TE Bvwg Erkenntnis 2026/7/13 W116 2340935-1

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Veröffentlicht am 13.07.2026
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Entscheidungsdatum

13.07.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
ZDG §12c
ZDG §8 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ZDG § 12c heute
  2. ZDG § 12c gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/2015
  3. ZDG § 12c gültig von 01.10.2013 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2013
  1. ZDG § 8 heute
  2. ZDG § 8 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2024
  3. ZDG § 8 gültig von 01.01.2023 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 208/2022
  4. ZDG § 8 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2018
  5. ZDG § 8 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  6. ZDG § 8 gültig von 01.01.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2013
  7. ZDG § 8 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  8. ZDG § 8 gültig von 01.10.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2013
  9. ZDG § 8 gültig von 01.11.2010 bis 30.09.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2010
  10. ZDG § 8 gültig von 01.10.2005 bis 31.10.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  11. ZDG § 8 gültig von 01.01.2001 bis 30.09.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2000
  12. ZDG § 8 gültig von 01.06.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2000
  13. ZDG § 8 gültig von 01.01.1997 bis 31.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 788/1996
  14. ZDG § 8 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  15. ZDG § 8 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  16. ZDG § 8 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 675/1991
  17. ZDG § 8 gültig von 01.06.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 675/1991
  18. ZDG § 8 gültig von 01.12.1988 bis 31.05.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 598/1988
  19. ZDG § 8 gültig von 24.12.1986 bis 30.11.1988

Spruch


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W116 2340935-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der ZIVILDIENSTSERVICEAGENTUR vom 02.02.2026, Zl. 562861/15/ZD/0226, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 18.03.2026, Zl. 562861/17/ZD/0326, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid der ZIVILDIENSTSERVICEAGENTUR vom 02.02.2026, Zl. 562861/15/ZD/0226, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 18.03.2026, Zl. 562861/17/ZD/0326, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 12c Abs 1 ZDG abgewiesen. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 12 c, Absatz eins, ZDG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer – dessen Tauglichkeit zum Wehrdienst erstmals am 26.06.2024 festgestellt wurde – brachte noch am gleichen Tag (am 26.06.2024) eine mängelfreie Zivildiensterklärung ein.

2. Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur (ZISA) vom 03.07.2024 wurde der Eintritt seiner Zivildienstpflicht rechtskräftig festgestellt.

3. Mit E-Mail vom 20.12.2024 übermittelte der Beschwerdeführer der ZISA eine Vereinbarung über ein freiwilliges Sozialjahr. Mit E-Mail der ZISA vom 07.01.2025 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die übermittelte Vereinbarung von der Einrichtung nicht unterfertigt war und daher nicht berücksichtigt werden könne. Zudem wurde ihm eine Frist bis 28.02.2025 zur Übermittlung einer von beiden Seiten unterfertigten Vereinbarung mit einem nach dem Freiwilligengesetz anerkannten Träger eingeräumt. Außerdem wurde er darauf hingewiesen, dass er mit einer Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst zu rechnen habe, wenn er bis zum Ablauf dieser Frist keine entsprechende Vereinbarung vorlege. Mit E-Mail vom 05.02.2026 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er die per E-Mail erfolgte Aufforderung zur Nachreichung einer korrekt unterfertigten Vereinbarung übersehen hätte.

4. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 02.02.2026 (zugestellt am 04.02.2026) sprach die ZISA (belangte Behörde) die Zuweisung zum Zivildienst beim XXXX , mit Antritt am 01.04.2026 aus. 4. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 02.02.2026 (zugestellt am 04.02.2026) sprach die ZISA (belangte Behörde) die Zuweisung zum Zivildienst beim römisch 40 , mit Antritt am 01.04.2026 aus.

5. Am 19.02.2026 brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen diesen Bescheid ein und beantragte die Aufhebung der Zuweisung.

6. Die belangte Behörde erließ hierauf eine Beschwerdevorentscheidung, deren Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:

„Die Beschwerde wird gemäß § 14 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig abgewiesen.“ „Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 14, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig abgewiesen.“

Begründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges ausgeführt, dass für die ZISA zwar feststehe, dass der Beschwerdeführer eine Vereinbarung mit einem nach dem Freiwilligengesetz anerkannten Träger über die Teilnahme an einem durchgehend mindestens 10 Monate dauernden Freiwilligen Sozialjahr vor der Zuweisung abgeschlossen habe. Da diese jedoch nicht vor seiner Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst der gefertigten Behörde vorgelegt worden sei, bzw. diese nicht frist- bzw. formgerecht bei der gefertigten Behörde eingegangen sei, sei spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde abzuweisen gewesen.

