TE Bvwg Beschluss 2026/7/9 W141 2319440-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.07.2026
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Entscheidungsdatum

09.07.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
VOG §1
VwGVG §28 Abs3 Satz2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VOG § 1 heute
  2. VOG § 1 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. VOG § 1 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  4. VOG § 1 gültig von 01.09.1996 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  5. VOG § 1 gültig von 13.02.1993 bis 31.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 112/1993
  6. VOG § 1 gültig von 01.09.1992 bis 12.02.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 474/1992
  7. VOG § 1 gültig von 01.01.1990 bis 31.08.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 648/1989

Spruch


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W141 2319440-1/15E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Wolfgang SICKA als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , VN: XXXX , bevollmächtigt vertreten durch Mag. Manuel NOVAK, Rechtsanwalt in 8010 Graz, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark, vom 23.07.2025, betreffend die Abweisung des Antrags auf Zuschüsse für verbrechensbedingt notwendige psychotherapeutische Krankenbehandlungen nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG), beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Wolfgang SICKA als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , VN: römisch 40 , bevollmächtigt vertreten durch Mag. Manuel NOVAK, Rechtsanwalt in 8010 Graz, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark, vom 23.07.2025, betreffend die Abweisung des Antrags auf Zuschüsse für verbrechensbedingt notwendige psychotherapeutische Krankenbehandlungen nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG), beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.       Einlangend beim Sozialministeriumservice (Kurzbezeichnung: SMS; in der Folge „belangte Behörde“ genannt) am 05.09.2024 stellte der Beschwerdeführer, bevollmächtigt vertreten durch den genannten Rechtsanwalt, unter Vorlage mehrerer Befunde einen Antrag auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in der Form von Zuschüssen für verbrechensbedingt notwendige psychotherapeutische Krankenbehandlungen.

Dem Schreiben war eine ursprünglich an die Staatsanwaltschaft Graz übermittelte Sachverhaltsdarstellung beigefügt. Demnach sei der Verdächtige der Ex-Lebensgefährte der Mutter des Beschwerdeführers, sohin der Ex-Stiefvater des Beschwerdeführers. Als der Beschwerdeführer noch minderjährig gewesen sei und im gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter sowie mit dem Verdächtigen gelebt habe, habe letzterer gegenüber dem Beschwerdeführer direkte Gewalt sowie ein aggressives Verhalten an den Tag gelegt, indem er ihm immer wieder auf den Fuß gesprungen sei oder derart an der Hand beziehungsweise am Handgelenk festgehalten habe, dass dadurch Verletzungen entstanden seien. Die ersten Übergriffe seien bereits 2004 erfolgt und sei der Beschwerdeführer der körperlichen Misshandlung ungefähr vier Jahre lang ausgesetzt gewesen, bis er zu den Großeltern gezogen sei. Das Verhalten des Verdächtigen sei durch als Konvolut vorgelegte Tagebucheinträge dokumentiert, aus denen sich ergebe, dass der Verdächtige einen strengen und gewaltbereiten Umgang gepflegt habe.

Am 16.06.2008 habe sich der Beschwerdeführer an die Bezirkshauptmannschaft gewendet, nachdem der Verdächtige auf den rechten Fuß des Beschwerdeführers gesprungen sei sowie seine rechte Hand fest zusammengedrückt habe, wodurch starke Schmerzen hervorgerufen worden seien. Am 23.06.2008 habe sich der Beschwerdeführer daraufhin in Begleitung von Sozialarbeitern in ein näher genanntes Krankenhaus begeben, wo Hämatome am Fuß festgestellt worden seien, wobei es sich teilweise um ältere Verletzungen gehandelt habe.

Bereits einen Monat später sei beim Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung aufgrund der jahrelangen Misshandlung durch den Verdächtigen diagnostiziert worden.

Ferner sei auszuführen, dass der Beschwerdeführer sich damals selbst beim Jugendamt gemeldet habe bezüglich der Misshandlungen. Ein Ermittlungsverfahren sei aus unerfindlichen Gründen nicht eingeleitet worden. Der Beschwerdeführer leide bis heute an den psychischen Folgen und habe sich nun dazu entschlossen, Anzeige zu erstatten, um endlich damit abschließen zu können, wodurch eine Besserung der psychischen Folgen erwartet werde.

2.       Mit Eingabe vom 19.09.2024 wurde von der beschwerdeführenden Partei das Protokoll der Zeugenvernehmung des Beschwerdeführers übermittelt.

3.       Mit Eingabe vom 16.01.2025 übermittelte die beschwerdeführende Partei weitere Unterlagen.

4.       Mit Mitteilung des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 13.01.2025 wurde der belangten Behörde elektronische Akteneinsicht in den Strafakt gewährt.

5.       Mit Schreiben vom 22.01.2025 wurde seitens der belangten Behörde bekanntgegeben, dass eine Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Antrages noch nicht vorgenommen werden könne, weshalb der weitere Gang des Strafverfahrens abgewartet werde.

6.       Mit Eingabe vom 18.06.2025 übermittelte die beschwerdeführende Partei das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 08.04.2025.

Hierin wurde der Ex-Stiefvater des Beschwerdeführers, XXXX (in der Folge: „angegebener Täter“), wegen der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB sowie der Tierquälerei nach § 222 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall StGB unter Bedachtnahme auf § 28 Abs. 1 StGB nach § 222 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Hingegen wurde er wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB freigesprochen. Die Freiheitsstrafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.Hierin wurde der Ex-Stiefvater des Beschwerdeführers, römisch 40 (in der Folge: „angegebener Täter“), wegen der Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB sowie der Tierquälerei nach Paragraph 222, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall StGB unter Bedachtnahme auf Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach Paragraph 222, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Hingegen wurde er wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB freigesprochen. Die Freiheitsstrafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

7.       Mit Schreiben vom 01.07.2025 teilte die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei mit, dass beabsichtigt werde, den Antrag vom 05.09.2024 auf Gewährung von Hilfeleistungen in Form von Zuschüssen für verbrechensbedingt notwendige psychotherapeutische Behandlungen abzuweisen, da nicht mit der nach dem VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könne, dass der Beschwerdeführer Opfer eines Verbrechens im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG, mit Ausnahme des Vorfalles vom Juni 2008, als der angegebene Täter ihm auf den Fuß getreten sei, geworden sei. Das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung aufgrund des Vorfalles könne ebenso wenig mit der nach dem VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden.7. Mit Schreiben vom 01.07.2025 teilte die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei mit, dass beabsichtigt werde, den Antrag vom 05.09.2024 auf Gewährung von Hilfeleistungen in Form von Zuschüssen für verbrechensbedingt notwendige psychotherapeutische Behandlungen abzuweisen, da nicht mit der nach dem VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könne, dass der Beschwerdeführer Opfer eines Verbrechens im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, VOG, mit Ausnahme des Vorfalles vom Juni 2008, als der angegebene Täter ihm auf den Fuß getreten sei, geworden sei. Das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung aufgrund des Vorfalles könne ebenso wenig mit der nach dem VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden.

Der beschwerdeführenden Partei wurde Gelegenheit gegeben, innerhalb von vier Wochen zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Es wurde darauf hingewiesen, dass das dargelegte Ermittlungsergebnis dem zu erlassenden Bescheid zugrunde gelegt werden werde, sofern binnen vier Wochen keine Einwendungen einlangen würden.

8.       Mit Eingabe vom 21.07.2025 äußerte sich die beschwerdeführende Partei dahingehend, dass der angegebene Täter dem Beschwerdeführer auf den Fuß gestiegen sei, wodurch dieser das Delikt des § 83 Abs. 1 StGB verwirklicht habe. Es handle sich hierbei um eine vorsätzliche, rechtswidrige Handlung, die mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bedroht sei. Dieser „Tritt“ auf den Fuß habe die posttraumatische Belastungsstörung des Beschwerdeführers unmittelbar herbeigeführt, weshalb die Gesundheitsschädigung in unmittelbarem Zusammenhang mit dieser Tat stehe. Die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1 VOG seien somit erfüllt, weshalb ersucht werde, von der beabsichtigten Abweisung durch Bescheid Abstand zu nehmen und Hilfeleistung nach dem Verbrechensopfergesetz zu gewähren.8. Mit Eingabe vom 21.07.2025 äußerte sich die beschwerdeführende Partei dahingehend, dass der angegebene Täter dem Beschwerdeführer auf den Fuß gestiegen sei, wodurch dieser das Delikt des Paragraph 83, Absatz eins, StGB verwirklicht habe. Es handle sich hierbei um eine vorsätzliche, rechtswidrige Handlung, die mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bedroht sei. Dieser „Tritt“ auf den Fuß habe die posttraumatische Belastungsstörung des Beschwerdeführers unmittelbar herbeigeführt, weshalb die Gesundheitsschädigung in unmittelbarem Zusammenhang mit dieser Tat stehe. Die Voraussetzungen nach Paragraph eins, Absatz eins, VOG seien somit erfüllt, weshalb ersucht werde, von der beabsichtigten Abweisung durch Bescheid Abstand zu nehmen und Hilfeleistung nach dem Verbrechensopfergesetz zu gewähren.

