Entscheidungsdatum
09.07.2026Norm
BSVG §3 Abs1Spruch
I404 2305542-2/4E, I404 2305542-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag.a Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über den Wiederaufnahmeantrag des XXXX, geb. XXXX, betreffend das durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zu Zl. I404 2305542-1/14E abgeschlossene Verfahren, beschlossen 1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag.a Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über den Wiederaufnahmeantrag des römisch 40 , geb. römisch 40 , betreffend das durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zu Zl. I404 2305542-1/14E abgeschlossene Verfahren, beschlossen
A)
Dem Wiederaufnahmeantrag wird gemäß § 32 Abs. 1 Z 3 VwGVG stattgegeben und das durch das am 11.11.2025 mündlich verkündete und am 27.11.2025 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis zu Zl. I404 2305542-1/14E abgeschlossene Verfahren wird wiederaufgenommen. Dem Wiederaufnahmeantrag wird gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG stattgegeben und das durch das am 11.11.2025 mündlich verkündete und am 27.11.2025 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis zu Zl. I404 2305542-1/14E abgeschlossene Verfahren wird wiederaufgenommen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag.a Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Mag. XXXX gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen, Landesstelle XXXX, vom 02.12.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.11.2025 zu Recht erkannt:2. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag.a Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Mag. römisch 40 gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen, Landesstelle römisch 40 , vom 02.12.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.11.2025 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht seit 01.01.2022 als Eigentümer des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes in Einlagezahl XXXX , Katastralgemeinde XXXX , EWAZ XXXX , der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 BSVG unterliegt.Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht seit 01.01.2022 als Eigentümer des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes in Einlagezahl römisch 40 , Katastralgemeinde römisch 40 , EWAZ römisch 40 , der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, BSVG unterliegt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 02.12.2024 sprach die Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen, Landesstelle XXXX (in der Folge: belangte Behörde), aus, dass Herr XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) seit 01.01.2022 als alleiniger Betriebsführer des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes in Einlagezahl XXXX , Katastralgemeinde XXXX , EWAZ XXXX , der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 BSVG unterliegt.1. Mit Bescheid vom 02.12.2024 sprach die Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen, Landesstelle römisch 40 (in der Folge: belangte Behörde), aus, dass Herr römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer) seit 01.01.2022 als alleiniger Betriebsführer des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes in Einlagezahl römisch 40 , Katastralgemeinde römisch 40 , EWAZ römisch 40 , der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, BSVG unterliegt.
Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer Alleineigentümer des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes in Einlagezahl XXXX , Katastralgemeinde XXXX sei, welcher mit Hauptfeststellungsbescheid zum 01.01.2014/15 und zum 01.01.2024 vom Finanzamt Österreich, Dienststelle XXXX , vom 21.08.2015 und 30.07.2023, jeweils mit einem Einheitswert von gerundet EUR 200,00 bewertet worden sei. Gemäß Auskunft der Agrarmarkt Austria (AMA) habe der Nachbar des Beschwerdeführers für die Bewirtschaftung des gegenständlichen Grundstückes, GStNr XXXX , für die Kalenderjahre 2019 bis 2024 