Entscheidungsdatum
14.07.2026Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
W293 2249975-2/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 25.02.2025, Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. über die Beschwerde von römisch 40 , geb römisch 40 , gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 25.02.2025, Zl. römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der verfahrensgegenständliche Bescheid mit der Maßgabe geändert, dass er zu lauten hat:
„1. Gemäß § 169f Abs. 3 und 4 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) wird Ihr Besoldungsdienstalter zum Ablauf des 28.02.2015 mit 11.923,3334 Tagen festgesetzt.„1. Gemäß Paragraph 169 f, Absatz 3 und 4 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) wird Ihr Besoldungsdienstalter zum Ablauf des 28.02.2015 mit 11.923,3334 Tagen festgesetzt.
2. Gemäß § 169f Abs. 6b GehG wird festgestellt, dass ein allfälliger Anspruch auf Nachzahlung von Bezügen, der sich aus der rückwirkenden Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters ergeben kann, für den Zeitraum ab 18.06.2006 nicht verjährt ist.“2. Gemäß Paragraph 169 f, Absatz 6 b, GehG wird festgestellt, dass ein allfälliger Anspruch auf Nachzahlung von Bezügen, der sich aus der rückwirkenden Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters ergeben kann, für den Zeitraum ab 18.06.2006 nicht verjährt ist.“
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 25.04.2010 (Eingangsstempel der belangten Behörde vom 27.04.2010) die Anrechnung von Zeiten vor dem 18. Lebensjahr zwecks Nichteintretens der Verjährung aufgrund eines EuGH-Urteils. Er sei der Auffassung, dass die damalige österreichische Rechtslage europarechtswidrig sei, weil sie gegen die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 verstoße. Sicherheitshalber beantrage er die rückwirkende Anrechnung der Zeiten ab Ende der Schulpflicht bis zum 18. Lebensjahr und ersuche um Auszahlung allenfalls daraus resultierender Differenzbeträge.
2. Mit Schreiben vom 13.11.2010 wurde dem Beschwerdeführer ein Verbesserungsauftrag zugestellt und mitgeteilt, dass derartige Anträge zwingend unter Verwendung eines vom Bundeskanzler mit Verordnung festgelegten Formulars zu stellen seien.
3. Mit E-Mail vom 16.10.2013 teilte die Landespolizeidirektion XXXX (in der Folge: belangte Behörde) dem Beschwerdeführer mit, bei der Bearbeitung offener Anträge sei festgestellt worden, dass dieser am 25.04.2010 einen Antrag auf Einrechnung von Zeiten vor dem 18. Lebensjahr gestellt habe. Am 13.11.2010 sei ihm ein Verbesserungsauftrag zugestellt worden. Bis dato sei kein verbesserter Antrag eingelangt, weshalb der oben angeführte Erstantrag gegenstandslos sei. Er könne jedoch jederzeit einen neuen Antrag mit dem übermittelten Antragsformular stellen.3. Mit E-Mail vom 16.10.2013 teilte die Landespolizeidirektion römisch 40 (in der Folge: belangte Behörde) dem Beschwerdeführer mit, bei der Bearbeitung offener Anträge sei festgestellt worden, dass dieser am 25.04.2010 einen Antrag auf Einrechnung von Zeiten vor dem 18. Lebensjahr gestellt habe. Am 13.11.2010 sei ihm ein Verbesserungsauftrag zugestellt worden. Bis dato sei kein verbesserter Antrag eingelangt, weshalb der oben angeführte Erstantrag gegenstandslos sei. Er könne jedoch jederzeit einen neuen Antrag mit dem übermittelten Antragsformular stellen.
4. Mit Bescheid vom 15.11.2021, Zl. XXXX , wurde gemäß § 169f Abs. 3 und 4 GehG das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers zum Ablauf des 28.02.2015 mit 11.559,3334 Tagen festgesetzt.4. Mit Bescheid vom 15.11.2021, Zl. römisch 40 , wurde gemäß Paragraph 169 f, Absatz 3 und 4 GehG das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers zum Ablauf des 28.02.2015 mit 11.559,3334 Tagen festgesetzt.
