TE Bvwg Erkenntnis 2026/7/9 W111 2346805-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.07.2026
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Entscheidungsdatum

09.07.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
PrivSchG §13
PrivSchG §14
PrivSchG §15
PrivSchG §16
SchPflG 1985 §1 Abs1
SchPflG 1985 §11
SchPflG 1985 §11 Abs4
SchPflG 1985 §11 Abs6 Z6
SchPflG 1985 §12
SchPflG 1985 §2 Abs1
SchPflG 1985 §24
SchPflG 1985 §3
SchPflG 1985 §4
SchPflG 1985 §5
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W111 2346805-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Werner DAJANI, LL.M. über die Beschwerde der mj. XXXX (Erstbeschwerdeführerin), gesetzlich vertreten durch XXXX (Zweitbeschwerdeführerin) und XXXX (Drittbeschwerdeführer), XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 18.06.2026, Zl. hU-BN-153/3-2026, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Werner DAJANI, LL.M. über die Beschwerde der mj. römisch 40 (Erstbeschwerdeführerin), gesetzlich vertreten durch römisch 40 (Zweitbeschwerdeführerin) und römisch 40 (Drittbeschwerdeführer), römisch 40 , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 18.06.2026, Zl. hU-BN-153/3-2026, zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert: „Gemäß § 11 Abs. 4 und 6 Z 6 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985 i.d.g.F., hat die Schülerin XXXX , geb. XXXX , im Schuljahr 2026/27 eine öffentliche Schule bzw. eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Privatschule zu besuchen.“Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert: „Gemäß Paragraph 11, Absatz 4 und 6 Ziffer 6, Schulpflichtgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985, i.d.g.F., hat die Schülerin römisch 40 , geb. römisch 40 , im Schuljahr 2026/27 eine öffentliche Schule bzw. eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Privatschule zu besuchen.“

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Formular vom 10.06.2025 wurde die Teilnahme der Erstbeschwerdeführrein am häuslichen Unterricht auf der 2. Schulstufe für das Schuljahr 2025/26 angezeigt und in der Folge von der Bildungsdirektion für Niederösterreich (im Folgenden „belangte Behörde“) mit Schreiben vom 10.07.2025 nicht untersagt.

2. Mit Bescheid vom 18.06.2026, Zl. hU-BN-153/3-2026, zugestellt am 23.06.2026 (im Folgenden „angefochtener Bescheid“), ordnete die belangte Behörde an, dass die Erstbeschwerdeführerin gemäß § 11 Abs. 4 und 6 Z 6 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985 i.d.g.F., im Schuljahr 2026/27 eine öffentliche Schule bzw. eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen habe, da kein Nachweis über den zureichenden Erfolg des häuslichen Unterrichts vor dem Ende des Unterrichtsjahres in Form einer Externistenprüfung erbracht worden sei. 2. Mit Bescheid vom 18.06.2026, Zl. hU-BN-153/3-2026, zugestellt am 23.06.2026 (im Folgenden „angefochtener Bescheid“), ordnete die belangte Behörde an, dass die Erstbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 11, Absatz 4 und 6 Ziffer 6, Schulpflichtgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985, i.d.g.F., im Schuljahr 2026/27 eine öffentliche Schule bzw. eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen habe, da kein Nachweis über den zureichenden Erfolg des häuslichen Unterrichts vor dem Ende des Unterrichtsjahres in Form einer Externistenprüfung erbracht worden sei.

3. Mit als „Einspruch“ bezeichnetem Schreiben vom 24.06.2026 erhoben die beschwerdeführenden Parteien binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und führten darin auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass zwar richtig sei, dass die Erstbeschwerdeführerin nicht zur Externistenprüfung angetreten und daher kein Nachweis über den zureichenden Erfolg des häuslichen Unterrichts erbracht worden sei. Insofern sei auch zutreffend, dass die Erstbeschwerdeführerin ihre Schulpflicht iSd § 5 SchPflG zu erfüllen habe. Allerdings normiere das SchPflG nicht, dass es sich bei der von ihr zu besuchenden Schule um eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Privatschule mit gesetzlich geregelter Schularztbezeichnung zu handeln habe, sondern lediglich um eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Privatschule. 3. Mit als „Einspruch“ bezeichnetem Schreiben vom 24.06.2026 erhoben die beschwerdeführenden Parteien binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und führten darin auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass zwar richtig sei, dass die Erstbeschwerdeführerin nicht zur Externistenprüfung angetreten und daher kein Nachweis über den zureichenden Erfolg des häuslichen Unterrichts erbracht worden sei. Insofern sei auch zutreffend, dass die Erstbeschwerdeführerin ihre Schulpflicht iSd Paragraph 5, SchPflG zu erfüllen habe. Allerdings normiere das SchPflG nicht, dass es sich bei der von ihr zu besuchenden Schule um eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Privatschule mit gesetzlich geregelter Schularztbezeichnung zu handeln habe, sondern lediglich um eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Privatschule.

