TE Bvwg Beschluss 2026/7/13 W185 2332356-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.07.2026
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Entscheidungsdatum

13.07.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §15b
Richtlinie 2004/38/EG Unionsbürger-RL Art27
VwGVG §28 Abs3 Satz2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 15b heute
  2. FPG § 15b gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012

Spruch


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W185 2332356-1/4E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch Mag. Clemens LAHNER, Rechtsanwalt in 1020 Wien, über die Beschwerde gegen den Bescheid des Österreichischen Generalkonsulat Istanbul vom 14.10.2025, GZ: AUTIST250911195800:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch Mag. Clemens LAHNER, Rechtsanwalt in 1020 Wien, über die Beschwerde gegen den Bescheid des Österreichischen Generalkonsulat Istanbul vom 14.10.2025, GZ: AUTIST250911195800:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (infolge: BF), ein Staatsangehöriger der Türkei, stellte am 09.09.2025 unter Verwendung des vorgesehenen Formulars beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul (infolge: ÖGK Istanbul) einen Antrag auf Erteilung eines zur mehrfachen Einreise berechtigenden Schengen-Visums „C“ mit einer Gültigkeit von 90 Tagen.

Als Hauptzweck der Reise wurde „Besuch von Familienangehörigen oder Freunden“ angegeben und als weitere Information zum Aufenthaltszweck „family reunification“. Der BF sei mit XXXX , geb. XXXX , einer Staatsangehörigen Bulgariens, wohnhaft XXXX Wien, verheiratet. Aktuell sei der BF nicht berufstätig („unemployed“). Als geplantes Ankunftsdatum im Schengen-Raum wurde der 20.11.2025, als geplantes Abreisedatum der 20.11.2026 angegeben. Die Reisekosten und die Lebenserhaltungskosten während des Aufenthalts würden von XXXX getragen werden, welche auch die Unterkunft zur Verfügung stelle. Der BF verfüge außerdem selbst über Bargeld, eine Kreditkarte sowie eine im Voraus bezahlte Beförderung.Als Hauptzweck der Reise wurde „Besuch von Familienangehörigen oder Freunden“ angegeben und als weitere Information zum Aufenthaltszweck „family reunification“. Der BF sei mit römisch 40 , geb. römisch 40 , einer Staatsangehörigen Bulgariens, wohnhaft römisch 40 Wien, verheiratet. Aktuell sei der BF nicht berufstätig („unemployed“). Als geplantes Ankunftsdatum im Schengen-Raum wurde der 20.11.2025, als geplantes Abreisedatum der 20.11.2026 angegeben. Die Reisekosten und die Lebenserhaltungskosten während des Aufenthalts würden von römisch 40 getragen werden, welche auch die Unterkunft zur Verfügung stelle. Der BF verfüge außerdem selbst über Bargeld, eine Kreditkarte sowie eine im Voraus bezahlte Beförderung.

Mit dem Antrag legte die BF folgende Dokumente vor:

?        Flugreservierung (Abflug: 20.11.2025 aus Istanbul, Ankunft: 20.11.2025 Wien)

?        Bestätigung eines Versicherungsabschlusses für den Aufenthalt im Schengenraum

?        Schreiben des BF: Der BF sei in der Türkei geboren worden. Seine Frau, die der BF am 27.08.2025 geheiratet habe, sei bulgarische Staatsbürgerin; er beantrage ein Visum zur Familienzusammenführung. Die Ehefrau des BF arbeite in Österreich. Wenn sein Visumsantrag genehmigt werde, würde der BF in Österreich arbeiten wollen. Seine Frau könne alle Formalitäten in Österreich in seinem Namen erledigen

?        Auszug aus dem Geburtseintrag vom XXXX betreffend den BF? Auszug aus dem Geburtseintrag vom römisch 40 betreffend den BF

?        Auszug aus dem Heiratseintrag vom 27.08.2025 – Tag und Ort der Eheschließung: 17.04.2025, XXXX ? Auszug aus dem Heiratseintrag vom 27.08.2025 – Tag und Ort der Eheschließung: 17.04.2025, römisch 40

?        Abfrage des Strafregisters betreffend den BF; über die Person liegt weder ein Eintrag im Strafregister noch im Vorstrafenarchiv vor; Internet, Datum: 28.08.2025

?        Auszug aus dem Personenstandsregister betreffend den BF (ua), als Datum der Eheschließung ist der 17.04.2025 erfasst

?        Haupt- und Nebenwohnsitzbescheinigung betreffend den BF, sein Hauptwohnsitz befinde sich an einer näher angeführten Adresse in XXXX , Ankara? Haupt- und Nebenwohnsitzbescheinigung betreffend den BF, sein Hauptwohnsitz befinde sich an einer näher angeführten Adresse in römisch 40 , Ankara

?        Reisepasskopie des BF

?        Schreiben von XXXX : Sie wolle ein Familientreffen mit ihrem Mann, dem BF. Die Unterbringung des BF und alle finanziellen Mittel in Österreich würden von ihr übernommen werden.? Schreiben von römisch 40 : Sie wolle ein Familientreffen mit ihrem Mann, dem BF. Die Unterbringung des BF und alle finanziellen Mittel in Österreich würden von ihr übernommen werden.

?        Kopie der bulgarischen Identity Card von XXXX ? Kopie der bulgarischen Identity Card von römisch 40

?        Meldezettel betreffend XXXX , wonach sie seit 21.09.2023 an der Adresse XXXX Wien gemeldet ist? Meldezettel betreffend römisch 40 , wonach sie seit 21.09.2023 an der Adresse römisch 40 Wien gemeldet ist

?        Lohn- / Gehaltsabrechnung betreffend XXXX von Mai 2025, Juni 2025 und Juli 2025? Lohn- / Gehaltsabrechnung betreffend römisch 40 von Mai 2025, Juni 2025 und Juli 2025

?        KSV1870 Infopass für Behörden betreffend XXXX , ausgestellt am 21.08.2024? KSV1870 Infopass für Behörden betreffend römisch 40 , ausgestellt am 21.08.2024

?        Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ betreffend den BF; Familienangehörige: XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit: Österreich; Datum der Eheschließung: 17.04.2025; Angaben zum gemeinsamen Haushalt mit diesen Familienangehörigen: XXXX Wien; beabsichtigter Wohnsitz des Antragstellers: XXXX Wien; Ort: Ankara, Datum: 09.09.2025, nicht unterschrieben? Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ betreffend den BF; Familienangehörige: römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Österreich; Datum der Eheschließung: 17.04.2025; Angaben zum gemeinsamen Haushalt mit diesen Familienangehörigen: römisch 40 Wien; beabsichtigter Wohnsitz des Antragstellers: römisch 40 Wien; Ort: Ankara, Datum: 09.09.2025, nicht unterschrieben

?        Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ betreffend den BF; derzeitiger Wohnsitz: XXXX , Ankara; beabsichtigter Wohnsitz: XXXX Wien; Ehefrau: XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit: Bulgarien; Ort: Ankara, Datum: 09.09.2025, nicht unterschrieben? Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ betreffend den BF; derzeitiger Wohnsitz: römisch 40 , Ankara; beabsichtigter Wohnsitz: römisch 40 Wien; Ehefrau: römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Bulgarien; Ort: Ankara, Datum: 09.09.2025, nicht unterschrieben

?        Mietvertrag, in welchem als Mieter der Wohnung XXXX Wien XXXX aufscheint? Mietvertrag, in welchem als Mieter der Wohnung römisch 40 Wien römisch 40 aufscheint

Das ÖGK Istanbul führte am 11.09.2025 eine Anfrage betreffend den BF im Schengener Informationssystem (SIS) durch. Der BF ist im SIS von Ungarn mit dem Hinweis „ernsthafte Sicherheitsbedrohung“, Aktenzahl: 106-1-35088/2/2024-KE, ausgeschrieben; es liegt ein Einreise-/Aufenthaltsverbot im Schengener Gebiet vor (Art. 24 f SIS-VO Grenze), „g.b. 15.04.2027“. Als Eingabedatum scheint der 15.04.2024 auf.Das ÖGK Istanbul führte am 11.09.2025 eine Anfrage betreffend den BF im Schengener Informationssystem (SIS) durch. Der BF ist im SIS von Ungarn mit dem Hinweis „ernsthafte Sicherheitsbedrohung“, Aktenzahl: 106-1-35088/2/2024-KE, ausgeschrieben; es liegt ein Einreise-/Aufenthaltsverbot im Schengener Gebiet vor (Artikel 24, f SIS-VO Grenze), „g.b. 15.04.2027“. Als Eingabedatum scheint der 15.04.2024 auf.