9.       Mit Bescheid vom 23.07.2025 wurde der Antrag vom 05.09.2024 auf Hilfeleistung nach dem Verbrechensopfergesetz in Form von Zuschüssen für verbrechensbedingt notwendige psychotherapeutische Behandlungen gemäß § 1 Abs. 1 VOG abgewiesen.9. Mit Bescheid vom 23.07.2025 wurde der Antrag vom 05.09.2024 auf Hilfeleistung nach dem Verbrechensopfergesetz in Form von Zuschüssen für verbrechensbedingt notwendige psychotherapeutische Behandlungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, VOG abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass der angegebene Täter dem Beschwerdeführer im Juni 2008 auf den rechten Fuß gestiegen sei, wodurch dieser eine Prellung am rechten Vorfuß erlitten habe. Der angegebene Täter sei mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz unter anderem wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB verurteilt worden. Es habe jedoch vom Gericht nicht festgestellt werden können, dass er dem Beschwerdeführer körperliche und seelische Qualen zugefügt habe, indem er ihn mehrfach beschimpft, am Hals gepackt, ihm Schläge mit der flachen Hand auf den Rücken und gegen den Hinterkopf versetzt, teils Schläge mit der flachen Hand angedroht habe, ihn in den Arm und Hals gezwickt, mit Wasser beschüttet, mit ihm geschrien oder ihn in sein Zimmer gesperrt habe. Auch das Vorliegen einer wie vom Beschwerdeführer angegebenen posttraumatischen Belastungsstörung aufgrund jahrelangen Missbrauchs könne nicht mit der nach dem VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden.Begründend wurde ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass der angegebene Täter dem Beschwerdeführer im Juni 2008 auf den rechten Fuß gestiegen sei, wodurch dieser eine Prellung am rechten Vorfuß erlitten habe. Der angegebene Täter sei mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz unter anderem wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB verurteilt worden. Es habe jedoch vom Gericht nicht festgestellt werden können, dass er dem Beschwerdeführer körperliche und seelische Qualen zugefügt habe, indem er ihn mehrfach beschimpft, am Hals gepackt, ihm Schläge mit der flachen Hand auf den Rücken und gegen den Hinterkopf versetzt, teils Schläge mit der flachen Hand angedroht habe, ihn in den Arm und Hals gezwickt, mit Wasser beschüttet, mit ihm geschrien oder ihn in sein Zimmer gesperrt habe. Auch das Vorliegen einer wie vom Beschwerdeführer angegebenen posttraumatischen Belastungsstörung aufgrund jahrelangen Missbrauchs könne nicht mit der nach dem VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass aufgrund der leugnenden Verantwortung des angegebenen Täters, der Zeugenaussage der Mutter des Beschwerdeführers vor der Polizei und in der Hauptverhandlung, nach welchen sie keine Tätlichkeiten mitbekommen habe und der Beschwerdeführer nie Angst vor dem Täter gezeigt habe sowie mangels weiterer Beweise allein aufgrund der Behauptungen des Beschwerdeführers sowie der Tagebucheinträge nicht mit der nach dem VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könne, dass er das Opfer eines Verbrechens im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG, mit Ausnahme des Vorfalles vom Juni 2008, geworden sei.Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass aufgrund der leugnenden Verantwortung des angegebenen Täters, der Zeugenaussage der Mutter des Beschwerdeführers vor der Polizei und in der Hauptverhandlung, nach welchen sie keine Tätlichkeiten mitbekommen habe und der Beschwerdeführer nie Angst vor dem Täter gezeigt habe sowie mangels weiterer Beweise allein aufgrund der Behauptungen des Beschwerdeführers sowie der Tagebucheinträge nicht mit der nach dem VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könne, dass er das Opfer eines Verbrechens im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, VOG, mit Ausnahme des Vorfalles vom Juni 2008, geworden sei.

Zu den Einwendungen, nach welchen der Tritt auf den Fuß die posttraumatische Belastungsstörung unmittelbar herbeigeführt habe, habe die jahrelange Misshandlung nicht mit der nach dem VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden können. Zudem entstehe eine posttraumatische Belastungsstörung als eine verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation kürzerer oder längerer Dauer, mit außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmaß, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung könne daher nicht mit der nach dem VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass ein Tritt auf den Fuß ein schweres psychiatrisches Krankheitsbild in Form einer posttraumatischen Belastungsstörung hervorrufen könne.

10.      Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei am 04.09.2025 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.

Hierin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der „Tritt“ auf den Fuß die posttraumatische Belastungsstörung des Beschwerdeführers unmittelbar herbeigeführt habe. Den Ausführungen der belangten Behörde zur Verursachung einer posttraumatischen Belastungsstörung sei entgegenzuhalten, dass die Beurteilung des psychiatrischen Krankheitsbildes nicht ausschließlich anhand der objektiven Schwere des äußeren Ereignisses erfolgen könne, sondern stets im Kontext der persönlichen Verhältnisse des Opfers zu sehen sei. So sei der Beschwerdeführer bereits einige Wochen nach dem Vorfall in psychiatrischer Abklärung gewesen, wo durch eine Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie sowie Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden sei. Die Diagnoseerhebung beziehe sich auf den Vorfall im Juni 2008, sodass die Verletzung am Fuß als Auslöser der posttraumatischen Belastungsstörung anzusehen sei.

Bei dem angegebenen Täter handle es sich nicht um eine beliebige dritte Person, sondern um den damaligen Stiefvater des Beschwerdeführers. Ein tätlicher Angriff von einer solchen Person könne, insbesondere bei bereits vorbestehender psychischer Vulnerabilität, ein massiv traumatisierendes Erlebnis darstellen. Die Gesundheitsschädigung stehe in unmittelbarem Zusammenhang mit der Tat, sodass folglich mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei, dass der Beschwerdeführer durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte, rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Gesundheitsschädigung erlitten habe. Die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1 VOG seien erfüllt.Bei dem angegebenen Täter handle es sich nicht um eine beliebige dritte Person, sondern um den damaligen Stiefvater des Beschwerdeführers. Ein tätlicher Angriff von einer solchen Person könne, insbesondere bei bereits vorbestehender psychischer Vulnerabilität, ein massiv traumatisierendes Erlebnis darstellen. Die Gesundheitsschädigung stehe in unmittelbarem Zusammenhang mit der Tat, sodass folglich mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei, dass der Beschwerdeführer durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte, rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Gesundheitsschädigung erlitten habe. Die Voraussetzungen nach Paragraph eins, Absatz eins, VOG seien erfüllt.

Es werde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den Bescheid dahingehend abändern, dass dem Beschwerdeführer die beantragte Hilfeleistung nach dem Verbrechensopfergesetz gewährt werde.

11.      Am 10.09.2025 ist der Verfahrensakt hiergerichtlich eingelangt.

12.      Mit Eingabe vom 30.10.2025 wurde von der belangten Behörde die Rechtsmittelentscheidung des Oberlandesgerichts Graz über die Berufung des angegebenen Täters gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 08.04.2025 übermittelt.

Hierin wurde seiner Berufung gegen den Schuldspruch wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 Folge gegeben und er von der wider ihn erhobenen Anklage, er habe im Juni 2008 den Beschwerdeführer vorsätzlich verletzt, indem er ihm auf den rechten Fuß gestiegen sei, wodurch dieser eine Prellung am rechten Vorfuß erlitten habe, gemäß § 259 Z 3 StPO wegen Verjährung freigesprochen. Für die verbliebenen Vergehen der Tierquälerei nach § 222 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall StGB wurde der angegebene Täter zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt, die für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde.Hierin wurde seiner Berufung gegen den Schuldspruch wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, Folge gegeben und er von der wider ihn erhobenen Anklage, er habe im Juni 2008 den Beschwerdeführer vorsätzlich verletzt, indem er ihm auf den rechten Fuß gestiegen sei, wodurch dieser eine Prellung am rechten Vorfuß erlitten habe, gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO wegen Verjährung freigesprochen. Für die verbliebenen Vergehen der Tierquälerei nach Paragraph 222, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall StGB wurde der angegebene Täter zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt, die für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde.