5. Gegen diesen Bescheid erhob Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, welche am 28.12.2021 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte und der Gerichtsabteilung W259 zugeteilt wurde.
6. Mit Wirksamkeit vom 08.07.2019 erfolgte durch den Gesetzgeber mit der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl I 58, eine Novellierung des Besoldungsrechts. Aus diesem Grund sah sich der VwGH veranlasst, dem EuGH mit Beschluss vom 18.10.2021, Ra 2020/12/0068, bestimmte Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen.6. Mit Wirksamkeit vom 08.07.2019 erfolgte durch den Gesetzgeber mit der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl römisch eins 58, eine Novellierung des Besoldungsrechts. Aus diesem Grund sah sich der VwGH veranlasst, dem EuGH mit Beschluss vom 18.10.2021, Ra 2020/12/0068, bestimmte Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen.
7. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.06.2022 wurde das Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung des VwGH in dem zur Zahl Ra 2020/12/0068 anhängigen Verfahren ausgesetzt.
8. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 20.01.2023 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W259 abgenommen und mit Wirksamkeit vom 08.02.2023 der Gerichtsabteilung W221 zugewiesen.
9. Mit Urteil des EuGH vom 20.04.2023, Landespolizeidirektion Niederösterreich und Finanzamt Österreich, C-650/21, antwortete dieser auf die vom VwGH gestellten Fragen, dass die Gleichbehandlungsrichtlinie einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der die Einstufung eines Beamten auf der Grundlage seines Besoldungsdienstalters in einem alten Besoldungssystem erfolgt, das für diskriminierend befunden wurde, weil dieses System für die Zwecke der Bestimmung des Besoldungsdienstalters nur die Berücksichtigung der anrechenbaren Vordienstzeiten erlaubte, die nach Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegt wurden und damit vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegte Vordienstzeiten ausschloss, soweit diese Regelung eine Korrektur der ursprünglich ermittelten anrechenbaren Vordienstzeiten durch Ermittlung eines Vergleichsstichtags vorsieht, bei dem für die Zwecke der Bestimmung des Besoldungsdienstalters nunmehr vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegte anrechenbare Vordienstzeiten berücksichtigt werden, wenn zum einen hinsichtlich der nach dem 18. Geburtstag zurückgelegten Zeiten nur die zur Hälfte zu berücksichtigenden „sonstigen Zeiten“ berücksichtigt werden und zum anderen diese „sonstigen Zeiten“ von drei auf sieben Jahre erhöht werden, jedoch nur insoweit berücksichtigt werden, als sie vier Jahre übersteigen. Darüber hinaus ist der Grundsatz der Rechtssicherheit dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die für Beamte, bei denen am Tag der Kundmachung einer Gesetzesänderung des Besoldungssystems ein Verfahren zur Neufestsetzung ihrer besoldungsrechtlichen Stellung anhängig war, vorsieht, dass die Bezüge nach den neuen Bestimmungen über den Vergleichsstichtag neu ermittelt werden, so dass eine Diskriminierung wegen des Alters nicht beseitigt wird, wohingegen eine solche Ermittlung nicht für Beamte vorgenommen wird, bei denen ein zuvor eingeleitetes Verfahren mit gleichem Gegenstand bereits durch eine rechtskräftige Entscheidung abgeschlossen war, die auf einem Stichtag beruht, der nach dem alten Besoldungssystem, dessen vom nationalen Richter für diskriminierend befundene Bestimmungen in unmittelbarer Anwendung des unionsrechtlichen Grundsatzes der Gleichbehandlung unangewendet blieben, günstiger festgesetzt wurde.
