TE Bvwg Erkenntnis 2026/7/13 W216 2320127-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.07.2026
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Entscheidungsdatum

13.07.2026

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art133 Abs4
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2026
  3. BBG § 41 gültig von 12.08.2014 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  6. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  7. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  9. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W216 2320127-1/6E
W216 2320127-1/6E,

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER-KOPSCHAR als Vorsitzende und die Richterin Mag. Benedikta TAURER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 28.08.2025, OB: XXXX , betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER-KOPSCHAR als Vorsitzende und die Richterin Mag. Benedikta TAURER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 28.08.2025, OB: römisch 40 , betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 15.05.2025 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt). 1. Der Beschwerdeführer stellte am 15.05.2025 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt).

2. Zur Überprüfung der Anträge holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 16.07.2025, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 14.07.2025, mit dem Ergebnis ein, dass beim Beschwerdeführer der Grad der Behinderung in Höhe von 40 % bewertet und die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bejaht wurde.

3. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde mit Schreiben vom 19.07.2025 erteilten Parteiengehörs zum Ergebnis der Beweisaufnahme wurden vom Beschwerdeführer Einwendungen erhoben. In seinem Schreiben vom 28.07.2025 zeigte sich der Beschwerdeführer mit dem Ergebnis des Gutachtens nicht einverstanden. Die Ärztin habe nicht beachtet, dass bei ihm eine Wirbelsäulenoperation indiziert sei. Er ersuche um eine neuerliche Begutachtung durch einen Facharzt.

4. Aufgrund der Einwendungen holte die belangte Behörde eine gutachterliche Stellungnahme vom 11.08.2025 der mit dem Fall bereits befassten Sachverständigen ein. Im Ergebnis wurde keine Änderung der Einschätzung festgestellt. Berücksichtigt wurde dabei insbesondere ein orthopädischer Befund, der mit der Untersuchung des Beschwerdeführers vom 14.07.2025 im Einklang stehe.

5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.08.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die ärztliche Begutachtung einen Grad der Behinderung von 40 % ergeben habe, womit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen würden. Damit könne auch kein Ausweis gemäß § 29b StVO (Parkausweis) ausgestellt werden. 5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.08.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die ärztliche Begutachtung einen Grad der Behinderung von 40 % ergeben habe, womit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen würden. Damit könne auch kein Ausweis gemäß Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis) ausgestellt werden.

6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Erneut ersuchte er um eine Begutachtung durch einen Facharzt auf dem Gebiet der Orthopädie. Zudem verwies er auf eine bevorstehende Operation der Wirbelsäule.

7. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht am 22.09.2025 zur Entscheidung vorgelegt.

8. Am 02.04.2026 langte ein Schreiben des Beschwerdeführers beim erkennenden Gericht ein, worin er sich nach dem Stand seines Verfahrens erkundigte und darüber berichtete, dass die bei ihm durchgeführte Wirbelsäulen-Operation nicht den gewünschten Erfolgt gebracht habe.

9. Am 20.04.2026 erfolgte eine Befundvorlage.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland.

1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 %.

1.2.1. Ausmaß der Funktionseinschränkungen:

„Allgemeinzustand: gut

Ernährungszustand: gut

Größe: XXXX ,00 cm Gewicht: XXXX ,00 kg Blutdruck: Größe: römisch 40 ,00 cm Gewicht: römisch 40 ,00 kg Blutdruck:

Klinischer Status – Fachstatus:

XXXX -jähriger Mann kommt mit dem Rollator gehend in Begleitung seiner Bekannter in … Ordination. Caput/Collum: Optomotorik unauffällig, Pupillen rund isocor, reagieren prompt auf Licht, die einsehbaren Schleimhäute gut durchblutet, Zähne saniert. Thorax symmetrisch, links unterm Rippenbogen blande Narbe nach OP, Herzaktion rein rhythmisch normocard, Vesikuläratmung, keine pathologischen RGs auskultierbar. Abdomen weich eindrückbar, Leber am Rippenbogen, Milz nicht tastbar. Durchblutung und grob neurologisch unauffällig. römisch 40 -jähriger Mann kommt mit dem Rollator gehend in Begleitung seiner Bekannter in … Ordination. Caput/Collum: Optomotorik unauffällig, Pupillen rund isocor, reagieren prompt auf Licht, die einsehbaren Schleimhäute gut durchblutet, Zähne saniert. Thorax symmetrisch, links unterm Rippenbogen blande Narbe nach OP, Herzaktion rein rhythmisch normocard, Vesikuläratmung, keine pathologischen RGs auskultierbar. Abdomen weich eindrückbar, Leber am Rippenbogen, Milz nicht tastbar. Durchblutung und grob neurologisch unauffällig.

Gesamtmobilität – Gangbild:

Extremitäten: OE: Elevation beider Arme bis knapp unter die Horizontale, Nackengriff beidseits bis zum Ohr, Schürzengriff beidseits bis glutea möglich, Faustschluss beidseits komplett, grobe Kraft beidseits gut, Pinzettengriff mit allen Fingern möglich, die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich, UE: Das rechte Hüftgelenk in allen Ebenen endlagig bewegungseingeschränkt, blande Narbe nach K-TEP rechts, noch etwas geschwollen, das rechte Kniegelenk diskret beugegehemmt, Streckung frei, bandfest, die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich, WS: HWS: Reklination des Kopfes endlagig eingeschränkt, Drehung und Seitneigung des Kopfes wird wegen Schmerzen nur angedeutet, Kinn-Jugulum-Abstand: 3cm, BWS/LWS: Drehung und Seitneigung des Oberkörpers nach links und rechts mäßiggradig eingeschränkt, Lasegue beidseits negativ, Finger-Bodenabstand: 10cm unter Kniehöhe. Das Gangbild ohne Gehhilfe kleinschrittig, etwas verlangsamt, aber flüssig und sicher, Einbeinstand rechts mit, links ohne Anhalten möglich, Zehen- und Fersengang beidseits erschwert durchführbar.

Status Psychicus: bewusstseinsklar, allseits orientiert, Stimmungslage euthym, Allgemeintempo von normaler Schnelligkeit, Gedächtnis und Konzentration unauffällig“

1.2.2. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden

Pos.Nr.

GdB%

1

Aufbrauchzeichen des Bewegungs- und Stützapparates, insbesondere der Wirbelsäule, Zustand nach Implantation einer Knieprothese rechts, mit funktionellen Auswirkungen mittleren Grades

Oberer Rahmensatz, da zwar keine neurologischen Ausfälle, aber fortgeschrittene Bandscheibenerkrankung im LWS-Bereich

02.02.02

40

2

Bluthochdruck

Fixer Rahmensatz

05.01.01

10

 

 

 

 

Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen, deren Ausmaßes und medizinischer Einschätzung wird die diesbezügliche Beurteilung im Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 16.07.2025 auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 14.07.2025 sowie in ihrer gutachterlichen Stellungnahme vom 11.08.2025 zugrunde gelegt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.

Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – im nachstehend ausgeführten Umfang auf das eingeholte Sachverständigengutachten samt gutachterlicher Stellungnahme und die vorgelegten Beweismittel:

Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten ist vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers, deren Ausmaß und wechselseitige Leidensbeeinflussung ausführlich eingegangen. Das Gutachten setzt sich in seiner Gesamtheit umfassend und nachvollziehbar mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunden sowie das von ihm erhobene Vorbringen auseinander. Die getroffene Einschätzung stimmt mit den im Rahmen der Untersuchung des Beschwerdeführers und anhand der Befundlage festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen überein. Diese wurden auch entsprechend den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung richtig zugeordnet.