4. Mit Schreiben vom 30.06.2026, hg eingelangt am 02.07.2026, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Erstbeschwerdeführerin nahm im Schuljahr 2025/26 am häuslichen Unterricht auf der 2. Schulstufe teil. Da sie nicht zur Externistenprüfung antrat und in der Folge keinen Nachweis über den zureichenden Erfolg des häuslichen Unterrichts erbringen konnte, ordnete die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid an, dass die Erstbeschwerdeführerin im Schuljahr 2026/27 eine öffentliche Schule bzw. eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen habe.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen gründen auf dem unbedenklichen Verwaltungs- und Gerichtsakt und sind unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zu den für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Rechtsvorschriften:

Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), StF: BGBl. Nr. 1/1930, idgF, lauten auszugsweise wie folgt:Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, idgF, lauten auszugsweise wie folgt:

Artikel 7. (1) Alle Staatsbürger sind vor dem Gesetz gleich. Vorrechte der Geburt, des Geschlechtes, des Standes, der Klasse und des Bekenntnisses sind ausgeschlossen. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Die Republik (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich dazu, die Gleichbehandlung von behinderten und nichtbehinderten Menschen in allen Bereichen des täglichen Lebens zu gewährleisten.

(2) - (4) […]

Artikel 14. (1) – (6) […]

(7) Schulen, die nicht öffentlich sind, sind Privatschulen; diesen ist nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen das Öffentlichkeitsrecht zu verleihen.

(7a) Die Schulpflicht beträgt zumindest neun Jahre und es besteht auch Berufsschulpflicht.

(8) – (10) […]

Der verfahrensgegenständlich relevante Artikel 17 des Staatsgrundgesetzes vom 21. December 1867, über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger für die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder (StGG), StF: RGBl. Nr. 142/1867, idgF, lautet wie folgt:Der verfahrensgegenständlich relevante Artikel 17 des Staatsgrundgesetzes vom 21. December 1867, über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger für die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder (StGG), Stammfassung, RGBl. Nr. 142 aus 1867,, idgF, lautet wie folgt:

Artikel 17. Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei.

Unterrichts- und Erziehungsanstalten zu gründen und an solchen Unterricht zu ertheilen, ist jeder Staatsbürger berechtigt, der seine Befähigung hiezu in gesetzlicher Weise nachgewiesen hat.

Der häusliche Unterricht unterliegt keiner solchen Beschränkung.

Für den Religionsunterricht in den Schulen ist von der betreffenden Kirche oder Religionsgesellschaft Sorge zu tragen.

Dem Staate steht rücksichtlich des gesammten Unterrichts- und Erziehungswesens das Recht der obersten Leitung und Aufsicht zu.

Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Schulpflicht (Schulpflichtgesetz 1985), StF: BGBl. Nr. 76/1985, idgF, lauten auszugsweise wie folgt:Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Schulpflicht (Schulpflichtgesetz 1985), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, idgF, lauten auszugsweise wie folgt:

Personenkreis

§ 1. (1) Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.Paragraph eins, (1) Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.

(2) […]

Beginn der allgemeinen Schulpflicht

§ 2. (1) Die allgemeine Schulpflicht beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.Paragraph 2, (1) Die allgemeine Schulpflicht beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.

(2) […]

Dauer der allgemeinen Schulpflicht

§ 3. Die allgemeine Schulpflicht dauert neun Schuljahre.Paragraph 3, Die allgemeine Schulpflicht dauert neun Schuljahre.

Öffentliche und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen

§ 4. Unter den in den §§ 5 bis 10 genannten Schulen sind öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen zu verstehen.Paragraph 4, Unter den in den Paragraphen 5 bis 10 genannten Schulen sind öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen zu verstehen.

Schulbesuch in den einzelnen Schuljahren

§ 5. (1) Die allgemeine Schulpflicht ist durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.Paragraph 5, (1) Die allgemeine Schulpflicht ist durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.

(2) Schüler, die dem Pflichtsprengel einer Mittelschule angehören und den schulrechtlichen Aufnahmsbedingungen für diese Mittelschule genügen, können die allgemeine Schulpflicht im 5. bis 8. Schuljahr nicht durch den Besuch einer Volksschule erfüllen.

Besuch von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht und häuslicher Unterricht

§ 11. (1) […]Paragraph 11, (1) […]

(2) Die allgemeine Schulpflicht kann ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist.(2) Die allgemeine Schulpflicht kann ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist.