AMA-Förderungen, welche Förderungen aus öffentlichen Mitteln darstellen und u.a. auf die Erhaltung der Kulturlandschaft abzielen würden, beantragt und bezogen. Da dies der land- und forstwirtschaftlichen Produktion gleichzuhalten sei, liege ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft vor, dessen Einheitswert EUR 150,00 erreiche bzw. übersteige, weshalb eine Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach dem BSVG festzustellen gewesen sei. Hierbei gelte die gesetzliche Vermutung, dass der Eigentümer des land(forst)-wirtschaftlichen Betriebes (der Fläche) diesen Betrieb (diese Fläche) auf seine Rechnung und Gefahr führe (bewirtschafte). Eine sozialversicherungsrechtlich relevante Änderung dieser Zurechnung setze gemäß höchstgerichtlicher Rechtsprechung rechtswirksame dingliche oder obligatorische Rechtsakte mit der Wirkung voraus, dass statt des Eigentümers ein Nichteigentümer aus der Führung des Betriebes berechtigt und verpflichtet werde. Da der Beschwerdeführer mehrfach glaubwürdig vorgebracht habe, dass er betreffend seine landwirtschaftlichen Flächen weder mit seinem Nachbarn noch mit einer anderen Person eine Bewirtschaftungsvereinbarung abgeschlossen habe, sei er als Alleineigentümer auch der alleinige Betriebsführer des gegenständlichen Betriebes. Da die dreijährige Verjährungsfrist betreffend die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anzuwenden gewesen sei und die Beiträge mit Ablauf des Monates April eines jeden Jahres fällig werden, sei die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung ab 01.01.2022 festzustellen und sei der Beschwerdeführer der Beitragsschuldner der aushaftenden (Unfallversicherungs-)Beiträge.Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer Alleineigentümer des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes in Einlagezahl römisch 40 , Katastralgemeinde römisch 40 sei, welcher mit Hauptfeststellungsbescheid zum 01.01.2014/15 und zum 01.01.2024 vom Finanzamt Österreich, Dienststelle römisch 40 , vom 21.08.2015 und 30.07.2023, jeweils mit einem Einheitswert von gerundet EUR 200,00 bewertet worden sei. Gemäß Auskunft der Agrarmarkt Austria (AMA) habe der Nachbar des Beschwerdeführers für die Bewirtschaftung des gegenständlichen Grundstückes, GStNr römisch 40 , für die Kalenderjahre 2019 bis 2024 AMA-Förderungen, welche Förderungen aus öffentlichen Mitteln darstellen und u.a. auf die Erhaltung der Kulturlandschaft abzielen würden, beantragt und bezogen. Da dies der land- und forstwirtschaftlichen Produktion gleichzuhalten sei, liege ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft vor, dessen Einheitswert EUR 150,00 erreiche bzw. übersteige, weshalb eine Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach dem BSVG festzustellen gewesen sei. Hierbei gelte die gesetzliche Vermutung, dass der Eigentümer des land(forst)-wirtschaftlichen Betriebes (der Fläche) diesen Betrieb (diese Fläche) auf seine Rechnung und Gefahr führe (bewirtschafte). Eine sozialversicherungsrechtlich relevante Änderung dieser Zurechnung setze gemäß höchstgerichtlicher Rechtsprechung rechtswirksame dingliche oder obligatorische Rechtsakte mit der Wirkung voraus, dass statt des Eigentümers ein Nichteigentümer aus der Führung des Betriebes berechtigt und verpflichtet werde. Da der Beschwerdeführer mehrfach glaubwürdig vorgebracht habe, dass er betreffend seine landwirtschaftlichen Flächen weder mit seinem Nachbarn noch mit einer anderen Person eine Bewirtschaftungsvereinbarung abgeschlossen habe, sei er als Alleineigentümer auch der alleinige Betriebsführer des gegenständlichen Betriebes. Da die dreijährige Verjährungsfrist betreffend die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anzuwenden gewesen sei und die Beiträge mit Ablauf des Monates April eines jeden Jahres fällig werden, sei die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung ab 01.01.2022 festzustellen und sei der Beschwerdeführer der Beitragsschuldner der aushaftenden (Unfallversicherungs-)Beiträge.