13.      Zur Überprüfung des Beschwerdevorbringens wurde ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 15.10.2025, eingeholt.

Demnach hätten die beim Beschwerdeführer im Zeitraum 2004 bis 2008 erlittenen psychischen und körperlichen Traumata zu einer posttraumatischen Belastungsstörung geführt, welche durch eine Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie diagnostiziert worden sei. Im weiteren Verlauf habe sich auf diesem Boden eine länger dauernde depressive Störung entwickelt. Insbesondere die Vorwürfe, dass der angegebene Täter den Beschwerdeführer im Zeitraum 2004 bis 2008 regelmäßig mit näher genannten Ausdrücken beschimpft, zumindest zweimal am Hals gepackt oder allenfalls gewürgt, regelmäßig mit Schlägen bedroht, mehrmals im Monat in den Arm oder in den Hals gezwickt sowie diesen mit der flachen Hand auf den Rücken und/oder Kopf geschlagen habe, die Mutter des Beschwerdeführers in dessen Beisein mehrmals oder allenfalls regelmäßig wüst beschimpft und/oder bedroht habe, seien aus fachärztlicher Sicht plausibel. Diese Handlungen seien auch aus neuropsychiatrischer Sicht geeignet, bei einem Kind bzw. Jugendlichen seelische Beeinträchtigung hervorzurufen, sowie insbesondere auch den vom Beschwerdeführer beschriebenen Gesundheitszustand.

Das Krankheitsbild des Beschwerdeführers habe eine lange Vorgeschichte, die der Vorfall im Juni 2008, wo es zu einer Prellung des rechten Vorfußes gekommen sei, alleine nicht erklären könne. Dieser Vorfall sei letztendlich der letzte Auslöser gewesen, sich Hilfe bei Behörden und medizinische Hilfe zu holen.

Insgesamt sei es aus medizinischer Sicht als sehr wahrscheinlich zu erachten, dass das Verhalten des angegebenen Täters beim Beschwerdeführer über einen längeren Zeitraum andauernde oder sich wiederholende Schmerzen, Leiden oder Angstzustände, die mit einer erheblichen Beeinträchtigung des psychischen und physiologischen Wohlbefindens verbunden seien, hervorgerufen habe. Ebenso sei es aus medizinischer Sicht wahrscheinlich, dass dieses Verhalten des angegebenen Täters zu dem beim Beschwerdeführer vorliegenden Krankheitszustand wesentlich beigetragen habe.

Eine psychotherapeutische Krankenbehandlung sei geeignet, eine Besserung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers herbeizuführen. Es empfehle sich, eine Psychotherapie vorerst in einem Ausmaß von 40 Sitzungen vorzunehmen und danach die Wirkung dieser Therapiemaßnahme zu evaluieren.

14.      Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.02.2026 wurden die Verfahrensparteien gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens schriftlich Stellung zu nehmen.14. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.02.2026 wurden die Verfahrensparteien gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens schriftlich Stellung zu nehmen.

15.      Mit Stellungnahme, hiergerichtlich eingelangt am 12.02.2026, führte die belangte Behörde unter Verweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zusammengefasst aus, dass es nicht die Aufgabe von Gutachtern sei, hinsichtlich der Tathandlungen eine Beweiswürdigung vorzunehmen oder bestimmte Tathandlungen festzustellen. Vielmehr seien die konkreten Tathandlungen den Gutachtern als Ausgangsprämisse für die Gutachtenserstellung vorzugeben.

Die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen nach dem VOG bzw. des Vorliegens einer Straftat im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG aufgrund der vorliegenden Unterlagen habe aus Sicht der belangten Behörde ergeben, dass keine vom Beschwerdeführer behauptete Straftat vorliege. Die Einholung eines Gutachtens hätte sich daher erübrigt. Wenn das Gericht Zweifel an der Beurteilung der Behörde habe, hätte somit eine mündliche Verhandlung zur Feststellung der Handlungen, die einen Anspruch nach § 1 Abs. 1 VOG begründen, stattfinden müssen. Die konkreten Tathandlungen wären vom Gericht vorzugeben gewesen. Nicht der Gutachter habe festzustellen, ob es plausibel sei, dass die angelasteten Taten begangen bzw. nicht begangen worden seien.Die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen nach dem VOG bzw. des Vorliegens einer Straftat im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, VOG aufgrund der vorliegenden Unterlagen habe aus Sicht der belangten Behörde ergeben, dass keine vom Beschwerdeführer behauptete Straftat vorliege. Die Einholung eines Gutachtens hätte sich daher erübrigt. Wenn das Gericht Zweifel an der Beurteilung der Behörde habe, hätte somit eine mündliche Verhandlung zur Feststellung der Handlungen, die einen Anspruch nach Paragraph eins, Absatz eins, VOG begründen, stattfinden müssen. Die konkreten Tathandlungen wären vom Gericht vorzugeben gewesen. Nicht der Gutachter habe festzustellen, ob es plausibel sei, dass die angelasteten Taten begangen bzw. nicht begangen worden seien.

Somit sei auch die Antwort des Gutachters, in welcher er angebe, dass die im Zeitraum 2004 bis 2008 erlittenen psychischen aber auch körperlichen Traumata zu einer PTBS geführt hätten, eine Feststellung von Tathandlungen bzw. eine Beweiswürdigung, sei hiermit doch festgestellt worden, dass es überhaupt zu den behaupteten Traumata gekommen sei.

Es werde daher beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und aufgrund der Verhandlungsergebnisse sowie des Akteninhalts gegebenenfalls ein neuerliches Gutachten einzuholen.

16.      Mit Eingabe vom 19.02.2026 führte die beschwerdeführende Partei nach gewährter Fristerstreckung aus, dass aus dem neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachten nachweisbar ersichtlich sei, dass der Beschwerdeführer unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, diese resultierend aus den erlittenen psychischen und physischen Traumata aus den Jahren 2004 bis 2008, die der Beschwerdeführer durch seinen eigenen Stiefvater habe erleiden müssen.

Es sei jedenfalls ein schweres psychiatrisches Krankheitsbild in Form einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer anhaltenden depressiven Störung vorliegend, womit den Voraussetzungen des § 1 VOG entsprochen werde. Es sei jedenfalls ein schweres psychiatrisches Krankheitsbild in Form einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer anhaltenden depressiven Störung vorliegend, womit den Voraussetzungen des Paragraph eins, VOG entsprochen werde.

Die nunmehr nachweislich vorliegende posttraumatische Belastungsstörung rühre von einer fortgesetzten Gewaltausübung her, wodurch auch die weitere Voraussetzung des VOG zu bejahen und dem Beschwerdeführer die beantragte Hilfeleistung nach dem VOG zu gewähren sei.

Vor diesem Hintergrund möge das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Beschwerdeführer die beantragte Hilfeleistung bzw. die vom Sachverständigen empfohlenen Hilfeleistungen gewährt werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und wurde am XXXX geboren.Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und wurde am römisch 40 geboren.

Der angegebene Täter XXXX , der nicht der leibliche Vater des Beschwerdeführers ist, lebte mit diesem und mit dessen Mutter, XXXX , mit der er eine Beziehung führte, ab dem Jahr 1997 an der Adresse XXXX , im gemeinsamen Haushalt.Der angegebene Täter römisch 40 , der nicht der leibliche Vater des Beschwerdeführers ist, lebte mit diesem und mit dessen Mutter, römisch 40 , mit der er eine Beziehung führte, ab dem Jahr 1997 an der Adresse römisch 40 , im gemeinsamen Haushalt.