(2a) – (3) […]

(4) Der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes ist jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, wenn die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. […].(4) Der zureichende Erfolg eines im Absatz eins, oder 2 genannten Unterrichtes ist jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in Paragraph 5, genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, wenn die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. […].

(5) Die Prüfung des zureichenden Erfolges gemäß Abs. 4 erster Satz muss an einer Schule im örtlichen Zuständigkeitsbereich jener Schulbehörde abgelegt werden, die für die Einhaltung der Schulpflicht zuständig ist. Die Schulbehörden haben mit Verordnung gemäß § 42 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes zumindest zwei Prüfungskommissionen einzurichten.(5) Die Prüfung des zureichenden Erfolges gemäß Absatz 4, erster Satz muss an einer Schule im örtlichen Zuständigkeitsbereich jener Schulbehörde abgelegt werden, die für die Einhaltung der Schulpflicht zuständig ist. Die Schulbehörden haben mit Verordnung gemäß Paragraph 42, Absatz 4, des Schulunterrichtsgesetzes zumindest zwei Prüfungskommissionen einzurichten.

(6) Die Bildungsdirektion hat die Teilnahme an einem solchen Unterricht zu untersagen und anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat, wenn(6) Die Bildungsdirektion hat die Teilnahme an einem solchen Unterricht zu untersagen und anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, zu erfüllen hat, wenn

1.       - 5. […]

6.       der Nachweis des zureichenden Erfolges vor dem Ende des Unterrichtsjahres nicht erbracht wurde. […]

Besuch von Schulen, die keiner gesetzlich geregelten Schulart entsprechen

§ 12. (1) Die allgemeine Schulpflicht kann durch den Besuch von Schulen, die keiner gesetzlich geregelten Schulart entsprechen, erfüllt werden, wennParagraph 12, (1) Die allgemeine Schulpflicht kann durch den Besuch von Schulen, die keiner gesetzlich geregelten Schulart entsprechen, erfüllt werden, wenn

1.       […]

2.       in dem vom zuständigen Bundesminister erlassenen oder genehmigten Organisationsstatut (§ 14 Abs. 2 lit. b des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, in der jeweils geltenden Fassung) die Schule als zur Erfüllung der Schulpflicht geeignet anerkannt wird und die Schule das Öffentlichkeitsrecht besitzt.2. in dem vom zuständigen Bundesminister erlassenen oder genehmigten Organisationsstatut (Paragraph 14, Absatz 2, Litera b, des Privatschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,, in der jeweils geltenden Fassung) die Schule als zur Erfüllung der Schulpflicht geeignet anerkannt wird und die Schule das Öffentlichkeitsrecht besitzt.

(2) […] eine solche Anerkennung darf nur erfolgen, wenn der Unterricht im wesentlichen jenem an einer der im § 5 genannten Schulen gleichkommt. Soweit es sich um die Erfüllung der Schulpflicht durch Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft handelt, ist die Erreichung des Lehrzieles einer entsprechenden österreichischen Schule Voraussetzung.(2) […] eine solche Anerkennung darf nur erfolgen, wenn der Unterricht im wesentlichen jenem an einer der im Paragraph 5, genannten Schulen gleichkommt. Soweit es sich um die Erfüllung der Schulpflicht durch Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft handelt, ist die Erreichung des Lehrzieles einer entsprechenden österreichischen Schule Voraussetzung.

Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht und Strafbestimmungen

§ 24. (1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs. 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.Paragraph 24, (1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der Paragraphen 11, 13 und 22 Absatz 4, für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.

(2) – (3) […]

(4) Die Nichterfüllung der in den Abs. 1 bis 3 angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die nach Setzung geeigneter Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 2 und je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.(4) Die Nichterfüllung der in den Absatz eins bis 3 angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die nach Setzung geeigneter Maßnahmen gemäß Paragraph 25, Absatz 2 und je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.

Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 25. Juli 1962 über das Privatschulwesen (Privatschulgesetz), StF: BGBl. Nr. 244/1962, idgF, lauten auszugsweise wie folgt:Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 25. Juli 1962 über das Privatschulwesen (Privatschulgesetz), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,, idgF, lauten auszugsweise wie folgt:

§ 13. Rechtswirkungen des Öffentlichkeitsrechtes.Paragraph 13, Rechtswirkungen des Öffentlichkeitsrechtes.

(1) Durch die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes wird einer Privatschule das Recht übertragen, Zeugnisse über den Erfolg des Schulbesuches auszustellen, die mit der Beweiskraft öffentlicher Urkunden und mit den gleichen Rechtswirkungen ausgestattet sind wie Zeugnisse gleichartiger öffentlicher Schulen.