2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer am 02.01.2025 rechtzeitig und zulässig Beschwerde erhoben und zusammengefasst ausgeführt, dass die gegenständliche Fläche weder von ihm als Eigentümer noch von einem Dritten bewirtschaftet werde. Es liege also eindeutig eine Brache vor. Die Aussage seines Nachbarn, er hätte diesem das Grundstück ohne Gegenleistung überlassen, sei nicht korrekt. Er habe mit diesem in den letzten 30 Jahren weder ein persönliches Wort gesprochen, noch ihm eine schriftliche Erlaubnis zur Nutzung des Grundstücks erteilt. Sein Nachbar bewirtschafte sein Grundstück auch nicht, sondern habe dafür für die Kalenderjahre 2019-2024 AMA-Förderungsanträge rechtwidrig eingereicht und diese auch ohne rechtliche Grundlage zugeteilt bekommen. Beweisführendes Bildmaterial sei selbstverständlich vorhanden und sei bereits der AMA sowie der belangten Behörde zur Verfügung gestellt worden. Der Vermutung gemäß § 30 Abs. 2 BSVG, wonach angenommen werde, dass er als Eigentümer des Grundstücks diese Fläche auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschafte, müsse er entschieden entgegentreten. Wie schon mehrmals bestätigt, bewirtschafte er dieses Grundstück seit 30 Jahren nicht, was die Bilder eindeutig belegen würden. Er weise nochmal daraufhin, dass er als Eigentümer weder AMA-Förderungen beantragt noch bezogen habe und selbstverständlich keine Bewirtschaftungsvereinbarung mit Dritten abgeschlossen worden sei.2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer am 02.01.2025 rechtzeitig und zulässig Beschwerde erhoben und zusammengefasst ausgeführt, dass die gegenständliche Fläche weder von ihm als Eigentümer noch von einem Dritten bewirtschaftet werde. Es liege also eindeutig eine Brache vor. Die Aussage seines Nachbarn, er hätte diesem das Grundstück ohne Gegenleistung überlassen, sei nicht korrekt. Er habe mit diesem in den letzten 30 Jahren weder ein persönliches Wort gesprochen, noch ihm eine schriftliche Erlaubnis zur Nutzung des Grundstücks erteilt. Sein Nachbar bewirtschafte sein Grundstück auch nicht, sondern habe dafür für die Kalenderjahre 2019-2024 AMA-Förderungsanträge rechtwidrig eingereicht und diese auch ohne rechtliche Grundlage zugeteilt bekommen. Beweisführendes Bildmaterial sei selbstverständlich vorhanden und sei bereits der AMA sowie der belangten Behörde zur Verfügung gestellt worden. Der Vermutung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, BSVG, wonach angenommen werde, dass er als Eigentümer des Grundstücks diese Fläche auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschafte, müsse er entschieden entgegentreten. Wie schon mehrmals bestätigt, bewirtschafte er dieses Grundstück seit 30 Jahren nicht, was die Bilder eindeutig belegen würden. Er weise nochmal daraufhin, dass er als Eigentümer weder AMA-Förderungen beantragt noch bezogen habe und selbstverständlich keine Bewirtschaftungsvereinbarung mit Dritten abgeschlossen worden sei.
3. Mit Schreiben vom 10.01.2025 wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
4. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte dem Beschwerdeführer das Schreiben der belangten Behörde vom 10.01.2025 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme. Es ist in der Folge keine Stellungnahme des Beschwerdeführer eingelangt.
5. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes erging am 06.02.2025 die Anfrage an die AMA, ob bezüglich das Grundstück XXXX der KG XXXX aktuell ein Verfahren wegen unrechtmäßiger Förderungsauszahlungen anhängig sei, was verneint wurde. 5. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes erging am 06.02.2025 die Anfrage an die AMA, ob bezüglich das Grundstück römisch 40 der KG römisch 40 aktuell ein Verfahren wegen unrechtmäßiger Förderungsauszahlungen anhängig sei, was verneint wurde.
