TE Bvwg Erkenntnis 2026/7/13 W293 2256472-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.07.2026
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Entscheidungsdatum

13.07.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
GehG §12
GehG §169f
GehG §169g
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GehG § 12 heute
  2. GehG § 12 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. GehG § 12 gültig von 01.01.2021 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  4. GehG § 12 gültig von 24.12.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  5. GehG § 12 gültig von 09.07.2019 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  6. GehG § 12 gültig von 15.08.2018 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  7. GehG § 12 gültig von 15.08.2018 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  8. GehG § 12 gültig von 12.02.2015 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  9. GehG § 12 gültig von 12.02.2015 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  10. GehG § 12 gültig von 12.02.2015 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  11. GehG § 12 gültig von 12.02.2015 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015
  12. GehG § 12 gültig von 29.12.2012 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  13. GehG § 12 gültig von 01.01.2011 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  14. GehG § 12 gültig von 31.12.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  15. GehG § 12 gültig von 01.01.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2010
  16. GehG § 12 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  17. GehG § 12 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2010
  18. GehG § 12 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  19. GehG § 12 gültig von 01.10.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2010
  20. GehG § 12 gültig von 01.10.2007 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005
  21. GehG § 12 gültig von 01.10.2007 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  22. GehG § 12 gültig von 01.08.2007 bis 30.09.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2010
  23. GehG § 12 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  24. GehG § 12 gültig von 01.07.2007 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2010
  25. GehG § 12 gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  26. GehG § 12 gültig von 31.12.2005 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2010
  27. GehG § 12 gültig von 31.12.2005 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005
  28. GehG § 12 gültig von 01.05.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2010
  29. GehG § 12 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  30. GehG § 12 gültig von 01.01.2004 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2010
  31. GehG § 12 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  32. GehG § 12 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  33. GehG § 12 gültig von 01.09.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  34. GehG § 12 gültig von 29.05.2002 bis 31.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  35. GehG § 12 gültig von 01.10.2001 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  36. GehG § 12 gültig von 01.10.2001 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  37. GehG § 12 gültig von 01.09.2001 bis 30.09.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  38. GehG § 12 gültig von 01.09.2001 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  39. GehG § 12 gültig von 01.09.2001 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  40. GehG § 12 gültig von 01.07.2001 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  41. GehG § 12 gültig von 01.09.2000 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  42. GehG § 12 gültig von 01.09.2000 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  43. GehG § 12 gültig von 01.04.2000 bis 31.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  44. GehG § 12 gültig von 01.04.2000 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  45. GehG § 12 gültig von 14.01.2000 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  46. GehG § 12 gültig von 14.01.2000 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2000
  47. GehG § 12 gültig von 01.08.1999 bis 13.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  48. GehG § 12 gültig von 01.08.1999 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  49. GehG § 12 gültig von 01.01.1999 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  50. GehG § 12 gültig von 17.06.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  51. GehG § 12 gültig von 17.06.1998 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  52. GehG § 12 gültig von 01.01.1998 bis 16.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  53. GehG § 12 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  54. GehG § 12 gültig von 15.02.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  55. GehG § 12 gültig von 15.02.1997 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  56. GehG § 12 gültig von 01.05.1996 bis 14.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  57. GehG § 12 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  58. GehG § 12 gültig von 01.01.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  59. GehG § 12 gültig von 01.01.1996 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1996
  60. GehG § 12 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  61. GehG § 12 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  62. GehG § 12 gültig von 01.01.1995 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  63. GehG § 12 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  64. GehG § 12 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  65. GehG § 12 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
  66. GehG § 12 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  67. GehG § 12 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  68. GehG § 12 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
  69. GehG § 12 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  70. GehG § 12 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  71. GehG § 12 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994
  72. GehG § 12 gültig von 01.07.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1993
  73. GehG § 12 gültig von 01.07.1993 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 256/1993
  74. GehG § 12 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 466/1991
  75. GehG § 12 gültig von 01.01.1991 bis 19.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 277/1991
  76. GehG § 12 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 466/1991
  77. GehG § 12 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 408/1990
  78. GehG § 12 gültig von 01.07.1990 bis 19.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1990
  79. GehG § 12 gültig von 20.06.1990 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 466/1991
  80. GehG § 12 gültig von 01.01.1990 bis 19.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 651/1989
  81. GehG § 12 gültig von 01.10.1988 bis 31.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1988
  82. GehG § 12 gültig von 01.09.1988 bis 30.09.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 288/1988
  83. GehG § 12 gültig von 01.07.1988 bis 31.08.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 288/1988
  84. GehG § 12 gültig von 01.08.1986 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 237/1987
  85. GehG § 12 gültig von 01.08.1986 bis 31.07.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 387/1986
  86. GehG § 12 gültig von 01.01.1985 bis 31.07.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 548/1984
  87. GehG § 12 gültig von 01.02.1984 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 656/1983
  88. GehG § 12 gültig von 01.01.1984 bis 31.01.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 656/1983
  1. GehG § 169f heute
  2. GehG § 169f gültig von 01.08.2025 bis 31.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  3. GehG § 169f gültig ab 01.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  4. GehG § 169f gültig von 23.07.2024 bis 31.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2024
  5. GehG § 169f gültig von 16.11.2023 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2023
  6. GehG § 169f gültig von 24.12.2020 bis 15.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2022
  7. GehG § 169f gültig von 24.12.2020 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  8. GehG § 169f gültig von 28.12.2019 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2022
  9. GehG § 169f gültig von 28.12.2019 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  10. GehG § 169f gültig von 12.02.2015 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2022
  11. GehG § 169f gültig von 12.02.2015 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  12. GehG § 169f gültig von 01.01.2004 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2022
  13. GehG § 169f gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  14. GehG § 169f gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  1. GehG § 169g heute
  2. GehG § 169g gültig ab 30.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. GehG § 169g gültig von 01.04.2025 bis 29.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  4. GehG § 169g gültig von 10.10.2024 bis 31.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  5. GehG § 169g gültig von 16.11.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2023
  6. GehG § 169g gültig von 24.12.2020 bis 15.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  7. GehG § 169g gültig von 01.01.2004 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019

Spruch


,

W293 2256472-2/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Bertram Schneeberger, Habersdorfer Straße 1, 8230 Hartberg, gegen Spruchpunkt 1 des Bescheides der Landespolizeidirektion XXXX vom 16.10.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Bertram Schneeberger, Habersdorfer Straße 1, 8230 Hartberg, gegen Spruchpunkt 1 des Bescheides der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 16.10.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der verfahrensgegenständliche Bescheid mit der Maßgabe abgeändert, dass Spruchpunkt 1 zu lauten hat:

„1. Gemäß § 169f Abs. 1 und 4 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) wird Ihr Besoldungsdienstalter zum Ablauf des 28.02.2015 mit 6.265,8334 Tagen festgesetzt.“„1. Gemäß Paragraph 169 f, Absatz eins und 4 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) wird Ihr Besoldungsdienstalter zum Ablauf des 28.02.2015 mit 6.265,8334 Tagen festgesetzt.“

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Landespolizeidirektion XXXX (in der Folge: belangte Behörde) übermittelte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 09.06.2021 das Ergebnis der Neufestsetzung seiner besoldungsrechtlichen Stellung gemäß § 169f Abs. 1 GehG. Dazu gab der Beschwerdeführer am 13.12.2021 eine Stellungnahme ab.1. Die Landespolizeidirektion römisch 40 (in der Folge: belangte Behörde) übermittelte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 09.06.2021 das Ergebnis der Neufestsetzung seiner besoldungsrechtlichen Stellung gemäß Paragraph 169 f, Absatz eins, GehG. Dazu gab der Beschwerdeführer am 13.12.2021 eine Stellungnahme ab.

2. Mit Bescheid vom 27.05.2022, Zl. XXXX , setzte die belangte Behörde das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers gemäß § 169f Abs. 1 und 4 GehG fest.2. Mit Bescheid vom 27.05.2022, Zl. römisch 40 , setzte die belangte Behörde das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 169 f, Absatz eins und 4 GehG fest.

3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

4. Die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 23.06.2022 vorgelegt.

5. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.01.2023 wurde das Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung des VwGH in dem zur Zahl Ra 2020/12/0068 anhängigen Verfahren ausgesetzt.

6. Mit Urteil des EuGH vom 20.04.2023, C-650/21, Landespolizeidirektion Niederösterreich und Finanzamt Österreich, antwortete dieser auf die vom VwGH gestellten Fragen, dass die Gleichbehandlungsrichtlinie einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der die Einstufung eines Beamten auf der Grundlage seines Besoldungsdienstalters in einem alten Besoldungssystem erfolgt, das für diskriminierend befunden wurde, weil dieses System für die Zwecke der Bestimmung des Besoldungsdienstalters nur die Berücksichtigung der anrechenbaren Vordienstzeiten erlaubte, die nach Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegt wurden, und damit vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegte Vordienstzeiten ausschloss, soweit diese Regelung eine Korrektur der ursprünglich ermittelten anrechenbaren Vordienstzeiten durch Ermittlung eines Vergleichsstichtags vorsieht, bei dem für die Zwecke der Bestimmung des Besoldungsdienstalters nunmehr vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegte anrechenbare Vordienstzeiten berücksichtigt werden, wenn zum einen hinsichtlich der nach dem 18. Geburtstag zurückgelegten Zeiten nur die zur Hälfte zu berücksichtigenden „sonstigen Zeiten“ berücksichtigt werden und zum anderen diese „sonstigen Zeiten“ von drei auf sieben Jahre erhöht, jedoch nur insoweit berücksichtigt werden, als sie vier Jahre übersteigen. Darüber hinaus ist der Grundsatz der Rechtssicherheit dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die für Beamte, bei denen am Tag der Kundmachung einer Gesetzesänderung des Besoldungssystems ein Verfahren zur Neufestsetzung ihrer besoldungsrechtlichen Stellung anhängig war, vorsieht, dass die Bezüge nach den neuen Bestimmungen über den Vergleichsstichtag neu ermittelt werden, so dass eine Diskriminierung wegen des Alters nicht beseitigt wird, wohingegen eine solche Ermittlung nicht für Beamte vorgenommen wird, bei denen ein zuvor eingeleitetes Verfahren mit gleichem Gegenstand bereits durch eine rechtskräftige Entscheidung abgeschlossen war, die auf einem Stichtag beruht, der nach dem alten Besoldungssystem, dessen vom nationalen Richter für diskriminierend befundene Bestimmungen in unmittelbarer Anwendung des unionsrechtlichen Grundsatzes der Gleichbehandlung unangewendet blieben, günstiger festgesetzt wurde.