Mit Schreiben vom 12.09.2025 wurde der BF zur Stellungnahme aufgefordert. Eine Prüfung habe ergeben, dass im Grunde der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (EU Visakodex) folgende Bedenken gegen die Erteilung eines Visums, wie dies vom BF beantragt worden sei, bestehen würden: „Sie wurden im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben von Ungarn. Ihr Aufenthalt würde die öffentliche Ruhe, Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gefährden. Nähere Begründung: Einreise-/Aufenthaltsverbot im Schengener Gebiet gem. Art. 24 und Art. 25 SIS-VO (Aktenzahl: 106-1-35088/2/2024; ID Nr. HU/00000/01“. Es werde dem BF die Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens diese Bedenken durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen. Sofern der BF von dieser Gelegenheit keinen Gebrauch machen sollte, würde aufgrund der Aktenlage entschieden werden. Nach einer handschriftlichen Notiz vom 01.10.2025 habe VFS (Anmerkung: Dienstleister der österreichischen Vertretungsbehörden für die Abwicklung von Visaanträgen) den BF am 30.09.2025 nochmals telefonisch kontaktiert. Er habe angegeben, dass er „die Stellungnahme am 01.10.2025 abholen wird“.Mit Schreiben vom 12.09.2025 wurde der BF zur Stellungnahme aufgefordert. Eine Prüfung habe ergeben, dass im Grunde der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (EU Visakodex) folgende Bedenken gegen die Erteilung eines Visums, wie dies vom BF beantragt worden sei, bestehen würden: „Sie wurden im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben von Ungarn. Ihr Aufenthalt würde die öffentliche Ruhe, Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gefährden. Nähere Begründung: Einreise-/Aufenthaltsverbot im Schengener Gebiet gem. Artikel 24 und Artikel 25, SIS-VO (Aktenzahl: 106-1-35088/2/2024; ID Nr. HU/00000/01“. Es werde dem BF die Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens diese Bedenken durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen. Sofern der BF von dieser Gelegenheit keinen Gebrauch machen sollte, würde aufgrund der Aktenlage entschieden werden. Nach einer handschriftlichen Notiz vom 01.10.2025 habe VFS (Anmerkung: Dienstleister der österreichischen Vertretungsbehörden für die Abwicklung von Visaanträgen) den BF am 30.09.2025 nochmals telefonisch kontaktiert. Er habe angegeben, dass er „die Stellungnahme am 01.10.2025 abholen wird“.

Im Akt findet sich auf der ersten Seite eines drei A4-Seiten umfassenden Schreibens in augenscheinlich ungarischer Sprache folgender Vermerk: „Erledigung des HUN GK Istanbul – XXXX ; Laut tel. Auskunft hat Hr. XXXX um € 2.000,-- einen gefälschten ung. Ausweis gekauft u. wollte damit über Kroatien einreisen. Er hat dann eine Einreisesperre bekommen, weil er am GK Istanbul vorstellig wurde u. d. Ausweis als Fälschung erkannt wurde.“. Mittels Stempel wurde unter diesem Vermerk ua. das Datum 07.10.2025 angebracht.Im Akt findet sich auf der ersten Seite eines drei A4-Seiten umfassenden Schreibens in augenscheinlich ungarischer Sprache folgender Vermerk: „Erledigung des HUN GK Istanbul – römisch 40 ; Laut tel. Auskunft hat Hr. römisch 40 um € 2.000,-- einen gefälschten ung. Ausweis gekauft u. wollte damit über Kroatien einreisen. Er hat dann eine Einreisesperre bekommen, weil er am GK Istanbul vorstellig wurde u. d. Ausweis als Fälschung erkannt wurde.“. Mittels Stempel wurde unter diesem Vermerk ua. das Datum 07.10.2025 angebracht.

Im Rahmen eines in die deutsche Sprache übersetzten Schreibens vom 08.10.2025 führte der BF aus, im Jahr 2015 geplant zu haben, zu Arbeitszwecken nach Ungarn zu gehen. Er habe eine Werbung in den Sozialen Medien, in der es geheißen habe „Wir besorgen Ihnen schnell und zuverlässig (Anm.: Passage in Rot durchgestrichen) ein Visum für die Einreise in den Schengenraum“ gesehen. Der BF habe in der Folge diese Agentur kontaktiert. Im Rahmen eines persönlichen Gespräches in den in Ankara gelegenen Büroräumlichkeiten sei ihm gesagt worden, dass „die Formalitäten gegen eine bestimmte Gebühr“ erledigt werden würden und er lediglich die erforderlichen Unterlagen einreichen müsse. Da der BF zu dieser Zeit erstmals einen Visumantrag gestellt habe, sei er mit dem Verfahren nicht vertraut gewesen und habe nicht gewusst, mit „welchen Situationen er möglicherweise konfrontiert“ werden würde. Nach den Gesprächen habe der BF der Agentur das geforderte Entgelt bezahlt. Etwa einen Monat später habe die Agentur mitgeteilt, dass seine „Aufenthaltskarte fertig“ sei und er diese abholen könne. Der BF habe die Karte abgeholt und zu diesem Zeitpunkt keinerlei Zweifel an der Korrektheit gehabt. Aufgrund einiger familiärer Umstände, die sich in diesen Jahren ereignet hätten, habe sich der BF jedoch dazu entschieden, nicht nach Ungarn zu gehen und die Aufenthaltskarte nie genutzt. 2024 habe der BF beschlossen, eine Reise nach Österreich zu unternehmen. Am Flughafen an der Passkontrolle sei die Aufenthaltskarte überprüft und dem BF mitgeteilt worden, dass es ein Problem mit der Karte gäbe und er keine Fluggenehmigung erhalte. Daraufhin habe er in der Agentur angerufen. Man habe dem BF erklärt, dass er über Bosnien-Herzegowina reisen müsse, da seine Karte eine „veraltete Version“ sei und in einigen Ländern nicht gültig sei. Zu diesem Zeitpunkt sei der BF misstrauisch geworden, habe aber dennoch beschlossen, „es zu versuchen“. Am 03.03.2024 sei der BF von Ankara nach Bosnien und Herzegowina geflogen. Am Abend sei er am Grenzübergang angekommen und habe dem Beamten seine Aufenthaltskarte und seinen Reisepass gegeben. Das Gerät habe grün aufgeleuchtet und sein Reisepass sei abgestempelt worden. Ein Polizeibeamter an der Passkontrolle habe die Karte genommen und nach ihrer Überprüfung gesagt, dass die Karte eine Fälschung sei. Der BF habe versucht, die Situation zu klären. Die Polizei habe den BF dann ausführlich befragt. „Sie“ hätten dann erklärt, dass die Aufenthaltskarte gefälscht, der Reisepass jedoch echt sei und sie weitere Schritte einleiten müssten. Der BF sei einen Tag lang in einer Art Arrestzelle festgehalten worden. Am nächsten Tag sei ein Dolmetscher hinzugezogen und der BF gebeten worden, den Vorfall erneut detailliert zu schildern, wobei die Aussagen auf Video aufgezeichnet worden seien. Am Ende des Gesprächs sei der BF „freigelassen“ worden. Der Reisepass sei zwecks Ausreise abgestempelt und es sei keine Strafe gegen den BF verhängt worden. Nach der Rückkehr in die Türkei habe der BF versucht, die Agentur zu kontaktieren, doch die Telefonnummern seien nicht mehr aktiv gewesen und auch das Büro habe sie sich nicht mehr an dieser Adresse befunden. Am Ende sei ihm klar geworden, dass er auf Betrüger hereingefallen sei. „Dank“ des ÖGK Istanbul habe der BF erfahren, dass ein Einreiseverbot gegen ihn bestehe.Im Rahmen eines in die deutsche Sprache übersetzten Schreibens vom 08.10.2025 führte der BF aus, im Jahr 2015 geplant zu haben, zu Arbeitszwecken nach Ungarn zu gehen. Er habe eine Werbung in den Sozialen Medien, in der es geheißen habe „Wir besorgen Ihnen schnell und zuverlässig Anmerkung, Passage in Rot durchgestrichen) ein Visum für die Einreise in den Schengenraum“ gesehen. Der BF habe in der Folge diese Agentur kontaktiert. Im Rahmen eines persönlichen Gespräches in den in Ankara gelegenen Büroräumlichkeiten sei ihm gesagt worden, dass „die Formalitäten gegen eine bestimmte Gebühr“ erledigt werden würden und er lediglich die erforderlichen Unterlagen einreichen müsse. Da der BF zu dieser Zeit erstmals einen Visumantrag gestellt habe, sei er mit dem Verfahren nicht vertraut gewesen und habe nicht gewusst, mit „welchen Situationen er möglicherweise konfrontiert“ werden würde. Nach den Gesprächen habe der BF der Agentur das geforderte Entgelt bezahlt. Etwa einen Monat später habe die Agentur mitgeteilt, dass seine „Aufenthaltskarte fertig“ sei und er diese abholen könne. Der BF habe die Karte abgeholt und zu diesem Zeitpunkt keinerlei Zweifel an der Korrektheit gehabt. Aufgrund einiger familiärer Umstände, die sich in diesen Jahren ereignet hätten, habe sich der BF jedoch dazu entschieden, nicht nach Ungarn zu gehen und die Aufenthaltskarte nie genutzt. 2024 habe der BF beschlossen, eine Reise nach Österreich zu unternehmen. Am Flughafen an der Passkontrolle sei die Aufenthaltskarte überprüft und dem BF mitgeteilt worden, dass es ein Problem mit der Karte gäbe und er keine Fluggenehmigung erhalte. Daraufhin habe er in der Agentur angerufen. Man habe dem BF erklärt, dass er über Bosnien-Herzegowina reisen müsse, da seine Karte eine „veraltete Version“ sei und in einigen Ländern nicht gültig sei. Zu diesem Zeitpunkt sei der BF misstrauisch geworden, habe aber dennoch beschlossen, „es zu versuchen“. Am 03.03.2024 sei der BF von Ankara nach Bosnien und Herzegowina geflogen. Am Abend sei er am Grenzübergang angekommen und habe dem Beamten seine Aufenthaltskarte und seinen Reisepass gegeben. Das Gerät habe grün aufgeleuchtet und sein Reisepass sei abgestempelt worden. Ein Polizeibeamter an der Passkontrolle habe die Karte genommen und nach ihrer Überprüfung gesagt, dass die Karte eine Fälschung sei. Der BF habe versucht, die Situation zu klären. Die Polizei habe den BF dann ausführlich befragt. „Sie“ hätten dann erklärt, dass die Aufenthaltskarte gefälscht, der Reisepass jedoch echt sei und sie weitere Schritte einleiten müssten. Der BF sei einen Tag lang in einer Art Arrestzelle festgehalten worden. Am nächsten Tag sei ein Dolmetscher hinzugezogen und der BF gebeten worden, den Vorfall erneut detailliert zu schildern, wobei die Aussagen auf Video aufgezeichnet worden seien. Am Ende des Gesprächs sei der BF „freigelassen“ worden. Der Reisepass sei zwecks Ausreise abgestempelt und es sei keine Strafe gegen den BF verhängt worden. Nach der Rückkehr in die Türkei habe der BF versucht, die Agentur zu kontaktieren, doch die Telefonnummern seien nicht mehr aktiv gewesen und auch das Büro habe sie sich nicht mehr an dieser Adresse befunden. Am Ende sei ihm klar geworden, dass er auf Betrüger hereingefallen sei. „Dank“ des ÖGK Istanbul habe der BF erfahren, dass ein Einreiseverbot gegen ihn bestehe.

