sowie die rückwirkende Anweisung der sich daraus ergebenden Jubiläumszuwendung. Er ersuchte zugleich um bescheidmäßige Erledigung seines Antrages innerhalb von 4 Wochen.
3. Mit Schreiben vom 03.06.2026 erhob der Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht. Zusammengefasst führte er aus, dass er mit schriftlichem Antrag vom 15.04.2026 bei der XXXX (in der Folge: „belangte Behörde“) die Zuerkennung des 40-jährigen Dienstjubiläums gemäß § 20c GehG sowie die rückwirkende Anweisung der daraus resultierenden Jubiläumszuwendung gestellt habe. Die belangte Behörde sei verpflichtet über einen entscheidungsreifen Antrag ohne unnötigen Aufschub und spätestens innerhalb der gesetzlichen Entscheidungsfrist bescheidmäßig zu entscheiden. Im gegenständlichen Fall sei der maßgebliche Sachverhalt nicht offen. Die entscheidungswesentlichen Grundlagen würden bereits in rechtskräftigen beziehungsweise aktenkundigen Bescheiden der belangten Behörde selbst vorliegen. 3. Mit Schreiben vom 03.06.2026 erhob der Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht. Zusammengefasst führte er aus, dass er mit schriftlichem Antrag vom 15.04.2026 bei der römisch 40 (in der Folge: „belangte Behörde“) die Zuerkennung des 40-jährigen Dienstjubiläums gemäß Paragraph 20 c, GehG sowie die rückwirkende Anweisung der daraus resultierenden Jubiläumszuwendung gestellt habe. Die belangte Behörde sei verpflichtet über einen entscheidungsreifen Antrag ohne unnötigen Aufschub und spätestens innerhalb der gesetzlichen Entscheidungsfrist bescheidmäßig zu entscheiden. Im gegenständlichen Fall sei der maßgebliche Sachverhalt nicht offen. Die entscheidungswesentlichen Grundlagen würden bereits in rechtskräftigen beziehungsweise aktenkundigen Bescheiden der belangten Behörde selbst vorliegen.
4. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden von der belangten Behörde vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund.
Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 15.04.2026 die Zuerkennung des 40-jährigen Dienstjubiläums sowie die rückwirkende Anweisung der sich daraus ergebenden Jubiläumszuwendung. Dieser Antrag langte bei der belangten Behörde am selben Tag ein.
Die Säumnisbeschwerde vom 03.06.2026 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über den gegenständlichen Antrag langte am 03.06.2026 bei der belangten Behörde ein.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes und wurden insoweit von den Parteien nicht bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Zufolge § 135a Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG) liegt gegenständlich – da eine Angelegenheit gemäß § 50a BDG bzw. § 8 BLVG iVm § 12e GehG vorliegt – keine Senatszuständigkeit vor. Zufolge Paragraph 135 a, Absatz eins, Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG) liegt gegenständlich – da eine Angelegenheit gemäß Paragraph 50 a, BDG bzw. Paragraph 8, BLVG in Verbindung mit Paragraph 12 e, GehG vorliegt – keine Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
3.1. Zur Zurückweisung der Säumnisbeschwerde vom 03.06.2026:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Gehaltsgesetzes – GehG lauten auszugsweise:
„Jubiläumszuwendung
§ 20c. (1) Der Beamtin oder dem Beamten kann aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 25 Jahren sowie von 40 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Die Jubiläumszuwendung beträgt bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 200% und bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 400% des Monatsbezuges, welcher der besoldungsrechtlichen Stellung der Beamtin oder des Beamten entspricht, die sie oder er mit Vollendung dieser Dienstzeit erreicht.Paragraph 20 c, (1) Der Beamtin oder dem Beamten kann aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 25 Jahren sowie von 40 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Die Jubiläumszuwendung beträgt bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 200% und bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 400% des Monatsbezuges, welcher der besoldungsrechtlichen Stellung der Beamtin oder des Beamten entspricht, die sie oder er mit Vollendung dieser Dienstzeit erreicht.