7. Mit Erkenntnis des VwGH vom 18.07.2023, Ra 2020/12/0068, entschied dieser in einer Rechtssache über die Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters unter Bezugnahme auf das letztgenannte EuGH-Urteil, dass die vom Gesetzgeber in der 2. Dienstrechts-Novelle 2019 gewählte Methode der Anknüpfung am altersdiskriminierend ermittelten Besoldungsdienstalter für die Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters die Diskriminierung wegen des Alters nicht beseitigt hat. Dabei wies er darauf hin, dass das Verwaltungsgericht allfällige Tatsachen, aus denen sich Gründe für eine Rechtfertigung dieser Ungleichbehandlung ergäben, nach Erörterung mit den Parteien festzustellen habe.

8. Nach Fortsetzung des Verfahrens wurde die belangte Behörde daher mit Schreiben vom 16.08.2023 aufgefordert, solche allfälligen Rechtfertigungsgründe binnen drei Wochen anzuführen. Mit Schriftsatz vom 24.08.2023 brachte die belangte Behörde eine Stellungnahme ein. Zu dem dem Beschwerdeführer eingeräumten Parteiengehör nahm dieser mit Schreiben vom 20.09.2023 Stellung.

9. Mit BGBl I 137/2023 änderte der Gesetzgeber die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 169f und 169g GehG, wobei die Novelle mit 16.11.2023 in Kraft trat.9. Mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 137 aus 2023, änderte der Gesetzgeber die gesetzlichen Bestimmungen der Paragraphen 169 f und 169 g GehG, wobei die Novelle mit 16.11.2023 in Kraft trat.

10. Mit Beschluss vom 10.01.2024, W293 2256472-1/7E, wurde der Bescheid vom 27.05.2022, Zl. XXXX , in Erledigung der Beschwerde aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.10. Mit Beschluss vom 10.01.2024, W293 2256472-1/7E, wurde der Bescheid vom 27.05.2022, Zl. römisch 40 , in Erledigung der Beschwerde aufgehoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

11. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 16.12.2024 setzte die belangte Behörde das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers gemäß § 169f Abs. 1 und 4 GehG zum Ablauf des 28.02.2015 mit 6.267,8334 Tagen fest (Spruchpunkt 1). Gemäß § 169f Abs. 6b GehG wurde festgestellt, dass ein allfälliger Anspruch auf Nachzahlung von Bezügen, der sich aus der rückwirkenden Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters ergeben kann, für den Zeitraum ab 01.05.2016 nicht verjährt ist (Spruchpunkt 2).11. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 16.12.2024 setzte die belangte Behörde das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 169 f, Absatz eins und 4 GehG zum Ablauf des 28.02.2015 mit 6.267,8334 Tagen fest (Spruchpunkt 1). Gemäß Paragraph 169 f, Absatz 6 b, GehG wurde festgestellt, dass ein allfälliger Anspruch auf Nachzahlung von Bezügen, der sich aus der rückwirkenden Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters ergeben kann, für den Zeitraum ab 01.05.2016 nicht verjährt ist (Spruchpunkt 2).

12. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, die Voraussetzungen für eine amtwegige Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung seien aufgrund Vorliegens eines rechtskräftigen Bescheides des Landespolizeikommandos XXXX vom 26.09.2011, Zl. XXXX , nicht gegeben und sachlich nicht gerechtfertigt. Vielmehr liege gegenständlich ein Fall von entschiedener Sache vor. Zudem hätte seine Lehre bei „Jugend am Werk“ im Zeitraum vom XXXX 1986 bis XXXX 1989 als Lehrzeiten bei einer inländischen Gebietskörperschaft nach § 169g Abs. 3 Z 5 GehG zur Gänze angerechnet werden müssen. Dass die vor Vollendung des 18. Lebensjahres absolvierten Dienstzeiten nicht berücksichtigt worden seien, stelle eine Diskriminierung und Ungleichbehandlung von Personen in Beschäftigung und Beruf dar. 12. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, die Voraussetzungen für eine amtwegige Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung seien aufgrund Vorliegens eines rechtskräftigen Bescheides des Landespolizeikommandos römisch 40 vom 26.09.2011, Zl. römisch 40 , nicht gegeben und sachlich nicht gerechtfertigt. Vielmehr liege gegenständlich ein Fall von entschiedener Sache vor. Zudem hätte seine Lehre bei „Jugend am Werk“ im Zeitraum vom römisch 40 1986 bis römisch 40 1989 als Lehrzeiten bei einer inländischen Gebietskörperschaft nach Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer 5, GehG zur Gänze angerechnet werden müssen. Dass die vor Vollendung des 18. Lebensjahres absolvierten Dienstzeiten nicht berücksichtigt worden seien, stelle eine Diskriminierung und Ungleichbehandlung von Personen in Beschäftigung und Beruf dar.

13. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verfahrensakt, einlangend am 13.11.2024, vor.

14. Mit Beschluss vom 18.12.2024, W293 2256472-2/2Z, setzte das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs in den zu den Zahlen Ro 2024/12/0041 und Ro 2024/12/0042 anhängigen Verfahren aus.

15. Mit dem Budgetbegleitgesetz 2025 (BGBl I 25/2025, Inkrafttreten mit 01.08.2025) änderte der Gesetzgeber neuerlich die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 169f f. GehG.15. Mit dem Budgetbegleitgesetz 2025 Bundesgesetzblatt Teil eins, 25 aus 2025,, Inkrafttreten mit 01.08.2025) änderte der Gesetzgeber neuerlich die gesetzlichen Bestimmungen der Paragraphen 169 f, f. GehG.

16. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 18.12.2025, Ro 2024/12/0041, 0042, wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 19.01.2026 zugestellt.

17. Mit Schreiben vom 05.06.2026 beraumte das Bundesverwaltungsgericht für den 08.07.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung an. Die belangte Behörde wurde ersucht, vorab die besoldungsrechtliche Stellung des Beschwerdeführers anhand der nunmehr aktuellen Rechtslage neu zu berechnen.

18. Mit Schreiben vom 18.06.2026 legte die belangte Behörde die entsprechenden Berechnungen vor. Diese wurden dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme übermittelt.

19. Der Beschwerdeführer äußerte sich mit Schreiben vom 24.06.2026 zur Berechnung der belangten Behörde. Inhaltlich berief er sich auf eine aus seiner Sicht unzulässige Ignorierung des rechtskräftigen Vorrückungsbescheides aus dem Jahr 2011, auf eine fehlerhafte Qualifikation und Kürzung der Vordienstzeiten (hinsichtlich seiner Lehrzeiten bei „Jugend am Werk“ bzw. der allgemeinen Kürzung im Umfang von 42,86 % und bis zum Höchstausmaß von 3 Jahren und 6 Monaten) sowie auf eine unzulässige Verschlechterung gegenüber der amtswegigen Neufestsetzung im Jahr 2024.

20. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 08.07.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der die Sach- und Rechtslage mit den Parteien ausführlich besprochen wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer steht seit dem 01.07.2004 als Exekutivbeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Er wurde am XXXX 1971 geboren und trat am 01.07.2004 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis ein.Er wurde am römisch 40 1971 geboren und trat am 01.07.2004 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis ein.

1.2. Mit Bescheid vom 17.08.2004, Zl. XXXX , wurde der letzte Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers unter Ausschluss der vor dem 18. Geburtstag liegenden Vordienstzeiten mit 04.11.1995 festgesetzt.1.2. Mit Bescheid vom 17.08.2004, Zl. römisch 40 , wurde der letzte Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers unter Ausschluss der vor dem 18. Geburtstag liegenden Vordienstzeiten mit 04.11.1995 festgesetzt.

1.3. In der Zeit nach dem 30. Juni des Jahres, in dem der Beschwerdeführer die allgemeine Schulpflicht von neun Jahren absolviert hat (01.07.1986), bis zum Tag vor seinem Eintritt in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis (30.06.2004) weist der Beschwerdeführer folgende Vordienstzeiten auf.

Beginn

Ende

Berücksichtigung gemäß § 12 GehG in der damaligen FassungBerücksichtigung gemäß Paragraph 12, GehG in der damaligen Fassung

Tage

01.07.1986

04.06.1990

sonstige Zeiten

1.435

05.06.1990

31.01.1991

Abs. 2 Z 2Absatz 2, Ziffer 2

Präsenz-/Ausbildungs-/Zivildienst

241

01.02.1991

02.07.1995

sonstige Zeiten

1.613

03.07.1995

23.02.1996

Abs. 2 Z 2Absatz 2, Ziffer 2

Präsenz-/Ausbildungs-/Zivildienst

236

24.02.1996

02.04.1997

sonstige Zeiten

404

03.04.1997

12.04.1997

Abs. 2 Z 2Absatz 2, Ziffer 2

Präsenz-/Ausbildungs-/Zivildienst

10

13.04.1997

31.08.1998

sonstige Zeiten

506

01.09.1998

30.06.2004

Abs. 2 Z 1 lit aAbsatz 2, Ziffer eins, Litera a

Dienstverhältnis Gebietskörperschaft

2.130

Im Zeitraum XXXX 1986 bis XXXX 1989 absolvierte der Beschwerdeführer eine Lehre beim Verein „Jugend am Werk“. Nach einer Tätigkeit in der Privatwirtschaft absolvierte er den Zivildienst. Im Anschluss war er sodann wieder in der Privatwirtschaft tätig. Mit 03.04.1997 absolvierte er zusätzlich den Grundwehrdienst, war nach diesem wieder in der Privatwirtschaft – unterbrochen durch eine Waffenübung – tätig. Mit 01.09.1998 begann er ein Dienstverhältnis als Vertragsbediensteter der Bundesgendarmerie und absolvierte die Gendarmerie-Schule.Im Zeitraum römisch 40 1986 bis römisch 40 1989 absolvierte der Beschwerdeführer eine Lehre beim Verein „Jugend am Werk“. Nach einer Tätigkeit in der Privatwirtschaft absolvierte er den Zivildienst. Im Anschluss war er sodann wieder in der Privatwirtschaft tätig. Mit 03.04.1997 absolvierte er zusätzlich den Grundwehrdienst, war nach diesem wieder in der Privatwirtschaft – unterbrochen durch eine Waffenübung – tätig. Mit 01.09.1998 begann er ein Dienstverhältnis als Vertragsbediensteter der Bundesgendarmerie und absolvierte die Gendarmerie-Schule.