(2) Mit dem Öffentlichkeitsrecht sind weiters folgende Rechtswirkungen verbunden:

a)       an der Schule können die für die betreffende Schulart vorgesehenen Prüfungen abgehalten werden;

b)       der Schule können Lehramtsanwärter, die sich damit einverstanden erklären, zur Einführung in die Praxis des Lehramtes mit Zustimmung des Schulerhalters zugewiesen werden;

c)       auf die Schule finden die für die entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden schulrechtlichen Vorschriften Anwendung, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist und soweit sie nicht die Errichtung, Erhaltung und Auflassung, die Sprengel und das Schulgeld betreffen. Bei der Anwendung von landesgesetzlichen Vorschriften betreffend die äußere Organisation der öffentlichen Pflichtschulen treten an die Stelle der dort vorgesehenen Behördenzuständigkeiten jene des § 23.c) auf die Schule finden die für die entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden schulrechtlichen Vorschriften Anwendung, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist und soweit sie nicht die Errichtung, Erhaltung und Auflassung, die Sprengel und das Schulgeld betreffen. Bei der Anwendung von landesgesetzlichen Vorschriften betreffend die äußere Organisation der öffentlichen Pflichtschulen treten an die Stelle der dort vorgesehenen Behördenzuständigkeiten jene des Paragraph 23,

§ 14. Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes.Paragraph 14, Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes.

(1) Privatschulen, die gemäß § 11 eine gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung führen, ist das Öffentlichkeitsrecht zu verleihen, wenn(1) Privatschulen, die gemäß Paragraph 11, eine gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung führen, ist das Öffentlichkeitsrecht zu verleihen, wenn

a)       der Schulerhalter (bei juristischen Personen dessen vertretungsbefugte Organe), der Leiter und die Lehrer Gewähr für einen ordnungsgemäßen und den Aufgaben des österreichischen Schulwesens gerecht werdenden Unterricht bieten und

b)       der Unterrichtserfolg jenem an einer gleichartigen öffentlichen Schule entspricht.

(2) Privatschulen, die keiner öffentlichen Schulart entsprechen, ist das Öffentlichkeitsrecht zu verleihen, wenn

a)       die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a vorliegen,a) die Voraussetzungen nach Absatz eins, Litera a, vorliegen,

b)       die Organisation, der Lehrplan und die Ausstattung der Schule sowie die Lehrbefähigung des Leiters und der Lehrer mit einem vom zuständigen Bundesminister erlassenen oder genehmigten Organisationsstatut übereinstimmen,

c)       die Privatschule sich hinsichtlich ihrer Unterrichtserfolge bewährt hat und

d)       die Privatschule über für die Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Schule geeignete Unterrichtsmittel verfügt.

(3) Bei Gebietskörperschaften, gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts wird die Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und des Abs. 2 lit. a von Gesetzes wegen angenommen.(3) Bei Gebietskörperschaften, gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts wird die Erfüllung der Voraussetzungen des Absatz eins, Litera a und des Absatz 2, Litera a, von Gesetzes wegen angenommen.

§ 15. Dauer der Verleihung.Paragraph 15, Dauer der Verleihung.

Das Öffentlichkeitsrecht darf an Privatschulen vor ihrem lehrplanmäßig vollen Ausbau jeweils nur für die bestehenden Klassen (Jahresstufen) und jeweils nur für ein Schuljahr verliehen werden. Nach Erreichung des lehrplanmäßig vollen Ausbaues kann das Öffentlichkeitsrecht nach Maßgabe der Unterrichtserfolge auch auf mehrere Schuljahre verliehen werden. Wenn Gewähr für eine fortdauernde Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen besteht, ist das Öffentlichkeitsrecht nach Erreichung des lehrplanmäßig vollen Ausbaues der Schule auf die Dauer der Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen zu verleihen.

§ 16. Entzug und Erlöschen des Öffentlichkeitsrechtes.Paragraph 16, Entzug und Erlöschen des Öffentlichkeitsrechtes.

(1) Wenn die im § 14 genannten Voraussetzungen während der Dauer des Öffentlichkeitsrechtes nicht mehr voll erfüllt werden, ist dem Schulerhalter unter Androhung des Entzuges beziehungsweise der Nichtweiterverleihung des Öffentlichkeitsrechtes eine Frist bis längstens zum Ende des darauffolgenden Schuljahres zur Behebung der Mängel zu setzen. Werden die Mängel innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben, so ist das Öffentlichkeitsrecht zu entziehen beziehungsweise nicht weiterzuverleihen.(1) Wenn die im Paragraph 14, genannten Voraussetzungen während der Dauer des Öffentlichkeitsrechtes nicht mehr voll erfüllt werden, ist dem Schulerhalter unter Androhung des Entzuges beziehungsweise der Nichtweiterverleihung des Öffentlichkeitsrechtes eine Frist bis längstens zum Ende des darauffolgenden Schuljahres zur Behebung der Mängel zu setzen. Werden die Mängel innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben, so ist das Öffentlichkeitsrecht zu entziehen beziehungsweise nicht weiterzuverleihen.