Die Beurteilung der festgestellten Gesundheitsschädigung 1 („Aufbrauchzeichen des Bewegungs- und Stützapparates, insbesondere der Wirbelsäule, Zustand nach Implantation einer Knieprothese rechts, mit funktionellen Auswirkungen mittleren Grades“) erfolgte im Sachverständigengutachten vom 16.07.2025 nachvollziehbar und im Einklang mit der Einschätzungsverordnung, welche Position 02.02.02 für generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates mit funktionellen Auswirkungen mittleren Grades bei entzündlich rheumatischen Systemerkrankungen, degenerativ rheumatischen Erkrankungen und systemischen Erkrankungen der Muskulatur vorsieht. Durch die Heranziehung des oberen Rahmensatzes dieser Position von 40 % wird dem Umstand, dass beim Beschwerdeführer eine fortgeschrittene Bandscheibenerkrankung im Bereich der Lendenwirbelsäule ohne neurologische Ausfälle vorliegt, ausreichend hoch Rechnung getragen. Diese Beurteilung steht auch im Einklang mit den Ergebnissen der persönlichen Untersuchung und den vorliegenden Befunden. So hat die Sachverständige in ihrem Gutachten vom 16.07.2025 unter anderem den vorliegenden MRT-Befund der Lendenwirbelsäule vom 18.01.2025, den orthopädischen Befundbericht vom 30.01.2025 sowie den Patientenbrief eines Facharztes für Orthopädie und Traumatologie vom 22.04.2025 berücksichtigt. In Letzterem wurde beim Beschwerdeführer eine hochgradige degenerative Veränderung der Lendenwirbelsäule mit multisegmentalen hochgradigen Pathologien und eine ausgeprägte Back Pain Symptomatik sowie eine ausgeprägte Claudicatio spinalis Symptomatik festgestellt. Weiters wurden darin auch zunehmende Schmerzen im Bereich der rechten Hüfte auf Grund einer zunehmenden Coxarthrose ins Treffen geführt und die Option einer operativen Versorgung thematisiert. Gerade diesen orthopädischen Befund vom 22.04.2025 hat die Sachverständige in ihrer Stellungnahme vom 11.08.2025 erneut aufgegriffen und dargelegt, dass er mit der klinischen Untersuchung des Beschwerdeführers am 14.07.2025 in Einklang zu bringen ist. Es gibt keine Hinweise, an dieser ärztlichen Ansicht zu zweifeln.

Für eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung müssten – der Anlage zur Einschätzungsverordnung folgend – dauernde erhebliche Funktionseinschränkungen, eine therapeutisch schwer beeinflussbare Krankheitsaktivität und die Notwendigkeit einer über mindestens 6 Monate andauernden Therapie (für einen Grad der Behinderung von 50 %) bzw. dauernde erhebliche Funktionseinschränkungen mit maßgeblichen Einschränkungen im Alltag, eine therapeutisch schwer beeinflussbare Krankheitsaktivität oder auch eine Gehbehinderung (für einen Grad der Behinderung von 70 %) vorliegen, was jedoch unter Berücksichtigung sämtlicher Befunde beim Beschwerdeführer nicht objektiviert werden konnte. Eine höhere Einstufung dieses Leidens im Sinne der Positionsnummer 02.02.03 kann daher nicht erfolgen.

Die Einstufung des Leidens 2 („Bluthochdruck“) unter der Positionsnummer 05.01.01 (leichte Hypertonie) entspricht dem geringen Krankheitswert dieser Gesundheitsschädigung des Beschwerdeführers. Beim angenommenen Grad der Behinderung von 10 % handelt es sich um einen fixen Rahmensatz.