Die zu 100 % anrechenbaren Zeiten machen 2.617 Tage (7 Jahre, 2 Monate, 1 Tag) aus. Die Summe der sonstigen Zeiten beträgt (ungekürzt) 3.958 Tage ( 10 Jahre, 10 Monate, 1 Tag).

1.4. Der Beschwerdeführer befand sich am 08.07.2019 im Dienststand. Sein Besoldungsdienstalter belief sich nach der pauschalen Überleitung gemäß § 169c GehG idF der Dienstrechtsnovelle 2015 zum Ablauf des 28.02.2015 auf 6.265,83334 Tage (17 Jahre, 2 Monate, 1 Tag).1.4. Der Beschwerdeführer befand sich am 08.07.2019 im Dienststand. Sein Besoldungsdienstalter belief sich nach der pauschalen Überleitung gemäß Paragraph 169 c, GehG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2015 zum Ablauf des 28.02.2015 auf 6.265,83334 Tage (17 Jahre, 2 Monate, 1 Tag).

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Behördenakt sowie aus der im Verfahren von der belangten Behörde eingeholten Berechnung, die mit dem Beschwerdeführer im Zuge einer mündlichen Verhandlung näher besprochen wurde. Es wurden die einzelnen, in Punkt 1.3. angeführten Zeiträume mit dem Beschwerdeführer näher besprochen und abgeklärt, um welche Tätigkeiten es sich in den jeweiligen Zeiten gehandelt hat (siehe Verhandlungsprotokoll, S. 6 ff.). Insbesondere wurde in der mündlichen Verhandlung besprochen, dass es sich bei „Jugend am Werk“ um einen gemeinnützigen Verein handelt, wie sich auch aus den Beilagen ./1 bis ./4 zum Verhandlungsprotokoll ergibt. Geklärt wurde weiters, dass der Beschwerdeführer zuerst den Zivildienst absolvierte, im Anschluss jedoch aufgrund seines Wunsches, der Gendarmerie beizutreten, – nachdem er sich neuerdings der Zivildienstkommission stellen musste zwecks Erklärung, warum er sodann sehr wohl den Dienst an der Waffe verrichten möchte – den Grundwehrdienst ableistete (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 6 f.). Die Feststellungen ergeben sich aus dem Behördenakt sowie aus der im Verfahren von der belangten Behörde eingeholten Berechnung, die mit dem Beschwerdeführer im Zuge einer mündlichen Verhandlung näher besprochen wurde. Es wurden die einzelnen, in Punkt 1.3. angeführten Zeiträume mit dem Beschwerdeführer näher besprochen und abgeklärt, um welche Tätigkeiten es sich in den jeweiligen Zeiten gehandelt hat (siehe Verhandlungsprotokoll, S. 6 ff.). Insbesondere wurde in der mündlichen Verhandlung besprochen, dass es sich bei „Jugend am Werk“ um einen gemeinnützigen Verein handelt, wie sich auch aus den Beilagen ./1 bis ./4 zum Verhandlungsprotokoll ergibt. Geklärt wurde weiters, dass der Beschwerdeführer zuerst den Zivildienst absolvierte, im Anschluss jedoch aufgrund seines Wunsches, der Gendarmerie beizutreten, – nachdem er sich neuerdings der Zivildienstkommission stellen musste zwecks Erklärung, warum er sodann sehr wohl den Dienst an der Waffe verrichten möchte – den Grundwehrdienst ableistete vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 6 f.).

Aufgrund dieser Ergebnisse konnte vom Bundesverwaltungsgericht festgestellt werden, wie die einzelnen Zeiten zu klassifizieren sind. Insbesondere konnte anhand der Angaben des Beschwerdeführers verifiziert werden, dass die als sonstige Zeiten angeführten Zeiträume nicht aufgrund eines anderen Tatbestands ggf. zur Gänze anzurechnen wären.

In der mündlichen Verhandlung wurde zudem eine vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführte Berechnung mit jener der Behörde abgeglichen. Beide Berechnungen kommen zum selben Ergebnis. Das Berechnungsergebnis wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 12).In der mündlichen Verhandlung wurde zudem eine vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführte Berechnung mit jener der Behörde abgeglichen. Beide Berechnungen kommen zum selben Ergebnis. Das Berechnungsergebnis wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 12).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.

Zu A)

3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 29. Feber 1956 über die Bezüge der Bundesbeamten (Gehaltsgesetz 1956 – GehG) lauten auszugsweise wie folgt:

Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG

§ 169f (1) Bei Beamtinnen und Beamten,Paragraph 169 f, (1) Bei Beamtinnen und Beamten,

1. die sich am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, im Dienststand befinden und1. die sich am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, im Dienststand befinden und

2. die nach § 169c Abs. 1 (allenfalls in Verbindung mit § 169d Abs. 3, 4 oder 6) übergeleitet wurden und2. die nach Paragraph 169 c, Absatz eins, (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 169 d, Absatz 3, 4, oder 6) übergeleitet wurden und

3. deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags für das laufende Dienstverhältnis unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten erfolgt ist,

(Anm.: Z 4 aufgehoben durch Art. 2 Z 11, BGBl. I Nr. 137/2022)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 11,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2022,)

ist die besoldungsrechtliche Stellung von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen.

(2) Bei Beamtinnen und Beamten nach Abs. 1 Z 2 und 3, auf welche nur Abs. 1 Z 1 nicht zutrifft, erfolgt eine Neufestsetzung auf Antrag. Zuständig ist jene Dienstbehörde, die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis zuständig war. Wurde die Dienstbehörde nach dem Ausscheiden aufgelassen, so ist jene Dienstbehörde zuständig, auf welche die Zuständigkeit für die Beamtin oder den Beamten bei Verbleib im Dienststand übergegangen wäre. Antragsberechtigt sind auch Empfängerinnen und Empfänger von wiederkehrenden Leistungen nach dem Pensionsgesetz 1965, wenn allfällige Ansprüche auf Bezüge für Zeiten des Dienststands noch nicht verjährt sind. Für die Dauer des Verfahrens ist die Verjährungsfrist nach § 40 Abs. 1 Pensionsgesetz 1965 gehemmt.(2) Bei Beamtinnen und Beamten nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3, auf welche nur Absatz eins, Ziffer eins, nicht zutrifft, erfolgt eine Neufestsetzung auf Antrag. Zuständig ist jene Dienstbehörde, die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis zuständig war. Wurde die Dienstbehörde nach dem Ausscheiden aufgelassen, so ist jene Dienstbehörde zuständig, auf welche die Zuständigkeit für die Beamtin oder den Beamten bei Verbleib im Dienststand übergegangen wäre. Antragsberechtigt sind auch Empfängerinnen und Empfänger von wiederkehrenden Leistungen nach dem Pensionsgesetz 1965, wenn allfällige Ansprüche auf Bezüge für Zeiten des Dienststands noch nicht verjährt sind. Für die Dauer des Verfahrens ist die Verjährungsfrist nach Paragraph 40, Absatz eins, Pensionsgesetz 1965 gehemmt.

(4) Die Neufestsetzung nach den Abs. 1 bis 3 erfolgt nach Ermittlung des Vergleichsstichtags (§ 169g) durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des 28. Februar 2015. Wenn der Anfangstermin, der sich für den Vergleichsstichtag ergibt, vor dem Anfangstermin liegt, der sich für den Vorrückungsstichtag ergibt, erhöht sich das Besoldungsdienstalter gemäß § 169c um die Dauer des zwischen diesen Anfangsterminen liegenden Zeitraums, andernfalls vermindert es sich um diese Dauer. Der Anfangstermin ist für einen Vorrückungs- oder Vergleichsstichtag (4) Die Neufestsetzung nach den Absatz eins bis 3 erfolgt nach Ermittlung des Vergleichsstichtags (Paragraph 169 g,) durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des 28. Februar 2015. Wenn der Anfangstermin, der sich für den Vergleichsstichtag ergibt, vor dem Anfangstermin liegt, der sich für den Vorrückungsstichtag ergibt, erhöht sich das Besoldungsdienstalter gemäß Paragraph 169 c, um die Dauer des zwischen diesen Anfangsterminen liegenden Zeitraums, andernfalls vermindert es sich um diese Dauer. Der Anfangstermin ist für einen Vorrückungs- oder Vergleichsstichtag

1. von 1. Jänner bis 31. März der 1. Jänner desselben Kalenderjahres,

2. von 1. April bis 30. September der 1. Juli desselben Kalenderjahres und

3. von 1. Oktober bis 31. Dezember der 1. Jänner des nachfolgenden Kalenderjahres.

Für den Vergleich ist der letzte Vorrückungsstichtag maßgebend, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde.

(6) Die Bemessung der Bezüge erfolgt rückwirkend unter Berücksichtigung der für die Vorrückung wirksamen Dienstzeit

1. im Fall des Abs. 4 (für Zeiten vor dem 1. März 2015 unter Anwendung von § 169c Abs. 6b in der geltenden Fassung und § 8 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2015, BGBl. I Nr. 65/2015) nach Maßgabe des neu festgesetzten Besoldungsdienstalters und1. im Fall des Absatz 4, (für Zeiten vor dem 1. März 2015 unter Anwendung von Paragraph 169 c, Absatz 6 b, in der geltenden Fassung und Paragraph 8, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,) nach Maßgabe des neu festgesetzten Besoldungsdienstalters und

2. im Fall des Abs. 5 nach Maßgabe der neu festgesetzten besoldungsrechtlichen Stellung, wobei Vorrückungen mit dem Monatsersten nach Ablauf des für die Vorrückung in die jeweilige Gehaltsstufe erforderlichen Zeitraums erfolgen, der sich aus den bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 für die Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten geltenden Bestimmungen ergibt, oder, wenn das Ende dieser Frist auf einen Monatsersten fällt, mit diesem Monatsersten.2. im Fall des Absatz 5, nach Maßgabe der neu festgesetzten besoldungsrechtlichen Stellung, wobei Vorrückungen mit dem Monatsersten nach Ablauf des für die Vorrückung in die jeweilige Gehaltsstufe erforderlichen Zeitraums erfolgen, der sich aus den bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 für die Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten geltenden Bestimmungen ergibt, oder, wenn das Ende dieser Frist auf einen Monatsersten fällt, mit diesem Monatsersten.