(2) Mit der Auflassung einer Privatschule erlischt das ihr verliehene Öffentlichkeitsrecht. In diesem Falle sind die an der Schule geführten Amtsschriften und Kataloge der zuständigen Schulbehörde zur Aufbewahrung zu übergeben.

3.2. Der Gleichheitsgrundsatz verbietet willkürliche, unsachliche Differenzierungen auf den Gebieten der Normsetzung und auch des Normvollzugs; er wird vom Gesetzgeber verletzt, wenn Gleiches ungleich behandelt wird [vgl. VfSlg. 12337/1990, 17506/2005]. Das daraus abgeleitete Sachlichkeitsgebot ist verletzt, wenn der Gesetzgeber zur Zielerreichung völlig ungeeignete Mittel oder zwar geeignete, aber zu einer sachlich nicht begründbaren Differenzierung führende Mittel vorsieht [vgl. VfSlg. 12227/1989, 8457/1978] (VwGH 06.07.2020, Ra 2017/22/0124). Eine Auslegung, die zu einer sachlich nicht zu rechtfertigenden und bei verfassungskonformer Auslegung vermeidbaren Ungleichbehandlung führt, ist zu vermeiden. Es kann dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden, eine dem Sachlichkeitsgebot widerstreitende Regelung getroffen zu haben (vgl. VwGH 18.10.2022, Ra 2022/03/0055).3.2. Der Gleichheitsgrundsatz verbietet willkürliche, unsachliche Differenzierungen auf den Gebieten der Normsetzung und auch des Normvollzugs; er wird vom Gesetzgeber verletzt, wenn Gleiches ungleich behandelt wird [vgl. VfSlg. 12337 aus 1990,, 17506/2005]. Das daraus abgeleitete Sachlichkeitsgebot ist verletzt, wenn der Gesetzgeber zur Zielerreichung völlig ungeeignete Mittel oder zwar geeignete, aber zu einer sachlich nicht begründbaren Differenzierung führende Mittel vorsieht [vgl. VfSlg. 12227 aus 1989,, 8457/1978] (VwGH 06.07.2020, Ra 2017/22/0124). Eine Auslegung, die zu einer sachlich nicht zu rechtfertigenden und bei verfassungskonformer Auslegung vermeidbaren Ungleichbehandlung führt, ist zu vermeiden. Es kann dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden, eine dem Sachlichkeitsgebot widerstreitende Regelung getroffen zu haben vergleiche VwGH 18.10.2022, Ra 2022/03/0055).

3.3. Daraus folgt für den vorliegenden Fall:

Verfahrensgegenstand ist der Ausspruch der belangten Behörde gemäß § 11 Abs. 4 und 6 Z 6 SchPflG, mit dem angeordnet wurde, dass die Erstbeschwerdeführerin im Schuljahr 2026/27 eine öffentliche Schule bzw. eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen habe. Diese Anordnung schließt jedenfalls eine Erfüllung der Schulpflicht im Wege des § 11 SchPflG, also insbesondere durch häuslichen Unterricht aber auch durch den Besuch einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht, aus. Daraus folgt aber – anders als von der belangten Behörde angenommen – nicht zwingend, dass eine Schule, die keiner gesetzlich geregelten Schulart entspricht, von vornherein nicht in Betracht kommt. Verfahrensgegenstand ist der Ausspruch der belangten Behörde gemäß Paragraph 11, Absatz 4 und 6 Ziffer 6, SchPflG, mit dem angeordnet wurde, dass die Erstbeschwerdeführerin im Schuljahr 2026/27 eine öffentliche Schule bzw. eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen habe. Diese Anordnung schließt jedenfalls eine Erfüllung der Schulpflicht im Wege des Paragraph 11, SchPflG, also insbesondere durch häuslichen Unterricht aber auch durch den Besuch einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht, aus. Daraus folgt aber – anders als von der belangten Behörde angenommen – nicht zwingend, dass eine Schule, die keiner gesetzlich geregelten Schulart entspricht, von vornherein nicht in Betracht kommt.