10. Mit Erkenntnis des VwGH vom 18.07.2023, Ra 2020/12/0068, entschied dieser in einer Rechtssache über die Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters unter Bezugnahme auf das letztgenannte EuGH-Urteil, dass die vom Gesetzgeber in der 2. Dienstrechts-Novelle 2019 gewählte Methode der Anknüpfung am altersdiskriminierend ermittelten Besoldungsdienstalter für die Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters die Diskriminierung wegen des Alters nicht beseitigt hat. Dabei wies er darauf hin, dass das Verwaltungsgericht allfällige Tatsachen, aus denen sich Gründe für eine Rechtfertigung dieser Ungleichbehandlung ergäben, nach Erörterung mit den Parteien festzustellen hat.
11. Nach Fortsetzung des Verfahrens wurde die belangte Behörde mit Schreiben vom 07.08.2023 aufgefordert, solche allfälligen Rechtfertigungsgründe binnen drei Wochen anzuführen. Mit am 01.09.2023 eingelangtem Schriftsatz brachte die belangte Behörde eine Stellungnahme ein, worauf der Beschwerdeführer replizierte.
12. Mit BGBl I 137/2023 änderte der Gesetzgeber die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 169f f. GehG, wobei die Novelle mit 16.11.2023 in Kraft trat.12. Mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 137 aus 2023, änderte der Gesetzgeber die gesetzlichen Bestimmungen der Paragraphen 169 f, f. GehG, wobei die Novelle mit 16.11.2023 in Kraft trat.
13. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.12.2023, W221 2249975-1/9E, wurde in Erledigung der Beschwerde der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.13. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.12.2023, W221 2249975-1/9E, wurde in Erledigung der Beschwerde der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
14. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers gemäß § 169f Abs. 1 und 4 GehG zum Ablauf des 28.02.2015 mit 11.913,3334 Tagen festgesetzt (Spruchpunkt 1). Gemäß § 169f Abs. 6b GehG wurde festgestellt, dass ein allfälliger Anspruch auf Nachzahlung von Bezügen, der sich aus der rückwirkenden Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters ergeben könne, für den Zeitraum ab 01.05.2016 nicht verjährt sei (Spruchpunkt 2).14. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 169 f, Absatz eins und 4 GehG zum Ablauf des 28.02.2015 mit 11.913,3334 Tagen festgesetzt (Spruchpunkt 1). Gemäß Paragraph 169 f, Absatz 6 b, GehG wurde festgestellt, dass ein allfälliger Anspruch auf Nachzahlung von Bezügen, der sich aus der rückwirkenden Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters ergeben könne, für den Zeitraum ab 01.05.2016 nicht verjährt sei (Spruchpunkt 2).
15. In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, die Berechnung würde unter einem mathematischen Rechenfehler leiden. Er sei real ab dem Eintrittsdatum bereits eine längere Zeit bei der belangten Behörde beschäftigt, ohne dass Vordienstzeiten dazugezählt worden seien. Zum Verjährungszeitpunkt wandte er ein, er habe bereits im April 2010 einen Antrag eingebracht. Eine Verbesserung des Antrags sei von ihm im Oktober 2013 erstellt und auf dem Dienstweg eingebracht worden.
16. Die Beschwerde samt bezuhabendem Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 27.03.2025 vorgelegt.
17. Mit Beschluss vom 09.07.2025, W293 2249975-2/2Z, wurde das Verfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs in den zu den Zahlen Ro 2024/12/0041 und Ro 2024/12/0042 anhängigen Verfahren ausgesetzt.
18. Mit Budgetbegleitgesetz 2025 (BGBl I 25/2025, Inkrafttreten mit 01.08.2025) änderte der Gesetzgeber neuerlich die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 169f f. GehG.18. Mit Budgetbegleitgesetz 2025 Bundesgesetzblatt Teil eins, 25 aus 2025,, Inkrafttreten mit 01.08.2025) änderte der Gesetzgeber neuerlich die gesetzlichen Bestimmungen der Paragraphen 169 f, f. GehG.
19. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 18.12.2025, Ro 2024/12/0041, 0042, wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 19.01.2026 zugestellt.
20. Mit Schreiben vom 05.06.2026 beraumte das Bundesverwaltungsgericht für den 13.07.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung an. Die belangte Behörde wurde ersucht, vorab die besoldungsrechtliche Stellung des Beschwerdeführers anhand der nunmehr aktuellen Rechtslage neu zu berechnen sowie die relevanten Voranträge des Beschwerdeführers bzw. Vordokumente zu übermitteln.
