Entscheidungsdatum
13.07.2026Norm
AZHG §25 Abs4 Z2Spruch
,
W116 2340175-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 02.03.2026, GZ.: P1562640/25-HPA/2026, wegen dessen Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 02.03.2026, GZ.: P1562640/25-HPA/2026, wegen dessen Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß §§ 28 Abs. 2 VwGVG iVm. 25 Abs. 4 Z 2 AZHG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraphen 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit 25 Absatz 4, Ziffer 2, AZHG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer war Soldat in einer Organisationseinheit des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (KlOP-KPE). Der letzte Verpflichtungszeitraum begann nach einer Verlängerung der Entsendebereitschaft durch den Beschwerdeführer um ein Jahr am 01.06.2025 und wäre demnach am 31.05.2026 geendet. 1. Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer war Soldat in einer Organisationseinheit des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (KlOP-KPE). Der letzte Verpflichtungszeitraum begann nach einer Verlängerung der Entsendebereitschaft durch den Beschwerdeführer um ein Jahr am 01.06.2025 und wäre demnach am 31.05.2026 geendet.
2. Mit 01.09.2025 wurde der Beschwerdeführer zur Absolvierung der Truppenoffiziersausbildung zur Theresianischen Militärakademie versetzt.
3. Mit angefochtenem Bescheid des Heerespersonalamtes (in Folge: belangte Behörde) vom 02.03.2026 wurde festgestellt, dass die Auslandseinsatzbereitschaft des Beschwerdeführers mit Ablauf des 31.08.2025 vorzeitig enden würde. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer durch seine Versetzung mit 01.09.2025 zur Absolvierung der Truppenoffiziersausbildung zur Theresianischen Militärakademie keinen Dienst in einer KPE-Einheit mehr versehe und es während dieser Ausbildung auch nicht möglich sei, den BF zu Auslandseinsätzen heranzuziehen, weshalb seine mangelnde Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen und die Beendigung der Auslandseinsatzbereitschaft mit Ablauf des 31.08.2025 festzustellen gewesen sei.
4. Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 06.03.2026) erhob der BF mit Schreiben vom 25.03.2026 fristgerecht Beschwerde. Begründend führt der BF darin im Wesentlichen aus, dass er weiterhin ausdrücklich zur Leistung entsprechender Auslandseinsätze bereit sei und seinen diesbezüglichen Verpflichtungszeitraum ordnungsgemäß erfüllen wolle. Diese Verpflichtung habe für ihn Vorrang, sodass er sein Studium an der TherMilAk bei Bedarf auch unterbrechen würde. Die im Bescheid angeführte „mangelnde Eignung“ setze persönliche/fachliche Defizite voraus (z.B. negative Eignungsprüfung, Gesundheit, Disziplin), er weise dagegen weiterhin die volle Eignung auf (keine negativen Tests, positive Verlängerung).
5. Mit Schriftsatz vom 31.03.2026 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Verfahrensakt dem BVwG zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der in Punkt I.1. - I.2. angeführte Sachverhalt wird festgestellt.Der in Punkt römisch eins.1. - römisch eins.2. angeführte Sachverhalt wird festgestellt.
Ausdrücklich wird noch Folgendes festgestellt:
Der Beschwerdeführer hat weder die Teilnahme an einem Auslandseinsatz abgelehnt, noch wurde dessen mangelnde gesundheitliche, psychologische und/oder körperliche Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen festgestellt.
Die Organisationseinheiten oder Teile dieser, denen der Beschwerdeführer angehört, sind nach wie vor Organisationseinheiten gemäß § 101a Abs 1 GehG. Es ist auch nicht zu sehen, dass für die Funktion des Beschwerdeführers oder seine Verwendung innerhalb der Organisationseinheit kein Bedarf mehr bestehen würde. Die Organisationseinheiten oder Teile dieser, denen der Beschwerdeführer angehört, sind nach wie vor Organisationseinheiten gemäß Paragraph 101 a, Absatz eins, GehG. Es ist auch nicht zu sehen, dass für die Funktion des Beschwerdeführers oder seine Verwendung innerhalb der Organisationseinheit kein Bedarf mehr bestehen würde.