6. Am 26.03.2025 wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein Fragenkatalog an die AMA gerichtet. Mit Schreiben vom 08.04.2025 schlüsselte die AMA die für die Jahre 2022 bis 2024 für das Grundstück XXXX der KG XXXX gewährten Prämien genauer auf. Dabei würden die DIZA-Zahlungen zu 100 % aus EU-Mitteln und die ÖPUL- und AZ-Prämien aus EU-Mitteln, aus Bundesmitteln sowie aus Landesmitteln finanziert. Die restlichen Zahlungen (BBB, CO2, TAG und Strom) wurden ausschließlich aus nationalen Mitteln finanziert. Zudem wurde angeführt, dass das Grundstück XXXX auch im Antragsjahr 2025 per Mehrfachantrag beantragt worden sei und bei Einhaltung der Vorschriften auch die entsprechenden Prämien gewährt werden würden. Des Weiteren sei das Grundstück im Mehrfachantrag-Flächen 2022 und in den Mehrfachanträgen 2023 bis 2025 als Hutweide beantragt worden, auf welchem mindestens einmal im Wirtschaftsjahr eine vollständige Beweidung zu erfolgen habe. Die Einhaltung der monitoringfähigen Förderbedingungen und Auflagen werde seit 2023 mittels österreichweiten Flächenmonitoring überwacht. Zusätzlich würden zur Überprüfung stichprobenartige und risikobasierte Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt. In den Jahren vor dem Antragsjahr 2023 sei die Kontrolle nur durch Vor-Ort-Kontrollen erfolgt.6. Am 26.03.2025 wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein Fragenkatalog an die AMA gerichtet. Mit Schreiben vom 08.04.2025 schlüsselte die AMA die für die Jahre 2022 bis 2024 für das Grundstück römisch 40 der KG römisch 40 gewährten Prämien genauer auf. Dabei würden die DIZA-Zahlungen zu 100 % aus EU-Mitteln und die ÖPUL- und AZ-Prämien aus EU-Mitteln, aus Bundesmitteln sowie aus Landesmitteln finanziert. Die restlichen Zahlungen (BBB, CO2, TAG und Strom) wurden ausschließlich aus nationalen Mitteln finanziert. Zudem wurde angeführt, dass das Grundstück römisch 40 auch im Antragsjahr 2025 per Mehrfachantrag beantragt worden sei und bei Einhaltung der Vorschriften auch die entsprechenden Prämien gewährt werden würden. Des Weiteren sei das Grundstück im Mehrfachantrag-Flächen 2022 und in den Mehrfachanträgen 2023 bis 2025 als Hutweide beantragt worden, auf welchem mindestens einmal im Wirtschaftsjahr eine vollständige Beweidung zu erfolgen habe. Die Einhaltung der monitoringfähigen Förderbedingungen und Auflagen werde seit 2023 mittels österreichweiten Flächenmonitoring überwacht. Zusätzlich würden zur Überprüfung stichprobenartige und risikobasierte Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt. In den Jahren vor dem Antragsjahr 2023 sei die Kontrolle nur durch Vor-Ort-Kontrollen erfolgt.
7. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts mündlich verkündet am 11.11.2025 sowie gekürzt ausgefertigt am 27.11.2025, Zl. I404 2305542-1/14E wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde für unzulässig erklärt. Begründet wurde angeführt, dass im gegenständlichen Fall aufgrund des AMA-Förderungsbezuges seit 2019 eindeutig ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft isd § 4 Abs. 1 LAG vorliege und der für die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung relevante Einheitswert von EUR 150,00 mit dem gegenständlichen Einheitswert von EUR 200,00 überstiegen werde, weswegen die Voraussetzung für die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung vorliegen würden.7. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts mündlich verkündet am 11.11.2025 sowie gekürzt ausgefertigt am 27.11.2025, Zl. I404 2305542-1/14E wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde für unzulässig erklärt. Begründet wurde angeführt, dass im gegenständlichen Fall aufgrund des AMA-Förderungsbezuges seit 2019 eindeutig ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft isd Paragraph 4, Absatz eins, LAG vorliege und der für die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung relevante Einheitswert von EUR 150,00 mit dem gegenständlichen Einheitswert von EUR 200,00 überstiegen werde, weswegen die Voraussetzung für die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung vorliegen würden.
8. Mit Schreiben vom 04.05.2026 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts mündlich verkündet am 11.11.2025 sowie gekürzt ausgefertigt am 27.11.2025, Zl. I404 2305542-1/14E rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens. Die AMA sei in ihrer sorgfältigen Überprüfung hinsichtlich der ausgezahlten Förderung an seinen Nachbarn zur Entscheidung gekommen, dass dieser das vorgegebene Nutzungsrecht nicht nachweisen können habe. Er fügte dem Schreiben eine entsprechende Stellungnahme der AMA vom 20.04.2026 bei.