21. Die diesbezügliche Aktenvorlage der belangten Behörde vom 23.06.2026 wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme übermittelt. Diesbezüglich nahm dieser mit E-Mail vom 29.06.2026 Stellung.
22. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 13.07.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der die Sach- und Rechtslage mit den Parteien ausführlich besprochen wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer stand als Exekutivbeamter bei der Landespolizeidirektion XXXX in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seit 01.07.2025 befindet er sich in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. 1.1. Der Beschwerdeführer stand als Exekutivbeamter bei der Landespolizeidirektion römisch 40 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seit 01.07.2025 befindet er sich in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund.
Er wurde am XXXX .1962 geboren und trat am 01.12.1982 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis ein.Er wurde am römisch 40 .1962 geboren und trat am 01.12.1982 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis ein.
1.2. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 03.12.1982, Zl. XXXX wurde der letzte Vorrückungsstichtag unter Ausschluss der vor dem 18. Geburtstag liegenden Vordienstzeiten mit 12.08.1981 festgesetzt.1.2. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom 03.12.1982, Zl. römisch 40 wurde der letzte Vorrückungsstichtag unter Ausschluss der vor dem 18. Geburtstag liegenden Vordienstzeiten mit 12.08.1981 festgesetzt.
1.3. In der Zeit nach dem 30. Juni des Jahres, in dem der Beschwerdeführer die allgemeine Schulpflicht von neun Jahren absolviert hat (01.07.1978), bis zum Tag vor seinem Eintritt in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis (30.11.1982) weist der Beschwerdeführer folgende Vordienstzeiten auf:
Beginn
Ende
Berücksichtigung gemäß § 12 GehG idF BGBl I 96/2007Berücksichtigung gemäß Paragraph 12, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 96 aus 2007,
Tage
01.07.1978
31.03.1981
sonstige Zeiten
1.370
01.04.1982
30.11.1982
Abs. 2 Z 2Absatz 2, Ziffer 2
Präsenz-/Ausbildungs-/Zivildienst
244
Nach Absolvierung der Schulpflicht schloss der Beschwerdeführer eine KFZ-Mechanikerlehre an und war im Anschluss dort als Geselle tätig. Im Anschluss absolvierte er den Grundwehrdienst, trat im Anschluss in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis ein und besuchte die Polizeischule.
Die zu 100 % anrechenbaren Zeiten machen 244 Tage aus (8 Monate). Die Summe der sonstigen Zeiten beträgt (ungekürzt) 1.370 Tage (3 Jahre, 9 Monate und 1 Tag).
1.4. Der Beschwerdeführer befand sich am 08.07.2019 im Dienststand. Sein Besoldungsdienstalter belief sich nach der pauschalen Überleitung gemäß § 169c GehG idF der Dienstrechtsnovelle 2015 zum Ablauf des 28.02.2015 11.558,3334 Tage (31 Jahre, 8 Monate, 1 Tag).1.4. Der Beschwerdeführer befand sich am 08.07.2019 im Dienststand. Sein Besoldungsdienstalter belief sich nach der pauschalen Überleitung gemäß Paragraph 169 c, GehG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2015 zum Ablauf des 28.02.2015 11.558,3334 Tage (31 Jahre, 8 Monate, 1 Tag).