Nach § 4 SchPflG sind unter den in den §§ 5 bis 10 SchPflG genannten Schulen öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen zu verstehen. Im Sinne des Art. 14 Abs. 7 B-VG wird somit klargestellt, dass neben öffentlichen Schulen auch Privatschulen gemeint sind, denen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen das Öffentlichkeitsrecht zu verleihen ist. Diese gesetzlichen Bestimmungen finden sich im Abschnitt III des Privatschulgesetzes. Dort wird in § 14 klargestellt, dass Schulen mit Öffentlichkeitsrecht einerseits solche sind, die einer gesetzlich geregelten Schulart entsprechen und andererseits aber auch solche, die den in § 14 Abs. 2 PrivSchG aufgezählten Voraussetzungen entsprechen. Nach Paragraph 4, SchPflG sind unter den in den Paragraphen 5 bis 10 SchPflG genannten Schulen öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen zu verstehen. Im Sinne des Artikel 14, Absatz 7, B-VG wird somit klargestellt, dass neben öffentlichen Schulen auch Privatschulen gemeint sind, denen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen das Öffentlichkeitsrecht zu verleihen ist. Diese gesetzlichen Bestimmungen finden sich im Abschnitt römisch drei des Privatschulgesetzes. Dort wird in Paragraph 14, klargestellt, dass Schulen mit Öffentlichkeitsrecht einerseits solche sind, die einer gesetzlich geregelten Schulart entsprechen und andererseits aber auch solche, die den in Paragraph 14, Absatz 2, PrivSchG aufgezählten Voraussetzungen entsprechen.

§ 5 SchPflG wiederum nennt allgemein bildende Pflichtschulen sowie mittlere oder höhere Schulen an denen die Schulpflicht zu erfüllen ist. Daraus zu schließen, dass damit nur Schulen mit gesetzlicher Schulartbezeichnung gemeint wären, greift jedoch zu kurz. Zum einen ordnet § 4 SchPflG unmissverständlich an, dass unter den in §§ 5 bis 10 genannten Schulen (auch) mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen zu verstehen sind, ohne eine entsprechende Einschränkung auf Schulen mit gesetzlich geregelter Schulart. Zum anderen bieten gemäß § 14 Abs. 2 PrivSchG der Schulerhalter (bei juristischen Personen dessen vertretungsbefugte Organe), der Leiter und die Lehrer Gewähr für einen ordnungsgemäßen und den Aufgaben des österreichischen Schulwesens gerecht werdenden Unterricht, hat sich die Privatschule hinsichtlich ihrer Unterrichtserfolge bewährt und verfügt über für die Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Schule geeignete Unterrichtsmittel. Schließlich müssen die Organisation, der Lehrplan und die Ausstattung der Schule sowie die Lehrbefähigung des Leiters und der Lehrer mit einem vom zuständigen Bundesminister erlassenen oder genehmigten Organisationsstatut übereinstimmen. In diesem muss die Schule gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 SchPflG als zur Erfüllung der Schulpflicht geeignet anerkannt werden. Gemäß Abs. 2 leg.cit. darf eine solche Anerkennung nur erfolgen, wenn der Unterricht im Wesentlichen jenem an einer der im § 5 genannten Schulen gleichkommt. Soweit es sich um die Erfüllung der Schulpflicht durch Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft handelt, ist die Erreichung des Lehrzieles einer entsprechenden österreichischen Schule Voraussetzung.Paragraph 5, SchPflG wiederum nennt allgemein bildende Pflichtschulen sowie mittlere oder höhere Schulen an denen die Schulpflicht zu erfüllen ist. Daraus zu schließen, dass damit nur Schulen mit gesetzlicher Schulartbezeichnung gemeint wären, greift jedoch zu kurz. Zum einen ordnet Paragraph 4, SchPflG unmissverständlich an, dass unter den in Paragraphen 5 bis 10 genannten Schulen (auch) mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen zu verstehen sind, ohne eine entsprechende Einschränkung auf Schulen mit gesetzlich geregelter Schulart. Zum anderen bieten gemäß Paragraph 14, Absatz 2, PrivSchG der Schulerhalter (bei juristischen Personen dessen vertretungsbefugte Organe), der Leiter und die Lehrer Gewähr für einen ordnungsgemäßen und den Aufgaben des österreichischen Schulwesens gerecht werdenden Unterricht, hat sich die Privatschule hinsichtlich ihrer Unterrichtserfolge bewährt und verfügt über für die Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Schule geeignete Unterrichtsmittel. Schließlich müssen die Organisation, der Lehrplan und die Ausstattung der Schule sowie die Lehrbefähigung des Leiters und der Lehrer mit einem vom zuständigen Bundesminister erlassenen oder genehmigten Organisationsstatut übereinstimmen. In diesem muss die Schule gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, SchPflG als zur Erfüllung der Schulpflicht geeignet anerkannt werden. Gemäß Absatz 2, leg.cit. darf eine solche Anerkennung nur erfolgen, wenn der Unterricht im Wesentlichen jenem an einer der im Paragraph 5, genannten Schulen gleichkommt. Soweit es sich um die Erfüllung der Schulpflicht durch Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft handelt, ist die Erreichung des Lehrzieles einer entsprechenden österreichischen Schule Voraussetzung.