Mit Bescheid vom 14.10.2025 wurde die Erteilung eines Visums für begünstigte Drittstaatsangehörige gemäß § 15b FPG in Verbindung mit Art. 27 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004, versagt. Der Antrag des BF vom 09.09.2025 sei von der Vertretungsbehörde geprüft worden, wobei festgestellt worden sei, dass der BF die Voraussetzungen zur Erteilung eines Einreisetitels gemäß dieser Richtlinie nicht erfülle. Die Einreise des BF stelle eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit dar, da gegen ihn ein Einreise- und Aufenthaltsverbot im Schengen Gebiet gemäß Art. 24 f SIS-VO (Aktenzahl: 106-1-35088/2/2024; ID Nr. HU/00000/01), bestehe. Die Stellungnahme des BF vom 09.10.2025 sei berücksichtigt worden, es seien jedoch keine Tatsachen hervorgekommen, die geeignet gewesen wären, die oben genannten Bedenken zu zerstreuen. Gemäß Art. 27 [nur bei Option 1: in Verbindung mit Art. 35] der Freizügigkeitsrichtlinie sei daher der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels zu versagen gewesen.Mit Bescheid vom 14.10.2025 wurde die Erteilung eines Visums für begünstigte Drittstaatsangehörige gemäß Paragraph 15 b, FPG in Verbindung mit Artikel 27, der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004, versagt. Der Antrag des BF vom 09.09.2025 sei von der Vertretungsbehörde geprüft worden, wobei festgestellt worden sei, dass der BF die Voraussetzungen zur Erteilung eines Einreisetitels gemäß dieser Richtlinie nicht erfülle. Die Einreise des BF stelle eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit dar, da gegen ihn ein Einreise- und Aufenthaltsverbot im Schengen Gebiet gemäß Artikel 24, f SIS-VO (Aktenzahl: 106-1-35088/2/2024; ID Nr. HU/00000/01), bestehe. Die Stellungnahme des BF vom 09.10.2025 sei berücksichtigt worden, es seien jedoch keine Tatsachen hervorgekommen, die geeignet gewesen wären, die oben genannten Bedenken zu zerstreuen. Gemäß Artikel 27, [nur bei Option 1: in Verbindung mit Artikel 35 ], der Freizügigkeitsrichtlinie sei daher der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels zu versagen gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 07.11.2025 fristgerecht Beschwerde. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF, ein türkischer Staatsangehöriger, seit 17.04.2025 mit XXXX verheiratet sei. Die Ehegattin sei bulgarische Staatsbürgerin mit Wohnsitz in Österreich und daher als Unionsbürgerin im Sinne des NAG zu qualifizieren. Im Jahr 2015 habe er über eine Agentur, nach Vorlage diverser Unterlagen sowie Zahlung des vereinbarten Entgelts, eine Aufenthaltsgenehmigung für Ungarn erhalten. Aufgrund der besonderen familiären Umstände habe er damals jedoch entschieden, nicht auszureisen und diese Karte daher nicht verwendet. Erst im Zuge seiner Einreise in den Schengenraum im Jahr 2024 habe er erfahren, dass es sich bei der Aufenthaltskarte um eine gefälschte Karte gehandelt habe. Nach seiner Rückkehr in die Türkei seien seine Versuche, die Agentur, die seine Aufenthaltskarte für ihn beantragt habe, zu kontaktieren, erfolglos geblieben. Daraufhin sei ihm klar geworden, dass er Opfer eines Betruges geworden sei. Von einer Einreiseverweigerung durch Ungarn habe er erst mit dem nunmehrigen Schreiben des ÖGK erfahren. Dem angefochtenen Bescheid des ÖGK Istanbul könne eine eingehende Begründung, mit welchem Verhalten des BF die Annahme einer Gefahr für öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit angenommen worden sei, nicht entnommen werden. Die Behörde verweise lediglich auf das vorliegende Einreise- und Aufenthaltsverbot im SIS mit der entsprechenden Aktenzahl, ohne diese Feststellung inhaltlich zu begründen. Für den BF sei daher nicht ersichtlich, welches Verhalten dem BF konkret zur Last gelegt werde und aufgrund welcher Ermittlungen oder Ergebnisse die Behörde zu dieser Entscheidung bzw. Feststellung gelangt sei. Der lapidare Hinweis der Behörde, es liege ein SIS-Eintrag von Ungarn mit der Anmerkung einer vermeintlichen Gefahr für öffentliche Ordnung, Sicherheit und Gesundheit vor, werde den vom Gesetz und der Freizügigkeitsrichtlinie aufgestellten Anforderungen einer umfassenden Mitteilung und Begründung keinesfalls gerecht. Unter Verweis auf näher zitierte Rechtsprechung seien die tatsächlichen Umstände sowie das persönliche Verhalten des BF heranzuziehen und im Rahmen der Beurteilung einer Gefahr für öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit zu berücksichtigen. Der BF sei strafrechtlich unbescholten; gegen ihn sei auch kein Strafverfahren eingeleitet worden. Er habe zu keinem Zeitpunkt das Staatsgebiet Ungarns betreten und erstmals durch das Schreiben des ÖGK von dem durch Ungarn veranlassten SIS-Eintrag Kenntnis erlangt. Der BF habe nachvollziehbar dargelegt, wie er von der Agentur getäuscht worden sei. Es wäre Aufgabe der Behörde gewesen, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens den im Bescheid mit der Aktenzahl 106-1-35088/2/2024 zitierten Akt, dem der SIS-Eintrag von Ungarn zugrunde liege, beizuschaffen und den dem Eintrag zugrunde liegenden Sachverhalt und den Grund des SIS-Eintrages zu ermitteln. Nur so wäre es der Behörde möglich gewesen, eine umfassende Auseinandersetzung mit dem Verhalten des BF vorzunehmen und dies dem BF im Falle einer negativen Beurteilung mitzuteilen. Zur Wahrung des Parteiengehörs im Sinne des § 45 AVG und im Lichte näher zitierter Rechtsprechung wäre es auch erforderlich gewesen, dem BF die dem SIS-Eintrag zugrunde liegenden konkreten Informationen vorzuhalten bzw. die entsprechenden relevanten Aktenteile zur Verfügung zu stellen, um ihm eine umfassende Möglichkeit zur Äußerung zu den von der Behörde angenommenen Tatsachen zu ermöglichen. Festzuhalten sei zudem, dass die EU-Kommission mehrfach Vertragsverletzungsverfahren gegen Ungarn wegen Verstößen gegen EU-Recht eingeleitet habe, insbesondere aufgrund der Missachtung grundlegender Prinzipien im Aufenthaltsrecht. Vor diesem Hintergrund sei der vorliegende SIS-Eintrag einer besonders sorgfältigen Prüfung zu unterziehen und dürfe nicht ohne Weiteres als Verweigerungsgrund herangezogen werden. Wäre die Behörde ihrer Ermittlungspflicht und