Jedenfalls am 14.06.2008 wurde der Beschwerdeführer vom angegebenen Täter angegriffen, als dieser ihn am Handgelenk festhielt und ihm ohne ersichtlichen Grund auf den rechten Fuß sprang oder trat und dadurch verletzte. Der Beschwerdeführer begab sich daraufhin, nachdem er die zuständige Bezirkshauptmannschaft kontaktiert hatte, am 23.06.2008 in Begleitung zweier Sozialarbeiter in die XXXX , wo – neben älteren Verletzungen – als Folge dieses Angriffs Hämatome vorgefunden und die Diagnose einer Vorfußprellung gestellt wurden.Jedenfalls am 14.06.2008 wurde der Beschwerdeführer vom angegebenen Täter angegriffen, als dieser ihn am Handgelenk festhielt und ihm ohne ersichtlichen Grund auf den rechten Fuß sprang oder trat und dadurch verletzte. Der Beschwerdeführer begab sich daraufhin, nachdem er die zuständige Bezirkshauptmannschaft kontaktiert hatte, am 23.06.2008 in Begleitung zweier Sozialarbeiter in die römisch 40 , wo – neben älteren Verletzungen – als Folge dieses Angriffs Hämatome vorgefunden und die Diagnose einer Vorfußprellung gestellt wurden.

Noch am selben Tag wurde er an die Wohnadresse seiner Großeltern, XXXX , verbracht, wo der Beschwerdeführer daraufhin unter deren Obsorge wohnte.Noch am selben Tag wurde er an die Wohnadresse seiner Großeltern, römisch 40 , verbracht, wo der Beschwerdeführer daraufhin unter deren Obsorge wohnte.

Der Beschwerdeführer hatte sich bereits davor seit September 2007 in psychotherapeutischer Behandlung befunden, da er zu einem nicht mehr datumsmäßig feststellbaren Zeitpunkt zu stottern begonnen hatte. Ab 28.07.2008 wurde der Beschwerdeführer zudem von der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie sowie Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie Dr. XXXX psychotherapeutisch behandelt, welche ihm auch ein Antidepressivum verschrieb.Der Beschwerdeführer hatte sich bereits davor seit September 2007 in psychotherapeutischer Behandlung befunden, da er zu einem nicht mehr datumsmäßig feststellbaren Zeitpunkt zu stottern begonnen hatte. Ab 28.07.2008 wurde der Beschwerdeführer zudem von der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie sowie Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie Dr. römisch 40 psychotherapeutisch behandelt, welche ihm auch ein Antidepressivum verschrieb.

Im Therapieplan des klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen Mag. XXXX vom 20.05.2011, bei dem er sich daraufhin von August 2011 bis Mai 2012 in psychologischer Behandlung befunden hat, wurde die Diagnose „F43.1 Posttraumatische Belastungsstörung“ gestellt und als Thema im stattgefundenen Erstgespräch insbesondere festgehalten: „Jahrelange Gewalt und körperliche Misshandlung durch den LG der Mutter“.Im Therapieplan des klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen Mag. römisch 40 vom 20.05.2011, bei dem er sich daraufhin von August 2011 bis Mai 2012 in psychologischer Behandlung befunden hat, wurde die Diagnose „F43.1 Posttraumatische Belastungsstörung“ gestellt und als Thema im stattgefundenen Erstgespräch insbesondere festgehalten: „Jahrelange Gewalt und körperliche Misshandlung durch den LG der Mutter“.

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 08.04.2025, XXXX , wurde der angegebene Täter schuldig gesprochen,Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 08.04.2025, römisch 40 , wurde der angegebene Täter schuldig gesprochen,

I.       Im Juni 2008 den Beschwerdeführer vorsätzlich am Körper verletzt zu haben, indem er ihm auf den rechten Fuß stieg, wodurch dieser eine Prellung am rechten Vorfuß erlitt,römisch eins. Im Juni 2008 den Beschwerdeführer vorsätzlich am Körper verletzt zu haben, indem er ihm auf den rechten Fuß stieg, wodurch dieser eine Prellung am rechten Vorfuß erlitt,

II.      Im Zeitraum von zumindest Anfang Juni 2024 bis zur behördlichen Abnahme am 11. Juli 2024 Tieren unnötige Qualen in Form von Schmerzen, Stress und Angst, durch nicht artgerechte Haltung sowie widrigste hygienische Bedingungen und Vernachlässigung der Pflege zugefügt zu haben, und zwarrömisch zwei. Im Zeitraum von zumindest Anfang Juni 2024 bis zur behördlichen Abnahme am 11. Juli 2024 Tieren unnötige Qualen in Form von Schmerzen, Stress und Angst, durch nicht artgerechte Haltung sowie widrigste hygienische Bedingungen und Vernachlässigung der Pflege zugefügt zu haben, und zwar

1.       zahlreichen Kaninchen, indem er diese in teils mehrstöckigen, durch Urin und Kot verschmutzten Einzelkäfigen hielt, wodurch die Tiere aufgrund des Gemisches aus Fäkalien und Einstreu teils an der Decke ihres Käfigs anstanden und erheblich in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt waren,

2.       182 Hühnern, die er auf engstem Raum zusammengepfercht in Kunststoffcontainern mit oben und seitlich positionierten Gitterflächen ohne Sitzstangen hielt, davon 109 Hühner im Heizraum des Wohnhauses in insgesamt drei Containern (0,81 m² Bodenfläche pro Container) und 73 Hühner im Bad des alten Wohnhauses in insgesamt vier Containern (0,46 m² bis 0,65 m²).

Der angegebene Täter wurde aufgrund dieser Taten wegen der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB sowie der Tierquälerei nach § 222 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt.Der angegebene Täter wurde aufgrund dieser Taten wegen der Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB sowie der Tierquälerei nach Paragraph 222, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt.

Gemäß § 43 Abs. 1 StGB wurde der Vollzug der verhängten Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB wurde der Vollzug der verhängten Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Zu Punkt I. wurde weiters ergänzend festgehalten:Zu Punkt römisch eins. wurde weiters ergänzend festgehalten:

„Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte zudem im Zeitraum Anfang 2004 bis Juni 2008 in XXXX , den am XXXX geborenen XXXX , der als Stiefsohn seiner Fürsorge und Obhut unterstand und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, körperliche und seelische Qualen zufügte, indem er als Lebensgefährte der Kindesmutter ihn mehrfach als „Trottel“, „Dusche“, „Hirngeschockter“ und „Mirchn“ beschimpfte, ihn am Hals packte, ihm Schläge mit der flachen Hand auf den Rücken und gegen den Hinterkopf versetzte, teils Schläge mit der flachen Hand androhte, ihn in den Arm und den Hals zwickte, ihn mit Wasser beschüttete, mit ihm schrie und für zumindest einige Minuten im Zimmer einsperrte.“„Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte zudem im Zeitraum Anfang 2004 bis Juni 2008 in römisch 40 , den am römisch 40 geborenen römisch 40 , der als Stiefsohn seiner Fürsorge und Obhut unterstand und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, körperliche und seelische Qualen zufügte, indem er als Lebensgefährte der Kindesmutter ihn mehrfach als „Trottel“, „Dusche“, „Hirngeschockter“ und „Mirchn“ beschimpfte, ihn am Hals packte, ihm Schläge mit der flachen Hand auf den Rücken und gegen den Hinterkopf versetzte, teils Schläge mit der flachen Hand androhte, ihn in den Arm und den Hals zwickte, ihn mit Wasser beschüttete, mit ihm schrie und für zumindest einige Minuten im Zimmer einsperrte.“

Einlangend bei der belangten Behörde am 05.09.2024 stellte der Beschwerdeführer, bevollmächtigt vertreten durch den genannten Rechtsanwalt, unter Vorlage mehrerer Befunde einen Antrag auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in der Form von Zuschüssen für verbrechensbedingt notwendige psychotherapeutische Krankenbehandlungen.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.07.2025 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 1 Abs. 1 VOG ab. Begründend führte sie insbesondere aus:Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.07.2025 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph eins, Absatz eins, VOG ab. Begründend führte sie insbesondere aus:

„Aufgrund der leugnenden Verantwortung des Herrn XXXX [angegebener Täter], der Zeugenaussage Ihrer Mutter vor der Polizei und in der Hauptverhandlung, nach welchen sie keine Tätlichkeiten mitbekommen habe und Sie nie Angst vor dem Täter gezeigt haben, sowie mangels weiterer Beweise kann auch allein aufgrund Ihrer Behauptungen sowie der Tagebucheinträge nicht mit der nach dem VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass Sie Opfer eines Verbrechens im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG, mit Ausnahme des Vorfalles vom Juni 2008, wo Herr XXXX [angegebener Täter] Ihnen auf den Fuß getreten ist, wurden. Das Vorliegen einer wie von Ihnen angegebenen Posttraumatischen Belastungsstörung aufgrund jahrelangen Missbrauchs kann nicht mit der nach dem VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden.„Aufgrund der leugnenden Verantwortung des Herrn römisch 40 [angegebener Täter], der Zeugenaussage Ihrer Mutter vor der Polizei und in der Hauptverhandlung, nach welchen sie keine Tätlichkeiten mitbekommen habe und Sie nie Angst vor dem Täter gezeigt haben, sowie mangels weiterer Beweise kann auch allein aufgrund Ihrer Behauptungen sowie der Tagebucheinträge nicht mit der nach dem VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass Sie Opfer eines Verbrechens im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, VOG, mit Ausnahme des Vorfalles vom Juni 2008, wo Herr römisch 40 [angegebener Täter] Ihnen auf den Fuß getreten ist, wurden. Das Vorliegen einer wie von Ihnen angegebenen Posttraumatischen Belastungsstörung aufgrund jahrelangen Missbrauchs kann nicht mit der nach dem VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden.