Abweichend von § 13b hat für Beamtinnen und Beamte nach Abs. 1, auf die Abs. 3 erster Satz nicht zutrifft, eine allfällige Nachzahlung für Zeiten ab dem 1. Mai 2016 von Amts wegen zu erfolgen.Abweichend von Paragraph 13 b, hat für Beamtinnen und Beamte nach Absatz eins,, auf die Absatz 3, erster Satz nicht zutrifft, eine allfällige Nachzahlung für Zeiten ab dem 1. Mai 2016 von Amts wegen zu erfolgen.

(6a) Wenn sich nach Abs. 6 für den Überleitungsmonat nach § 169c Abs. 2 rückwirkend eine höhere Einstufung ergibt, sind die Wahrungszulagen nach § 169c Abs. 6 und 9 entsprechend anzupassen. Die bereits erfolgte Festsetzung des Besoldungsdienstalters nach § 169c Abs. 3 bleibt davon unberührt.(6a) Wenn sich nach Absatz 6, für den Überleitungsmonat nach Paragraph 169 c, Absatz 2, rückwirkend eine höhere Einstufung ergibt, sind die Wahrungszulagen nach Paragraph 169 c, Absatz 6 und 9 entsprechend anzupassen. Die bereits erfolgte Festsetzung des Besoldungsdienstalters nach Paragraph 169 c, Absatz 3, bleibt davon unberührt.

(6b) Gemeinsam mit der Feststellung nach Abs. 4 oder 5 ist auch das Datum bescheidmäßig festzustellen, ab dem ein allfälliger Anspruch auf Nachzahlung von Bezügen, der sich aus der rückwirkenden Anwendung von Abs. 6 ergibt, nicht verjährt ist.(6b) Gemeinsam mit der Feststellung nach Absatz 4, oder 5 ist auch das Datum bescheidmäßig festzustellen, ab dem ein allfälliger Anspruch auf Nachzahlung von Bezügen, der sich aus der rückwirkenden Anwendung von Absatz 6, ergibt, nicht verjährt ist.

Vergleichsstichtag

§ 169g (1) Der Vergleichsstichtag wird dadurch ermittelt, dass die Zeiten, die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags voranzustellen waren oder bei Außerachtlassung der Altersgrenze von 18 Jahren voranzustellen gewesen wären, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 dem Tag der Anstellung vorangestellt werden.Paragraph 169 g, (1) Der Vergleichsstichtag wird dadurch ermittelt, dass die Zeiten, die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags voranzustellen waren oder bei Außerachtlassung der Altersgrenze von 18 Jahren voranzustellen gewesen wären, nach Maßgabe der Absatz 2 bis 4 dem Tag der Anstellung vorangestellt werden.

(2) Für die Ermittlung des Vergleichsstichtags sind folgende Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag nach Maßgabe der Abs. 3 und 4 anzuwenden:(2) Für die Ermittlung des Vergleichsstichtags sind folgende Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag nach Maßgabe der Absatz 3 und 4 anzuwenden:

1. § 12 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 96/2007,1. Paragraph 12, in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007,,

2. § 12a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011, BGBl. I Nr. 140/2011,2. Paragraph 12 a, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,,

3. § 113 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 176/2004,3. Paragraph 113, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004,,

4. § 113a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 53/2007 und4. Paragraph 113 a, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007, und

5. die Anlage 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 176/2004.5. die Anlage 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004,.

Maßgebend sind die Bestimmungen für jene Verwendungsgruppe, welcher die Beamtin oder der Beamte im Zeitpunkt der Festsetzung des Vorrückungsstichtags nach § 169f Abs. 4 letzter Satz angehört hat.Maßgebend sind die Bestimmungen für jene Verwendungsgruppe, welcher die Beamtin oder der Beamte im Zeitpunkt der Festsetzung des Vorrückungsstichtags nach Paragraph 169 f, Absatz 4, letzter Satz angehört hat.

(3) Abweichend von den Bestimmungen nach Abs. 2 Z 1 bis 5(3) Abweichend von den Bestimmungen nach Absatz 2, Ziffer eins bis 5

1. sind Zeiten nicht von einer Voransetzung vor den Tag der Anstellung ausgeschlossen. wenn sie vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden;

2. sind bei Beamtinnen und Beamten, für deren Verwendungsgruppen die Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag eine Voranstellung von Zeiten des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule vorsehen, ausschließlich jene Zeiten als Zeiten des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule voranzustellen, die

a) zwischen dem Ablauf des 31. August jenes Kalenderjahres, in dem die Beamtin oder der Beamte die Aufnahme in die zwölfte Schulstufe erreicht hat, und

b) dem Ablauf des 30. Juni des nachfolgenden Kalenderjahres

zurückgelegt wurden. Wenn die für die Beamtin oder den Beamten geltenden schulrechtlichen Vorschriften eine Regelstudiendauer von mehr als zwölf Schulstufen vorsehen, so verlängert sich der voranzustellende Zeitraum für jede weitere Schulstufe um ein Jahr;

3. sind mit Zustimmung der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach § 12 Abs. 2 Z 1a zur Gänze zu berücksichtigen, die3. sind mit Zustimmung der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, zur Gänze zu berücksichtigen, die

a) vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden oder

b) nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden, wenn für die Voranstellung von sonstigen Zeiten im öffentlichen Interesse nach § 12 Abs. 3 in der damals geltenden Fassung eine Höchstgrenze gesetzlich vorgesehen war.b) nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden, wenn für die Voranstellung von sonstigen Zeiten im öffentlichen Interesse nach Paragraph 12, Absatz 3, in der damals geltenden Fassung eine Höchstgrenze gesetzlich vorgesehen war.

Bei der Bemessung eines allfälligen Überstellungsverlusts gelten diese Zeiten als Zeiten in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft;

4. sind jene sonstige Zeiten, die nicht zur Gänze dem Tag der Anstellung voranzustellen sind, ausschließlich insoweit zu berücksichtigen, als diese nach dem 30. Juni jenes Kalenderjahres zurückgelegt wurden, in dem die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolviert wurde, und das ausschließlich im Umfang von 42,86% des Gesamtausmaßes dieser sonstigen Zeiten in Tagen; hat die Beamtin oder der Beamte weniger als neun Schuljahre absolviert, so ist der 30. Juni jenes Kalenderjahres maßgebend, in dem sie oder er nach den inländischen Vorschriften über die allgemeine Schulpflicht neun Schuljahre absolviert hätte;

5. sind Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling nur dann voranzustellen, wenn die Beamtin oder der Beamte nach dem 31. März 2000 ins Dienstverhältnis eingetreten ist;

6. sind Zeiten einer Tätigkeit als Wissenschaftlicher (Künstlerischer) Mitarbeiter (in Ausbildung) gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, BGBl. Nr. 463/1974, nur dann voranzustellen, wenn die Beamtin oder der Beamte nach dem 30. September 2001 ins Dienstverhältnis eingetreten ist.6. sind Zeiten einer Tätigkeit als Wissenschaftlicher (Künstlerischer) Mitarbeiter (in Ausbildung) gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1974,, nur dann voranzustellen, wenn die Beamtin oder der Beamte nach dem 30. September 2001 ins Dienstverhältnis eingetreten ist.

(4) Waren nach den für den Vorrückungsstichtag gemäß § 169f Abs. 4 letzter Satz geltenden Vorschriften die sonstigen Zeiten, die nicht zur Gänze voranzustellen waren, nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren zur Hälfte zu berücksichtigen, so sind die sonstigen Zeiten gemäß Abs. 3 Z 4 für den Vergleichsstichtag nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren und sechs Monaten zu 42,86% zu berücksichtigen.(4) Waren nach den für den Vorrückungsstichtag gemäß Paragraph 169 f, Absatz 4, letzter Satz geltenden Vorschriften die sonstigen Zeiten, die nicht zur Gänze voranzustellen waren, nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren zur Hälfte zu berücksichtigen, so sind die sonstigen Zeiten gemäß Absatz 3, Ziffer 4, für den Vergleichsstichtag nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren und sechs Monaten zu 42,86% zu berücksichtigen.

§ 12 GehG in der anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 96/2007 lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph 12, GehG in der anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007, lautet auszugsweise wie folgt:

„Vorrückungsstichtag

§ 12. (1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, daß - unter Ausschluß der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 - dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:Paragraph 12, (1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, daß - unter Ausschluß der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Absatz 4 bis 8 - dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:

1. die im Abs. 2 angeführten Zeiten zur Gänze,1. die im Absatz 2, angeführten Zeiten zur Gänze,

2. sonstige Zeiten,

a) die die Erfordernisse der Abs. 3 oder 3a erfüllen, zur Gänze,a) die die Erfordernisse der Absatz 3, oder 3a erfüllen, zur Gänze,

b) die die Erfordernisse der Abs. 3 oder 3a nicht erfüllen, soweit sie insgesamt drei Jahre nicht übersteigen, zur Hälfte.b) die die Erfordernisse der Absatz 3, oder 3a nicht erfüllen, soweit sie insgesamt drei Jahre nicht übersteigen, zur Hälfte.

(2) Gemäß Abs. 1 Z 1 sind voranzusetzen:(2) Gemäß Absatz eins, Ziffer eins, sind voranzusetzen:

1. die Zeit, die

a) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einem inländischen Gemeindeverband oder

b) im Lehrberuf

aa) an einer inländischen öffentlichen Schule, Universität oder Hochschule oder

bb) an der Akademie der bildenden Künste oder

cc) an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule oder

dd) an einer Pädagogischen Hochschule oder Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien

zurückgelegt worden ist;

2. die Zeit der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983;2. die Zeit der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl. römisch eins Nr. 146, und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 574 aus 1983,;

(3) Zeiten gemäß Abs. 1 Z 2, in denen der Beamte eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben hat, können im öffentlichen Interesse insoweit zur Gänze berücksichtigt werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung ist. Solche Zeiten können jedoch höchstens in folgendem Ausmaß zur Gänze berücksichtigt werden:(3) Zeiten gemäß Absatz eins, Ziffer 2,, in denen der Beamte eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben hat, können im öffentlichen Interesse insoweit zur Gänze berücksichtigt werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung ist. Solche Zeiten können jedoch höchstens in folgendem Ausmaß zur Gänze berücksichtigt werden:

1. in den Verwendungsgruppen A 1, A 2 oder in gleichwertigen Verwendungsgruppen fünf Jahre,

2. in den Verwendungsgruppen A 3 oder in gleichwertigen Verwendungsgruppen drei Jahre und

3. in den Verwendungsgruppen A 4, A 5 oder in gleichwertigen Verwendungsgruppen zwei Jahre.