Zusammengefasst kam die Sachverständige in ihrem Gutachten (und ihrer gutachterlichen Stellungnahme) schlüssig und nachvollziehbar sodann zu dem Schluss, dass beim Beschwerdeführer ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 % vorliegt und damit gleichbleibend zum Vorgutachten und einer gutachterlichen Stellungnahme einer anderen Ärztin vom Juli 2024 ist. Nachvollziehbar wurde ausgeführt, dass hinsichtlich Leiden 1 zwar eine Verschlechterung des Wirbelsäulenleidens, aber eine Funktionsverbesserung durch die (befundbelegte) Knieprothese zu verzeichnen sei. Leiden 2 und damit auch insgesamt der Gesamtgrad der Behinderung seien aber gleichbleibend. Zudem überprüfte die Sachverständige im aktuellen Gutachten auch, ob dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist und kam dabei – unter näherer Darlegung der Gründe – zu dem Ergebnis, dass dies möglich ist. Ein näheres Eingehen auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kann im Fall des Beschwerdeführers aber angesichts des Ergebnisses zum Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses unterblieben. Wie bereits die Behörde in ihrem Bescheid vom 28.08.2025 zu Recht ausgeführt hat, liegen beim Beschwerdeführer bereits die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vor, weshalb auch kein Ausweis gemäß § 29b StVO (Parkausweis) ausgestellt werden kann. Ein Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ ist die Grundvoraussetzung, um einen Parkausweis nach § 29b StVO zu erhalten.Zusammengefasst kam die Sachverständige in ihrem Gutachten (und ihrer gutachterlichen Stellungnahme) schlüssig und nachvollziehbar sodann zu dem Schluss, dass beim Beschwerdeführer ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 % vorliegt und damit gleichbleibend zum Vorgutachten und einer gutachterlichen Stellungnahme einer anderen Ärztin vom Juli 2024 ist. Nachvollziehbar wurde ausgeführt, dass hinsichtlich Leiden 1 zwar eine Verschlechterung des Wirbelsäulenleidens, aber eine Funktionsverbesserung durch die (befundbelegte) Knieprothese zu verzeichnen sei. Leiden 2 und damit auch insgesamt der Gesamtgrad der Behinderung seien aber gleichbleibend. Zudem überprüfte die Sachverständige im aktuellen Gutachten auch, ob dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist und kam dabei – unter näherer Darlegung der Gründe – zu dem Ergebnis, dass dies möglich ist. Ein näheres Eingehen auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kann im Fall des Beschwerdeführers aber angesichts des Ergebnisses zum Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses unterblieben. Wie bereits die Behörde in ihrem Bescheid vom 28.08.2025 zu Recht ausgeführt hat, liegen beim Beschwerdeführer bereits die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vor, weshalb auch kein Ausweis gemäß Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis) ausgestellt werden kann. Ein Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ ist die Grundvoraussetzung, um einen Parkausweis nach Paragraph 29 b, StVO zu erhalten.

Die im Verfahren vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis der eingeholten Sachverständigenbeweise; es wird darin kein aktuell anderes Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind. Die beim Beschwerdeführer vorliegenden Gesundheitsschädigungen wurden im eingeholten Sachverständigengutachten dem befunddokumentierten Ausmaß der Funktionseinschränkungen entsprechend beurteilt und im Einklang mit den vorgelegten Befunden und dem im Rahmen der persönlichen Untersuchungen erhobenen klinischen Status unter die entsprechende Positionsnummer der Anlage zur Einschätzungsverordnung korrekt eingeschätzt.

Das Beschwerdevorbringen war nicht geeignet, eine wesentliche Änderung des Ermittlungsergebnisses herbeizuführen. Der Beschwerdeführer ist dem Sachverständigengutachten im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Der Beschwerdeführer legte kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vor, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der im Verfahren vor der belangten Behörde herangezogenen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien. Das Beschwerdevorbringen war nicht geeignet, eine wesentliche Änderung des Ermittlungsergebnisses herbeizuführen. Der Beschwerdeführer ist dem Sachverständigengutachten im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Der Beschwerdeführer legte kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vor, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der im Verfahren vor der belangten Behörde herangezogenen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien.