2. Beweiswürdigung:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus der unbedenklichen Aktenlage.
Dass der Beschwerdeführer mit 01.09.2025 zur Absolvierung der Truppenoffiziersausbildung zur Theresianischen Militärakademie versetzt wurde, wird sowohl von der belangten Behörde angeführt, als auch vom Beschwerdeführer selbst bestätigt.
Darüber hinaus steht die Eignung des Beschwerdeführers fest, zumal die belangte Behörde dies weder im Bescheid, noch - trotz ausdrücklichem Hinweis des Beschwerdeführers in der Beschwerde, wonach die gesundheitliche und psychologische Eignung nach wie vor gegeben sei - im Zuge der Beschwerdevorlage in Abrede gestellt hat.
Überdies hat die belangte Behörde bei der Aktenvorlage auch nicht behauptet, dass die Organisationseinheiten oder Teile dieser, denen der Beschwerdeführer nun angehört, nicht mehr Organisationseinheiten gemäß § 101a Abs 1 GehG wären bzw. dass für die Funktion des Beschwerdeführers oder seine Verwendung innerhalb der Organisationseinheit kein Bedarf mehr bestehen würde. Überdies hat die belangte Behörde bei der Aktenvorlage auch nicht behauptet, dass die Organisationseinheiten oder Teile dieser, denen der Beschwerdeführer nun angehört, nicht mehr Organisationseinheiten gemäß Paragraph 101 a, Absatz eins, GehG wären bzw. dass für die Funktion des Beschwerdeführers oder seine Verwendung innerhalb der Organisationseinheit kein Bedarf mehr bestehen würde.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zulässigkeit und Verfahren
Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen und liegen auch sonst keine Gründe für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen und liegen auch sonst keine Gründe für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.
Gemäß § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht – soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Gemäß Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht – soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen.
Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, es besteht kein Neuerungsverbot (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Aktualisierte Auflage, 2019, § 27, K2). Von Amts wegen hat das BVwG jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften als auch allfällige inhaltliche Rechtswidrigkeit (die nicht ausdrücklich in der Beschwerde geltend gemacht wurde) von Amts wegen aufgreifen; Grundsatz der Amswegigkeit (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. aktualisierte Auflage, 2019 § 27, K3).Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, es besteht kein Neuerungsverbot vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Aktualisierte Auflage, 2019, Paragraph 27,, K2). Von Amts wegen hat das BVwG jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften als auch allfällige inhaltliche Rechtswidrigkeit (die nicht ausdrücklich in der Beschwerde geltend gemacht wurde) von Amts wegen aufgreifen; Grundsatz der Amswegigkeit (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. aktualisierte Auflage, 2019 Paragraph 27,, K3).
Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das BVwG über Beschwerden nach Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das BVwG über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.
Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest und ist unstrittig.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu A)
3.2. Gesetzliche Grundlagen
§ 25 Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz – AZHG), BGBl I Nr 66/1999, lautet:Paragraph 25, Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz – AZHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 66 aus 1999,, lautet:
„Freiwillige Meldung zu Auslandseinsätzen
Verpflichtungszeitraum
§ 25. (1) Personen, die für eine Entsendung zu einem Einsatz gemäß § 1 Z 1 lit. a bis c KSE-BVG als Soldaten in Organisationseinheiten des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (§ 101a GehG) in Betracht kommen, können durch eine freiwillige schriftliche Meldung ihre Bereitschaft erklären, innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren an Auslandseinsätzen in der Dauer von insgesamt mindestens sechs Monaten teilzunehmen (Auslandseinsatzbereitschaft).Paragraph 25, (1) Personen, die für eine Entsendung zu einem Einsatz gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a bis c KSE-BVG als Soldaten in Organisationseinheiten des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (Paragraph 101 a, GehG) in Betracht kommen, können durch eine freiwillige schriftliche Meldung ihre Bereitschaft erklären, innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren an Auslandseinsätzen in der Dauer von insgesamt mindestens sechs Monaten teilzunehmen (Auslandseinsatzbereitschaft).