(3a) Zeiten gemäß Abs. 3 sind jedenfalls zur Gänze zu berücksichtigen,(3a) Zeiten gemäß Absatz 3, sind jedenfalls zur Gänze zu berücksichtigen,

1. soweit sie bereits im unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis nach Abs. 3, nach § 26 Abs. 3 oder 3a VBG oder nach einer gleichartigen Bestimmung einer anderen Rechtsvorschrift zur Gänze berücksichtigt worden sind und1. soweit sie bereits im unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis nach Absatz 3,, nach Paragraph 26, Absatz 3, oder 3a VBG oder nach einer gleichartigen Bestimmung einer anderen Rechtsvorschrift zur Gänze berücksichtigt worden sind und

2. der Beamte bei Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses nach wie vor die hiefür maßgebende Verwendung ausübt.

3.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich erst kürzlich umfassend mit den Regelungen zur Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters befasst. So hat er insbesondere ausgesprochen, dass in Bezug auf die mit BGBl I 137/2023 geschaffene Bundesrechtslage, welche in § 169f Abs. 4 GehG die Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des 28.02.2015 anordnet, keine Bedenken im Lichte des Unionsrechts bestehen. Dass es durch diese Regelung zu einer Diskriminierung aus Gründen des Alters kommt, ist nicht ersichtlich (siehe insb. VwGH 18.12.2025, Ro 2025/12/0010; 18.12.2025, Ro 2025/12/0006). 3.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich erst kürzlich umfassend mit den Regelungen zur Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters befasst. So hat er insbesondere ausgesprochen, dass in Bezug auf die mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 137 aus 2023, geschaffene Bundesrechtslage, welche in Paragraph 169 f, Absatz 4, GehG die Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des 28.02.2015 anordnet, keine Bedenken im Lichte des Unionsrechts bestehen. Dass es durch diese Regelung zu einer Diskriminierung aus Gründen des Alters kommt, ist nicht ersichtlich (siehe insb. VwGH 18.12.2025, Ro 2025/12/0010; 18.12.2025, Ro 2025/12/0006).

Zur Regelung, wonach sonstige Zeiten, die nicht zur Gänze voranzustellen sind, bei der Ermittlung des Vergleichsstichtags in jedem Fall umfangmäßig mit 42,86 % zu begrenzen sind und allenfalls – wenn der Beamte ab dem 01.05.1995 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis eingetreten ist – auch hinsichtlich des Ausmaßes auf drei Jahre und sechs Monate, sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass diese Einschränkung in Bezug auf Umfang und ggf. Ausmaß (für nicht zur Gänze voranzustellende sonstige Zeiten) unterschiedslos unabhängig davon gilt, ob diese Zeiten vor oder nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden. Insoweit ist nicht ersichtlich, dass ein Beamter durch die in Rede stehende Regelung, mit der eine Anrechenbarkeit sonstiger, nicht zur Gänze voranzustellender Zeiten unabhängig davon, wann er diese zurückgelegt hatte, normiert wird, aus Gründen des Alters diskriminiert wird. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass im zuvor geltenden (diskriminierenden) Regelungsregime – im Gegensatz zur nunmehr geltenden umfangmäßigen Einschränkung auf 42,86 % – eine Anrechnung sonstiger Zeiten, die nicht zur Gänze voranzustellen sind, im Umfang von 50 % vorgesehen war. Durch das mit BGBl I 137/2023 geschaffene Regelungsregime kommt es nicht zu einer der Regelung über den „Pauschalabzug“ vergleichbaren neutralisierenden Wirkung im Hinblick auf seine – gegenüber dem früheren diskriminierenden Regelungsregime – zusätzlich beachtlichen Zeiten, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt worden sind. Ob es aufgrund des mit BGBl I 137/2023 geschaffenen Regelungsregimes zur zusätzlichen Anrechnung nicht zur Gänze voranzustellender sonstiger Zeiten kommt, ist nämlich lediglich davon abhängig, ob der betreffende Beamte insgesamt mehr als drei Jahre und sechs Monate solcher Zeiten aufweist, und damit bereits die Maximalgrenze der Anrechenbarkeit erreicht hat. Dass es grundsätzlich unionsrechtswidrig wäre, die Anrechenbarkeit sonstiger Zeiten zu beschränken, ist nicht erkennbar (VwGH 18.12.2025, Ro 2025/12/0006). Dass eine rückwirkende Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters unionsrechtswidrig wäre, ist vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EuGH nicht zu sehen (VwGH 18.12.2025, Ro 2025/12/0007 mit Verweis auf EuGH 14.03.2018, C-482/16, Stollwitzer). Es ist im Übrigen auch nicht zu sehen, dass es unionsrechtswidrig wäre, als sonstige, nicht zur Gänze voranzustellende Zeiten lediglich solche Zeiten zu berücksichtigen, die nach Absolvierung der Schulpflicht (sohin nach dem 30. Juni jenes Kalenderjahres, in dem die allgemeine Schulpflicht von neun Jahren absolviert wurde) zurückgelegt wurden (VwGH 18.12.2025, Ro 2025/12/0010).Zur Regelung, wonach sonstige Zeiten, die nicht zur Gänze voranzustellen sind, bei der Ermittlung des Vergleichsstichtags in jedem Fall umfangmäßig mit 42,86 % zu begrenzen sind und allenfalls – wenn der Beamte ab dem 01.05.1995 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis eingetreten ist – auch hinsichtlich des Ausmaßes auf drei Jahre und sechs Monate, sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass diese Einschränkung in Bezug auf Umfang und ggf. Ausmaß (für nicht zur Gänze voranzustellende sonstige Zeiten) unterschiedslos unabhängig davon gilt, ob diese Zeiten vor oder nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden. Insoweit ist nicht ersichtlich, dass ein Beamter durch die in Rede stehende Regelung, mit der eine Anrechenbarkeit sonstiger, nicht zur Gänze voranzustellender Zeiten unabhängig davon, wann er diese zurückgelegt hatte, normiert wird, aus Gründen des Alters diskriminiert wird. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass im zuvor geltenden (diskriminierenden) Regelungsregime – im Gegensatz zur nunmehr geltenden umfangmäßigen Einschränkung auf 42,86 % – eine Anrechnung sonstiger Zeiten, die nicht zur Gänze voranzustellen sind, im Umfang von 50 % vorgesehen war. Durch das mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 137 aus 2023, geschaffene Regelungsregime kommt es nicht zu einer der Regelung über den „Pauschalabzug“ vergleichbaren neutralisierenden Wirkung im Hinblick auf seine – gegenüber dem früheren diskriminierenden Regelungsregime – zusätzlich beachtlichen Zeiten, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt worden sind. Ob es aufgrund des mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 137 aus 2023, geschaffenen Regelungsregimes zur zusätzlichen Anrechnung nicht zur Gänze voranzustellender sonstiger Zeiten kommt, ist nämlich lediglich davon abhängig, ob der betreffende Beamte insgesamt mehr als drei Jahre und sechs Monate solcher Zeiten aufweist, und damit bereits die Maximalgrenze der Anrechenbarkeit erreicht hat. Dass es grundsätzlich unionsrechtswidrig wäre, die Anrechenbarkeit sonstiger Zeiten zu beschränken, ist nicht erkennbar (VwGH 18.12.2025, Ro 2025/12/0006). Dass eine rückwirkende Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters unionsrechtswidrig wäre, ist vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EuGH nicht zu sehen (VwGH 18.12.2025, Ro 2025/12/0007 mit Verweis auf EuGH 14.03.2018, C-482/16, Stollwitzer). Es ist im Übrigen auch nicht zu sehen, dass es unionsrechtswidrig wäre, als sonstige, nicht zur Gänze voranzustellende Zeiten lediglich solche Zeiten zu berücksichtigen, die nach Absolvierung der Schulpflicht (sohin nach dem 30. Juni jenes Kalenderjahres, in dem die allgemeine Schulpflicht von neun Jahren absolviert wurde) zurückgelegt wurden (VwGH 18.12.2025, Ro 2025/12/0010).

Der EuGH hat sich im Übrigen zwischenzeitig im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens ebenfalls mit einer Regelung über die Vergütung von Beschäftigungszeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahres beschäftigt, konkret mit den vergleichbaren Regelungen für Wiener Gemeindebedienstete, die in Anschluss an das EuGH-Urteil vom 20.03.2023, C-650/21, Landespolizeidirektion Niederösterreich und Finanzamt Österreich, erlassen wurden (EuGH 05.03.2026, C-757/24, SG gegen Gemeinde Wien). Der EuGH erkannte für Recht, dass die Art. 1, 2 und 6 der Richtlinie 2000/78/EG dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, nach der die Einstufung auf der Grundlage des Besoldungsdienstalters erfolgt, wenn das Besoldungsdienstalter, um eine bestehende Diskriminierung wegen des Alters zu beseitigen, so ermittelt wird, dass bestimmte vor der Einstellung und vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegte anrechenbare Zeiten bis zu einem Höchstausmaß von drei Jahren zur Hälfte berücksichtigt werden, sofern dieses Höchstausmaß unabhängig vom Alter gilt, in dem die Berufserfahrung erworben wurde.Der EuGH hat sich im Übrigen zwischenzeitig im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens ebenfalls mit einer Regelung über die Vergütung von Beschäftigungszeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahres beschäftigt, konkret mit den vergleichbaren Regelungen für Wiener Gemeindebedienstete, die in Anschluss an das EuGH-Urteil vom 20.03.2023, C-650/21, Landespolizeidirektion Niederösterreich und Finanzamt Österreich, erlassen wurden (EuGH 05.03.2026, C-757/24, SG gegen Gemeinde Wien). Der EuGH erkannte für Recht, dass die Artikel eins, 2 und 6 der Richtlinie 2000/78/EG dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, nach der die Einstufung auf der Grundlage des Besoldungsdienstalters erfolgt, wenn das Besoldungsdienstalter, um eine bestehende Diskriminierung wegen des Alters zu beseitigen, so ermittelt wird, dass bestimmte vor der Einstellung und vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegte anrechenbare Zeiten bis zu einem Höchstausmaß von drei Jahren zur Hälfte berücksichtigt werden, sofern dieses Höchstausmaß unabhängig vom Alter gilt, in dem die Berufserfahrung erworben wurde.

