TE Bvwg Erkenntnis 2026/7/13 W216 2322904-1

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Veröffentlicht am 13.07.2026
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Entscheidungsdatum

13.07.2026

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art133 Abs4
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2026
  3. BBG § 41 gültig von 12.08.2014 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  6. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  7. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  9. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W216 2322904-1/4E
W216 2322904-1/4E,

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER-KOPSCHAR als Vorsitzende und die Richterin Mag. Benedikta TAURER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 15.09.2025, OB: XXXX , betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER-KOPSCHAR als Vorsitzende und die Richterin Mag. Benedikta TAURER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 15.09.2025, OB: römisch 40 , betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 17.04.2025 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt).

2. Zur Überprüfung des Antrages holte die belangte Behörde mehrere Sachverständigengutachten ein, zum einen eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde aufgrund der Aktenlage vom 03.05.2025 und eines Facharztes für Augenheilkunde vom 11.07.2025 auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, zum anderen eines Facharztes für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom 31.07.2025 auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers. Die Sachverständigengutachten wurden in einer Gesamtbeurteilung vom 01.08.2025 zusammengefasst, wobei im Ergebnis ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 % beim Beschwerdeführer festgestellt wurde.

3. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde mit Schreiben vom 05.08.2025 erteilten Parteiengehörs zum Ergebnis der Beweisaufnahme wurden vom Beschwerdeführer keine Einwendungen erhoben.

4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.09.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die ärztliche Begutachtung einen Grad der Behinderung von 40 % ergeben habe, womit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen würden.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Seiner Ansicht nach sei der Gesamtgrad der Behinderung zu niedrig bewertet worden, da seine psychischen und körperlichen Beeinträchtigungen wesentlich stärkere Auswirkungen auf sein tägliches Leben, seine Belastbarkeit und seine Erwerbsfähigkeit hätten, als gutachterlich berücksichtigt worden wäre. Der Beschwerdeführer leide unter depressiven Phasen, starken Angstzuständen, Panikattacken, Schlafstörungen und Erschöpfungssymptomen, die seine Lebensqualität und soziale Teilhabe erheblich einschränken würden. Weiters leide der Beschwerdeführer auch an körperlichen Beschwerden und Schmerzen. Er sei in seiner Beweglichkeit und Konzentrationsfähigkeit beeinträchtigt. Er ersuche um eine neuerliche Begutachtung und Neubewertung des Grades der Behinderung.

6. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht am 20.10.2025 zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland.

1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 %.

1.2.1. Ausmaß der Funktionseinschränkungen:

„Allgemeinzustand: gut

Ernährungszustand: oB

Klinischer Status – Fachstatus:

Visus:

rechtes Auge: -1,75 + 1,25/77° = 0,8

linkes Auge: -1,25 + 1,0/102° = 1,0

Vordere Augenabschnitte:

Lider beidseits unauffällig in Form und Stellung, BH beidseits reizfrei, HH glatt, klar, spiegelnd, VK bds mitteltief, Ze-, Ty-, Pupillen: RFZ, Linsen: klar

Hintere Augenabschnitte:

Papillen bds RS, physiologisch excaviert, Makulae bds altersentsprechende Reflexe, Gefäße altersentsprechend; keine Blutungen, keine Exsudate, keine PEV, keine Drusen, NH anliegend

Status Psychicus:

Wach, zu allen Qualitäten vollkommen orientiert, Sensorium klar, Intelligenz klinisch unauffällig, Konzentration-, Aufmerksamkeit und Merkfähigkeit im Normbereich, Frischgedächtnis und Altgedächtnis unauffällig, Gedankenduktus im Ablauf kohärent und zum Ziel führend, keine floride wahnhafte Symptomatik, jedoch paranoide Anmutungen, akustische und optische Sinnestäuschungen, keine Ich-Störungen, Stimmungslage euthym, im Affekt korrespondierend, Antrieb im Normbereich, Schlafqualität gut, Appetit erhalten, psychomotorisch ruhig, prospektives Denkverhalten, durchgehend impulskontrolliert paktfähig, von Suizidalität klar und glaubhaft distanziert, keinerlei Hinweis auf akute und erhebliche Eigen- und/oder Fremdgefährdung“

1.2.2. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden

Pos.Nr.