[…]

Laut F43.1 des ICD-10 entsteht eine posttraumatische Belastungsstörung als eine verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation kürzerer oder längerer Dauer, mit außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmaß, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde

Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung kann nicht mit der nach dem VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass ein Tritt auf den Fuß ein schweres psychiatrisches Krankheitsbild in Form einer posttraumatischen Belastungsstörung hervorrufen kann.“

Konkrete Feststellungen darüber, ob die belangte Behörde vom Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung oder einer sonstigen psychischen Erkrankung ausgeht, wurden nicht getroffen. Es wurden auch keine Ermittlungen angestellt, ob ein solches Krankheitsbild beim Beschwerdeführer vorliegt bzw. worauf dieses zurückzuführen ist. Es wurde auch weder festgestellt noch ermittelt, ob das Verbrechen vom 14.06.2008 einen wesentlichen Beitrag zur Entstehung oder zumindest zur Verschlechterung eines allfälligen Krankheitsbildes geleistet hat. Sachverständige wurden dem Verfahren nicht beigezogen.

Mit Urteil des Oberlandesgerichts Graz vom 08.10.2025, XXXX , wurde der Berufung des angegebenen Täters Folge gegeben und das Urteil im Schuldspruch zu Punkt I. gemäß § 259 Z 3 StPO wegen Verjährung aufgehoben. Für die verbliebenen Vergehen der Tierquälerei wurde der angegebene Täter zu einer gemäß § 43 Abs. 1 StGB für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.Mit Urteil des Oberlandesgerichts Graz vom 08.10.2025, römisch 40 , wurde der Berufung des angegebenen Täters Folge gegeben und das Urteil im Schuldspruch zu Punkt römisch eins. gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO wegen Verjährung aufgehoben. Für die verbliebenen Vergehen der Tierquälerei wurde der angegebene Täter zu einer gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.

2.       Beweiswürdigung:

Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde.

Die Feststellungen zur Staatsbürgerschaft und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gründen sich auf den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister mit Stichtag 16.09.2025.

Dass der Beschwerdeführer mit seiner Mutter XXXX und dem angegebenen Täter XXXX ab dem Jahr 1997 sowie insbesondere im angegebenen Tatzeitraum der Jahre 2004 bis 2008 an der Adresse XXXX , lebte, ergibt sich aus der insoweit übereinstimmenden Darstellung des Beschwerdeführers und den Angaben der Zeugen sowie des Angeklagten im strafgerichtlichen Verfahren vor dem Landesgericht für Strafsachen Graz. Diese Umstände waren zwischen den Verfahrensparteien auch unstrittig.Dass der Beschwerdeführer mit seiner Mutter römisch 40 und dem angegebenen Täter römisch 40 ab dem Jahr 1997 sowie insbesondere im angegebenen Tatzeitraum der Jahre 2004 bis 2008 an der Adresse römisch 40 , lebte, ergibt sich aus der insoweit übereinstimmenden Darstellung des Beschwerdeführers und den Angaben der Zeugen sowie des Angeklagten im strafgerichtlichen Verfahren vor dem Landesgericht für Strafsachen Graz. Diese Umstände waren zwischen den Verfahrensparteien auch unstrittig.

Hinsichtlich der Feststellungen zum Vorfall vom 14.06.2008 ist auszuführen, dass das Landesgericht für Strafsachen Graz als Tatsacheninstanz in seinem Urteil vom 08.04.2025, XXXX , den Sachverhalt als erwiesen angesehen und den angegebenen Täter diesbezüglich wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen hat. Der nachfolgende Freispruch durch das Oberlandesgericht Graz vom 08.10.2025, XXXX , erfolgte ausschließlich wegen Verjährung der Tat und nicht jedoch deshalb, weil die Tat nicht erweislich gewesen wäre. Die diesbezüglichen erstgerichtlichen Feststellungen decken sich zudem mit den im Akt befindlichen medizinischen Unterlagen, hierunter etwa Ambulanzbericht der XXXX vom 23.06.2008, welcher – neben älteren Verletzungen – eine Vorfußprellung rechts sowie Hämatome dokumentiert und somit eine zeitnahe ärztliche Objektivierung der erlittenen Verletzungen darstellt, sodass bereits anhand der Aktenlage davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer mit Blick auf den „Fußtritt“ jedenfalls mit Wahrscheinlichkeit Opfer eines Verbrechens im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1. VOG wurde. Dieser Umstand wurde im Übrigen auch von der belangten Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt.Hinsichtlich der Feststellungen zum Vorfall vom 14.06.2008 ist auszuführen, dass das Landesgericht für Strafsachen Graz als Tatsacheninstanz in seinem Urteil vom 08.04.2025, römisch 40 , den Sachverhalt als erwiesen angesehen und den angegebenen Täter diesbezüglich wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB schuldig gesprochen hat. Der nachfolgende Freispruch durch das Oberlandesgericht Graz vom 08.10.2025, römisch 40 , erfolgte ausschließlich wegen Verjährung der Tat und nicht jedoch deshalb, weil die Tat nicht erweislich gewesen wäre. Die diesbezüglichen erstgerichtlichen Feststellungen decken sich zudem mit den im Akt befindlichen medizinischen Unterlagen, hierunter etwa Ambulanzbericht der römisch 40 vom 23.06.2008, welcher – neben älteren Verletzungen – eine Vorfußprellung rechts sowie Hämatome dokumentiert und somit eine zeitnahe ärztliche Objektivierung der erlittenen Verletzungen darstellt, sodass bereits anhand der Aktenlage davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer mit Blick auf den „Fußtritt“ jedenfalls mit Wahrscheinlichkeit Opfer eines Verbrechens im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, VOG wurde. Dieser Umstand wurde im Übrigen auch von der belangten Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt.

Dass der Beschwerdeführer überdies im Anschluss an dieses Ereignis unter Involvierung des Jugendwohlfahrtsträgers den elterlichen Haushalt verließ und zu seinen Großeltern an die Adresse XXXX , verbracht wurde, war ebenfalls unstrittig. Unzweifelhaft handelt es sich hierbei auch um einen gravierenden Schritt, welcher mit einem Wechsel der Obsorge des damals jugendlichen Beschwerdeführers verbunden war, und als solcher ohne ein hinreichend schwerwiegendes oder doch zumindest als schwerwiegend empfundenes Ereignis kaum erklärbar wäre.Dass der Beschwerdeführer überdies im Anschluss an dieses Ereignis unter Involvierung des Jugendwohlfahrtsträgers den elterlichen Haushalt verließ und zu seinen Großeltern an die Adresse römisch 40 , verbracht wurde, war ebenfalls unstrittig. Unzweifelhaft handelt es sich hierbei auch um einen gravierenden Schritt, welcher mit einem Wechsel der Obsorge des damals jugendlichen Beschwerdeführers verbunden war, und als solcher ohne ein hinreichend schwerwiegendes oder doch zumindest als schwerwiegend empfundenes Ereignis kaum erklärbar wäre.