Der Verfassungsgerichtshof hat sich in mehreren Verfahren mit der Frage der Verfassungswidrigkeit von §§ 169f f. GehG befasst und die Behandlung diesbezüglicher Beschwerden abgelehnt. Im Beschluss vom 17.06.2025, E 1103/2025, betreffend eine Beschwerde (zu BVwG 11.03.2025, W213 2237805-2) hinsichtlich einer vorgebrachten Verfassungswidrigkeit von § 169f bzw. § 169g Abs. 4 GehG, in der u.a. die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie auf Unversehrtheit des Eigentums gerügt wurde, verwies der Verfassungsgerichtshof auf seine ständige Rechtsprechung, der zufolge dem Gesetzgeber bei der Regelung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts der Beamt:innen ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum offengelassen ist (mwN; u.a. hinsichtlich der Anrechnung von Vordienstzeiten auf VfSlg. 20.562/2022; 20.638/2023, 20.644/2023). Auch mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 16.09.2023, E 2218/2024-6, wurde die Behandlung einer Beschwerde zu einem gleichgelagerten Verfahren (BVwG 29.04.2024, W213 2290399-1) unter Hinweis auf den verhältnismäßig weiten Gestaltungsspielraum im Beamtendienstrecht abgelehnt.Der Verfassungsgerichtshof hat sich in mehreren Verfahren mit der Frage der Verfassungswidrigkeit von Paragraphen 169 f, f. GehG befasst und die Behandlung diesbezüglicher Beschwerden abgelehnt. Im Beschluss vom 17.06.2025, E 1103 aus 2025,, betreffend eine Beschwerde (zu BVwG 11.03.2025, W213 2237805-2) hinsichtlich einer vorgebrachten Verfassungswidrigkeit von Paragraph 169 f, bzw. Paragraph 169 g, Absatz 4, GehG, in der u.a. die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie auf Unversehrtheit des Eigentums gerügt wurde, verwies der Verfassungsgerichtshof auf seine ständige Rechtsprechung, der zufolge dem Gesetzgeber bei der Regelung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts der Beamt:innen ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum offengelassen ist (mwN; u.a. hinsichtlich der Anrechnung von Vordienstzeiten auf VfSlg. 20.562 aus 2022,; 20.638 aus 2023,, 20.644 aus 2023,). Auch mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 16.09.2023, E 2218/2024-6, wurde die Behandlung einer Beschwerde zu einem gleichgelagerten Verfahren (BVwG 29.04.2024, W213 2290399-1) unter Hinweis auf den verhältnismäßig weiten Gestaltungsspielraum im Beamtendienstrecht abgelehnt.

3.4. Voranzusetzen sind nach § 169g Abs. 3 Z 5 GehG Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling dann, wenn der Beamte – so wie im gegenständlichen Fall – nach dem 31.03.2000 ins Dienstverhältnis eingetreten ist.3.4. Voranzusetzen sind nach Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer 5, GehG Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling dann, wenn der Beamte – so wie im gegenständlichen Fall – nach dem 31.03.2000 ins Dienstverhältnis eingetreten ist.

Bei einer Gebietskörperschaft handelt es sich um eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die durch ein personales Element gekennzeichnet ist. Sie setzt sich aus einer Mehrzahl von Personen eines bestimmten Gebiets zusammen, die der Körperschaft im Wege einer Pflichtmitgliedschaft angehören. Eine inländische Gebietskörperschaft iSd § 12 GehG ist – wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat (siehe u.a. VwGH 22.06.2005, 2005/12/0046; 11.10.2006, 2004/12/0021) – eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die alle Personen erfasst, die in einer örtlichen Beziehung (z.B. Wohnsitz, Aufenthalt) zu einem bestimmten Gebiet stehen. In Österreich bestehende Gebietskörperschaften sind Bund, Länder und Gemeinden.Bei einer Gebietskörperschaft handelt es sich um eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die durch ein personales Element gekennzeichnet ist. Sie setzt sich aus einer Mehrzahl von Personen eines bestimmten Gebiets zusammen, die der Körperschaft im Wege einer Pflichtmitgliedschaft angehören. Eine inländische Gebietskörperschaft iSd Paragraph 12, GehG ist – wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat (siehe u.a. VwGH 22.06.2005, 2005/12/0046; 11.10.2006, 2004/12/0021) – eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die alle Personen erfasst, die in einer örtlichen Beziehung (z.B. Wohnsitz, Aufenthalt) zu einem bestimmten Gebiet stehen. In Österreich bestehende Gebietskörperschaften sind Bund, Länder und Gemeinden.

Gegenständlich absolvierte der Beschwerdeführer im Zeitraum von XXXX 1986 bis XXXX 1989 eine Lehre bei „Jugend am Werk“. Dabei handelt es sich um einen gemeinnützigen Verein, der aus der Magistratsabteilung 11 (Amts für Familie) der Stadt Wien ausgegliedert worden war. 1957 wurde ein eigenständiger Verein gegründet. Die Lehrwerkstätte in XXXX , in der der Beschwerdeführer seine Lehre absolvierte, war im Jahr 1967 von „Jugend am Werk“ übernommen worden, nachdem der Österreichische Gewerkschaftsbund zuvor die Werkstätte errichtet hatte (siehe umfassend Festschrift 70 Jahre Jugend am Werk. 1945-2015, S. 27).Gegenständlich absolvierte der Beschwerdeführer im Zeitraum von römisch 40 1986 bis römisch 40 1989 eine Lehre bei „Jugend am Werk“. Dabei handelt es sich um einen gemeinnützigen Verein, der aus der Magistratsabteilung 11 (Amts für Familie) der Stadt Wien ausgegliedert worden war. 1957 wurde ein eigenständiger Verein gegründet. Die Lehrwerkstätte in römisch 40 , in der der Beschwerdeführer seine Lehre absolvierte, war im Jahr 1967 von „Jugend am Werk“ übernommen worden, nachdem der Österreichische Gewerkschaftsbund zuvor die Werkstätte errichtet hatte (siehe umfassend Festschrift 70 Jahre Jugend am Werk. 1945-2015, S. 27).

Bei „Jugend am Werk“ handelt sich somit um keine Gebietskörperschaft und sind die Lehrzeiten des Beschwerdeführers bei diesem Verein nicht gemäß § 169g Abs. 3 Z 5 GehG als Zeiten eines Ausbildungsverhältnisses bei einer Gebietskörperschaft dem Vorrückungsstichtag voranzustellen.Bei „Jugend am Werk“ handelt sich somit um keine Gebietskörperschaft und sind die Lehrzeiten des Beschwerdeführers bei diesem Verein nicht gemäß Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer 5, GehG als Zeiten eines Ausbildungsverhältnisses bei einer Gebietskörperschaft dem Vorrückungsstichtag voranzustellen.