GdB%

1

gZ Wahnhafte Störung

Oberer RS: Psychopathologisch auffällig (chronifizierte Positiv- und Negativsymptomatik) trotz Dauertherapie, im Alltag gering eingeschränkt

03.07.01

40

2

Milde Kurz- und Stabsichtigkeit beidseits; Abfall der zentralen Sehschärfe rechts auf 0.8, links erhaltene Sehschärfe 1.0

Zeile 1 Spalte 1 der Tabelle

11.02.01

0

 

 

 

 

Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen, deren Ausmaßes und medizinischer Einschätzung werden die diesbezüglichen Beurteilungen in den Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 03.05.2025 (aufgrund der Aktenlage), eines Facharztes für Augenheilkunde vom 11.07.2025 (auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 08.07.2025) und eines Facharztes für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom 31.07.2025 (auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 08.07.2025) zugrunde gelegt. Die eingeholten Sachverständigengutachten wurden in einer Gesamtbeurteilung vom 01.08.2025 zusammengefasst.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.

Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – im nachstehend ausgeführten Umfang auf die eingeholten Sachverständigengutachten und die vorgelegten Beweismittel:

Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten sind vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers, deren Ausmaß und wechselseitige Leidensbeeinflussung ausführlich eingegangen. Die Gutachten setzen sich in ihrer Gesamtheit umfassend und nachvollziehbar mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunden sowie das von ihm erhobene Vorbringen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen stimmen mit den im Rahmen der Untersuchung des Beschwerdeführers und anhand der Befundlage festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen überein. Diese wurden auch entsprechend den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung richtig zugeordnet.

Der Beschwerdeführer leidet an einer wahnhaften Störung. Der beigezogene Facharzt für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin ordnete dieses Leiden in seinem Gutachten nachvollziehbar und zutreffend dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 03.07.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche schizophrene Störungen mit leichten Verlaufsformen betrifft, und bewertete es mit einem Einzelgrad der Behinderung von 40 %. Die Parameter dafür lauten: „Psychopathologisch auffällig (beginnende Störung des formalen Denkens, gelegentlich Wahninhalt und Negativsymptomatik) trotz Dauertherapie, Mäßige soziale Beeinträchtigung im Alltag gering eingeschränkt“. Die Wahl des Rahmensatzes begründete der Gutachter damit, dass der Beschwerdeführer trotz Dauertherapie psychopathologisch auffällig ist bzw. eine chronifizierte Positiv- und Negativsymptomatik vorliegt, er im Alltag aber dennoch gering eingeschränkt ist.

Die vorgenommene Einstufung ist nicht zu beanstanden, besonders da sich eine höhere Einschätzung des Leidens im Sinne einer Zuordnung zum unteren Rahmensatz der nächsthöheren Positionsnummer 03.07.02, welche schizophrene Störungen mittelschwerer Verlaufsformen betrifft, mit einem Einzelgrad der Behinderung von 50 v.H. als rechtlich nicht möglich erweist. Eine solche würde nämlich das Vorliegen von mindesten zwei psychotischen Zustandsbildern in den letzten eineinhalb Jahren sowie psychotische Symptome im Status und eine psychopathologische Instabilität (Störung des formalen Denkens, Wahninhalte und Negativsymptomatik) erfordern, welche im konkreten Fall aber nicht objektiviert sind.

Laut einem (in die deutsche Sprache übersetzten) fachärztlichen Schreiben aus einem Psychiatriekrankenhaus in Nordmazedonien vom August 2018 habe beim Beschwerdeführer laut Anamnese eine Verschlimmerung des psychischen Plans mit Schlaflosigkeit, wahnhafte Ideen und Unruhe bestanden und wurde die Diagnose F23 gestellt. Ihm sei eine entsprechende Medikation verschrieben worden. Im Zuge einer Kontrolle habe sich sodann ein verbesserter psychischer Zustand mit psychomotorischer Ruhe und Nachlass der Symptome gezeigt. Laut einem (ebenfalls in die deutsche Sprache übersetzten) Entlassungsbrief eines Krankenhauses in Nordmazedonien sei der Beschwerdeführer am 31.07.2018 zur stationären Behandlung aufgenommen und am 03.08.2018 mit der Diagnose F23.0 nach Hause entlassen worden. Die Erstaufnahme des Beschwerdeführers in die psychiatrische Klinik sei aufgrund einer ausgeprägten Psychose mit dominierender Aggressivität und Wahnproduktion erfolgt. Erste psychische Veränderungen, die mit den aktuellen vergleichbar wären, würden beim Beschwerdeführer etwa vier Jahre zurückliegen und seien Anlass für die Aufnahme in die psychiatrische Behandlung gewesen. Der Beschwerdeführer habe über Wahrnehmungsillusionen im auditiven Bereich berichtet und sei uneinsichtig und unkritisch gegenüber der Situation gewesen, in der er sich befunden habe. In der Klinik sei er mit Antipsychotika, Anxiolytika und Anticholinergika behandelt worden. Im Arztbrief einer Fachärztin für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom 27.09.2023 wird sodann als Dauerdiagnose erneut F23 erfasst und näher als Schizophrenie beschrieben. Laut klinischem Status sei der Beschwerdeführer u.a. wach, allseits orientiert und auskunftsbereit gewesen. Auch wenn die Konzentration reduziert schien, sei die Auffassung normal und die Merkfähigkeit grob unauffällig gewesen. Es hätten keine inhaltliche Denkstörungen und keine Zwänge bestanden. Der Antrieb sei zwar reduziert, die Stimmung gedrückt und der Beschwerdeführer vermehrt negativ affizierbar gewesen, jedoch hätten keine konkreten Selbstmordgedanken bestanden. Eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung wurde ausgeschlossen. In einem weiters vorliegenden Arztbrief der soeben genannten Fachärztin für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom 15.04.2025 wurde dargelegt, dass sich der Beschwerdeführer in regelmäßiger, ambulanter psychiatrischer Behandlung befinde.