ihrer Pflicht zur Wahrung des Parteiengehörs nachgekommen, so hätte sie festgestellt, dass dem BF nichts zur Last gelegt werden könne und er kein Verhalten gesetzt habe, das die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gefährden würde. Gegen ihn sei kein Strafverfahren eingeleitet worden bzw. habe er keine Kenntnis über ein solches Verfahren, er habe sich bisher stets rechtstreu verhalten und nichts zuschulden kommen lassen. Aus dem angefochtenen Bescheid sei in keiner Weise ersichtlich, dass das schützenswerte Familienleben des BF mit seiner Ehefrau berücksichtigt worden wäre. Ungeachtet des fehlenden vorwerfbaren persönlichen Verhaltens des BF wäre im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung der Einreiseverweigerung das bestehende Familienleben in die Beurteilung einzubeziehen gewesen. Hätte die belangte Behörde diese Abwägung vorgenommen, wäre sie zum Ergebnis gelangt, dass eine Abweisung des Antrags, insbesondere im Lichte des Art. 8 EMRK, als unverhältnismäßig zu qualifizieren gewesen wäre.Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 07.11.2025 fristgerecht Beschwerde. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF, ein türkischer Staatsangehöriger, seit 17.04.2025 mit römisch 40 verheiratet sei. Die Ehegattin sei bulgarische Staatsbürgerin mit Wohnsitz in Österreich und daher als Unionsbürgerin im Sinne des NAG zu qualifizieren. Im Jahr 2015 habe er über eine Agentur, nach Vorlage diverser Unterlagen sowie Zahlung des vereinbarten Entgelts, eine Aufenthaltsgenehmigung für Ungarn erhalten. Aufgrund der besonderen familiären Umstände habe er damals jedoch entschieden, nicht auszureisen und diese Karte daher nicht verwendet. Erst im Zuge seiner Einreise in den Schengenraum im Jahr 2024 habe er erfahren, dass es sich bei der Aufenthaltskarte um eine gefälschte Karte gehandelt habe. Nach seiner Rückkehr in die Türkei seien seine Versuche, die Agentur, die seine Aufenthaltskarte für ihn beantragt habe, zu kontaktieren, erfolglos geblieben. Daraufhin sei ihm klar geworden, dass er Opfer eines Betruges geworden sei. Von einer Einreiseverweigerung durch Ungarn habe er erst mit dem nunmehrigen Schreiben des ÖGK erfahren. Dem angefochtenen Bescheid des ÖGK Istanbul könne eine eingehende Begründung, mit welchem Verhalten des BF die Annahme einer Gefahr für öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit angenommen worden sei, nicht entnommen werden. Die Behörde verweise lediglich auf das vorliegende Einreise- und Aufenthaltsverbot im SIS mit der entsprechenden Aktenzahl, ohne diese Feststellung inhaltlich zu begründen. Für den BF sei daher nicht ersichtlich, welches Verhalten dem BF konkret zur Last gelegt werde und aufgrund welcher Ermittlungen oder Ergebnisse die Behörde zu dieser Entscheidung bzw. Feststellung gelangt sei. Der lapidare Hinweis der Behörde, es liege ein SIS-Eintrag von Ungarn mit der Anmerkung einer vermeintlichen Gefahr für öffentliche Ordnung, Sicherheit und Gesundheit vor, werde den vom Gesetz und der Freizügigkeitsrichtlinie aufgestellten Anforderungen einer umfassenden Mitteilung und Begründung keinesfalls gerecht. Unter Verweis auf näher zitierte Rechtsprechung seien die tatsächlichen Umstände sowie das persönliche Verhalten des BF heranzuziehen und im Rahmen der Beurteilung einer Gefahr für öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit zu berücksichtigen. Der BF sei strafrechtlich unbescholten; gegen ihn sei auch kein Strafverfahren eingeleitet worden. Er habe zu keinem Zeitpunkt das Staatsgebiet Ungarns betreten und erstmals durch das Schreiben des ÖGK von dem durch Ungarn veranlassten SIS-Eintrag Kenntnis erlangt. Der BF habe nachvollziehbar dargelegt, wie er von der Agentur getäuscht worden sei. Es wäre Aufgabe der Behörde gewesen, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens den im Bescheid mit der Aktenzahl 106-1-35088/2/2024 zitierten Akt, dem der SIS-Eintrag von Ungarn zugrunde liege, beizuschaffen und den dem Eintrag zugrunde liegenden Sachverhalt und den Grund des SIS-Eintrages zu ermitteln. Nur so wäre es der Behörde möglich gewesen, eine umfassende Auseinandersetzung mit dem Verhalten des BF vorzunehmen und dies dem BF im Falle einer negativen Beurteilung mitzuteilen. Zur Wahrung des Parteiengehörs im Sinne des Paragraph 45, AVG und im Lichte näher zitierter Rechtsprechung wäre es auch erforderlich gewesen, dem BF die dem SIS-Eintrag zugrunde liegenden konkreten Informationen vorzuhalten bzw. die entsprechenden relevanten Aktenteile zur Verfügung zu stellen, um ihm eine umfassende Möglichkeit zur Äußerung zu den von der Behörde angenommenen Tatsachen zu ermöglichen. Festzuhalten sei zudem, dass die EU-Kommission mehrfach Vertragsverletzungsverfahren gegen Ungarn wegen Verstößen gegen EU-Recht eingeleitet habe, insbesondere aufgrund der Missachtung grundlegender Prinzipien im Aufenthaltsrecht. Vor diesem Hintergrund sei der vorliegende SIS-Eintrag einer besonders sorgfältigen Prüfung zu unterziehen und dürfe nicht ohne Weiteres als Verweigerungsgrund herangezogen werden. Wäre die Behörde ihrer Ermittlungspflicht und ihrer Pflicht zur Wahrung des Parteiengehörs nachgekommen, so hätte sie festgestellt, dass dem BF nichts zur Last gelegt werden könne und er kein Verhalten gesetzt habe, das die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gefährden würde. Gegen ihn sei kein Strafverfahren eingeleitet worden bzw. habe er keine Kenntnis über ein solches Verfahren, er habe sich bisher stets rechtstreu verhalten und nichts zuschulden kommen lassen. Aus dem angefochtenen Bescheid sei in keiner Weise ersichtlich, dass das schützenswerte Familienleben des BF mit seiner Ehefrau berücksichtigt worden wäre. Ungeachtet des fehlenden vorwerfbaren persönlichen Verhaltens des BF wäre im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung der Einreiseverweigerung das bestehende Familienleben in die Beurteilung einzubeziehen gewesen. Hätte die belangte Behörde diese Abwägung vorgenommen, wäre sie zum Ergebnis gelangt, dass eine Abweisung des Antrags, insbesondere im Lichte des Artikel 8, EMRK, als unverhältnismäßig zu qualifizieren gewesen wäre.

Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 15.01.2026, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 28.01.2026, wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt übermittelt.

Mit Schreiben der Rechtsvertretung vom 18.06.2026 wurde ein Befundbericht, datiert mit 13.03.2026, übermittelt und im Wesentlichen ausgeführt, die Ehefrau des BF sei aufgrund der langen Verfahrensdauer psychisch erheblich belastet. Die anhaltende Ungewissheit sowie das Ausbleiben einer Entscheidung würden sich nachteilig auf ihr seelisches Wohlbefinden und das Familienleben auswirken. Aus dem vorgelegten Befundbericht ergebe sich, dass sich die Genannte in psychiatrischer bzw. psychotherapeutischer Behandlung befinde. Dem Bericht zufolge leide sie unter einer psychischen Beeinträchtigung, zeige Anzeichen psychischer Instabilität und depressiver Symptomatik und fühle sich zunehmend überfordert. Die fortdauernde Belastungssituation sowie anhaltende Ungewissheit über die zukünftige Lebenssituation der Familie führe bei Frau XXXX zu erheblichem Stress und großen Sorgen hinsichtlich der weiteren Lebensplanung. Im Rahmen der Interessenabwägung gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG seien daher auch die psychischen Belastungen der Ehefrau der BF zu würdigen, die infolge der Ablehnung des Einreisevisums, der langen Verfahrensdauer sowie der daraus resultierenden Ungewissheit und eingeschränkten Familien- und Lebensplanung entstanden seien.Mit Schreiben der Rechtsvertretung vom 18.06.2026 wurde ein Befundbericht, datiert mit 13.03.2026, übermittelt und im Wesentlichen ausgeführt, die Ehefrau des BF sei aufgrund der langen Verfahrensdauer psychisch erheblich belastet. Die anhaltende Ungewissheit sowie das Ausbleiben einer Entscheidung würden sich nachteilig auf ihr seelisches Wohlbefinden und das Familienleben auswirken. Aus dem vorgelegten Befundbericht ergebe sich, dass sich die Genannte in psychiatrischer bzw. psychotherapeutischer Behandlung befinde. Dem Bericht zufolge leide sie unter einer psychischen Beeinträchtigung, zeige Anzeichen psychischer Instabilität und depressiver Symptomatik und fühle sich zunehmend überfordert. Die fortdauernde Belastungssituation sowie anhaltende Ungewissheit über die zukünftige Lebenssituation der Familie führe bei Frau römisch 40 zu erheblichem Stress und großen Sorgen hinsichtlich der weiteren Lebensplanung. Im Rahmen der Interessenabwägung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG seien daher auch die psychischen Belastungen der Ehefrau der BF zu würdigen, die infolge der Ablehnung des Einreisevisums, der langen Verfahrensdauer sowie der daraus resultierenden Ungewissheit und eingeschränkten Familien- und Lebensplanung entstanden seien.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Behebung des Bescheides und Zurückverweisung:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) idgF lauten wie folgt:

„§ 2 Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger).

Erkenntnisse

§ 28 (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“

Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idgF lauten:

„§ 2 Abs. 4 Z 11: „§ 2 Absatz 4, Ziffer 11 :,

„begünstigter Drittstaatsangehöriger: der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht;

Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art 9 Abs. 1 erster Satz und Art 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11, (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.

(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.

(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.

(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3,, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.

(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.

(9) Für die Entscheidungenüber die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§2 Abs. 4 Z13a) ist Art 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.(9) Für die Entscheidungenüber die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§2 Absatz 4, Ziffer 13,) oder Praktikanten (§2 Absatz 4, Z13a) ist Artikel 23, Absatz eins bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a, (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.

Begünstigte Drittstaatsangehörige

§ 15b (1) Begünstigte Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs. 4 Z 11) haben das Recht auf Aufenthalt für einen Zeitraum von drei Monaten, unterliegen aber der Visumpflicht, sofern Anhang I zur Visumpflichtverordnung (§ 2 Abs. 4 Z 20) auf sie Anwendung findet. Sie haben Anspruch auf Erteilung eines Visums. Paragraph 15 b, (1) Begünstigte Drittstaatsangehörige (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11,) haben das Recht auf Aufenthalt für einen Zeitraum von drei Monaten, unterliegen aber der Visumpflicht, sofern Anhang römisch eins zur Visumpflichtverordnung (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 20,) auf sie Anwendung findet. Sie haben Anspruch auf Erteilung eines Visums.

(2) Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Erteilung von Visa an begünstigte Drittstaatsangehörige sind prioritär zu führen und von Verwaltungsabgaben befreit.

(3) Über den dreimonatigen Zeitraum nach Abs. 1 hinaus besteht ein Aufenthaltsrecht nach Maßgabe des 4. Hauptstückes des 2. Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes. Inhaber von Aufenthaltskarten und Daueraufenthaltskarten (§§ 54 und 54a NAG) oder von Aufenthaltskarten und Daueraufenthaltskarten anderer Mitgliedstaaten sind zur visumfreien Einreise berechtigt.“(3) Über den dreimonatigen Zeitraum nach Absatz eins, hinaus besteht ein Aufenthaltsrecht nach Maßgabe des 4. Hauptstückes des 2. Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes. Inhaber von Aufenthaltskarten und Daueraufenthaltskarten (Paragraphen 54 und 54 a NAG) oder von Aufenthaltskarten und Daueraufenthaltskarten anderer Mitgliedstaaten sind zur visumfreien Einreise berechtigt.“

Die, die Freizügigkeitsrichtlinie umsetzenden, Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes idgF (NAG) lauten wie folgt:

„Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate

§ 51 (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sieParagraph 51, (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;

2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder

3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.

(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er (2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;

2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;

3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder

4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“ (3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“

Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern

§ 52 (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie Paragraph 52, (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraphen 51 und 53 a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1. Ehegatte oder eingetragener Partner sind;

2. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;

3. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;

4. Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweist, oder

5. sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind,

a) die vom EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben,

b) die mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder

c) bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen.

(2) Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Abs. 1.“ (2) Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Absatz eins,

Anmeldebescheinigung

§ 53 (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.Paragraph 53, (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (Paragraphen 51, oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.

(2) Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie folgende Nachweise vorzulegen:

1. nach § 51 Abs. 1 Z 1: eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbständigkeit;1. nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins :, eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbständigkeit;

2. nach § 51 Abs. 1 Z 2: Nachweise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz;2. nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2 :, Nachweise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz;

3. nach § 51 Abs. 1 Z 3: Nachweise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige Nachweise über ausreichende Existenzmittel;3. nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3 :, Nachweise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige Nachweise über ausreichende Existenzmittel;

4. nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;4. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins :, ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;

5. nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung;5. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 : ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung;

6. nach § 52 Abs. 1 Z 4: ein Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger;6. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 4 :, ein Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger;

7. nach § 52 Abs. 1 Z 5: ein urkundlicher Nachweis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der Nachweis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen.“7. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5 :, ein urkundlicher Nachweis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der Nachweis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen.“

Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern

§ 53a (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.Paragraph 53 a, (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von

1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;

2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder

3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.

(3) Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie(3) Abweichend von Absatz eins, erwerben EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie

1. zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;

2. sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder

3. drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren;

Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.Für den Erwerb des Rechts nach den Ziffer eins und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß Paragraph 51, Absatz 2, sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Ziffer eins und 2,

(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Absatz 3, vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.

(5) Ist der EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn(5) Ist der EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Absatz 3, das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn

1. sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;

2. der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder

3. der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat.“

Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers

§ 54 (1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht. Paragraph 54, (1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraph 51,) sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, gilt nicht.

(2) Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, die Anmeldebescheinigung oder die Bescheinigung des Daueraufenthalts des zusammenführenden EWR-Bürgers sowie folgende Nachweise vorzulegen:

1. nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;1. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins :, ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;

2. nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.2. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 : ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.

(3) Das Aufenthaltsrecht der Angehörigen gemäß Abs. 1 bleibt trotz Tod des EWR-Bürgers erhalten, wenn sie sich vor dem Tod des EWR-Bürgers mindestens ein Jahr als seine Angehörigen im Bundesgebiet aufgehalten haben und nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 bis 2 erfüllen.(3) Das Aufenthaltsrecht der Angehörigen gemäß Absatz eins, bleibt trotz Tod des EWR-Bürgers erhalten, wenn sie sich vor dem Tod des EWR-Bürgers mindestens ein Jahr als seine Angehörigen im Bundesgebiet aufgehalten haben und nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins bis 2 erfüllen.

(4) Das Aufenthaltsrecht von minderjährigen Kindern eines unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt auch nach dem Tod oder nicht bloß vorübergehenden Wegzug des EWR-Bürgers bis zum Abschluss der Schulausbildung an einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule erhalten. Dies gilt auch für den Elternteil, der Drittstaatsangehöriger ist, sofern dieser die Obsorge für die minderjährigen Kinder tatsächlich wahrnimmt.

(5) Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 oder 2 erfüllen und(5) Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 erfüllen und

1. die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;

2. die eingetragene Partnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Auflösungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;

3. ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird;

4. es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten oder eingetragenem Partner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht zugemutet werden kann, oder

5. ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang – solange er für nötig erachtet wird – ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf.