1.5. Der Beschwerdeführer stellte am 25.04.2010 (bei der belangten Behörde eingelangt am 27.04.2020) einen Antrag auf Anrechnung von Zeiten vor dem 18. Lebensjahr. Ende 2010 wurde dem Beschwerdeführer ein Verbesserungsantrag dahingehend zugestellt, dass er seinen Antrag mittels Formular neuerlich stellen möge. Nicht festgestellt werden kann, ob in der Folge ein verbesserter Antrag bei der Dienstbehörde eingegangen ist. Über den ursprünglichen Antrag vom 25.04.2010 wurde nicht bescheidmäßig abgesprochen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Behördenakt, den zusätzlich von der Behörde vorgelegten Dokumenten, insbesondere der übermittelten Neuberechnung anhand der aktuellen Rechtslage sowie den Angaben der Parteien in der mündlichen Verhandlung. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden die einzelnen, in Punkt 1.3. angeführten Zeiträume mit dem Beschwerdeführer einzeln besprochen und abgeklärt, um welche Tätigkeiten es sich in den jeweiligen Zeiten gehandelt hat (siehe Verhandlungsprotokoll, S. 7 f.). Dadurch konnte vom Bundesverwaltungsgericht festgestellt werden, wie die einzelnen Zeiten zu klassifizieren sind. Insbesondere konnte anhand der Angaben des Beschwerdeführers verifiziert werden, dass die als sonstige Zeiten angeführten Zeiträume nicht aufgrund eines anderen Tatbestands ggf. zur Gänze anzurechnen wären.
In der mündlichen Verhandlung wurde die vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführte Berechnung mit jener der Behörde abgeglichen und dem Beschwerdeführer die Vorgehensweise der Berechnung näher erklärt. Beide Berechnungen kommen zum selben Ergebnis. Insbesondere wurde auch erklärt, wie die Berechnung des Besoldungsdienstalters im Zuge der Überleitung gemäß § 169c GehG erfolgte. Insbesondere wurde erklärt, dass es sich dabei um eine reine Rechengröße handelt, die mit der tatsächlich im Dienstverhältnis verbrachten Zeit nicht übereinstimmen muss (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 7; siehe dazu auch VwGH 19.12.2025, Ro 2024/12/0040).In der mündlichen Verhandlung wurde die vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführte Berechnung mit jener der Behörde abgeglichen und dem Beschwerdeführer die Vorgehensweise der Berechnung näher erklärt. Beide Berechnungen kommen zum selben Ergebnis. Insbesondere wurde auch erklärt, wie die Berechnung des Besoldungsdienstalters im Zuge der Überleitung gemäß Paragraph 169 c, GehG erfolgte. Insbesondere wurde erklärt, dass es sich dabei um eine reine Rechengröße handelt, die mit der tatsächlich im Dienstverhältnis verbrachten Zeit nicht übereinstimmen muss vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 7; siehe dazu auch VwGH 19.12.2025, Ro 2024/12/0040).
Vom Beschwerdeführer wurden keine Einwände gegen die Berechnung erhoben (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 8). Vom Beschwerdeführer wurden keine Einwände gegen die Berechnung erhoben vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 8).
Der Antrag des Beschwerdeführers vom 25.04.2010 wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde übermittelt (siehe OZ 7). Zusätzlich übermittelt wurden eine Übernahmsbestätigung hinsichtlich eines Verbesserungsauftrags, mit dem der Beschwerdeführer ersucht wurde, den damaligen Antrag unter Verwendung eines Formblatts zu verbessern. Aus einer ebenfalls von der belangten Behörde vorgelegten E-Mail aus dem Jahr 2013, wonach bislang kein verbesserter Antrag eingegangen sei und der Erstantrag als gegenstandslos angesehen werde, in Zusammenschau mit den Angaben des Behördenvertreters, wonach dieser Antrag nicht als unzulässig zurückgewiesen worden sei (siehe Verhandlungsprotokoll, S. 9), war der Schluss zu ziehen, dass über den Antrag aus dem Jahr 2010 noch keine Entscheidung getroffen wurde, dieser somit als offen anzusehen war.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
Zu A)
3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 29. Feber 1956 über die Bezüge der Bundesbeamten (Gehaltsgesetz 1956 – GehG) lauten auszugsweise wie folgt:
Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG
§ 169f (1) Bei Beamtinnen und Beamten,Paragraph 169 f, (1) Bei Beamtinnen und Beamten,
1. die sich am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, im Dienststand befinden und1. die sich am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, im Dienststand befinden und
2. die nach § 169c Abs. 1 (allenfalls in Verbindung mit § 169d Abs. 3, 4 oder 6) übergeleitet wurden und2. die nach Paragraph 169 c, Absatz eins, (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 169 d, Absatz 3, 4, oder 6) übergeleitet wurden und
3. deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags für das laufende Dienstverhältnis unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten erfolgt ist,
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch Art. 2 Z 11, BGBl. I Nr. 137/2022)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 11,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2022,)
ist die besoldungsrechtliche Stellung von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen.