Darüber hinaus ergaben sich im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 08.07.2025 durch den von der belangten Behörde beigezogenen Facharzt für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin keine ausreichenden Hinweise für das Vorliegen von psychotischen Symptomen oder für eine psychopathologische Instabilität, wie etwa Störungen des formalen Denkens, Wahninhalte oder aber eine ausreichende Negativsymptomatik. Zwar gab es paranoide Anmutungen bzw. akustische und optische Sinnestäuschungen, jedoch keine Ich-Störungen. Der Beschwerdeführer war wach und zu allen Qualitäten vollkommen orientiert. Der Gutachter stellte ein klares Sensorium fest und beschrieb die Intelligenz als klinisch unauffällig. Konzentration-, Aufmerksamkeit und Merkfähigkeit waren im Normbereich; Frischgedächtnis und Altgedächtnis waren unauffällig, der Gedankenduktus im Ablauf kohärent und zum Ziel führend. Es konnte keine floride wahnhafte Symptomatik festgestellt werden. Die Stimmungslage war euthym, der Beschwerdeführer im Affekt korrespondierend, psychomotorisch ruhig und durchgehend impulskontrolliert paktfähig. Der Antrieb war im Normbereich, die Schlafqualität gut und der Appetit erhalten. Weiters war ein prospektives Denkverhalten feststellbar. Der Beschwerdeführer war von Suizidalität klar und glaubhaft distanziert und es gab keinerlei Hinweise auf akute und erhebliche Eigen- und/oder Fremdgefährdung. Das Vorliegen von formalen Denkstörungen, Wahninhalten und einer Negativsymptomatik sind in den vorliegenden medizinischen Unterlagen nicht dokumentiert. Abgesehen davon sind beginnende Störungen des formalen Denkens, gelegentliche Wahninhalte und Negativsymptome vom gegenständlich herangezogenen Rahmensatzwert bereits mitumfasst. Die vorgenommene Einstufung erweist sich damit mangels Zuordenbarkeit zur nächsthöheren Positionsnummer als zutreffend.

Was die in der Beschwerde in Zusammenhang mit seiner psychischen Erkrankung stehende Beeinträchtigung der Beweglichkeit und Konzentrationsfähigkeit des Beschwerdeführers betrifft, so ist in Bezug auf die Konzentrationsprobleme zunächst festzuhalten, dass im von der belangten Behörde eingeholten Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom 31.07.2025 angegeben wurde, dass die Konzentrations-, Aufmerksamkeit und Merkfähigkeit im Normbereich liegt. Zudem ist – wie oben bereits ausgeführt wurde – eine beginnende psychopathologische Auffälligkeit im herangezogenen oberen Rahmensatz der Positionsnummer 03.07.01 aber schon mitumfasst, sodass die angegebenen Konzentrationsprobleme nicht dazu geeignet sind, eine höhere Einstufung zu begründen. Darüber hinaus ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer – abgesehen von den angegebenen Auswirkungen auf die Konzentration – im gesamten Verfahren nicht näher konkretisierte, inwiefern seine Beweglichkeit eingeschränkt wäre. Er brachte auch keine medizinischen Unterlagen in Vorlage, welche allfällige neurologische Ausfälle dokumentieren würden.

Es wird nicht verkannt, dass sich der Beschwerdeführer durch seine gesundheitlichen Einschränkungen im Alltag sowie in seinen persönlichen, beruflichen und sozialen Fähigkeiten subjektiv erheblich beeinträchtigt fühlt. Dies vermag aber nichts daran zu ändern, dass sich in Anbetracht des objektivierbaren Ausmaßes der Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers unter Anwendung der Anlage zur Einschätzungsverordnung aktuell kein höherer Grad der Behinderung ergibt. Insbesondere blieben die vom Beschwerdeführer geschilderten gesundheitlichen Einschränkungen im Verfahren auch nicht unberücksichtigt; vielmehr spiegeln sich diese im festgestellten Einzelgrad der Behinderung von 40 v.H. wider.