Dem Gutachten eines Sachverständigen kann zwar auch ohne Gegengutachten in der Weise entgegengetreten werden, als die Parteien Unschlüssigkeiten oder Unvollständigkeiten des Gutachtens aufzeigen können. Das Beschwerdevorbringen ist – wie bereits ausgeführt – jedoch nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung zu entkräften. Die vom Beschwerdeführer bis zur Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Befunde sind in die Beurteilung eingeflossen und wurden von der beauftragten Sachverständigen eingehend berücksichtigt. Alle danach vorgelegten ärztlichen Schreiben unterliegen dem Neuerungsverbot (siehe hiezu die rechtliche Beurteilung weiter unten). Demnach kommt ihnen auch keine Entscheidungsrelevanz zu.

Das seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch und wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:

"BEHINDERTENPASS

§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn Paragraph 40, (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. 5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist."(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist."

"§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn "§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.

(2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.

(…)"

"§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

(…)"

"§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

(…)"

§§ 2 und 3 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, sehen Folgendes vor:Paragraphen 2 und 3 der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,, sehen Folgendes vor:

"Grad der Behinderung

§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2, (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen."

Zunächst ist festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war.

Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023; 20.05.2015, 2013/11/0200).Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche VwGH 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023; 20.05.2015, 2013/11/0200).

Gegenständlich wurde der Entscheidung seitens der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 16.07.2025 auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 14.07.2025 sowie eine gutachterliche Stellungnahme vom 11.08.2025 zugrunde gelegt. Das Sachverständigengutachten entspricht den von der Judikatur (sowie von der Einschätzungsverordnung) aufgestellten Anforderungen.

Wie bereits ausgeführt, sind das Beschwerdevorbringen und die vorliegenden Beweismittel nicht geeignet darzutun, dass der in Höhe von 40 % festgestellte Grad der Behinderung nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß des Beschwerdeführers entsprechen würde.

Mit der Novelle BGBl. I 57/2015 hat der Gesetzgeber für das Verfahren zur Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der Behinderten (in § 19 Abs. 1 BEinstG) und für das Verfahren nach dem Bundesbehindertengesetz (§ 46 BBG) ein – eingeschränktes – Neuerungsverbot eingeführt, das in den Gesetzesmaterialien als "Neuerungsbeschränkung" bezeichnet wird. § 46 BBG in der Fassung BGBl. I 57/2015 bestimmt, dass im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen. Daher können die ab 22.09.2025 (Einlangen der Beschwerdevorlage im Bundesverwaltungsgericht) eingelangten Befunde bei der Entscheidungsfindung nicht berücksichtigt werden.Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 57 aus 2015, hat der Gesetzgeber für das Verfahren zur Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der Behinderten (in Paragraph 19, Absatz eins, BEinstG) und für das Verfahren nach dem Bundesbehindertengesetz (Paragraph 46, BBG) ein – eingeschränktes – Neuerungsverbot eingeführt, das in den Gesetzesmaterialien als "Neuerungsbeschränkung" bezeichnet wird. Paragraph 46, BBG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 57 aus 2015, bestimmt, dass im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen. Daher können die ab 22.09.2025 (Einlangen der Beschwerdevorlage im Bundesverwaltungsgericht) eingelangten Befunde bei der Entscheidungsfindung nicht berücksichtigt werden.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (§ 24 Abs. 1 VwGVG)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG)

Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1.       der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2.       die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(§ 24 Abs. 2 VwGVG)(Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG)

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG)

Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG)

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten geprüft. Wie oben bereits ausgeführt, wurde das (durch eine gutachterliche Stellungnahme bestätigende) Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Der Beschwerdeführer hat von den zugrunde gelegten Sachverständigenbeweisen vollinhaltlich Kenntnis erlangt. Im Rahmen des ihm eingeräumten Parteiengehörs hatte er die Möglichkeit sich zu äußern.

Der Beschwerdeführer wurde im Verfahren persönlich untersucht. Die vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel wurden im eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt, soweit diese einschätzungsrelevante Aspekte enthalten bzw. noch aktuell sind. Das eingeholte Sachverständigengutachten ist schlüssig und frei von Widersprüchen. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.

Schlagworte

Behindertenpass Grad der Behinderung Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W216.2320127.1.00

Im RIS seit

23.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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