(2) Bei Beamtinnen und Beamten nach Abs. 1 Z 2 und 3, auf welche nur Abs. 1 Z 1 nicht zutrifft, erfolgt eine Neufestsetzung auf Antrag. Zuständig ist jene Dienstbehörde, die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis zuständig war. Wurde die Dienstbehörde nach dem Ausscheiden aufgelassen, so ist jene Dienstbehörde zuständig, auf welche die Zuständigkeit für die Beamtin oder den Beamten bei Verbleib im Dienststand übergegangen wäre. Antragsberechtigt sind auch Empfängerinnen und Empfänger von wiederkehrenden Leistungen nach dem Pensionsgesetz 1965, wenn allfällige Ansprüche auf Bezüge für Zeiten des Dienststands noch nicht verjährt sind. Für die Dauer des Verfahrens ist die Verjährungsfrist nach § 40 Abs. 1 Pensionsgesetz 1965 gehemmt.(2) Bei Beamtinnen und Beamten nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3, auf welche nur Absatz eins, Ziffer eins, nicht zutrifft, erfolgt eine Neufestsetzung auf Antrag. Zuständig ist jene Dienstbehörde, die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis zuständig war. Wurde die Dienstbehörde nach dem Ausscheiden aufgelassen, so ist jene Dienstbehörde zuständig, auf welche die Zuständigkeit für die Beamtin oder den Beamten bei Verbleib im Dienststand übergegangen wäre. Antragsberechtigt sind auch Empfängerinnen und Empfänger von wiederkehrenden Leistungen nach dem Pensionsgesetz 1965, wenn allfällige Ansprüche auf Bezüge für Zeiten des Dienststands noch nicht verjährt sind. Für die Dauer des Verfahrens ist die Verjährungsfrist nach Paragraph 40, Absatz eins, Pensionsgesetz 1965 gehemmt.
(3) Bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach § 113 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010, der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für eine Beamtin oder einen Beamten nach Abs. 1 Z 3 als Hauptfrage zum Gegenstand haben, erfolgt eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren. Bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, anhängigen Verfahren, in denen eine solche Frage als Vorfrage zu beurteilen ist, erfolgt die Beurteilung unbeschadet des § 38 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, nach Maßgabe des Abs. 6.(3) Bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach Paragraph 113, Absatz 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010,, der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für eine Beamtin oder einen Beamten nach Absatz eins, Ziffer 3, als Hauptfrage zum Gegenstand haben, erfolgt eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren. Bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, anhängigen Verfahren, in denen eine solche Frage als Vorfrage zu beurteilen ist, erfolgt die Beurteilung unbeschadet des Paragraph 38, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, nach Maßgabe des Absatz 6,
(4) Die Neufestsetzung nach den Abs. 1 bis 3 erfolgt nach Ermittlung des Vergleichsstichtags (§ 169g) durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des 28. Februar 2015. Wenn der Anfangstermin, der sich für den Vergleichsstichtag ergibt, vor dem Anfangstermin liegt, der sich für den Vorrückungsstichtag ergibt, erhöht sich das Besoldungsdienstalter gemäß § 169c um die Dauer des zwischen diesen Anfangsterminen liegenden Zeitraums, andernfalls vermindert es sich um diese Dauer. Der Anfangstermin ist für einen Vorrückungs- oder Vergleichsstichtag (4) Die Neufestsetzung nach den Absatz eins bis 3 erfolgt nach Ermittlung des Vergleichsstichtags (Paragraph 169 g,) durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des 28. Februar 2015. Wenn der Anfangstermin, der sich für den Vergleichsstichtag ergibt, vor dem Anfangstermin liegt, der sich für den Vorrückungsstichtag ergibt, erhöht sich das Besoldungsdienstalter gemäß Paragraph 169 c, um die Dauer des zwischen diesen Anfangsterminen liegenden Zeitraums, andernfalls vermindert es sich um diese Dauer. Der Anfangstermin ist für einen Vorrückungs- oder Vergleichsstichtag
1. von 1. Jänner bis 31. März der 1. Jänner desselben Kalenderjahres,
2. von 1. April bis 30. September der 1. Juli desselben Kalenderjahres und
3. von 1. Oktober bis 31. Dezember der 1. Jänner des nachfolgenden Kalenderjahres.