Aus diesem Schreiben der AMA ergibt sich, dass der Nachbar des Beschwerdeführers seine Berechtigung zur Bewirtschaftung des Grundstückes mit der Grundstücksnummer XXXX der KG XXXX in den Antragsjahren 2022 bis 2025 der AMA gegenüber nicht nachgewiesen habe. Aus diesem Grund habe diese Fläche im Rahmen der angeführten flächenbezogenen Maßnahmen entsprechend den unionsrechtlichen Vorgaben für eine Prämiengewährung in den Antragsjahren 2022 bis 2025 nicht berücksichtigt werden können. Beantragte Flächen ohne Nutzungsrecht würden nicht die Voraussetzungen für die Anerkennung als ermittelte Fläche gemäß Artikel 2 Absatz 1 Ziffer der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 bzw. § 21 Absatz 7 der GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung erfüllen.Aus diesem Schreiben der AMA ergibt sich, dass der Nachbar des Beschwerdeführers seine Berechtigung zur Bewirtschaftung des Grundstückes mit der Grundstücksnummer römisch 40 der KG römisch 40 in den Antragsjahren 2022 bis 2025 der AMA gegenüber nicht nachgewiesen habe. Aus diesem Grund habe diese Fläche im Rahmen der angeführten flächenbezogenen Maßnahmen entsprechend den unionsrechtlichen Vorgaben für eine Prämiengewährung in den Antragsjahren 2022 bis 2025 nicht berücksichtigt werden können. Beantragte Flächen ohne Nutzungsrecht würden nicht die Voraussetzungen für die Anerkennung als ermittelte Fläche gemäß Artikel 2 Absatz 1 Ziffer der Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, bzw. Paragraph 21, Absatz 7 der GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung erfüllen.
9. Der Wiederaufnahmeantrag wurde der belangten Behörde am 04.05.2026 zur Stellungnahme übermittelt. Mit Schreiben vom 05.05.2026 teilte die belangte Behörde mit, dass aus dem übermittelten Schreiben der AMA vom 20.04.2026 eindeutig hervorgehe, dass der Nachbar des Beschwerdeführers seine Berechtigung zur Bewirtschaftung des Grundstückes des Beschwerdeführers (Grundstücksnummer XXXX in KG XXXX ) für die Jahre 2022 bis 2025 nicht nachgewiesen habe und ihm folglich betreffend diese Fläche in den genannten Jahren keinerlei AMA-Förderungen gebühren würde. Aus Sicht der belangten Behörde sei aufgrund dieser neu hervorgekommenen Tatsachen davon auszugehen, dass keine Bewirtschaftung der land(forst)wirtschaftlichen Flächen – durch den Beschwerdeführer gemäß der gesetzlichen Vermutung nach § 30 Abs 2 BSVG – vorliege, weshalb die Voraussetzungen für die Anrechnung des auf die betreffenden Flächen entfallenden Einheitswertes nicht mehr gegeben sei und würden die Voraussetzungen für die Einbeziehung in die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung ab 01.01.2022 gem. § 3 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 BSVG nicht mehr erfüllt werden.9. Der Wiederaufnahmeantrag wurde der belangten Behörde am 04.05.2026 zur Stellungnahme übermittelt. Mit Schreiben vom 05.05.2026 teilte die belangte Behörde mit, dass aus dem übermittelten Schreiben der AMA vom 20.04.2026 eindeutig hervorgehe, dass der Nachbar des Beschwerdeführers seine Berechtigung zur Bewirtschaftung des Grundstückes des Beschwerdeführers (Grundstücksnummer römisch 40 in KG römisch 40 ) für die Jahre 2022 bis 2025 nicht nachgewiesen habe und ihm folglich betreffend diese Fläche in den genannten Jahren keinerlei AMA-Förderungen gebühren würde. Aus Sicht der belangten Behörde sei aufgrund dieser neu hervorgekommenen Tatsachen davon auszugehen, dass keine Bewirtschaftung der land(forst)wirtschaftlichen Flächen – durch den Beschwerdeführer gemäß der gesetzlichen Vermutung nach Paragraph 30, Absatz 2, BSVG – vorliege, weshalb die Voraussetzungen für die Anrechnung des auf die betreffenden Flächen entfallenden Einheitswertes nicht mehr gegeben sei und würden die Voraussetzungen für die Einbeziehung in die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung ab 01.01.2022 gem. Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, BSVG nicht mehr erfüllt werden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist Alleineigentümer des landwirtschaftlichen Grundstücks mit der GStNr. XXXX , in Einlagezahl XXXX , Katastralgemeinde XXXX im Ausmaß von 1,4992 ha.1.1. Der Beschwerdeführer ist Alleineigentümer des landwirtschaftlichen Grundstücks mit der GStNr. römisch 40 , in Einlagezahl römisch 40 , Katastralgemeinde römisch 40 im Ausmaß von 1,4992 ha.