(2) Dienstzeiten im Sinne des Abs. 1 sind(2) Dienstzeiten im Sinne des Absatz eins, sind
1. bei Beamtinnen und Beamten, deren Besoldungsdienstalter nach § 12 Abs. 5 in einer ab dem 12. Februar 2015 geltenden Fassung festgestellt wurde, das Besoldungsdienstalter und die von einem allfälligen Vorbildungsausgleich betroffenen Zeiten,1. bei Beamtinnen und Beamten, deren Besoldungsdienstalter nach Paragraph 12, Absatz 5, in einer ab dem 12. Februar 2015 geltenden Fassung festgestellt wurde, das Besoldungsdienstalter und die von einem allfälligen Vorbildungsausgleich betroffenen Zeiten,
2. bei Beamtinnen und Beamten, deren Vorrückungsstichtag nach § 12 in einer bis zum Ablauf des 11. Februar 2015 geltenden Fassung festgestellt wurde und deren besoldungsrechtliche Stellung nicht nach § 169f Abs. 1, 2 oder 3 neu festzusetzen ist,2. bei Beamtinnen und Beamten, deren Vorrückungsstichtag nach Paragraph 12, in einer bis zum Ablauf des 11. Februar 2015 geltenden Fassung festgestellt wurde und deren besoldungsrechtliche Stellung nicht nach Paragraph 169 f, Absatz eins, 2, oder 3 neu festzusetzen ist,
a) die im bestehenden Dienstverhältnis zurückgelegte Zeit, soweit sie für die Vorrückung wirksam ist, einschließlich der als Richteramtsanwärterin oder Richteramtsanwärter zurückgelegten Zeit,
b) die im § 12 Abs. 2 und 2f in der bis zum Ablauf des 11. Februar 2015 geltenden Fassung angeführten Zeiten sowie Zeiten gemäß § 12 Abs. 2 Z 1a (einschließlich solcher Zeiten gemäß § 12 Abs. 2 Z 1a, die nach § 12 Abs. 3 vorangestellt wurden), soweit sie für die Ermittlung des Vorrückungsstichtags berücksichtigt wurden,b) die im Paragraph 12, Absatz 2 und 2 f in der bis zum Ablauf des 11. Februar 2015 geltenden Fassung angeführten Zeiten sowie Zeiten gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, (einschließlich solcher Zeiten gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a,, die nach Paragraph 12, Absatz 3, vorangestellt wurden), soweit sie für die Ermittlung des Vorrückungsstichtags berücksichtigt wurden,
c) die im Ausbildungs- oder Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, einem inländischen Gemeindeverband oder einer gemäß § 12 Abs. 2f in der bis zum Ablauf des 11. Februar 2015 geltenden Fassung diesen Einrichtungen gleichzuhaltenden Einrichtung zurückgelegten Zeiten, die für die Vorrückung bloß deshalb nicht wirksam sind, weil sie vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegen oder durch die Anwendung der Überstellungsbestimmungen für die Vorrückung unwirksam geworden sind,c) die im Ausbildungs- oder Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, einem inländischen Gemeindeverband oder einer gemäß Paragraph 12, Absatz 2 f, in der bis zum Ablauf des 11. Februar 2015 geltenden Fassung diesen Einrichtungen gleichzuhaltenden Einrichtung zurückgelegten Zeiten, die für die Vorrückung bloß deshalb nicht wirksam sind, weil sie vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegen oder durch die Anwendung der Überstellungsbestimmungen für die Vorrückung unwirksam geworden sind,
d) Dienstzeiten als Universitäts- oder Hochschulassistentin oder als Universitäts- oder Hochschulassistent, die gemäß § 49 in der bis zum Ablauf des 30. September 1988 geltenden Fassung für die Vorrückung nicht wirksam sind,d) Dienstzeiten als Universitäts- oder Hochschulassistentin oder als Universitäts- oder Hochschulassistent, die gemäß Paragraph 49, in der bis zum Ablauf des 30. September 1988 geltenden Fassung für die Vorrückung nicht wirksam sind,
e) die in einem Unternehmen zurückgelegte Zeit, wenn das Unternehmen vom Bund übernommen worden und der Bund gegenüber den Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern in die Rechte des Dienstgebers eingetreten ist,
3. bei Beamtinnen und Beamten, deren besoldungsrechtliche Stellung nach § 169f Abs. 1, 2 oder 3 neu festzusetzen ist, die in Z 2 angeführten Zeiten mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Vorrückungsstichtags der Vergleichsstichtag tritt.3. bei Beamtinnen und Beamten, deren besoldungsrechtliche Stellung nach Paragraph 169 f, Absatz eins, 2, oder 3 neu festzusetzen ist, die in Ziffer 2, angeführten Zeiten mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Vorrückungsstichtags der Vergleichsstichtag tritt.