(2) Die freiwillige Meldung darf nicht an Bedingungen und Vorbehalte gebunden werden. Sie bedarf der Annahme. Dabei sind auch die Eignung der Person zur Teilnahme an Auslandseinsätzen und der militärische Bedarf zu prüfen.
(3) Die Auslandseinsatzbereitschaft kann durch freiwillige schriftliche Meldung auf ein weiteres Jahr oder das Vielfache eines Jahres verlängert werden. Abs. 2 ist anzuwenden. Die Meldung der Weiterverpflichtung gilt als angenommen, wenn sie nicht binnen vier Wochen abgelehnt wird.(3) Die Auslandseinsatzbereitschaft kann durch freiwillige schriftliche Meldung auf ein weiteres Jahr oder das Vielfache eines Jahres verlängert werden. Absatz 2, ist anzuwenden. Die Meldung der Weiterverpflichtung gilt als angenommen, wenn sie nicht binnen vier Wochen abgelehnt wird.
(4) Die Auslandseinsatzbereitschaft endet vorzeitig, wenn
1. die Teilnahme an einem Auslandseinsatz von der zu entsendenden Person abgelehnt wird oder
2. die mangelnde Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen festgestellt wird oder
3. kein militärischer Bedarf an der Aufrechterhaltung der Auslandseinsatzbereitschaft vorliegt.
(5) Das vorzeitige Enden der Auslandseinsatzbereitschaft ist mit Bescheid festzustellen.
(6) Kein militärischer Bedarf gemäß Abs. 4 liegt vor, wenn(6) Kein militärischer Bedarf gemäß Absatz 4, liegt vor, wenn
1. Organisationseinheiten oder Teile dieser nicht mehr Organisationseinheiten gemäß § 101a Abs. 1 GehG sind, oder1. Organisationseinheiten oder Teile dieser nicht mehr Organisationseinheiten gemäß Paragraph 101 a, Absatz eins, GehG sind, oder
2. innerhalb der Organisationseinheit an bestimmte Funktionen oder Verwendungen kein Bedarf mehr besteht.“
§ 101 Gehaltsgesetz 1956 – GehG, BGBl Nr 54/1956 idF BGBl I Nr 155/2024 lautet: Paragraph 101, Gehaltsgesetz 1956 – GehG, Bundesgesetzblatt Nr 54 aus 1956, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 155 aus 2024, lautet:
„Vergütung für Kräfte für internationale Operationen
§ 101a. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Landesverteidigung hat Organisationseinheiten des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen festzulegen.Paragraph 101 a, (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Landesverteidigung hat Organisationseinheiten des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen festzulegen.
[…]
(8) Die Auslandseinsatzbereitschaft endet vorzeitig, wenn
1. die Teilnahme an einem Auslandseinsatz von der zu entsendenden Militärperson abgelehnt wird oder
2. die mangelnde Eignung der Militärperson zur Teilnahme an Auslandseinsätzen festgestellt wird oder
3. kein militärischer Bedarf an der Aufrechterhaltung der Auslandseinsatzbereitschaft vorliegt.
(9) Das vorzeitige Enden der Auslandseinsatzbereitschaft ist mit Bescheid festzustellen.
(10) Kein militärischer Bedarf gemäß Abs. 8 Z 3 liegt vor, wenn(10) Kein militärischer Bedarf gemäß Absatz 8, Ziffer 3, liegt vor, wenn
1. Organisationseinheiten oder Teile dieser nicht mehr Organisationseinheiten gemäß Abs. 1 sind, oder1. Organisationseinheiten oder Teile dieser nicht mehr Organisationseinheiten gemäß Absatz eins, sind, oder
2. innerhalb der Organisationseinheit an bestimmten Funktionen oder Verwendungen kein Bedarf mehr besteht.