1.2. Mit Hauptfeststellungsbescheiden vom Finanzamt Österreich vom 21.08.2015 und vom 15.07.2024 wurde der Betrieb des Beschwerdeführers mit einem Gesamtausmaß von 1,4992 ha (bestehend aus 1,3648 ha landwirtschaftlich genutzter Fläche mit einem Einheitswert von EUR 203,08 und 0,1344 ha forstwirtschaftlich genutzter Fläche mit einem Einheitswert von EUR 27,55) mit einem Einheitswert von gerundet EUR 200,00 bewertet.
1.3. Das gegenständliche Grundstück wird seit ca. 30 Jahre nicht bewirtschaftet und liegt der Zustand der Brache vor.
1.4. Dem Beschwerdeführer wurde von der AMA ein Schreiben vom 20.04.2026 übermittelt, aus welchem hervorgeht, dass aufgrund des fehlenden Nutzungsrechtes des Nachbarn des Beschwerdeführers zur Bewirtschaftung der land(forst)wirtschaftlichen Fläche, Grundstücksnummer XXXX der KG XXXX des Beschwerdeführers der Förderbezug des Nachbarn für die Antragsjahre 2022 bis 2025 widerrufen wird.1.4. Dem Beschwerdeführer wurde von der AMA ein Schreiben vom 20.04.2026 übermittelt, aus welchem hervorgeht, dass aufgrund des fehlenden Nutzungsrechtes des Nachbarn des Beschwerdeführers zur Bewirtschaftung der land(forst)wirtschaftlichen Fläche, Grundstücksnummer römisch 40 der KG römisch 40 des Beschwerdeführers der Förderbezug des Nachbarn für die Antragsjahre 2022 bis 2025 widerrufen wird.
Mit Schreiben vom 04.05.2026 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zu Zl. I404 2305542-1/14E rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens und verwies auf das Schreiben der AMA vom 20.04.2026.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage, insbesondere dem Schreiben der AMA vom 20.04.2026 und dem Schreiben der belangten Behörde vom 05.05.2026 und ist unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu 1. A) Stattgabe Wiederaufnahmeantrag
3.1.1. Gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.3.1.1. Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn das Erkenntnis von Vorfragen (Paragraph 38, AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.
§ 32 Abs. 2 VwGVG bestimmt, dass der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG bestimmt, dass der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
3.1.2. Der Wiederaufnahmeantrag richtet sich gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts mündlich verkündet am 11.11.2025 sowie gekürzt ausgefertigt am 27.11.2025, Zl. I404 2305542-1/14E. Der Antrag auf Wiederaufnahme des gegenständlichen Verfahrens basiert auf dem Schreiben der AMA vom 20.04.2026 und ist daher der Wiederaufnahmeantrag vom 04.05.2026 fristgerecht gestellt.
Der Vorfragentatbestand des § 32 Abs 1 Z 3 VwGVG kommt auch dann zum Tragen, wenn das VwG zunächst an die bereits rechtskräftig durch die zuständige Behörde oder das zuständige Gericht erfolgte Beurteilung der Vorfrage als Hauptfrage gebunden war und diese bindende Vorfragenentscheidung später durch jene Behörde oder jenes Gericht anders beurteilt wird.Der Vorfragentatbestand des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG kommt auch dann zum Tragen, wenn das VwG zunächst an die bereits rechtskräftig durch die zuständige Behörde oder das zuständige Gericht erfolgte Beurteilung der Vorfrage als Hauptfrage gebunden war und diese bindende Vorfragenentscheidung später durch jene Behörde oder jenes Gericht anders beurteilt wird.