7. Mit Schreiben ohne Datum, am 01.04.2026 bei der Behörde eingelangt, beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, wobei er im Wesentlichen das Vorbringen aus der Beschwerde wiederholte.

8. Mit Schriftsatz vom 09.04.2026 legte die ZISA die Beschwerde und den dazugehörigen Verwaltungsakt dem BVwG zur Entscheidung vor (eingelangt 10.04.2026).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Auf Grundlage des oa. Verfahrensganges und der vorliegenden Verwaltungsakten steht eindeutig fest, dass die Vereinbarung des Beschwerdeführers mit einem nach dem Freiwilligengesetz anerkannten Träger über die Teilnahme an einem durchgehend mindestens 10 Monate dauernden Freiwilligen Sozialjahr der ZISA nicht frist- bzw. formgerecht vor seiner Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst vorgelegt wurde. Dies wird vom Beschwerdeführer auch gar nicht in Abrede gestellt.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden, sind unbestritten und werden daher der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zulässigkeit und Verfahren

Gemäß § 2a Abs 4 ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst kein Anhaltspunkt für eine Unzulässigkeit erkennbar.Gemäß Paragraph 2 a, Absatz 4, ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst kein Anhaltspunkt für eine Unzulässigkeit erkennbar.

Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist (Z 2). Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist bzw. nicht substantiiert bestritten wurde, sodass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten lässt. Auch die Rechtsfrage ist nicht derart komplex, dass es einer mündlichen Erörterung bedürfte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl 1958/210 (keine „civil rights“ betroffen) noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr C 83 vom 30.03.2010 Seite 389 (kein Bezug zu EU-Normen) entgegen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist bzw. nicht substantiiert bestritten wurde, sodass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten lässt. Auch die Rechtsfrage ist nicht derart komplex, dass es einer mündlichen Erörterung bedürfte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl 1958/210 (keine „civil rights“ betroffen) noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Amtsblatt Nr C 83 vom 30.03.2010 Seite 389 (kein Bezug zu EU-Normen) entgegen.

Zu A)

3.2. Gesetzliche Grundlagen

Die anzuwendenden Bestimmungen des Zivildienstgesetzes (ZDG) lauten (Auszug, Hervorhebung durch BVwG):

"§ 8 (1) Der Zivildienstpflichtige ist von der Zivildienstserviceagentur einer gemäß § 4 anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen. Hierbei ist die Zivildienstserviceagentur ermächtigt, soweit Erfordernisse im Bereich des Rettungswesens, der Sozial- und Behindertenhilfe und der Katastrophenhilfe dies notwendig machen, an Einrichtungen aus diesen Bereichen bevorzugt zuzuweisen."§ 8 (1) Der Zivildienstpflichtige ist von der Zivildienstserviceagentur einer gemäß Paragraph 4, anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen. Hierbei ist die Zivildienstserviceagentur ermächtigt, soweit Erfordernisse im Bereich des Rettungswesens, der Sozial- und Behindertenhilfe und der Katastrophenhilfe dies notwendig machen, an Einrichtungen aus diesen Bereichen bevorzugt zuzuweisen.

[...]

§ 12c. (Verfassungsbestimmung) (1) Zivildienstpflichtige werden bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen, wenn sie der Zivildienstserviceagentur vor der Zuweisung zum ordentlichen ZivildienstParagraph 12 c, (Verfassungsbestimmung) (1) Zivildienstpflichtige werden bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen, wenn sie der Zivildienstserviceagentur vor der Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst

1. eine Vereinbarung mit einem nach dem Freiwilligengesetz, BGBl. I Nr. 17/2012, anerkannten Träger über die Teilnahme an einem durchgehend mindestens zehn Monate dauernden Freiwilligen Sozialjahr, Freiwilligen Umweltschutzjahr oder Gedenkdienst, Friedens- oder Sozialdienst im Ausland oder1. eine Vereinbarung mit einem nach dem Freiwilligengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2012,, anerkannten Träger über die Teilnahme an einem durchgehend mindestens zehn Monate dauernden Freiwilligen Sozialjahr, Freiwilligen Umweltschutzjahr oder Gedenkdienst, Friedens- oder Sozialdienst im Ausland oder

2. eine Vereinbarung nach der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 zur Einrichtung von "Erasmus+", ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 50 über die Teilnahme an einem durchgehend mindestens zehn Monate dauernden Freiwilligendienst im Ausland vorgelegt haben.2. eine Vereinbarung nach der Verordnung (EU) Nr. 1288 aus 2013, zur Einrichtung von "Erasmus+", Amtsblatt Nummer L 347 vom 20.12.2013 Seite 50 über die Teilnahme an einem durchgehend mindestens zehn Monate dauernden Freiwilligendienst im Ausland vorgelegt haben.