Die Feststellungen zum Krankheitsverlauf ergeben sich aus den im Verfahrensakt einliegenden medizinischen Befunden und Unterlagen. Dass der Beschwerdeführer ab 28.07.2008 – sohin lediglich rund sechs Wochen nach dem Vorfall vom 14.06.2008 – von der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie sowie Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie Dr. XXXX psychotherapeutisch behandelt und ihm ein Antidepressivum verschrieben wurde, ergibt sich aus dem ärztlichen Befundbericht vom selben Tag und dokumentiert die Schwere des bereits zum damaligen Zeitpunkt vorliegenden psychischen Leidenszustandes. Dass schließlich im Therapieplan des klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen Mag. XXXX vom 20.05.2011 – bei dem sich der Beschwerdeführer in der Folge von August 2011 bis Mai 2012 in psychologischer Behandlung befand – die Diagnose „F43.1 Posttraumatische Belastungsstörung“ gestellt und als Thema im stattgefundenen Erstgespräch insbesondere „Jahrelange Gewalt und körperliche Misshandlung durch den LG der Mutter“ festgehalten wurde, ergibt sich unmittelbar aus dem im Akt einliegenden Therapieplan. In diesem Zusammenhang ist daher hervorzuheben, dass die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung beim Beschwerdeführer damit durch mehrere voneinander unabhängige Befunde über einen Zeitraum von Jahren hinweg konsistent dokumentiert ist. Bestätigt wird diese überdies durch das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte neurologisch-psychiatrische Sachverständigengutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. XXXX , welcher das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer sich auf diesem Boden entwickelten länger dauernden depressiven Störung bestätigte. Der Sachverständige führte dabei insbesondere aus, dass das Krankheitsbild des Beschwerdeführers eine lange Vorgeschichte habe, die der Vorfall im Juni 2008 alleine nicht erklären könne, dass dieser Vorfall jedoch „letztendlich der letzte Auslöser“ gewesen sei, sich Hilfe bei Behörden und medizinische Hilfe zu holen.Die Feststellungen zum Krankheitsverlauf ergeben sich aus den im Verfahrensakt einliegenden medizinischen Befunden und Unterlagen. Dass der Beschwerdeführer ab 28.07.2008 – sohin lediglich rund sechs Wochen nach dem Vorfall vom 14.06.2008 – von der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie sowie Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie Dr. römisch 40 psychotherapeutisch behandelt und ihm ein Antidepressivum verschrieben wurde, ergibt sich aus dem ärztlichen Befundbericht vom selben Tag und dokumentiert die Schwere des bereits zum damaligen Zeitpunkt vorliegenden psychischen Leidenszustandes. Dass schließlich im Therapieplan des klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen Mag. römisch 40 vom 20.05.2011 – bei dem sich der Beschwerdeführer in der Folge von August 2011 bis Mai 2012 in psychologischer Behandlung befand – die Diagnose „F43.1 Posttraumatische Belastungsstörung“ gestellt und als Thema im stattgefundenen Erstgespräch insbesondere „Jahrelange Gewalt und körperliche Misshandlung durch den LG der Mutter“ festgehalten wurde, ergibt sich unmittelbar aus dem im Akt einliegenden Therapieplan. In diesem Zusammenhang ist daher hervorzuheben, dass die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung beim Beschwerdeführer damit durch mehrere voneinander unabhängige Befunde über einen Zeitraum von Jahren hinweg konsistent dokumentiert ist. Bestätigt wird diese überdies durch das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte neurologisch-psychiatrische Sachverständigengutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. römisch 40 , welcher das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer sich auf diesem Boden entwickelten länger dauernden depressiven Störung bestätigte. Der Sachverständige führte dabei insbesondere aus, dass das Krankheitsbild des Beschwerdeführers eine lange Vorgeschichte habe, die der Vorfall im Juni 2008 alleine nicht erklären könne, dass dieser Vorfall jedoch „letztendlich der letzte Auslöser“ gewesen sei, sich Hilfe bei Behörden und medizinische Hilfe zu holen.

Unabhängig davon, worin man nun die Ursache einer allfälligen psychischen Erkrankung sehen mag, kann damit nicht zweifelhaft sein, dass beim Beschwerdeführer jedenfalls ein befundmäßig belegter krankheitswertiger Zustand vorlag und vorliegt, der zumindest einer Erklärung bedarf. Die belangte Behörde beließ es jedoch dabei festzuhalten, dass nicht festgestellt werden könne, dass es aufgrund des jahrelangen Missbrauchs zum Vorliegen dieser Erkrankung gekommen sei, womit allerdings noch nichts über den tatsächlichen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers – und insbesondere darüber, ob die belangte Behörde davon ausgeht, dass ein krankheitswertiger Zustand überhaupt vorliegt bzw. worauf dieser zurückzuführen ist – gesagt ist. Dabei hat es die belangte Behörde dabei bewenden lassen, dass „aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung nicht mit der nach dem VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass ein Tritt auf den Fuß ein schweres psychiatrisches Krankheitsbild in Form einer posttraumatischen Belastungsstörung hervorrufen kann“, ohne zuvor überhaupt festzustellen, ob beim Beschwerdeführer eine solche Erkrankung vorliegt. Die belangte Behörde hat sich somit mit den vom Beschwerdeführer bereits mit dem Antrag vorgelegten Befunden, die eine posttraumatische Belastungsstörung dokumentieren, nicht auseinandergesetzt, sondern die Kausalitätsfrage verneint, ohne die Vorfrage des Vorliegens der geltend gemachten Gesundheitsschädigung überhaupt zu klären.

Selbst wenn man – wie die belangte Behörde es tat – davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer „lediglich“ Opfer eines „Fußtritts“ wurde, hätte sie es jedoch nicht dabei belassen dürfen, die Kausalität ohne weitere Ermittlungen mit einem bloßen Verweis auf die allgemeine Lebenserfahrung zu verneinen. Nach der Theorie der wesentlichen Bedingung (siehe dazu II.3.) kann nämlich selbst im Falle der Verneinung allfälliger weiterer Verbrechen keineswegs ausgeschlossen werden, dass der „Fußtritt“ einen wesentlichen Beitrag zum Krankheitsbild in seiner konkreten Ausprägung geleistet hat, zumal der Beschwerdeführer im unmittelbaren Anschluss an dieses Verbrechen aus dem elterlichen Haushalt ausgezogen ist und kurze Zeit später eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wurde, welche mit Antidepressiva behandelt wurde. Darauf, dass das Verbrechen eine etwaige Gesundheitsschädigung alleine ausgelöst hat, kommt es schließlich nicht an. Insoweit hat die belangte Behörde offenbar die Rechtslage verkannt und als Folge dessen erforderliche Ermittlungen unterlassen, wie auch die Stellungnahme vom 12.02.2026 zeigt, gemäß derer die Verneinung weiterer Straftaten die Einholung eines Gutachtens entbehrlich gemacht hätte.Selbst wenn man – wie die belangte Behörde es tat – davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer „lediglich“ Opfer eines „Fußtritts“ wurde, hätte sie es jedoch nicht dabei belassen dürfen, die Kausalität ohne weitere Ermittlungen mit einem bloßen Verweis auf die allgemeine Lebenserfahrung zu verneinen. Nach der Theorie der wesentlichen Bedingung (siehe dazu römisch zwei.3.) kann nämlich selbst im Falle der Verneinung allfälliger weiterer Verbrechen keineswegs ausgeschlossen werden, dass der „Fußtritt“ einen wesentlichen Beitrag zum Krankheitsbild in seiner konkreten Ausprägung geleistet hat, zumal der Beschwerdeführer im unmittelbaren Anschluss an dieses Verbrechen aus dem elterlichen Haushalt ausgezogen ist und kurze Zeit später eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wurde, welche mit Antidepressiva behandelt wurde. Darauf, dass das Verbrechen eine etwaige Gesundheitsschädigung alleine ausgelöst hat, kommt es schließlich nicht an. Insoweit hat die belangte Behörde offenbar die Rechtslage verkannt und als Folge dessen erforderliche Ermittlungen unterlassen, wie auch die Stellungnahme vom 12.02.2026 zeigt, gemäß derer die Verneinung weiterer Straftaten die Einholung eines Gutachtens entbehrlich gemacht hätte.