Die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder in den Fällen der Z 2 und 3 bei einer den angeführten Einrichtungen vergleichbaren Einrichtung nach § 12 Abs. 2f in der bis zum Ablauf des 11. Februar 2015 geltenden Fassung zurückgelegten Zeiten zählen jedoch nicht zur Dienstzeit, wenn sie bei dieser Gebietskörperschaft oder Einrichtung einen Anspruch auf eine vergleichbare Jubiläumszuwendung bewirkt haben oder für einen künftigen derartigen Anspruch zählen.Die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder in den Fällen der Ziffer 2 und 3 bei einer den angeführten Einrichtungen vergleichbaren Einrichtung nach Paragraph 12, Absatz 2 f, in der bis zum Ablauf des 11. Februar 2015 geltenden Fassung zurückgelegten Zeiten zählen jedoch nicht zur Dienstzeit, wenn sie bei dieser Gebietskörperschaft oder Einrichtung einen Anspruch auf eine vergleichbare Jubiläumszuwendung bewirkt haben oder für einen künftigen derartigen Anspruch zählen.
(3) Die Jubiläumszuwendung im Ausmaß von 400% des Monatsbezugs kann bereits ab Vollendung einer Dienstzeit von 35 Jahren gewährt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte
1. durch Tod aus dem Dienststand ausscheidet oder
2. mit Ablauf des Monats, in dem sie oder er ihr bzw. sein 65. Lebensjahr vollendet, oder später durch Erklärung in den Ruhestand übertritt oder versetzt wird.
In diesen Fällen ist der Jubiläumszuwendung der Monatsbezug, welcher der vollen besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand entspricht, zugrunde zu legen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 2 Z 8, BGBl. I Nr. 143/2024)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 8,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2024,)
(5) Die Jubiläumszuwendung ist im Monat Jänner oder Juli auszuzahlen, der dem Monat
1. der Vollendung des betreffenden Dienstjubiläums (der nach Vollendung der Dienstzeit folgende Tag) oder
2. des Ausscheidens gemäß Abs. 32. des Ausscheidens gemäß Absatz 3
als nächster folgt. Scheidet jedoch die Beamtin oder der Beamte aus dem Dienstverhältnis aus, wird ein allfälliger Anspruch auf Jubiläumszuwendung spätestens mit dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis fällig.
(6) Wird das Dienstverhältnis der Beamtin oder des Beamten durch den Tod gelöst, so gebührt den Hinterbliebenen eine Zuwendung im Ausmaß von 1,5 Referenzbeträgen gemäß § 3 Abs. 4. Mehreren Hinterbliebenen gebührt die Zuwendung zur ungeteilten Hand.“(6) Wird das Dienstverhältnis der Beamtin oder des Beamten durch den Tod gelöst, so gebührt den Hinterbliebenen eine Zuwendung im Ausmaß von 1,5 Referenzbeträgen gemäß Paragraph 3, Absatz 4, Mehreren Hinterbliebenen gebührt die Zuwendung zur ungeteilten Hand.“
Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG lauten auszugsweise:
"Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde:
§ 8. (1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Paragraph 8, (1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
[...]"
3.1.1. Die sechsmonatige Frist der belangten Behörde zur Entscheidung über den Antrag vom 15.04.2026 auf Zuerkennung des 40-jährigen Dienstjubiläums sowie die rückwirkende Anweisung der sich daraus ergebenden Jubiläumszuwendung, am selben Tag bei der belangten Behörde eingelangt, begann an diesem Tag zu laufen. Somit endet die sechsmonatige Entscheidungsfrist frühestens am 15.10.2026. Die Säumnisbeschwerde vom 03.06.2026, am selben Tag bei der belangten Behörde eingelangt, erfolgte daher vor Ablauf der gesetzlichen Entscheidungsfrist. Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass für den gegenständlichen Fall eine kürzere Entscheidungsfrist nicht gesetzlich vorgesehen ist.
Vor diesem Hintergrund mangelt es sohin an einem verschuldeten Versäumnis der belangten Behörde, weshalb die Säumnisbeschwerde vom 03.06.2026 als unzulässig zurückzuweisen war.
3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da die Säumnisbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen war, konnte gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da die Säumnisbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen war, konnte gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Zu B)
3.3. Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist jeweils gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A wiedergegeben. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist jeweils gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A wiedergegeben.
Schlagworte
Dienstjubiläum Entscheidungsfrist Jubiläumszuwendung Säumnisbeschwerde Unzulässigkeit ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W259.2346013.1.00Im RIS seit
30.07.2026Zuletzt aktualisiert am
30.07.2026