Als Leiden 2 bewertete der von der belangten Behörde hinzugezogene Facharzt für Augenheilkunde – unter Berücksichtigung eines bereits vorliegenden Befundes eines anderen Facharztes für Augenheilkunde und Optometrie vom 15.04.2025 – eine milde Kurz- und Stabsichtigkeit beidseits sowie den Abfall der zentralen Sehschärfe rechts auf 0,8. Links konnte eine erhalte Sehschärfe von 1,0 festgestellt werden. Der Facharzt für Augenheilkunde stufte das Leiden nachvollziehbar in seinem Gutachten unter der Positionsnummer 11.02.01, somit als Störung des zentralen Sehens, unter der Zeile 1, Spalte 1 der Tabelle in der Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung von 0 % ein. Die vom Beschwerdeführer beschriebenen Glaskörpertrübungen (mouches volantes) erreichten seiner fachkundigen Ansicht nach keinen Grad der Behinderung, da sie von zu geringer funktioneller Relevanz sind. Für eine höhere Bewertung und einen höheren Grad der Behinderung für dieses Leiden wäre eine schlechtere Sehschärfe erforderlich, die sich weder aus einem Befund noch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ableiten lässt. Eine Einschätzung mit einem höheren Grad der Behinderung scheidet daher aus.

Am Rande bemerkt hat der ebenso von der belangten Behörde herangezogenen Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde gemäß dem vorliegenden Tonaudiogramm ein normales Hörvermögen beidseits festgestellt, weshalb kein Grad der Behinderung zu ermitteln war.

Auf Grundlage der im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen und der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers konnte somit gegenwärtig kein höherer Grad der Behinderung als 40 % objektiviert werden.

Die Einwendungen des Beschwerdeführers waren nicht dazu geeignet, die eingeholten Sachverständigengutachten zu widerlegen und wurden im Rahmen der Beschwerde bzw. im Beschwerdeverfahren auch keine weiteren – dem Gutachtensergebnis widersprechenden – medizinischen Unterlagen vorgelegt.

Der Beschwerdeführer ist den Sachverständigengutachten im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Der Beschwerdeführer legte kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vor, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der im Verfahren vor der belangten Behörde herangezogenen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien. Der Beschwerdeführer ist den Sachverständigengutachten im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Der Beschwerdeführer legte kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vor, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der im Verfahren vor der belangten Behörde herangezogenen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien.

Die seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch und werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:

"BEHINDERTENPASS

§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn Paragraph 40, (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. 5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist."(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist."

"§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn "§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.

(2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.

(…)"

"§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

(…)"

"§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

(…)"

§§ 2 und 3 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, sehen Folgendes vor:Paragraphen 2 und 3 der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,, sehen Folgendes vor:

"Grad der Behinderung

§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2, (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen."

Zunächst ist festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war.

Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023; 20.05.2015, 2013/11/0200).Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche VwGH 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023; 20.05.2015, 2013/11/0200).

Gegenständlich wurden der gegenständlichen Entscheidung seitens der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 03.05.2025 (aufgrund der Aktenlage), eines Facharztes für Augenheilkunde vom 11.07.2025 (auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 08.07.2025) und eines Facharztes für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom 31.07.2025 (auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 08.07.2025) zugrunde gelegt. Die Sachverständigengutachten entsprechen den von der Judikatur (sowie von der Einschätzungsverordnung) aufgestellten Anforderungen.

Wie bereits ausgeführt, sind das Beschwerdevorbringen und die vorliegenden Beweismittel nicht geeignet darzutun, dass der in Höhe von 40 % festgestellte Grad der Behinderung nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß des Beschwerdeführers entsprechen würde.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (§ 24 Abs. 1 VwGVG)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG)

Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1.       der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2.       die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(§ 24 Abs. 2 VwGVG)(Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG)

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG)

Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG)

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher die von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten geprüft. Wie oben bereits ausgeführt, wurden die Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Der Beschwerdeführer hat von den zugrunde gelegten Sachverständigenbeweisen vollinhaltlich Kenntnis erlangt. Im Rahmen des ihm eingeräumten Parteiengehörs hatte er die Möglichkeit sich zu äußern.

Der Beschwerdeführer wurde im Verfahren persönlich untersucht. Die vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel wurden in den eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt, soweit diese einschätzungsrelevante Aspekte enthalten bzw. noch aktuell sind. Die eingeholten Sachverständigengutachten sind schlüssig und frei von Widersprüchen. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.

Schlagworte

Behindertenpass Grad der Behinderung Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W216.2322904.1.00

Im RIS seit

23.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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