(2) Zivildienstpflichtige, die bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres anhand des vom Träger ausgestellten Zertifikats nachweisen, dass sie eine Tätigkeit von der in Abs. 1 genannten Art und Mindestdauer ausgeübt haben, sind zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes nicht mehr heranzuziehen. Wird die Tätigkeit aus Gründen, die der Zivildienstpflichtige nicht zu vertreten hat, vorzeitig beendet, so ist die zurückgelegte Zeit, soweit sie zwei Monate übersteigt, auf den ordentlichen Zivildienst anzurechnen. […]“(2) Zivildienstpflichtige, die bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres anhand des vom Träger ausgestellten Zertifikats nachweisen, dass sie eine Tätigkeit von der in Absatz eins, genannten Art und Mindestdauer ausgeübt haben, sind zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes nicht mehr heranzuziehen. Wird die Tätigkeit aus Gründen, die der Zivildienstpflichtige nicht zu vertreten hat, vorzeitig beendet, so ist die zurückgelegte Zeit, soweit sie zwei Monate übersteigt, auf den ordentlichen Zivildienst anzurechnen. […]“

3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes

Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 02.02.2026 (zugestellt am 04.02.2026) zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes gemäß § 8 Abs 1 ZDG zugewiesen. Bei der mittels E-Mails vom 20.12.2024 an die ZISA übermittelten Vereinbarung über ein freiwilliges Sozialjahr des Beschwerdeführers fehlte die Unterfertigung der Einrichtung, worauf von der ZISA mit E-Mail vom 07.01.2025 auch nachweislich hingewiesen wurde (vgl. Aktenvermerk vom 08.04.2026). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die übermittelte mangelhafte Vereinbarung nicht berücksichtigt werden könne und dass er bei einem fruchtlosen Verstreichen der ihm für eine Übermittlung einer vollständig unterfertigten Urkunde bis zum 28.02.2025 eingeräumten Frist mit seiner Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst rechnen müsse. Wie sich aus dem rund ein Jahr nach Ablauf dieser Frist der ZISA gesendeten E-Mail des Beschwerdeführers vom 05.02.2026 unmissverständlich ergibt, wurde von ihm innerhalb dieser jedoch Frist keine vollständig unterfertigte Urkunde einer solchen Vereinbarung über ein freiwilliges Sozialjahr an die ZISA übermittelt (E-Mail vom 05.02.2026: „Leider habe ich die E-Mail, in der ich zur Nachreichung der korrekt unterfertigten Vereinbarung aufgefordert wurde, übersehen. Mir ist bewusst, dass dies in meinem Verantwortungsbereich lag, und ich bedaure diesen Fehler sehr.“) weil er das Mail der ZISA „übersehen“ hätte. Der Beschwerdeführer übermittelte der ZISA erst nach Zustellung des Zuweisungsbescheides und nach Eintreten der Rechtswirkungen dieses Bescheides („Zuweisung") die zwischen ihm und dem ÖSTERREICHISCHEN ROTEN KREUZ abgeschlossene Vereinbarung im Sinne des § 12 Freiwilligengesetz, wonach er sich verpflichtet habe, im Zeitraum von 01.10.2025 bis 31.07.2026 ein FSJ im Rettungswesen zu leisten. Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 02.02.2026 (zugestellt am 04.02.2026) zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes gemäß Paragraph 8, Absatz eins, ZDG zugewiesen. Bei der mittels E-Mails vom 20.12.2024 an die ZISA übermittelten Vereinbarung über ein freiwilliges Sozialjahr des Beschwerdeführers fehlte die Unterfertigung der Einrichtung, worauf von der ZISA mit E-Mail vom 07.01.2025 auch nachweislich hingewiesen wurde vergleiche Aktenvermerk vom 08.04.2026). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die übermittelte mangelhafte Vereinbarung nicht berücksichtigt werden könne und dass er bei einem fruchtlosen Verstreichen der ihm für eine Übermittlung einer vollständig unterfertigten Urkunde bis zum 28.02.2025 eingeräumten Frist mit seiner Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst rechnen müsse. Wie sich aus dem rund ein Jahr nach Ablauf dieser Frist der ZISA gesendeten E-Mail des Beschwerdeführers vom 05.02.2026 unmissverständlich ergibt, wurde von ihm innerhalb dieser jedoch Frist keine vollständig unterfertigte Urkunde einer solchen Vereinbarung über ein freiwilliges Sozialjahr an die ZISA übermittelt (E-Mail vom 05.02.2026: „Leider habe ich die E-Mail, in der ich zur Nachreichung der korrekt unterfertigten Vereinbarung aufgefordert wurde, übersehen. Mir ist bewusst, dass dies in meinem Verantwortungsbereich lag, und ich bedaure diesen Fehler sehr.“) weil er das Mail der ZISA „übersehen“ hätte. Der Beschwerdeführer übermittelte der ZISA erst nach Zustellung des Zuweisungsbescheides und nach Eintreten der Rechtswirkungen dieses Bescheides („Zuweisung") die zwischen ihm und dem ÖSTERREICHISCHEN ROTEN KREUZ abgeschlossene Vereinbarung im Sinne des Paragraph 12, Freiwilligengesetz, wonach er sich verpflichtet habe, im Zeitraum von 01.10.2025 bis 31.07.2026 ein FSJ im Rettungswesen zu leisten.