(11) Militärpersonen, deren Auslandseinsatzbereitschaft aus Gründen des Abs. 8 Z 1 und 2 vorzeitig endet, gebührt, sofern während ihrer Auslandseinsatzbereitschaft(11) Militärpersonen, deren Auslandseinsatzbereitschaft aus Gründen des Absatz 8, Ziffer eins und 2 vorzeitig endet, gebührt, sofern während ihrer Auslandseinsatzbereitschaft
1. kein Auslandseinsatz geleistet wurde, oder
2. keine Auslandseinsätze in der Dauer von insgesamt mindestens sechs Monaten geleistet wurden, ab dem Ende des letzten Auslandseinsatzes keine Vergütung.
(11a) Abs. 11 ist nicht anzuwenden, wenn die mangelnde Eignung gemäß Abs. 8 Z 2 auf Grund eines Dienstunfalls festgestellt wurde.(11a) Absatz 11, ist nicht anzuwenden, wenn die mangelnde Eignung gemäß Absatz 8, Ziffer 2, auf Grund eines Dienstunfalls festgestellt wurde.
(12) Für die Vollziehung ist § 30 AZHG anzuwenden.“(12) Für die Vollziehung ist Paragraph 30, AZHG anzuwenden.“
3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes
Der Beschwerdeführer hat gemäß § 25 Abs 3 AZHG seine Bereitschaft, an Auslandseinsätzen teilzunehmen insoweit erneuert, als er diese vom 01.06.2025 bis zum 31.05.2026 schriftlich um ein Jahr verlängert hat; eine Ablehnung ist dem Akt nicht zu entnehmen und wurde von den Parteien auch nicht behauptet, es liegt daher derzeit grundsätzlich die Auslandseinsatzbereitschaft des Beschwerdeführers vor. Der Beschwerdeführer hat gemäß Paragraph 25, Absatz 3, AZHG seine Bereitschaft, an Auslandseinsätzen teilzunehmen insoweit erneuert, als er diese vom 01.06.2025 bis zum 31.05.2026 schriftlich um ein Jahr verlängert hat; eine Ablehnung ist dem Akt nicht zu entnehmen und wurde von den Parteien auch nicht behauptet, es liegt daher derzeit grundsätzlich die Auslandseinsatzbereitschaft des Beschwerdeführers vor.
Gemäß § 25 Abs 4 AZHG endet die Auslandseinsatzbereitschaft vorzeitig, wenn (1.) die Teilnahme an einem Auslandseinsatz von der zu entsendenden Person abgelehnt wird, (2.) die mangelnde Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen festgestellt wird oder (3.) kein militärischer Bedarf an der Aufrechterhaltung der Auslandseinsatzbereitschaft vorliegt. Gemäß § 25 Abs 6 AZHG liegt kein militärischer Bedarf gemäß § 25 Abs 4 AZHG vor, wenn (1.) Organisationseinheiten oder Teile dieser nicht mehr Organisationseinheiten gemäß § 101a Abs. 1 GehG sind, oder (2.) innerhalb der Organisationseinheit an bestimmte Funktionen oder Verwendungen kein Bedarf mehr besteht. Gemäß Paragraph 25, Absatz 4, AZHG endet die Auslandseinsatzbereitschaft vorzeitig, wenn (1.) die Teilnahme an einem Auslandseinsatz von der zu entsendenden Person abgelehnt wird, (2.) die mangelnde Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen festgestellt wird oder (3.) kein militärischer Bedarf an der Aufrechterhaltung der Auslandseinsatzbereitschaft vorliegt. Gemäß Paragraph 25, Absatz 6, AZHG liegt kein militärischer Bedarf gemäß Paragraph 25, Absatz 4, AZHG vor, wenn (1.) Organisationseinheiten oder Teile dieser nicht mehr Organisationseinheiten gemäß Paragraph 101 a, Absatz eins, GehG sind, oder (2.) innerhalb der Organisationseinheit an bestimmte Funktionen oder Verwendungen kein Bedarf mehr besteht.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 25 Abs 4 AZHG ist gemäß § 25 Abs 5 AZHG das vorzeitige Enden der Auslandseinsatzbereitschaft mit Bescheid festzustellen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 25, Absatz 4, AZHG ist gemäß Paragraph 25, Absatz 5, AZHG das vorzeitige Enden der Auslandseinsatzbereitschaft mit Bescheid festzustellen.