(6) Der Angehörige hat diese Umstände, wie insbesondere den Tod oder Wegzug des zusammenführenden EWR-Bürgers, die Scheidung der Ehe oder die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben.

(7) Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (§ 30a) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Abs. 1 zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.“(7) Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30,), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (Paragraph 30 a,) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Absatz eins, zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.“

Art. 27 der Freizügigkeitsrichtlinie lautet wie folgt:Artikel 27, der Freizügigkeitsrichtlinie lautet wie folgt:

„Allgemeine Grundsätze

(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Kapitels dürfen die Mitgliedstaaten die Freizügigkeit und das Aufenthaltsrecht eines Unionsbürgers oder seiner Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit beschränken. Diese Gründe dürfen nicht zu wirtschaftlichen Zwecken geltend gemacht werden.

(2) Bei Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und darf ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend sein. Strafrechtliche Verurteilungen allein können ohne Weiteres diese Maßnahmen nicht begründen. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

(3) Um festzustellen, ob der Betroffene eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, kann der Aufnahmemitgliedstaat bei der Ausstellung der Anmeldebescheinigung oder — wenn es kein Anmeldesystem gibt — spätestens drei Monate nach dem Zeitpunkt der Einreise des Betroffenen in das Hoheitsgebiet oder nach dem Zeitpunkt, zu dem der Betroffene seine Anwesenheit im Hoheitsgebiet gemäß Artikel 5 Absatz 5 gemeldet hat, oder bei Ausstellung der Aufenthaltskarte den Herkunftsmitgliedstaat und erforderlichenfalls andere Mitgliedstaaten um Auskünfte über das Vorleben des Betroffenen in strafrechtlicher Hinsicht ersuchen, wenn er dies für unerlässlich hält. Diese Anfragen dürfen nicht systematisch erfolgen. Der ersuchte Mitgliedstaat muss seine Antwort binnen zwei Monaten erteilen.

(4) Der Mitgliedstaat, der den Reisepass oder Personalausweis ausgestellt hat, lässt den Inhaber des Dokuments, der aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit aus einem anderen Mitgliedstaat ausgewiesen wurde, ohne jegliche Formalitäten wieder einreisen, selbst wenn der Personalausweis oder Reisepass ungültig geworden ist oder die Staatsangehörigkeit des Inhabers bestritten wird.“

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.07.2009 idgF (Visakodex) lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.07.2009 idgF (Visakodex) lauten wie folgt:

„Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung

Art. 21 (1) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.Artikel 21, (1) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.

(2) Zu jedem Antrag wird das VIS gemäß Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien gemäß Artikel 15 der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.

(3) Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüfen das Konsulat oder die zentralen Behörden,

a)       dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;

b)       ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;

c)       ob der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;

d)       ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;

e)       ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist, die für den Zeitraum des geplanten Aufenthalts, oder, falls ein Visum für die mehrfache Einreise beantragt wird, für den Zeitraum des ersten geplanten Aufenthalts gilt.

(4) Das Konsulat oder die zentralen Behörden prüfen gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Höchstdauer des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger Aufenthalte, die aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels genehmigt wurden.

(5) Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.

(6) Bei der Prüfung eines Antrags auf Erteilung eines Visums für den Flughafentransit überprüfen das Konsulat oder die zentralen Behörden insbesondere Folgendes:

a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;

b) den Ausgangs- und Zielort des betreffenden Drittstaatsangehörigen und die Kohärenz der geplanten Reiseroute und des Flughafentransits;

c) den Nachweis der Weiterreise zum Endbestimmungsland.

(7) Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen.

(8) Im Verlauf der Prüfung eines Antrags können das Konsulat oder die zentralen Behörden den Antragsteller in begründeten Fällen befragen und zusätzliche Unterlagen anfordern.

(9) Die Ablehnung eines früheren Visumantrags bewirkt nicht automatisch die Ablehnung eines neuen Antrags. Der neue Antrag wird auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen beurteilt.

Erteilung eines einheitlichen Visums

Art. 24 (1) Die Gültigkeitsdauer des Visums und die zulässige Aufenthaltsdauer bestimmen sich nach der gemäß Artikel 21 vorgenommenen Prüfung. Artikel 24, (1) Die Gültigkeitsdauer des Visums und die zulässige Aufenthaltsdauer bestimmen sich nach der gemäß Artikel 21 vorgenommenen Prüfung.

Das Visum kann für eine, zwei oder mehrere Einreisen erteilt werden. Die Gültigkeitsdauer darf fünf Jahre nicht überschreiten.

Unbeschadet des Artikels 12 Buchstabe a umfasst die Gültigkeitsdauer eines Visums für eine einmalige Einreise eine Zusatzfrist von 15 Kalendertagen.

Die Mitgliedstaaten können aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder aufgrund der internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats beschließen, diese Zusatzfrist nicht zu gewähren.

(2) Erfüllt der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a und c bis e der Verordnung (EU) 2016/399, so werden Visa für die mehrfache Einreise mit langer Gültigkeitsdauer für die folgenden Zeiträume erteilt, es sei denn, die Gültigkeitsdauer des Visums würde die des Reisedokuments übersteigen:

a) für eine Gültigkeitsdauer von einem Jahr, sofern dem Antragsteller in den beiden vorangegangenen Jahren drei Visa erteilt wurden, die er vorschriftsmäßig verwendet hat;

b) für eine Gültigkeitsdauer von zwei Jahren, sofern dem Antragsteller in den beiden vorangegangenen Jahren ein Visum für die mehrfache Einreise mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr erteilt wurde, das er vorschriftsmäßig verwendet hat;

c) für eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren, sofern dem Antragsteller in den vorangegangenen drei Jahren ein Visum für die mehrfache Einreise mit einer Gültigkeitsdauer von zwei Jahren erteilt wurde, das er vorschriftsmäßig verwendet hat.

Visa für den Flughafentransit und Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit, die gemäß Artikel 25 Absatz 1 ausgestellt wurden, finden keine Berücksichtigung bei der Erteilung von Visa für die mehrfache Einreise.

(2a) Abweichend von Absatz 2 kann die Gültigkeitsdauer des erteilten Visums im Einzelfall verkürzt werden, wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass die Einreisevoraussetzungen während des gesamten Zeitraums erfüllt werden.

(2b) Abweichend von Absatz 2 prüfen die Konsulate im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort, ob die Bestimmungen des Absatzes 2 über die Erteilung von Visa für die mehrfache Einreise angesichts der Annahme günstigerer oder restriktiverer Bestimmungen gemäß Absatz 2d angepasst werden müssen, um örtliche Gegebenheiten und Migrations- und Sicherheitsrisiken zu berücksichtigen.

(2c) Unbeschadet des Absatzes 2 kann Antragstellern, die nachweislich häufig oder regelmäßig reisen müssen beziehungsweise ihre entsprechende Absicht begründen, ein Visum für die mehrfache Einreise mit einer Gültigkeitsdauer bis zu fünf Jahren erteilt werden, sofern sie ihre Integrität und Zuverlässigkeit, insbesondere die vorschriftsmäßige Verwendung ihnen zuvor erteilter Visa, ihre wirtschaftliche Situation im Herkunftsland und ihre ehrliche Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf des von ihnen beantragten Visums auch wirklich zu verlassen, nachweisen.

(2d) Soweit erforderlich erlässt die Kommission auf der Grundlage der Prüfung nach Absatz 2b dieses Artikels im Wege von Durchführungsrechtsakten die in den einzelnen Konsularbezirken anzuwendenden Bestimmungen über die Bedingungen für die Erteilung von Visa für die mehrfache Einreise nach Absatz 2 dieses Artikels, um den örtlichen Gegebenheiten, den Migrations- und Sicherheitsrisiken und den allgemeinen Beziehungen der Union zu dem betreffenden Drittland Rechnung zu tragen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 52 Absatz 2 erlassen.

(3) Die Daten nach Artikel 10 Absatz 1 der VIS-Verordnung werden in das VIS eingegeben, wenn entschieden worden ist, dass das Visum erteilt wird.

Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit

Art. 25 (1) Ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit wird in folgenden Ausnahmefällen erteilt:Artikel 25, (1) Ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit wird in folgenden Ausnahmefällen erteilt:

a) wenn der betreffende Mitgliedstaat es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält,

i) von dem Grundsatz abzuweichen, dass die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes festgelegten Einreisevoraussetzungen erfüllt sein müssen,

ii) ein Visum zu erteilen, obwohl der gemäß Artikel 22 konsultierte Mitgliedstaat Einwände gegen die Erteilung eines einheitlichen Visums erhebt, oder

iii) ein Visum aus dringlichen Gründen zu erteilen, obwohl keine vorherige Konsultation gemäß Artikel 22 durchgeführt wurde, oder

b) wenn aus von dem Konsulat als gerechtfertigt angesehenen Gründen dem Antragsteller erneut ein Visum für einen Aufenthalt innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen erteilt wird, innerhalb dessen er bereits ein einheitliches Visum oder ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit für einen Aufenthalt von 90 Tagen verwendet hat.