§ 12 SchPflG ist systematisch nicht bloß als Interpretationsregel zu §§ 4f SchPflG zu verstehen, sondern als eigenständiger Sondertatbestand für Schulen, die keiner gesetzlich geregelten Schulart entsprechen. Dies spricht zunächst dafür, dass §§ 4f SchPflG den Regelfall der Erfüllung der Schulpflicht durch den Besuch gesetzlich geregelter Schularten erfassen, während § 12 SchPflG gesondert regelt, unter welchen Voraussetzungen auch der Besuch einer „Statutschule” die allgemeine Schulpflicht erfüllen kann.Paragraph 12, SchPflG ist systematisch nicht bloß als Interpretationsregel zu Paragraphen 4 f, SchPflG zu verstehen, sondern als eigenständiger Sondertatbestand für Schulen, die keiner gesetzlich geregelten Schulart entsprechen. Dies spricht zunächst dafür, dass Paragraphen 4 f, SchPflG den Regelfall der Erfüllung der Schulpflicht durch den Besuch gesetzlich geregelter Schularten erfassen, während Paragraph 12, SchPflG gesondert regelt, unter welchen Voraussetzungen auch der Besuch einer „Statutschule” die allgemeine Schulpflicht erfüllen kann.

Gerade daraus ergibt sich jedoch die im vorliegenden Fall maßgebliche Problematik: Wird die Anordnung nach § 11 Abs. 6 SchPflG, wonach das Kind seine Schulpflicht „im Sinne des § 5“ zu erfüllen hat, streng formal verstanden, könnte dies dahin ausgelegt werden, dass eine Erfüllung der Schulpflicht durch den Besuch einer Schule im Sinne des § 12 SchPflG ausgeschlossen ist. Eine solche Auslegung würde dazu führen, dass „Statutschulen” selbst dann nicht in Betracht kämen, wenn sie über Öffentlichkeitsrecht verfügen und im Organisationsstatut ausdrücklich als zur Erfüllung der Schulpflicht geeignet anerkannt sind.Gerade daraus ergibt sich jedoch die im vorliegenden Fall maßgebliche Problematik: Wird die Anordnung nach Paragraph 11, Absatz 6, SchPflG, wonach das Kind seine Schulpflicht „im Sinne des Paragraph 5, zu erfüllen hat, streng formal verstanden, könnte dies dahin ausgelegt werden, dass eine Erfüllung der Schulpflicht durch den Besuch einer Schule im Sinne des Paragraph 12, SchPflG ausgeschlossen ist. Eine solche Auslegung würde dazu führen, dass „Statutschulen” selbst dann nicht in Betracht kämen, wenn sie über Öffentlichkeitsrecht verfügen und im Organisationsstatut ausdrücklich als zur Erfüllung der Schulpflicht geeignet anerkannt sind.

Eine derartige Auslegung begegnet jedoch erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken. § 12 SchPflG zeigt, dass der Gesetzgeber Schulen, die keiner gesetzlich geregelten Schulart entsprechen, nicht generell von der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht ausschließen wollte. Liegen die in § 12 SchPflG vorgesehenen Voraussetzungen vor, wäre es sachlich nicht ohne Weiteres zu rechtfertigen, den Besuch einer solchen Schule allein deshalb auszuschließen, weil zuvor eine Anordnung nach § 11 Abs. 6 SchPflG ergangen ist. Der Zweck dieser Anordnung besteht darin, nach Wegfall der Zulässigkeit des häuslichen Unterrichts eine ordnungsgemäße Erfüllung der Schulpflicht sicherzustellen, nicht aber darin, gesetzlich grundsätzlich zugelassene Schulformen ohne sachlichen Grund auszuschließen.Eine derartige Auslegung begegnet jedoch erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken. Paragraph 12, SchPflG zeigt, dass der Gesetzgeber Schulen, die keiner gesetzlich geregelten Schulart entsprechen, nicht generell von der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht ausschließen wollte. Liegen die in Paragraph 12, SchPflG vorgesehenen Voraussetzungen vor, wäre es sachlich nicht ohne Weiteres zu rechtfertigen, den Besuch einer solchen Schule allein deshalb auszuschließen, weil zuvor eine Anordnung nach Paragraph 11, Absatz 6, SchPflG ergangen ist. Der Zweck dieser Anordnung besteht darin, nach Wegfall der Zulässigkeit des häuslichen Unterrichts eine ordnungsgemäße Erfüllung der Schulpflicht sicherzustellen, nicht aber darin, gesetzlich grundsätzlich zugelassene Schulformen ohne sachlichen Grund auszuschließen.