Auch wenn darauf hinzuweisen ist, dass die Sache des Beschwerdeverfahrens nur durch den Inhalt des Spruches, nicht der Grund, warum es zum Inhalt des Spruches gekommen ist, begrenzt wird (VwGH 21.01.2016, Ra 2015/12/0027) und daher das Verwaltungsgericht alle Gründe, die zum von der Behörde ausgesprochenen Ergebnis führen können, zu prüfen hat und auch Sachverhaltselemente, die bei der Prüfung auf Grund der Beschwerde im gerichtlichen Verfahren hervorgekommen sind, seiner Entscheidung zu Grunde legen darf (VwGH 23.02.2018, Ro 2017/03/0025), ist gegenständlich nicht zu sehen, dass der Beschwerdeführer die Teilnahme an einem Auslandseinsatz abgelehnt hätte oder kein militärischer Bedarf an der Aufrechterhaltung der Auslandseinsatzbereitschaft vorliegen würde.
Zu letzterem hat der VwGH ausgesprochen:
§ 101a Abs 1 GehG 1956, eingefügt durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2003, BGBl I Nr 130, besagt, dass der Bundesminister für Landesverteidigung Organisationseinheiten des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen festzulegen hat. Dies bedeutet, dass eine vorzeitige Beendigung der Auslandseinsatzbereitschaft nach § 25 Abs 4 Z 3 iVm Abs 6 AZHG 1999 darin begründet werden kann, dass entweder ganzen Organisationseinheiten oder Teilen solcher die Festlegung nach § 101a Abs 1 GehG 1956 entzogen wird oder dass trotz Fortbestehens dieser Qualifikation für die Organisationseinheit oder Teilen von diesen nach § 101a Abs 1 GehG 1956 nur hinsichtlich bestimmter Funktionen oder Verwendungen kein Bedarf mehr an einer Aufrechterhaltung der Auslandseinsatzbereitschaft besteht (VwGH 20.05.2009, 2008/12/0145).Paragraph 101 a, Absatz eins, GehG 1956, eingefügt durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2003, BGBl römisch eins Nr 130, besagt, dass der Bundesminister für Landesverteidigung Organisationseinheiten des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen festzulegen hat. Dies bedeutet, dass eine vorzeitige Beendigung der Auslandseinsatzbereitschaft nach Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz 6, AZHG 1999 darin begründet werden kann, dass entweder ganzen Organisationseinheiten oder Teilen solcher die Festlegung nach Paragraph 101 a, Absatz eins, GehG 1956 entzogen wird oder dass trotz Fortbestehens dieser Qualifikation für die Organisationseinheit oder Teilen von diesen nach Paragraph 101 a, Absatz eins, GehG 1956 nur hinsichtlich bestimmter Funktionen oder Verwendungen kein Bedarf mehr an einer Aufrechterhaltung der Auslandseinsatzbereitschaft besteht (VwGH 20.05.2009, 2008/12/0145).