(2) Ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ist für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats gültig. In Ausnahmefällen kann es für das Hoheitsgebiet von mehr als einem Mitgliedstaat gültig sein, sofern die betreffenden Mitgliedstaaten dem zustimmen.

(3) Ist der Antragsteller im Besitz eines Reisedokuments, das in einem oder mehreren, aber nicht in allen Mitgliedstaaten anerkannt wird, so wird ein Visum erteilt, das für das Hoheitsgebiet der das Reisedokument anerkennenden Mitgliedstaaten gültig ist. Erkennt der ausstellende Mitgliedstaat das Reisedokument des Antragstellers nicht an, ist das erteilte Visum nur für diesen Mitgliedstaat gültig.

(4) Wurde in den in Absatz 1 Buchstabe a beschriebenen Fällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt, so teilen die zentralen Behörden des ausstellenden Mitgliedstaats den zentralen Behörden der anderen Mitgliedstaaten nach dem Verfahren gemäß Artikel 16 Absatz 3 der VIS-Verordnung unverzüglich die einschlägigen Informationen mit.

(5) Die Daten nach Artikel 10 Absatz 1 der VIS-Verordnung werden in das VIS eingegeben, wenn entschieden worden ist, dass das Visum erteilt wird.

Visumverweigerung

Art. 32 (1) Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert, Artikel 32, (1) Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,

a) wenn der Antragsteller:

i) ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;

ii) den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet;

iia) den Zweck und die Bedingungen des geplanten Flughafentransits nicht begründet;

iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;

iv) sich im laufenden Zeitraum von 180 Tagen bereits 90 Tage im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;

v) im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;

vi) als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder

vii) nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt; oder

b) wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.

(2) Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI in der Sprache des Mitgliedstaates, der die endgültige Entscheidung über den Antrag getroffen hat, und in einer anderen Amtssprache der Organe der Union mitgeteilt.(2) Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang römisch sechs in der Sprache des Mitgliedstaates, der die endgültige Entscheidung über den Antrag getroffen hat, und in einer anderen Amtssprache der Organe der Union mitgeteilt.

(3) Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI. (3) Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang römisch sechs.

[…]“

Mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hat der VwGH festgestellt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen werde daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.

Im vorliegenden Fall liegt eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor:Im vorliegenden Fall liegt eine Mangelhaftigkeit im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vor:

Vorweg ist festzuhalten, dass dem Akt nicht entnommen werden kann, dass seitens des ÖGK Istanbul Zweifel daran bestehen würden, dass es sich beim BF um einen begünstigten Drittstaatsangehörigen handelt.

Dem BF wurde das beantragte Visum mit der Begründung verweigert, dass seine Einreise eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung Sicherheit oder Gesundheit darstelle, da gegen ihn ein Einreise- und Aufenthaltsverbot im Schengen Gebiet gemäß Art. 24 f SIS-VO (Aktenzahl: 106-1-35088/2/2024; ID Nr. HU/00000/01), bestehe. Dem BF wurde das beantragte Visum mit der Begründung verweigert, dass seine Einreise eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung Sicherheit oder Gesundheit darstelle, da gegen ihn ein Einreise- und Aufenthaltsverbot im Schengen Gebiet gemäß Artikel 24, f SIS-VO (Aktenzahl: 106-1-35088/2/2024; ID Nr. HU/00000/01), bestehe.

Rechtsgrundlage für die gegenständliche Beurteilung ist primär die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates frei bewegen und aufhalten zu dürfen (Freizügigkeitsrichtlinie), deren Regelungen durch den österreichischen Gesetzgeber in § 15b FPG und §§ 51 bis 56 NAG umgesetzt wurden und welche gemäß Beschluss der Kommission K (2010) 1620 endgültig vom 19.03.2010 über ein Handbuch für die Bearbeitung von Visumanträgen und die Änderung von bereits erstellten Visa als "lex specialis" in Bezug auf den Visakodex anzusehen ist.Rechtsgrundlage für die gegenständliche Beurteilung ist primär die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates frei bewegen und aufhalten zu dürfen (Freizügigkeitsrichtlinie), deren Regelungen durch den österreichischen Gesetzgeber in Paragraph 15 b, FPG und Paragraphen 51 bis 56 NAG umgesetzt wurden und welche gemäß Beschluss der Kommission K (2010) 1620 endgültig vom 19.03.2010 über ein Handbuch für die Bearbeitung von Visumanträgen und die Änderung von bereits erstellten Visa als "lex specialis" in Bezug auf den Visakodex anzusehen ist.

Laut EuGH C-84/12 vom 19.12.2013 sind Art. 23 Abs. 4, Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.07.2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) dahin auszulegen, dass die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats nach Abschluss der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum einem Antragsteller nur dann ein einheitliches Visum verweigern dürfen, wenn ihm einer der in diesen Bestimmungen aufgezählten Gründe für die Verweigerung des Visums entgegengehalten werden kann. Die betreffenden Behörden verfügen bei der Prüfung dieses Antrags über einen weiten Beurteilungsspielraum, der sich sowohl auf die Anwendungsvoraussetzungen dieser Vorschriften als auch auf die Würdigung der Tatsachen bezieht, die für die Feststellung maßgeblich sind, ob dem Antragsteller einer dieser Verweigerungsgründe entgegengehalten werden kann (vgl. EuGH 19.12.2013, C-84/12, Koushkaki gegen Bundesrepublik Deutschland).Laut EuGH C-84/12 vom 19.12.2013 sind Artikel 23, Absatz 4,, Artikel 32, Absatz eins und Artikel 35, Absatz 6, der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.07.2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) dahin auszulegen, dass die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats nach Abschluss der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum einem Antragsteller nur dann ein einheitliches Visum verweigern dürfen, wenn ihm einer der in diesen Bestimmungen aufgezählten Gründe für die Verweigerung des Visums entgegengehalten werden kann. Die betreffenden Behörden verfügen bei der Prüfung dieses Antrags über einen weiten Beurteilungsspielraum, der sich sowohl auf die Anwendungsvoraussetzungen dieser Vorschriften als auch auf die Würdigung der Tatsachen bezieht, die für die Feststellung maßgeblich sind, ob dem Antragsteller einer dieser Verweigerungsgründe entgegengehalten werden kann vergleiche EuGH 19.12.2013, C-84/12, Koushkaki gegen Bundesrepublik Deutschland).

Laut EuGH C-503/03 vom 31.01.2006 haben sich die Vertragsstaaten in der Erklärung vom 18. April 1996 verpflichtet, gemeinschaftsrechtlich begünstigte Personen nur dann zur Einreiseverweigerung auszuschreiben, wenn die gemeinschaftsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. EuGH 31.01.2006, C-503/03, Kommission gegen Spanien, Rz 51). Das bedeutet, dass ein Vertragsstaat die Ausschreibung eines Drittstaatsangehörigen, der mit einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats verheiratet ist, erst dann vornehmen kann, wenn er festgestellt hat, dass die Anwesenheit dieser Person im Sinne der Richtlinie 64/221 eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. EuGH 31.01.2006, C-503/03, Kommission gegen Spanien, Rz 52). Die Aufnahme eines Drittstaatsangehörigen, der mit einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats verheiratet ist, in das SIS, stellt zwar ein Indiz für das Vorliegen eines Grundes dar, der es rechtfertigt, ihm die Einreise in den Schengen-Raum zu verweigern. Dieses Indiz muss jedoch durch Informationen erhärtet werden, anhand deren der das SIS konsultierende Mitgliedstaat vor einer Einreiseverweigerung feststellen kann, dass die Anwesenheit des Betroffenen in diesem Raum eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Artikel 94 Absatz 3 Buchstabe i SDÜ ausdrücklich die Angabe des Ausschreibungsgrundes gestattet (vgl. EuGH 31.01.2006, C-503/03, Kommission gegen Spanien, Rz 53).Laut EuGH C-503/03 vom 31.01.2006 haben sich die Vertragsstaaten in der Erklärung vom 18. April 1996 verpflichtet, gemeinschaftsrechtlich begünstigte Personen nur dann zur Einreiseverweigerung auszuschreiben, wenn die gemeinschaftsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind vergleiche EuGH 31.01.2006, C-503/03, Kommission gegen Spanien, Rz 51). Das bedeutet, dass ein Vertragsstaat die Ausschreibung eines Drittstaatsangehörigen, der mit einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats verheiratet ist, erst dann vornehmen kann, wenn er festgestellt hat, dass die Anwesenheit dieser Person im Sinne der Richtlinie 64/221 eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt vergleiche EuGH 31.01.2006, C-503/03, Kommission gegen Spanien, Rz 52). Die Aufnahme eines Drittstaatsangehörigen, der mit einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats verheiratet ist, in das SIS, stellt zwar ein Indiz für das Vorliegen eines Grundes dar, der es rechtfertigt, ihm die Einreise in den Schengen-Raum zu verweigern. Dieses Indiz muss jedoch durch Informationen erhärtet werden, anhand deren der das SIS konsultierende Mitgliedstaat vor einer Einreiseverweigerung feststellen kann, dass die Anwesenheit des Betroffenen in diesem Raum eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Artikel 94 Absatz 3 Buchstabe i SDÜ ausdrücklich die Angabe des Ausschreibungsgrundes gestattet vergleiche EuGH 31.01.2006, C-503/03, Kommission gegen Spanien, Rz 53).