Im vorliegenden Verfahren wurde von der AMA zunächst Förderungen für die Kalenderjahr 2019 bis 2024 für die Bewirtschaftung des Grundstückes GStNr. XXXX des Beschwerdeführers durch einen Nachbarn beantragt und diese in weiterer Folge auch gewährt. Im Nachhinein wurde von der AMA jedoch diese Förderungsbewilligung für die land(forst)wirtschaftlichen Flächen, Grundstücksnummer XXXX der KG XXXX des Beschwerdeführers, widerrufen. Im vorliegenden Verfahren wurde von der AMA zunächst Förderungen für die Kalenderjahr 2019 bis 2024 für die Bewirtschaftung des Grundstückes GStNr. römisch 40 des Beschwerdeführers durch einen Nachbarn beantragt und diese in weiterer Folge auch gewährt. Im Nachhinein wurde von der AMA jedoch diese Förderungsbewilligung für die land(forst)wirtschaftlichen Flächen, Grundstücksnummer römisch 40 der KG römisch 40 des Beschwerdeführers, widerrufen.
Daher hat die Wiederaufnahme des Verfahrens spruchgemäß nach § 32 Abs. 1 Z 3 VwGVG zu erfolgen.Daher hat die Wiederaufnahme des Verfahrens spruchgemäß nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG zu erfolgen.
Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Da die Sachlage aufgrund der Aktenlage geklärt ist, konnte eine mündliche Erörterung der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben. Im vorliegenden Fall liegen keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft. Vielmehr sind die hier zu beantwortenden Fragen, ob ein Wiederaufnahmegrund nach § 32 VwGVG vorliegt, rein rechtlicher Natur.Da die Sachlage aufgrund der Aktenlage geklärt ist, konnte eine mündliche Erörterung der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Im vorliegenden Fall liegen keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft. Vielmehr sind die hier zu beantwortenden Fragen, ob ein Wiederaufnahmegrund nach Paragraph 32, VwGVG vorliegt, rein rechtlicher Natur.
Ein Verfahren über die Wiederaufnahme eines Verfahrens fällt auch nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts oder von Art. 6 MRK, sodass einem Entfall der Verhandlung schon deshalb weder Art. 6 Abs. 1 MRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen (vgl. VwGH 23.03.2023, Ra 2023/07/0038, mwN).Ein Verfahren über die Wiederaufnahme eines Verfahrens fällt auch nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts oder von Artikel 6, MRK, sodass einem Entfall der Verhandlung schon deshalb weder Artikel 6, Absatz eins, MRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen vergleiche VwGH 23.03.2023, Ra 2023/07/0038, mwN).
Zu 2. A) Stattgabe der Beschwerde
Gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 BSVG sind in der Unfallversicherung soweit es sich um natürliche Personen handelt, die im § 2 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. bezeichneten Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird, pflichtversichert. Die Pflichtversicherung gemäß § 3 Abs. 1 BSVG besteht nach § 3 Abs. 2 erster Satz BSVG allerdings nur, wenn es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb handelt, dessen zuletzt im Sinne des § 25 des Bewertungsgesetzes festgestellter Einheitswert den Betrag von 150 € erreicht oder übersteigt.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG sind in der Unfallversicherung soweit es sich um natürliche Personen handelt, die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. bezeichneten Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird, pflichtversichert. Die Pflichtversicherung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, BSVG besteht nach Paragraph 3, Absatz 2, erster Satz BSVG allerdings nur, wenn es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb handelt, dessen zuletzt im Sinne des Paragraph 25, des Bewertungsgesetzes festgestellter Einheitswert den Betrag von 150 € erreicht oder übersteigt.
Der land- und forstwirtschaftlichen Produktion gleichzuhalten ist die der Erhaltung der Kulturlandschaft dienende Landschaftspflege, sofern dafür Förderung aus öffentlichen Mitteln bezogen wird, deren zu Grunde liegendes Förderungsziel die Erhaltung der Kulturlandschaft direkt oder indirekt miteinschließt (§ 4 Abs 1 letzter Satz LAG 2021).Der land- und forstwirtschaftlichen Produktion gleichzuhalten ist die der Erhaltung der Kulturlandschaft dienende Landschaftspflege, sofern dafür Förderung aus öffentlichen Mitteln bezogen wird, deren zu Grunde liegendes Förderungsziel die Erhaltung der Kulturlandschaft direkt oder indirekt miteinschließt (Paragraph 4, Absatz eins, letzter Satz LAG 2021).