Die Feststellungen zum Strafverfahren vor dem Landesgericht für Strafsachen Graz, einschließlich des Schuldspruchs wegen der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und der Tierquälerei nach § 222 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall StGB ergeben sich aus dem im Verfahrensakt einliegenden Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 08.04.2025, XXXX . Die darin enthaltene ergänzende Feststellung, wonach nicht habe festgestellt werden können, dass der angegebene Täter dem Beschwerdeführer im Zeitraum 2004 bis 2008 körperliche und seelische Qualen zugefügt habe, ergibt sich unmittelbar aus dem genannten Urteil, ist aber natürlich vor dem Hintergrund des im Strafverfahren maßgeblichen strengeren Beweismaßstabs zu sehen. Die Feststellung zur Entscheidung des Oberlandesgerichts Graz vom 08.10.2025, XXXX , ergibt sich aus dem von der belangten Behörde am 30.10.2025 übermittelten Urteil.Die Feststellungen zum Strafverfahren vor dem Landesgericht für Strafsachen Graz, einschließlich des Schuldspruchs wegen der Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und der Tierquälerei nach Paragraph 222, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall StGB ergeben sich aus dem im Verfahrensakt einliegenden Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 08.04.2025, römisch 40 . Die darin enthaltene ergänzende Feststellung, wonach nicht habe festgestellt werden können, dass der angegebene Täter dem Beschwerdeführer im Zeitraum 2004 bis 2008 körperliche und seelische Qualen zugefügt habe, ergibt sich unmittelbar aus dem genannten Urteil, ist aber natürlich vor dem Hintergrund des im Strafverfahren maßgeblichen strengeren Beweismaßstabs zu sehen. Die Feststellung zur Entscheidung des Oberlandesgerichts Graz vom 08.10.2025, römisch 40 , ergibt sich aus dem von der belangten Behörde am 30.10.2025 übermittelten Urteil.

3.       Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 9d Abs. 1 VOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 9 d, Absatz eins, VOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

Zu A) Zur Zurückverweisung der Angelegenheit

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm. 11.).Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11.).

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ausgeführt hat, ist vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auszugehen. Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat, oder wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Behörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ausgeführt hat, ist vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auszugehen. Das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat, oder wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Behörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.

Ein solcher Fall liegt auch im gegenständlichen Verfahren vor.

Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 des Verbrechensopfergesetzes (VOG), BGBl. Nr. 288/1972 in der geltenden Fassung, haben österreichische Staatsbürger, die durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben, Anspruch auf Hilfe. Für die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem VOG genügt dabei die bloße Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhanges zwischen der Straftat und der geltend gemachten Gesundheitsschädigung; die an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, wie sie im Strafverfahren erforderlich ist, wird nicht verlangt (vgl. VwGH 26.04.2013, 2012/11/0001; 27.04.2015, Ra 2015/11/0004).Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, des Verbrechensopfergesetzes (VOG), Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1972, in der geltenden Fassung, haben österreichische Staatsbürger, die durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben, Anspruch auf Hilfe. Für die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem VOG genügt dabei die bloße Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhanges zwischen der Straftat und der geltend gemachten Gesundheitsschädigung; die an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, wie sie im Strafverfahren erforderlich ist, wird nicht verlangt vergleiche VwGH 26.04.2013, 2012/11/0001; 27.04.2015, Ra 2015/11/0004).

Dabei kommt es im Bereich des sozialen Entschädigungsrechts nach der Theorie der wesentlichen Bedingung nicht darauf an, ob die Handlung die alleinige Ursache der Gesundheitsschädigung darstellt. Ein ursächlicher Zusammenhang ist vielmehr bereits dann gegeben, wenn die Handlung eine wesentliche Bedingung für den Eintritt der Schädigung in ihrer konkreten Art und Schwere war. Es genügt somit, wenn die Tat einen wesentlichen Beitrag zur Entstehung oder Verschlechterung des Leidenszustandes geleistet hat (vgl. zur Theorie der wesentlichen Bedingung im Anwendungsbereich des VOG etwa VwGH 06.12.2022, Ra 2020/11/0197).Dabei kommt es im Bereich des sozialen Entschädigungsrechts nach der Theorie der wesentlichen Bedingung nicht darauf an, ob die Handlung die alleinige Ursache der Gesundheitsschädigung darstellt. Ein ursächlicher Zusammenhang ist vielmehr bereits dann gegeben, wenn die Handlung eine wesentliche Bedingung für den Eintritt der Schädigung in ihrer konkreten Art und Schwere war. Es genügt somit, wenn die Tat einen wesentlichen Beitrag zur Entstehung oder Verschlechterung des Leidenszustandes geleistet hat vergleiche zur Theorie der wesentlichen Bedingung im Anwendungsbereich des VOG etwa VwGH 06.12.2022, Ra 2020/11/0197).

Soweit die Feststellung des Sachverhaltes von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen Fachwissens fallen, sind gemäß § 9 Abs. 4 erster Satz VOG die laut Verzeichnis des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen bestellten ärztlichen Sachverständigen zu befragen.Soweit die Feststellung des Sachverhaltes von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen Fachwissens fallen, sind gemäß Paragraph 9, Absatz 4, erster Satz VOG die laut Verzeichnis des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen bestellten ärztlichen Sachverständigen zu befragen.

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde jedoch keine Ermittlungen getätigt und auch keine konkreten Feststellungen dazu getroffen, ob beim Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung oder eine sonstige psychische Erkrankung vorliegt, obwohl ihr – ungeachtet des übrigen Verfahrensakts, der jedenfalls einen hohen subjektiven Leidensdruck nahelegt – aufgrund der vom Beschwerdeführer mit dem Antrag vorgelegten Befunde bekannt war, dass eine solche Erkrankung seit dem Jahr 2008 durch mehrere Fachärzte konsistent befundmäßig dokumentiert ist. Indem die belangte Behörde es unterließ, sich mit dem Vorliegen der geltend gemachten Gesundheitsschädigung auseinanderzusetzen, obwohl der Beschwerdeführer unstrittig Opfer eines Verbrechens im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 VOG wurde, hat sie eine für die Entscheidung grundlegende Tatsachenfrage unerledigt gelassen.Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde jedoch keine Ermittlungen getätigt und auch keine konkreten Feststellungen dazu getroffen, ob beim Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung oder eine sonstige psychische Erkrankung vorliegt, obwohl ihr – ungeachtet des übrigen Verfahrensakts, der jedenfalls einen hohen subjektiven Leidensdruck nahelegt – aufgrund der vom Beschwerdeführer mit dem Antrag vorgelegten Befunde bekannt war, dass eine solche Erkrankung seit dem Jahr 2008 durch mehrere Fachärzte konsistent befundmäßig dokumentiert ist. Indem die belangte Behörde es unterließ, sich mit dem Vorliegen der geltend gemachten Gesundheitsschädigung auseinanderzusetzen, obwohl der Beschwerdeführer unstrittig Opfer eines Verbrechens im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, VOG wurde, hat sie eine für die Entscheidung grundlegende Tatsachenfrage unerledigt gelassen.

In weiterer Folge hat die belangte Behörde die Frage des Kausalzusammenhanges zwischen dem von ihr selbst als erwiesen angenommenen Verbrechen vom 14.06.2008 und der geltend gemachten Gesundheitsschädigung „aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung“ verneint, ohne die Frage einer sachverständigen Beurteilung zuzuführen. Indem sie ausführte, dass eine posttraumatische Belastungsstörung – im Wesentlichen zusammengefasst – nur durch einen länger andauernden Zustand „hervorgerufen“ werden kann, hat sie die dargestellte Theorie der wesentlichen Bedingung verkannt. Es genügt nämlich, wenn die Tat einen wesentlichen Beitrag zur konkreten Art und Schwere der Gesundheitsschädigung geleistet hat. Die belangte Behörde hätte daher vielmehr zu prüfen gehabt, ob das festgestellte Verbrechen – unter Beachtung seiner individuellen Situation – einen wesentlichen Beitrag zur Entstehung oder zumindest zur Verschlechterung des beim Beschwerdeführer allenfalls vorliegenden Krankheitsbildes geleistet hat.