Eine vorzeitige Beendigung der Auslandseinsatzbereitschaft nach § 25 Abs 4 Z 3 iVm Abs 6 AZHG 1999 kann demnach (nur) darin begründet werden, dass entweder ganzen Organisationseinheiten oder Teilen solcher die Festlegung nach § 101a Abs 1 GehG 1956 entzogen wird oder dass trotz Fortbestehens dieser Qualifikation für die Organisationseinheit oder Teilen von diesen nach § 101a Abs 1 GehG 1956 nur hinsichtlich bestimmter Funktionen oder Verwendungen kein Bedarf mehr an einer Aufrechterhaltung der Auslandseinsatzbereitschaft besteht (vgl Materialien (RV 283 BlgNR XXII. GP, 37), die in diesem Zusammenhang von einem Endigungsgrund "im Hinblick auf allfällige Änderungen der außen- und sicherheitspolitischen Rahmenbedingungen" sprechen und E 20. Mai 2008/12/0145,0146); (VwGH 21.03.2017, Ra 2017/12/0020).Eine vorzeitige Beendigung der Auslandseinsatzbereitschaft nach Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz 6, AZHG 1999 kann demnach (nur) darin begründet werden, dass entweder ganzen Organisationseinheiten oder Teilen solcher die Festlegung nach Paragraph 101 a, Absatz eins, GehG 1956 entzogen wird oder dass trotz Fortbestehens dieser Qualifikation für die Organisationseinheit oder Teilen von diesen nach Paragraph 101 a, Absatz eins, GehG 1956 nur hinsichtlich bestimmter Funktionen oder Verwendungen kein Bedarf mehr an einer Aufrechterhaltung der Auslandseinsatzbereitschaft besteht vergleiche Materialien Regierungsvorlage 283 BlgNR römisch 22 . GP, 37), die in diesem Zusammenhang von einem Endigungsgrund "im Hinblick auf allfällige Änderungen der außen- und sicherheitspolitischen Rahmenbedingungen" sprechen und E 20. Mai 2008/12/0145,0146); (VwGH 21.03.2017, Ra 2017/12/0020).
Ein derartiger Bedarfsmangel iSd § 25 Abs 4 Z 3 iVm Abs 6 AZHG ist von der belangten Behörde aber im Bescheid weder im Spruch noch in der Begründung angeführt worden. Ein derartiger Bedarfsmangel iSd Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz 6, AZHG ist von der belangten Behörde aber im Bescheid weder im Spruch noch in der Begründung angeführt worden.
Es bleibt daher nur zu prüfen, ob allenfalls die mangelnde Eignung des Beschwerdeführers zur Teilnahme an Auslandseinsätzen festzustellen wäre. Hier ist einleitend aber zu berücksichtigen, dass dieser offenbar aus gesundheitlicher, psychologischer und körperlicher Sicht für Auslandseinsätze nach wie vor geeignet ist.
Die Behörde hat lediglich argumentiert, dass der Beschwerdeführer durch seine Versetzung mit 01.09.2025 zur Absolvierung der Truppenoffiziersausbildung an der Theresianischen Militärakademie keinen Dienst mehr in einer KPE-Einheit versehe und es während der genannten Ausbildung nicht möglich sei, diesen zu Auslandseinsätzen heranzuziehen, weshalb seine mangelnde Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen und die Beendigung der Auslandseinsatzbereitschaft mit Ablauf des 31.08.2025 festzustellen gewesen sei.