Steht fest, dass in einem bestimmten Zeitraum ein landwirtschaftlicher (forstwirtschaftlicher) Betrieb geführt bzw. eine landwirtschaftliche (forstwirtschaftliche) Tätigkeit auf einer bestimmten Liegenschaft entfaltet wurde, so besteht bis zu dem im § 30 Abs 2 dritter Satz genannten Zeitpunkt die unwiderlegliche Vermutung des § 30 Abs 2 zweiter Satz BSVG, dass der Eigentümer diesen Betrieb (diese Tätigkeit) auf eigene Rechnung und Gefahr führt (entfaltet). Diese Vermutung hat aber nicht nur Bedeutung für die Beitragspflicht des Eigentümers (Miteigentümers), sondern - zufolge des Inhalts dieser Vermutung und der dadurch sowie durch § 30 Abs 1 BSVG hergestellten Verbindung zwischen Beitragspflicht und Unfallversicherungspflicht - auch für die Unfallversicherungspflicht selbst; dies mit der Konsequenz, dass (immer vorausgesetzt, dass die Betriebsführung bzw. die Entfaltung einer landwirtschaftlichen (forstwirtschaftlichen) Tätigkeit feststeht) der Eigentümer (bis zu dem im § 30 Abs. 2 dritter Satz BSVG genannten Zeitpunkt) auch als unfallversicherungspflichtig gilt (vgl. VwGH vom 21.03. 1995, Zl. 94/08/0273).Steht fest, dass in einem bestimmten Zeitraum ein landwirtschaftlicher (forstwirtschaftlicher) Betrieb geführt bzw. eine landwirtschaftliche (forstwirtschaftliche) Tätigkeit auf einer bestimmten Liegenschaft entfaltet wurde, so besteht bis zu dem im Paragraph 30, Absatz 2, dritter Satz genannten Zeitpunkt die unwiderlegliche Vermutung des Paragraph 30, Absatz 2, zweiter Satz BSVG, dass der Eigentümer diesen Betrieb (diese Tätigkeit) auf eigene Rechnung und Gefahr führt (entfaltet). Diese Vermutung hat aber nicht nur Bedeutung für die Beitragspflicht des Eigentümers (Miteigentümers), sondern - zufolge des Inhalts dieser Vermutung und der dadurch sowie durch Paragraph 30, Absatz eins, BSVG hergestellten Verbindung zwischen Beitragspflicht und Unfallversicherungspflicht - auch für die Unfallversicherungspflicht selbst; dies mit der Konsequenz, dass (immer vorausgesetzt, dass die Betriebsführung bzw. die Entfaltung einer landwirtschaftlichen (forstwirtschaftlichen) Tätigkeit feststeht) der Eigentümer (bis zu dem im Paragraph 30, Absatz 2, dritter Satz BSVG genannten Zeitpunkt) auch als unfallversicherungspflichtig gilt vergleiche VwGH vom 21.03. 1995, Zl. 94/08/0273).
Der Förderungsbezug für das Grundstück des Beschwerdeführers durch seinen Nachbarn wurde seitens der AMA für die Jahre 2022 bis 2025 widerrufen.
Da folglich kein Förderungsbezug für das Grundstück Nr. XXXX der KG XXXX des Beschwerdeführers stattfand, war eine Bewirtschaftung zu verneinen und liegen die Voraussetzungen für die Einbeziehung des Beschwerdeführers in die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung ab 01.01.2022 gem. § 3 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 BSVG nicht (mehr) vor und war spruchgemäß zu entscheiden.Da folglich kein Förderungsbezug für das Grundstück Nr. römisch 40 der KG römisch 40 des Beschwerdeführers stattfand, war eine Bewirtschaftung zu verneinen und liegen die Voraussetzungen für die Einbeziehung des Beschwerdeführers in die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung ab 01.01.2022 gem. Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, BSVG nicht (mehr) vor und war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Bewirtschaftung Förderung landwirtschaftliche Tätigkeit neu entstandene Tatsache Pflichtversicherung Widerruf WiederaufnahmeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:I404.2305542.2.00Im RIS seit
03.08.2026Zuletzt aktualisiert am
03.08.2026