3.5. Sofern der Beschwerdeführer, dessen Besoldungsdienstalter bereits 2011 neu festgesetzt wurde, vorbringt, ein rückwirkender Eingriff in (auch rechtskräftige) Entscheidungen sei nicht zulässig, bzw. dass es sich vielmehr aus seiner Sicht um eine entschiedene Sache handle, ist dem zu erwidern, dass die Höchstgerichte Gegenteiliges judiziert haben: Mit Beschluss vom 22.01.2026, Ro 2025/12/0001, wies der Verwaltungsgerichtshof eine Revision in einem Verfahren zurück, in dem mit Bescheid das Besoldungsdienstalter gestützt auf § 169f Abs. 4 und 9 GehG idF BGBl I 137/2023 nach vorhergehender Neufestsetzung [nach Unionsrecht im Jahr 2023] festgesetzt wurde. Vom Revisionswerber wurde vorgebracht, die angefochtene Entscheidung greife in ein „über mehrere Instanzen rechtskräftig abgeschlossenes Verwaltungsverfahren“ ein, und es liege somit ein Verstoß gegen den Grundsatz „ne bis in idem“ vor. Diesbezüglich sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass eine Differenzierung allein verfahrensrechtlich unterschiedlich gelagerter Fälle darauf hinausliefe, die Gleichstellung potentiell betroffener Beamter, wie sie der Gesetzgeber ausweislich der parlamentarischen Materialien bewirken wollte, um den Geboten des Art. 20 GRC und den dazu ergangenen Aussagen des EuGH im Urteil vom 20.04.2023, C-650/21, Rechnung zu tragen, wiederum zu konterkarieren. In seinem Erkenntnis vom 18.12.2025, Ro 2024/12/0041, 0042, auf das diesbezüglich verwiesen wurde, hatte der Verwaltungsgerichtshof bereits nach Anführung der parlamentarischen Materialien zur Novelle BGBl I 137/2023 zu § 169f Abs. 9 GehG, wonach es Art. 20 GRC widersprechen würde, wenn Bedienstete, deren Verfahren zur Neufestsetzung zufällig noch nicht abgeschlossen wurden, eine nachteiligere Behandlung bei der Anrechnung sonstiger Zeiten erfahren würden, als jene Bediensteten, deren Verfahren zufällig bereits abgeschlossen worden sei, und eine derartige Ungleichbehandlung nur dadurch vermieden werden könne, dass alle potentiell Betroffenen rückwirkend neu eingestuft werden (vgl. AB 2218 BlgNR 27. GP 4), ausgesprochen, dass sich aus den Gesetzesmaterialien die Absicht des Gesetzgebers ergibt, keine Gruppe der „potentiell Betroffenen“ auszuschließen, und im Besonderen, dass auch jene Beamten, deren „bisheriges Verfahren zur Neufestsetzung bereits abgeschlossen“ wurde, „rückwirkend neu eingestuft werden“. Ferner sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass der Auffassung, dass bei einem Beamten, für den vor In-Kraft-Treten der Novelle BGBl I 137/2023 eine rechtskräftige Entscheidung über die Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters ergangen ist, eine (neuerliche) Festsetzung nach § 169f Abs. 9 GehG nicht zu erfolgen hat, weil der Wortlaut dieser Bestimmung diese (neuerliche) Neufestsetzung nur auf den Fall von Beamten bezieht, bei denen die rechtskräftige Entscheidung die „besoldungsrechtliche Stellung“ betroffen hat, nicht gefolgt werden kann. Aus den Gesetzesmaterialien (Bericht des Verfassungsausschusses AB 2218 BlgNR 27. GP) ergibt sich, dass es allgemein die Absicht des Gesetzgebers war, keine Gruppe der „potentiell Betroffenen“ auszuschließen, und im Besonderen, dass auch jene Beamten, deren „bisheriges Verfahren zur Neufestsetzung bereits abgeschlossen“ wurde, „rückwirkend neu eingestuft werden“. Wie die parlamentarischen Materialien zeigen, sollte damit dem Urteil EuGH 20.04.2023, C-650/21, Rechnung getragen werden, in welchem ausgeführt wurde, dass es, wenn Beamte im gegebenen Zusammenhang „unterschiedlich behandelt werden“, je nachdem, ob die für die Überprüfung der Vordienstzeiten zuständigen Behörden oder Gerichte „bereits rechtskräftig entschieden haben oder nicht“, gegen den in Art. 20 GRC verankerten Grundsatz der Gleichbehandlung und den Grundsatz der Rechtssicherheit verstößt, der „eine gleiche und vorhersehbare Behandlung aller Beamten verlangt, die sich zeitlich in der gleichen Situation befinden, da die Berücksichtigung dieser Zeiten von Umständen abhängt, die nicht in der Sphäre der betroffenen Beamten liegt, wie der Dauer der Bearbeitung ihrer Anträge“ (VwGH 18.12.2025, Ro 2024/12/0041, 0042).3.5. Sofern der Beschwerdeführer, dessen Besoldungsdienstalter bereits 2011 neu festgesetzt wurde, vorbringt, ein rückwirkender Eingriff in (auch rechtskräftige) Entscheidungen sei nicht zulässig, bzw. dass es sich vielmehr aus seiner Sicht um eine entschiedene Sache handle, ist dem zu erwidern, dass die Höchstgerichte Gegenteiliges judiziert haben: Mit Beschluss vom 22.01.2026, Ro 2025/12/0001, wies der Verwaltungsgerichtshof eine Revision in einem Verfahren zurück, in dem mit Bescheid das Besoldungsdienstalter gestützt auf Paragraph 169 f, Absatz 4 und 9 GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 137 aus 2023, nach vorhergehender Neufestsetzung [nach Unionsrecht im Jahr 2023] festgesetzt wurde. Vom Revisionswerber wurde vorgebracht, die angefochtene Entscheidung greife in ein „über mehrere Instanzen rechtskräftig abgeschlossenes Verwaltungsverfahren“ ein, und es liege somit ein Verstoß gegen den Grundsatz „ne bis in idem“ vor. Diesbezüglich sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass eine Differenzierung allein verfahrensrechtlich unterschiedlich gelagerter Fälle darauf hinausliefe, die Gleichstellung potentiell betroffener Beamter, wie sie der Gesetzgeber ausweislich der parlamentarischen Materialien bewirken wollte, um den Geboten des Artikel 20, GRC und den dazu ergangenen Aussagen des EuGH im Urteil vom 20.04.2023, C-650/21, Rechnung zu tragen, wiederum zu konterkarieren. In seinem Erkenntnis vom 18.12.2025, Ro 2024/12/0041, 0042, auf das diesbezüglich verwiesen wurde, hatte der Verwaltungsgerichtshof bereits nach Anführung der parlamentarischen Materialien zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 137 aus 2023, zu Paragraph 169 f, Absatz 9, GehG, wonach es Artikel 20, GRC widersprechen würde, wenn Bedienstete, deren Verfahren zur Neufestsetzung zufällig noch nicht abgeschlossen wurden, eine nachteiligere Behandlung bei der Anrechnung sonstiger Zeiten erfahren würden, als jene Bediensteten, deren Verfahren zufällig bereits abgeschlossen worden sei, und eine derartige Ungleichbehandlung nur dadurch vermieden werden könne, dass alle potentiell Betroffenen rückwirkend neu eingestuft werden vergleiche Ausschussbericht 2218 BlgNR 27. Gesetzgebungsperiode 4), ausgesprochen, dass sich aus den Gesetzesmaterialien die Absicht des Gesetzgebers ergibt, keine Gruppe der „potentiell Betroffenen“ auszuschließen, und im Besonderen, dass auch jene Beamten, deren „bisheriges Verfahren zur Neufestsetzung bereits abgeschlossen“ wurde, „rückwirkend neu eingestuft werden“. Ferner sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass der Auffassung, dass bei einem Beamten, für den vor In-Kraft-Treten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 137 aus 2023, eine rechtskräftige Entscheidung über die Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters ergangen ist, eine (neuerliche) Festsetzung nach Paragraph 169 f, Absatz 9, GehG nicht zu erfolgen hat, weil der Wortlaut dieser Bestimmung diese (neuerliche) Neufestsetzung nur auf den Fall von Beamten bezieht, bei denen die rechtskräftige Entscheidung die „besoldungsrechtliche Stellung“ betroffen hat, nicht gefolgt werden kann. Aus den Gesetzesmaterialien (Bericht des Verfassungsausschusses Ausschussbericht 2218 BlgNR 27. Gesetzgebungsperiode ergibt sich, dass es allgemein die Absicht des Gesetzgebers war, keine Gruppe der „potentiell Betroffenen“ auszuschließen, und im Besonderen, dass auch jene Beamten, deren „bisheriges Verfahren zur Neufestsetzung bereits abgeschlossen“ wurde, „rückwirkend neu eingestuft werden“. Wie die parlamentarischen Materialien zeigen, sollte damit dem Urteil EuGH 20.04.2023, C-650/21, Rechnung getragen werden, in welchem ausgeführt wurde, dass es, wenn Beamte im gegebenen Zusammenhang „unterschiedlich behandelt werden“, je nachdem, ob die für die Überprüfung der Vordienstzeiten zuständigen Behörden oder Gerichte „bereits rechtskräftig entschieden haben oder nicht“, gegen den in Artikel 20, GRC verankerten Grundsatz der Gleichbehandlung und den Grundsatz der Rechtssicherheit verstößt, der „eine gleiche und vorhersehbare Behandlung aller Beamten verlangt, die sich zeitlich in der gleichen Situation befinden, da die Berücksichtigung dieser Zeiten von Umständen abhängt, die nicht in der Sphäre der betroffenen Beamten liegt, wie der Dauer der Bearbeitung ihrer Anträge“ (VwGH 18.12.2025, Ro 2024/12/0041, 0042).

Der Gesetzgeber hat mit der durch § 169f Abs. 9 GehG vorgesehenen (neuerlichen) Festsetzung auch jene Beamt:innen erfasst, für die vor In-Kraft-Treten der Novelle ein Neufestsetzungsabspruch über das Besoldungsdienstalter ergangen ist. Dafür bietet im Übrigen auch der Gesetzeswortlaut der zitierten Bestimmung zur Umschreibung der davon betroffenen Beamtengruppen selbst entsprechende Anhaltspunkte, der an die Gruppe jener Beamtinnen und Beamten anknüpft, „deren oder dessen besoldungsrechtliche Stellung bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl I 137/2023 bereits gemäß Abs. 1, 2 oder 3 neu festgesetzt wurde“. Damit knüpft der Gesetzgeber unter anderem an den Tatbestand des § 169f Abs. 3 GehG an, wonach „in den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl I 58/2019, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach § 113 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 82/2010, der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für eine Beamtin oder einen Beamten nach Abs. 1 Z 3 als Hauptfrage zum Gegenstand haben“, eine Neufestsetzung „im Rahmen dieser Verfahren“ erfolgt (VwGH 18.12.2025, Ro 2024/12/0041, Rs 2).Der Gesetzgeber hat mit der durch Paragraph 169 f, Absatz 9, GehG vorgesehenen (neuerlichen) Festsetzung auch jene Beamt:innen erfasst, für die vor In-Kraft-Treten der Novelle ein Neufestsetzungsabspruch über das Besoldungsdienstalter ergangen ist. Dafür bietet im Übrigen auch der Gesetzeswortlaut der zitierten Bestimmung zur Umschreibung der davon betroffenen Beamtengruppen selbst entsprechende Anhaltspunkte, der an die Gruppe jener Beamtinnen und Beamten anknüpft, „deren oder dessen besoldungsrechtliche Stellung bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 137 aus 2023, bereits gemäß Absatz eins, 2, oder 3 neu festgesetzt wurde“. Damit knüpft der Gesetzgeber unter anderem an den Tatbestand des Paragraph 169 f, Absatz 3, GehG an, wonach „in den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, 58 aus 2019,, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach Paragraph 113, Absatz 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 82 aus 2010,, der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für eine Beamtin oder einen Beamten nach Absatz eins, Ziffer 3, als Hauptfrage zum Gegenstand haben“, eine Neufestsetzung „im Rahmen dieser Verfahren“ erfolgt (VwGH 18.12.2025, Ro 2024/12/0041, Rs 2).

3.6. Der letzte Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, ist der 04.11.1995. Dieser Vorrückungsstichtag ist gemäß § 169f Abs. 4 GehG für den Vergleich mit dem zu ermittelnden Vergleichsstichtag heranzuziehen. Der Vergleichsstichtag wird gemäß § 169g Abs. 1 GehG dadurch ermittelt, dass die Zeiten, die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags voranzustellen waren, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 leg. cit. dem Tag der Anstellung vorangestellt werden. Sodann ist der Anfangstermin, der sich gemäß § 169f Abs. 4 GehG ergibt, mit dem Anfangstermin, der sich für den letzten unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzten Vorrückungsstichtag ergibt, zu vergleichen.3.6. Der letzte Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, ist der 04.11.1995. Dieser Vorrückungsstichtag ist gemäß Paragraph 169 f, Absatz 4, GehG für den Vergleich mit dem zu ermittelnden Vergleichsstichtag heranzuziehen. Der Vergleichsstichtag wird gemäß Paragraph 169 g, Absatz eins, GehG dadurch ermittelt, dass die Zeiten, die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags voranzustellen waren, nach Maßgabe der Absatz 2 bis 4 leg. cit. dem Tag der Anstellung vorangestellt werden. Sodann ist der Anfangstermin, der sich gemäß Paragraph 169 f, Absatz 4, GehG ergibt, mit dem Anfangstermin, der sich für den letzten unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzten Vorrückungsstichtag ergibt, zu vergleichen.