Zivildienstpflichtige werden gemäß § 12c Abs 1 ZDG jedoch nur dann nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen, wenn sie der ZISA vor der Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst eine Vereinbarung mit einem nach dem Freiwilligengesetz anerkannten Träger über die Teilnahme an einem durchgehend mindestens zehn Monate dauernden Freiwilligen Sozialjahr, Freiwilligen Umweltschutzjahr oder Gedenkdienst, Friedens- oder Sozialdienst im Ausland vorlegen. Dass die von dem BF mittels E-Mail vom 20.12.2024 übermittelte Urkunde mangelhaft war und von der Behörde daher nicht berücksichtigt werden konnte, wurde ihm mit E-Mail vom 07.01.2025 unmissverständlich deutlich gemacht bzw. wurde ihm gleichzeitig auch eine Frist zur Nachreichung einer vollständig unterfertigten Vereinbarung bis zum 28.02.2025 eingeräumt und auf die Folgen einer allfälligen Fristversäumung hingewiesen. Zivildienstpflichtige werden gemäß Paragraph 12 c, Absatz eins, ZDG jedoch nur dann nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen, wenn sie der ZISA vor der Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst eine Vereinbarung mit einem nach dem Freiwilligengesetz anerkannten Träger über die Teilnahme an einem durchgehend mindestens zehn Monate dauernden Freiwilligen Sozialjahr, Freiwilligen Umweltschutzjahr oder Gedenkdienst, Friedens- oder Sozialdienst im Ausland vorlegen. Dass die von dem BF mittels E-Mail vom 20.12.2024 übermittelte Urkunde mangelhaft war und von der Behörde daher nicht berücksichtigt werden konnte, wurde ihm mit E-Mail vom 07.01.2025 unmissverständlich deutlich gemacht bzw. wurde ihm gleichzeitig auch eine Frist zur Nachreichung einer vollständig unterfertigten Vereinbarung bis zum 28.02.2025 eingeräumt und auf die Folgen einer allfälligen Fristversäumung hingewiesen.

Dieser Anforderung ist der Beschwerdeführer binnen eingeräumter Frist und auch bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Zuweisungsbescheides nicht nachgekommen. Die bescheidmäßige Zuweisung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes erfolgte daher zu Recht.

Gründe für eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides liegen fallbezogen nicht vor. Insbesondere ist es dem Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, dass es sich bloß um einen rein formalen Mangel, nicht jedoch um eine Umgehung des Zivildienstgesetzes handeln würde, bzw. dass lediglich ein behebbarer Formfehler vorliege, sodass die erneute Einberufung mit 01.04.2026 sachlich nicht gerechtfertigt sei, nicht gelungen eine Rechtswidrigkeit aufzuzeigen.

Auch andere Gründe für eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides sind im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen.

Weder die belangte Behörde noch das BVwG sind ermächtigt eine vom klaren Wortlaut des Gesetzes abweichende Regelung zu treffen.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes am 01.04.2026 wurde von der belangten Behörde im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Dem angefochtenen Bescheid haftet daher keine Rechtswidrigkeit iSd Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG an. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes am 01.04.2026 wurde von der belangten Behörde im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Dem angefochtenen Bescheid haftet daher keine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt, soweit für das BVwG überblickbar, keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 12c Abs 1 ZDG vor, doch ist die Regelung völlig klar und unmissverständlich, wonach die Ausnahmeregelung nur greift, wenn die Mitteilung vor Zuweisung zum Zivildienst erfolgt. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt, soweit für das BVwG überblickbar, keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 12 c, Absatz eins, ZDG vor, doch ist die Regelung völlig klar und unmissverständlich, wonach die Ausnahmeregelung nur greift, wenn die Mitteilung vor Zuweisung zum Zivildienst erfolgt.

Schlagworte

Freiwilliges Sozialjahr Frist ordentlicher Zivildienst Zivildiensterklärung Zivildienstpflicht Zuweisungsbescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W116.2340935.1.00

Im RIS seit

30.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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