Dem ist im Lichte des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 25.03.2015, Ra 2014/12/0006, (das allerdings iZm. mit einer Dienstzuteilung ergangen ist und nicht mit einer Versetzung wie hier) jedoch nicht zu folgen:
Im genannten Erkenntnis hat das Höchstgericht deutlich ausgeführt, dass die Gesetzesmaterialien zu § 25 Abs 4 Z 2 AZHG 1999 (RV 283 BlgNR XXII. GP, 36) zeigen, dass der dort umschriebene Endigungsgrund der „mangelnden Eignung für Auslandseinsätze“ ausschließlich persönliche Umstände eines Bediensteten umfasst und eine Dienstzuteilung zu einer Staatsanwaltschaft keinen solchen persönlichen Umstand darstellt, da diese aus den durch Weisungen von Dienstvorgesetzten kreierten Umständen des – nach wie vor aufrechten – öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als Militärperson auf Zeit resultiert. Selbst wenn die Zustimmung des Bediensteten zur Dienstzuteilung aus dem Grunde des § 39 Abs 2 BDG 1979 erforderlich ist, stellt diese Personalmaßnahme keine vom Bediensteten autonom getroffene Entscheidung betreffend die Ausgestaltung seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses dar, zumal sie letztendlich auf einem Willensentschluss des die diesbezügliche Weisung erteilenden Vorgesetzten beruht. Im genannten Erkenntnis hat das Höchstgericht deutlich ausgeführt, dass die Gesetzesmaterialien zu Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, AZHG 1999 Regierungsvorlage 283 BlgNR römisch 22 . GP, 36) zeigen, dass der dort umschriebene Endigungsgrund der „mangelnden Eignung für Auslandseinsätze“ ausschließlich persönliche Umstände eines Bediensteten umfasst und eine Dienstzuteilung zu einer Staatsanwaltschaft keinen solchen persönlichen Umstand darstellt, da diese aus den durch Weisungen von Dienstvorgesetzten kreierten Umständen des – nach wie vor aufrechten – öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als Militärperson auf Zeit resultiert. Selbst wenn die Zustimmung des Bediensteten zur Dienstzuteilung aus dem Grunde des Paragraph 39, Absatz 2, BDG 1979 erforderlich ist, stellt diese Personalmaßnahme keine vom Bediensteten autonom getroffene Entscheidung betreffend die Ausgestaltung seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses dar, zumal sie letztendlich auf einem Willensentschluss des die diesbezügliche Weisung erteilenden Vorgesetzten beruht.
Der Endigungsgrund des § 25 Abs 4 Z 2 AZHG lag daher im dortigen Fall nicht vor. Anders wäre das zu sehen – so der VwGH weiter –, wenn ein in Auslandseinsatzbereitschaft stehender, beim Bundesheer eingesetzter Vertragsbediensteter durch Dienstnehmerkündigung sein Dienstverhältnis zum Bund zur Auflösung bringt (unter Hinweis auf VwGH 15.07.2011, 2008/11/0181).Der Endigungsgrund des Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, AZHG lag daher im dortigen Fall nicht vor. Anders wäre das zu sehen – so der VwGH weiter –, wenn ein in Auslandseinsatzbereitschaft stehender, beim Bundesheer eingesetzter Vertragsbediensteter durch Dienstnehmerkündigung sein Dienstverhältnis zum Bund zur Auflösung bringt (unter Hinweis auf VwGH 15.07.2011, 2008/11/0181).
Der gegenständlich festgestellte Sachverhalt ist mit jenem der der Entscheidung des VwGH vom 25.03.2015, Ra 2014/12/0006, zu Grunde lag, durchaus vergleichbar. Hier kann zwar allenfalls die Versetzung des BF zur Absolvierung der Truppenoffiziersausbildung an die Theresianische Militärakademie einer konkreten Entsendung des BF zu einem Auslandseinsatz entgegenstehen. Alleine dieser Umstand rechtfertigt aber laut höchstgerichtlicher Judikatur nicht die Feststellung, dass die Auslandseinsatzbereitschaft des Beschwerdeführers wegen „mangelnder Eignung“ seiner Person zur Teilnahme an Auslandseinsätzen endet.
Da andere Endigungsgründe – wie oben ausgeführt – nicht zu sehen sind, ist der Beschwerde stattzugeben und der Bescheid ersatzlos zu beheben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auf die oben dargestellte Judikatur wird verwiesen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auf die oben dargestellte Judikatur wird verwiesen.
Schlagworte
Auslandseinsatz Auslandseinsatzbereitschaft Behebung der Entscheidung Bundesheer Eignung - Auslandseinsatz ersatzlose Behebung Versetzung vorzeitige BeendigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W116.2340175.1.00Im RIS seit
30.07.2026Zuletzt aktualisiert am
30.07.2026