Zuletzt ist das pauschale Besoldungsdienstalter gemäß § 169c GehG gegebenenfalls um die Dauer des zwischen diesen Anfangsterminen liegenden Zeitraums zu erhöhen, wenn der Anfangstermin für den Vergleichsstichtag vor dem Anfangstermin für den maßgeblichen Vorrückungsstichtag ergibt, andernfalls um diese Dauer zu vermindern.Zuletzt ist das pauschale Besoldungsdienstalter gemäß Paragraph 169 c, GehG gegebenenfalls um die Dauer des zwischen diesen Anfangsterminen liegenden Zeitraums zu erhöhen, wenn der Anfangstermin für den Vergleichsstichtag vor dem Anfangstermin für den maßgeblichen Vorrückungsstichtag ergibt, andernfalls um diese Dauer zu vermindern.

Die zur Gänze zu berücksichtigenden Zeiten, konkret die Zeiten des Beschwerdeführers des Zivildienst, des Grundwehr- bzw. Präsenzdienstes sowie des Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft als Polizeischüler, betragen 2.617 Tage (7 Jahre, 2 Monate und 1 Tag). Die Summe der zu berücksichtigenden sonstigen Zeiten beträgt (ungedeckelt betrachtet) 3.958 Tage (10 Jahre, 10 Monate und 1 Tag).

Da der Beschwerdeführer nach dem 01.05.1995 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis eingetreten ist, ist § 12 GehG in der zum Zeitpunkt der erstmaligen Berechnung des Vorrückungsstichtags geltenden Fassung heranzuziehen (vgl. § 169g Abs. 4 GehG), nach dem die sonstigen Zeiten bis zu drei Jahren zur Hälfte zu berücksichtigen sind. Diese sonstigen Zeiten sind nach § 169g Abs. 4 GehG nunmehr jedoch konkret bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren und sechs Monaten zu 42,86% zu berücksichtigen, womit diese sonstigen Zeiten im Ausmaß von insgesamt 547,5365 Tagen heranzuziehen sind. Somit ergibt sich für die Ermittlung des Vergleichsstichtags aufgrund der zur Gänze zu berücksichtigenden Zeiten im Ausmaß von 2.617 Tagen zuzüglich der anzurechnenden sonstigen Zeiten im Ausmaß von insgesamt 547,5365 Tagen ein Gesamtausmaß von dem Tag der Anstellung voranzustellenden Zeiten von insgesamt 3.164,5365 Tagen.Da der Beschwerdeführer nach dem 01.05.1995 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis eingetreten ist, ist Paragraph 12, GehG in der zum Zeitpunkt der erstmaligen Berechnung des Vorrückungsstichtags geltenden Fassung heranzuziehen vergleiche Paragraph 169 g, Absatz 4, GehG), nach dem die sonstigen Zeiten bis zu drei Jahren zur Hälfte zu berücksichtigen sind. Diese sonstigen Zeiten sind nach Paragraph 169 g, Absatz 4, GehG nunmehr jedoch konkret bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren und sechs Monaten zu 42,86% zu berücksichtigen, womit diese sonstigen Zeiten im Ausmaß von insgesamt 547,5365 Tagen heranzuziehen sind. Somit ergibt sich für die Ermittlung des Vergleichsstichtags aufgrund der zur Gänze zu berücksichtigenden Zeiten im Ausmaß von 2.617 Tagen zuzüglich der anzurechnenden sonstigen Zeiten im Ausmaß von insgesamt 547,5365 Tagen ein Gesamtausmaß von dem Tag der Anstellung voranzustellenden Zeiten von insgesamt 3.164,5365 Tagen.

Nach § 169f Abs. 4 GehG ist der Anfangstermin für einen Vorrückungs- oder Vergleichsstichtag vom 01.01. bis 31.03. der 01.01. desselben Kalenderjahres, von 01.04. bis 30.09.der 01.07. desselben Kalenderjahres und von 01.10. bis 31.12. der 01.01. der darauffolgenden Kalenderjahres, woraus sich der Anfangstermin des Vorrückungsstichtages mit 01.01.1996 und der Anfangstermin des Vergleichsstichtages mit 01.01.1996 ergibt. Der Anfangstermin des Vergleichsstichtags entspricht somit dem Anfangstermin des Vorrückungsstichtages. Das Besoldungsdienstalter nach der pauschalen Überleitung gemäß § 169cGehG von 6.265,8334 Tagen bleibt somit infolge der identischen Anfangstermine gleich. Insofern war das Besoldungsdienstalter spruchgemäß festzustellen.Nach Paragraph 169 f, Absatz 4, GehG ist der Anfangstermin für einen Vorrückungs- oder Vergleichsstichtag vom 01.01. bis 31.03. der 01.01. desselben Kalenderjahres, von 01.04. bis 30.09.der 01.07. desselben Kalenderjahres und von 01.10. bis 31.12. der 01.01. der darauffolgenden Kalenderjahres, woraus sich der Anfangstermin des Vorrückungsstichtages mit 01.01.1996 und der Anfangstermin des Vergleichsstichtages mit 01.01.1996 ergibt. Der Anfangstermin des Vergleichsstichtags entspricht somit dem Anfangstermin des Vorrückungsstichtages. Das Besoldungsdienstalter nach der pauschalen Überleitung gemäß Paragraph 169 c, G, e, h, G, von 6.265,8334 Tagen bleibt somit infolge der identischen Anfangstermine gleich. Insofern war das Besoldungsdienstalter spruchgemäß festzustellen.

3.7. Sofern der Beschwerdeführer in eventu eine Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters unter Berücksichtigung sämtlicher Vordienstzeiten beantragt, insbesondere seiner Lehrzeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahres, unionsrechtskonform voll zu berücksichtigen, ist anzumerken, dass das Bundesverwaltungsgericht (so wie auch die belangte Behörde) verpflichtet ist, die im Zeitpunkt der Entscheidungsfindung geltende Sach- und Rechtslage anzuwenden. Nur solche Gesetze, die dem Unionsrecht widersprechen, haben unangewandt zu bleiben. Das ist jedoch gegenständlich nicht der Fall, weil die aktuelle Rechtslage – wie den oben angeführten höchstgerichtlichen Entscheidungen zu entnehmen ist – nicht unionsrechtswidrig ist. In diesem Zusammenhang ist auch auf den oben angeführten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 14.01.2026, Ro 2024/12/0034, zu verweisen, wonach das Bundesverwaltungsgericht auch bei bereits lange anhängigen Verfahren (im konkreten Fall handelte es sich um ein durch einen Antrag im Jahr 2015 eingeleitetes Verfahren) das Verfahren unter Anwendung der dafür in § 169f GehG in der zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblichen Fassung vorgesehenen Bestimmungen zu erledigen hat.3.7. Sofern der Beschwerdeführer in eventu eine Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters unter Berücksichtigung sämtlicher Vordienstzeiten beantragt, insbesondere seiner Lehrzeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahres, unionsrechtskonform voll zu berücksichtigen, ist anzumerken, dass das Bundesverwaltungsgericht (so wie auch die belangte Behörde) verpflichtet ist, die im Zeitpunkt der Entscheidungsfindung geltende Sach- und Rechtslage anzuwenden. Nur solche Gesetze, die dem Unionsrecht widersprechen, haben unangewandt zu bleiben. Das ist jedoch gegenständlich nicht der Fall, weil die aktuelle Rechtslage – wie den oben angeführten höchstgerichtlichen Entscheidungen zu entnehmen ist – nicht unionsrechtswidrig ist. In diesem Zusammenhang ist auch auf den oben angeführten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 14.01.2026, Ro 2024/12/0034, zu verweisen, wonach das Bundesverwaltungsgericht auch bei bereits lange anhängigen Verfahren (im konkreten Fall handelte es sich um ein durch einen Antrag im Jahr 2015 eingeleitetes Verfahren) das Verfahren unter Anwendung der dafür in Paragraph 169 f, GehG in der zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblichen Fassung vorgesehenen Bestimmungen zu erledigen hat.

3.8. Zusätzlich ist gemäß § 169f Abs. 6b GehG das Datum festzustellen, ab dem der Anspruch auf Nachzahlung der Bezüge, der sich aus der rückwirkenden Anwendung des Abs. 6 leg. cit. ergibt, nicht verjährt ist. Dieses wurde in Spruchpunkt 2 des Bescheides mit 01.05.2016 festgesetzt. Nachdem sich die verfahrensgegenständliche Beschwerde ausschließlich gegen Spruchpunkt 1 richtet, ist Spruchpunkt 2 nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht.3.8. Zusätzlich ist gemäß Paragraph 169 f, Absatz 6 b, GehG das Datum festzustellen, ab dem der Anspruch auf Nachzahlung der Bezüge, der sich aus der rückwirkenden Anwendung des Absatz 6, leg. cit. ergibt, nicht verjährt ist. Dieses wurde in Spruchpunkt 2 des Bescheides mit 01.05.2016 festgesetzt. Nachdem sich die verfahrensgegenständliche Beschwerde ausschließlich gegen Spruchpunkt 1 richtet, ist Spruchpunkt 2 nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende, oben angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sowohl der Verwaltungsgerichtshof als auch der Verfassungsgerichtshof haben sich erst kürzlich umfassend mit den hier gegenständlichen Fragestellungen zu § 169f GehG befasst. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende, oben angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sowohl der Verwaltungsgerichtshof als auch der Verfassungsgerichtshof haben sich erst kürzlich umfassend mit den hier gegenständlichen Fragestellungen zu Paragraph 169 f, GehG befasst. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Anrechnung Bescheidabänderung Besoldungsdienstalter besoldungsrechtliche Stellung Lehrzeit öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Vergleichsstichtag Vordienstzeiten Vorrückungsstichtag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W293.2256472.2.00

Im RIS seit

20.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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