Der Verweis in § 11 Abs. 6 SchPflG auf § 5 SchPflG ist daher verfassungskonform dahin zu interpretieren, dass jedenfalls eine öffentliche oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Privatschule zu besuchen ist. Ob darunter auch eine Schule fällt, die keiner gesetzlich geregelten Schulart entspricht, ist im Lichte des § 12 SchPflG zu prüfen. Ist eine solche Schule im Organisationsstatut als zur Erfüllung der Schulpflicht geeignet anerkannt und besitzt sie Öffentlichkeitsrecht, wäre ihr Ausschluss allein wegen fehlender gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung systematisch und gleichheitsrechtlich bedenklich.Der Verweis in Paragraph 11, Absatz 6, SchPflG auf Paragraph 5, SchPflG ist daher verfassungskonform dahin zu interpretieren, dass jedenfalls eine öffentliche oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Privatschule zu besuchen ist. Ob darunter auch eine Schule fällt, die keiner gesetzlich geregelten Schulart entspricht, ist im Lichte des Paragraph 12, SchPflG zu prüfen. Ist eine solche Schule im Organisationsstatut als zur Erfüllung der Schulpflicht geeignet anerkannt und besitzt sie Öffentlichkeitsrecht, wäre ihr Ausschluss allein wegen fehlender gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung systematisch und gleichheitsrechtlich bedenklich.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.4. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes erwarten lässt (vgl. etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Zu klären waren lediglich Rechtfragen. Außerdem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes erwarten lässt vergleiche etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Zu klären waren lediglich Rechtfragen. Außerdem ist das Schulrecht nicht von Artikel 6, EMRK und auch nicht von Artikel 47, GRC erfasst vergleiche VfGH 10.03.2015, E 1993 aus 2014,, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127).

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt und zu der bislang keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt und zu der bislang keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt.

So fehlt eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob eine Anordnung gemäß § 11 Abs. 6 SchPflG, den Besuch einer Schule, die keiner gesetzlich geregelten Schulart entspricht, aber über das Öffentlichkeitsrecht verfügt und im Organisationsstatut gemäß § 14 Abs. 2 lit. b PrivSchG als zur Erfüllung der Schulpflicht geeignet anerkannt ist, ausschließt, oder ob § 12 SchPflG in diesem Fall weiterhin zu berücksichtigen ist. Ebenso fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob § 11 Abs. 6 SchPflG verfassungskonform dahin auszulegen ist, dass der Verweis auf § 5 SchPflG eine Erfüllung der Schulpflicht durch eine Schule im Sinne des § 12 SchPflG nicht ausschließt, sofern diese die dort genannten Voraussetzungen erfüllt. So fehlt eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob eine Anordnung gemäß Paragraph 11, Absatz 6, SchPflG, den Besuch einer Schule, die keiner gesetzlich geregelten Schulart entspricht, aber über das Öffentlichkeitsrecht verfügt und im Organisationsstatut gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Litera b, PrivSchG als zur Erfüllung der Schulpflicht geeignet anerkannt ist, ausschließt, oder ob Paragraph 12, SchPflG in diesem Fall weiterhin zu berücksichtigen ist. Ebenso fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob Paragraph 11, Absatz 6, SchPflG verfassungskonform dahin auszulegen ist, dass der Verweis auf Paragraph 5, SchPflG eine Erfüllung der Schulpflicht durch eine Schule im Sinne des Paragraph 12, SchPflG nicht ausschließt, sofern diese die dort genannten Voraussetzungen erfüllt.

Die zu lösende Rechtsfrage geht über den Einzelfall hinaus und ist auch für gleich gelagerte Fälle von Bedeutung. Ihre Beantwortung ergibt sich weder unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut noch liegt eine gefestigte höchstgerichtliche Rechtsprechung vor, an der sich die Entscheidung orientieren könnte. Die Rechtsfrage bedarf daher zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit und Rechtsentwicklung einer Klärung durch den Verwaltungsgerichtshof.

Schlagworte

allgemeine Schulpflicht Bescheidabänderung Öffentlichkeitsrecht Organisationsstatut Privatschule Revision zulässig verfassungskonforme Interpretation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W111.2346805.1.00

Im RIS seit

05.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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