Im Akt findet sich auf der ersten Seite eines drei A4-Seiten umfassenden Schreibens in augenscheinlich ungarischer Sprache folgender Vermerk: „Erledigung des HUN GK Istanbul – XXXX ; Laut tel. Auskunft hat Hr. XXXX um € 2.000,-- einen gefälschten ung. Ausweis gekauft u. wollte damit über Kroatien einreisen. Er hat dann eine Einreisesperre bekommen, weil er am GK Istanbul vorstellig wurde u. d. Ausweis als Fälschung erkannt wurde.“. Mittels Stempel wurde unter diesem Vermerk ua. das Datum 07.10.2025 angebracht. Wer dieses Schreiben in Vorlage brachte bzw. woher es stammt, ist aufgrund der Aktenlage nicht nachvollziehbar. Mit Blick auf den erfolgten handschriftlichen Vermerk bzw. mangels anderer Anhaltspunkte ist festzuhalten, dass keine Übersetzung dieses Dokuments veranlasst, sondern dessen Inhalt telefonisch erfragt wurde. Insoweit handschriftlich festgehalten wurde, der BF habe „dann eine Einreisesperre bekommen, weil er am GK Istanbul vorstellig wurde“, erliegen keinerlei diesbezüglichen Nachweise im Akt. Dass dem BF vor Bescheiderlassung die Möglichkeit eingeräumt worden wäre, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen, ist nicht ersichtlich. Dass bzw. inwieweit das Vorbringen des BF im Rahmen seiner Stellungnahme vom 08.10.2025 betreffend die Umstände der SIS-Ausschreibung Ungarns gewürdigt wurde, ist nicht nachvollziehbar. Insbesondere ein Vorhalt betreffend den Umstand, dass im Rahmen der Stellungnahme vom 08.10.2025 mit keinem Wort erwähnt wird, dass der Ausweis als Fälschung erkannt worden sei, als der BF am (Anm.: aus dem Kontext scheinbar ungarischen) GK Istanbul vorstellig geworden wäre, erfolgte nicht. Im Akt findet sich auf der ersten Seite eines drei A4-Seiten umfassenden Schreibens in augenscheinlich ungarischer Sprache folgender Vermerk: „Erledigung des HUN GK Istanbul – römisch 40 ; Laut tel. Auskunft hat Hr. römisch 40 um € 2.000,-- einen gefälschten ung. Ausweis gekauft u. wollte damit über Kroatien einreisen. Er hat dann eine Einreisesperre bekommen, weil er am GK Istanbul vorstellig wurde u. d. Ausweis als Fälschung erkannt wurde.“. Mittels Stempel wurde unter diesem Vermerk ua. das Datum 07.10.2025 angebracht. Wer dieses Schreiben in Vorlage brachte bzw. woher es stammt, ist aufgrund der Aktenlage nicht nachvollziehbar. Mit Blick auf den erfolgten handschriftlichen Vermerk bzw. mangels anderer Anhaltspunkte ist festzuhalten, dass keine Übersetzung dieses Dokuments veranlasst, sondern dessen Inhalt telefonisch erfragt wurde. Insoweit handschriftlich festgehalten wurde, der BF habe „dann eine Einreisesperre bekommen, weil er am GK Istanbul vorstellig wurde“, erliegen keinerlei diesbezüglichen Nachweise im Akt. Dass dem BF vor Bescheiderlassung die Möglichkeit eingeräumt worden wäre, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen, ist nicht ersichtlich. Dass bzw. inwieweit das Vorbringen des BF im Rahmen seiner Stellungnahme vom 08.10.2025 betreffend die Umstände der SIS-Ausschreibung Ungarns gewürdigt wurde, ist nicht nachvollziehbar. Insbesondere ein Vorhalt betreffend den Umstand, dass im Rahmen der Stellungnahme vom 08.10.2025 mit keinem Wort erwähnt wird, dass der Ausweis als Fälschung erkannt worden sei, als der BF am Anmerkung, aus dem Kontext scheinbar ungarischen) GK Istanbul vorstellig geworden wäre, erfolgte nicht.

Dass weitere Konsultationen betreffend den der SIS-Ausschreibung Ungarns zugrundeliegenden Sachverhalt getätigt wurden, ist im Akt weder dokumentiert, noch mit Blick auf den angefochtenen Bescheid erkennbar, zumal generell Ausführungen dazu, inwieweit aufgrund der von Ungarn mit dem Hinweis „ernsthafte Sicherheitsbedrohung“ und „die Aktenzahl: 106-1-35088/2/2024-KE“ erfolgten SIS-Ausschreibung fallgegenständlich darauf zu schließen ist, dass die Anwesenheit des BF eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, nicht erfolgten. Mit Blick auf die obigen Rechtsprechung ist hervorzuheben, dass die Ausschreibung im SIS zwar fallgegenständlich ein Indiz für das Vorliegen eines Grundes darstellt, der es rechtfertigt, die Einreise in den Schengen-Raum zu verweigern, das jedoch durch entsprechende Informationen erhärtet werden muss, anhand deren der das SIS konsultierende Mitgliedstaat vor einer Einreiseverweigerung feststellen kann, dass die Anwesenheit des Betroffenen in diesem Raum eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Nicht verkannt wird, dass unter Berücksichtigung des handschriftlichen Vermerks auf dem im Akt erliegenden, augenscheinlich ungarischsprachigen Schreibens ein Telefonat betreffend dieses Dokument erfolgte. Dass bzw. inwieweit das ÖGK Istanbul aufgrund welcher konkreten Umstände bzw. Ermittlungsergebnisse mit Blick auf die SIS-Ausschreibung Ungarns fallgegenständlich davon ausgeht, dass bzw. inwieweit die Anwesenheit des BF eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, bleibt allerdings offen und kann diese Frage seitens des erkennenden Gerichts nicht abschließend beurteilt werden.

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren erweist sich nach dem Gesagten als grob mangelhaft, weshalb der verfahrensgegenständlichen Beschwerde stattzugeben war.

Im fortgesetzten Verfahren ist, nach Ermittlungen der der SIS-Ausschreibung Ungarns zugrundeliegenden Umstände (etwa durch Einvernahme des BF - nach Veranlassung einer Übersetzung - konkrete Erhebungen zu dem im Akt befindlichen Dokument in ungarischer Sprache bzw. den zugrundeliegenden Umständen), zu prüfen und nachvollziehbar zu begründen, ob bzw. inwieweit die Anwesenheit des BF eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

Vor Bescheiderlassung hat die Behörde, sofern die Entscheidung dem Standpunkt des BF nicht vollinhaltlich Rechnung tragen sollte, Gelegenheit zur Abgabe einer abschließenden Stellungnahme zu allen entscheidungsrelevanten Fragen einzuräumen.

Das Bundesverwaltungsgericht weist noch auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe § 11a FPG) im gegenständlichen Beschwerdeverfahren hin, weshalb die Durchführung der notwendigen Ermittlungen nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können. Es war somit mit einer Zurückverweisung zur Vornahme der notwendigen Ermittlungen vorzugehen.Das Bundesverwaltungsgericht weist noch auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe Paragraph 11 a, FPG) im gegenständlichen Beschwerdeverfahren hin, weshalb die Durchführung der notwendigen Ermittlungen nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können. Es war somit mit einer Zurückverweisung zur Vornahme der notwendigen Ermittlungen vorzugehen.

Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.

Schlagworte

begünstigte Drittstaatsangehörige Einvernahme Ermittlungspflicht Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Übersetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W185.2332356.1.00

Im RIS seit

03.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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