Dass eine solche Mitursächlichkeit keineswegs von vornherein als unwahrscheinlich abgetan werden kann, zeigt sich bereits daran, dass der zum Tatzeitpunkt jugendliche Beschwerdeführer in unmittelbarer Folge des Vorfalls vom 14.06.2008 unter Involvierung des Jugendwohlfahrtsträgers den elterlichen Haushalt verließ, zu seinen Großeltern zog und in weiterer Folge in fachärztliche psychiatrische Behandlung überwiesen wurde, wobei ihm bereits rund sechs Wochen nach dem Vorfall ein Antidepressivum verschrieben wurde. Auch der vom Bundesverwaltungsgericht beigezogene Sachverständige Dr. XXXX bezeichnete den Vorfall als „letztendlich de[n] letzte[n] Auslöser“, und erachtete es als sehr wahrscheinlich, dass das Verhalten des angegebenen Täters zu dem beim Beschwerdeführer angenommenen Krankheitszustand wesentlich beigetragen hat. Selbst wenn man also lediglich das Verbrechen vom 14.06.2008 als mit Wahrscheinlichkeit erwiesen annähme, hätte die belangte Behörde den Kausalzusammenhang nicht ohne die – gesetzlich vorgesehene – sachverständige Beurteilung verneinen dürfen.Dass eine solche Mitursächlichkeit keineswegs von vornherein als unwahrscheinlich abgetan werden kann, zeigt sich bereits daran, dass der zum Tatzeitpunkt jugendliche Beschwerdeführer in unmittelbarer Folge des Vorfalls vom 14.06.2008 unter Involvierung des Jugendwohlfahrtsträgers den elterlichen Haushalt verließ, zu seinen Großeltern zog und in weiterer Folge in fachärztliche psychiatrische Behandlung überwiesen wurde, wobei ihm bereits rund sechs Wochen nach dem Vorfall ein Antidepressivum verschrieben wurde. Auch der vom Bundesverwaltungsgericht beigezogene Sachverständige Dr. römisch 40 bezeichnete den Vorfall als „letztendlich de[n] letzte[n] Auslöser“, und erachtete es als sehr wahrscheinlich, dass das Verhalten des angegebenen Täters zu dem beim Beschwerdeführer angenommenen Krankheitszustand wesentlich beigetragen hat. Selbst wenn man also lediglich das Verbrechen vom 14.06.2008 als mit Wahrscheinlichkeit erwiesen annähme, hätte die belangte Behörde den Kausalzusammenhang nicht ohne die – gesetzlich vorgesehene – sachverständige Beurteilung verneinen dürfen.

Unabhängig davon hat die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom 12.02.2026 im Ergebnis selbst eingeräumt, dass die zur Beurteilung des Anspruchs erforderlichen Ermittlungen bislang nicht stattgefunden haben. Sie hat darin ausdrücklich beantragt, es möge eine mündliche Verhandlung durchgeführt und gegebenenfalls weitere Ermittlungen durchgeführt werden, und hat damit der Sache nach zugestanden, dass der maßgebliche Sachverhalt auf Grundlage des bisherigen Ermittlungsverfahrens nicht entscheidungsreif ist. Mag die belangte Behörde diese – von ihr selbst als erforderlich erachteten – Ermittlungsschritte auch dem Bundesverwaltungsgericht zuweisen wollen, so ist hierin doch eine Delegation der behördlichen Ermittlungspflicht zu erblicken, zumal sie ja selbst ohne persönliche Befragung des Beschwerdeführers, ohne Einvernahme von Zeugen und ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens lediglich auf Grundlage der Aktenlage entschieden hat.

Die Zurückverweisung ist somit einerseits deshalb gerechtfertigt, da die dargelegten Ermittlungslücken mit Blick auf die Theorie der wesentlichen Bedingung auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung im Sinne eines sekundären Feststellungsmangels beruhen (vgl. VwGH 19.12.2022, Ra 2022/03/0062 sowie 30.09.2025, Ra 2024/07/0212) sowie andererseits die gesetzlich vorgesehene Mitwirkung von Sachverständigen unterblieben ist (vgl. VwGH 08.08.2019, Ra 2018/04/0115 sowie 22.01.2024, Ra 2023/08/0159) und zudem, wie die Stellungnahme der belangten Behörde vom 12.02.2026 zeigt, eine Delegation der Ermittlungen an das Bundesverwaltungsgericht erfolgt ist.Die Zurückverweisung ist somit einerseits deshalb gerechtfertigt, da die dargelegten Ermittlungslücken mit Blick auf die Theorie der wesentlichen Bedingung auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung im Sinne eines sekundären Feststellungsmangels beruhen vergleiche VwGH 19.12.2022, Ra 2022/03/0062 sowie 30.09.2025, Ra 2024/07/0212) sowie andererseits die gesetzlich vorgesehene Mitwirkung von Sachverständigen unterblieben ist vergleiche VwGH 08.08.2019, Ra 2018/04/0115 sowie 22.01.2024, Ra 2023/08/0159) und zudem, wie die Stellungnahme der belangten Behörde vom 12.02.2026 zeigt, eine Delegation der Ermittlungen an das Bundesverwaltungsgericht erfolgt ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte somit gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der Bescheid aufzuheben war, zumal sich die angeführten Ermittlungsmängel aus dem Verfahrensakt sowie dem angefochtenen Bescheid selbst ergeben.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte somit gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der Bescheid aufzuheben war, zumal sich die angeführten Ermittlungsmängel aus dem Verfahrensakt sowie dem angefochtenen Bescheid selbst ergeben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Im gegenständlichen Fall wurde – neben der erfolgten Delegation der Ermittlungen – dargelegt, dass die belangte Behörde auch aufgrund eines sekundären Feststellungsmangels erforderliche Ermittlungen unterlassen hat (vgl. zur Zulässigkeit der Zurückverweisung in einem solchen Fall etwa VwGH 19.12.2022, Ra 2022/03/0062 sowie 30.09.2025, Ra 2024/07/0212) und als Folge dessen ebenso die gesetzlich vorgesehene Mitwirkung von Sachverständigen (vgl. VwGH 08.08.2019, Ra 2018/04/0115 sowie 22.01.2024, Ra 2023/08/0159) unterblieben ist. Aufgrund dieser Kumulation von Gründen, die für sich geeignet sind, eine Zurückverweisung zu tragen, erweist sich die Zurückverweisung im gegenständlichen Fall daher jedenfalls als vertretbar.Im gegenständlichen Fall wurde – neben der erfolgten Delegation der Ermittlungen – dargelegt, dass die belangte Behörde auch aufgrund eines sekundären Feststellungsmangels erforderliche Ermittlungen unterlassen hat vergleiche zur Zulässigkeit der Zurückverweisung in einem solchen Fall etwa VwGH 19.12.2022, Ra 2022/03/0062 sowie 30.09.2025, Ra 2024/07/0212) und als Folge dessen ebenso die gesetzlich vorgesehene Mitwirkung von Sachverständigen vergleiche VwGH 08.08.2019, Ra 2018/04/0115 sowie 22.01.2024, Ra 2023/08/0159) unterblieben ist. Aufgrund dieser Kumulation von Gründen, die für sich geeignet sind, eine Zurückverweisung zu tragen, erweist sich die Zurückverweisung im gegenständlichen Fall daher jedenfalls als vertretbar.

Die einzelfallbezogene Anwendung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG berührt unter Berücksichtigung der vom Verwaltungsgerichtshof vorgegebenen Auslegung dieser Bestimmung dann keine grundsätzliche Rechtsfrage, wenn sich das vom Verwaltungsgericht solcherart erzielte Ergebnis als vertretbar erweist (vgl. VwGH 27.04.2017, Ra 2016/12/0071, mwN). Auch ob das Verwaltungsgericht die zu § 28 Abs. 3 VwGVG ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes angesichts der einzelfallbezogen vorgelegenen Verfahrenskonstellation in jeder Hinsicht korrekt angewendet hat, stellt keine grundsätzliche Rechtsfrage dar (vgl. jüngst VwGH 03.09.2025, Ra 2025/06/0110).Die einzelfallbezogene Anwendung des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG berührt unter Berücksichtigung der vom Verwaltungsgerichtshof vorgegebenen Auslegung dieser Bestimmung dann keine grundsätzliche Rechtsfrage, wenn sich das vom Verwaltungsgericht solcherart erzielte Ergebnis als vertretbar erweist vergleiche VwGH 27.04.2017, Ra 2016/12/0071, mwN). Auch ob das Verwaltungsgericht die zu Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes angesichts der einzelfallbezogen vorgelegenen Verfahrenskonstellation in jeder Hinsicht korrekt angewendet hat, stellt keine grundsätzliche Rechtsfrage dar vergleiche jüngst VwGH 03.09.2025, Ra 2025/06/0110).

Weder weicht somit die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Erkrankung Ermittlungspflicht Feststellungsmangel Kassation Kausalzusammenhang mangelnde Sachverhaltsfeststellung Sachverständigengutachten VerbrechensopferG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W141.2319440.1.00

Im RIS seit

24.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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