Für den Vergleich ist der letzte Vorrückungsstichtag maßgebend, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde.
…
(5) Die Neufestsetzung in bereits anhängigen Verfahren nach Abs. 3 erfolgt bei Beamtinnen und Beamten, die nicht nach § 169c Abs. 1 (allenfalls in Verbindung mit § 169d Abs. 3, 4 oder 6) übergeleitet wurden, abweichend von Abs. 4 durch Feststellung(5) Die Neufestsetzung in bereits anhängigen Verfahren nach Absatz 3, erfolgt bei Beamtinnen und Beamten, die nicht nach Paragraph 169 c, Absatz eins, (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 169 d, Absatz 3, 4, oder 6) übergeleitet wurden, abweichend von Absatz 4, durch Feststellung
1. der Einstufung zum Tag der Antragseinbringung oder, wenn die Beamtin oder der Beamte vor diesem Tag aus dem Dienststand oder dem Dienstverhältnis ausgeschieden ist, zum Ablauf des letzten Tages des Dienststands oder Dienstverhältnisses und
2. des Vorrückungstermins, mit dem die Einstufung nach Z 1 erreicht wurde.2. des Vorrückungstermins, mit dem die Einstufung nach Ziffer eins, erreicht wurde.
Die Einstufung und der Vorrückungstermin nach Z 1 und 2 sind zunächst auf Grundlage des letzten Vorrückungsstichtags, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, zu bemessen. Diese sind sodann unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 4 um die Dauer des zwischen den Anfangsterminen liegenden Zeitraums anzupassen.Die Einstufung und der Vorrückungstermin nach Ziffer eins und 2 sind zunächst auf Grundlage des letzten Vorrückungsstichtags, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, zu bemessen. Diese sind sodann unter sinngemäßer Anwendung des Absatz 4, um die Dauer des zwischen den Anfangsterminen liegenden Zeitraums anzupassen.
(6) Die Bemessung der Bezüge erfolgt rückwirkend unter Berücksichtigung der für die Vorrückung wirksamen Dienstzeit
1. im Fall des Abs. 4 (für Zeiten vor dem 1. März 2015 unter Anwendung von § 169c Abs. 6b in der geltenden Fassung und § 8 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2015, BGBl. I Nr. 65/2015) nach Maßgabe des neu festgesetzten Besoldungsdienstalters und1. im Fall des Absatz 4, (für Zeiten vor dem 1. März 2015 unter Anwendung von Paragraph 169 c, Absatz 6 b, in der geltenden Fassung und Paragraph 8, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,) nach Maßgabe des neu festgesetzten Besoldungsdienstalters und
2. im Fall des Abs. 5 nach Maßgabe der neu festgesetzten besoldungsrechtlichen Stellung, wobei Vorrückungen mit dem Monatsersten nach Ablauf des für die Vorrückung in die jeweilige Gehaltsstufe erforderlichen Zeitraums erfolgen, der sich aus den bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 für die Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten geltenden Bestimmungen ergibt, oder, wenn das Ende dieser Frist auf einen Monatsersten fällt, mit diesem Monatsersten.2. im Fall des Absatz 5, nach Maßgabe der neu festgesetzten besoldungsrechtlichen Stellung, wobei Vorrückungen mit dem Monatsersten nach Ablauf des für die Vorrückung in die jeweilige Gehaltsstufe erforderlichen Zeitraums erfolgen, der sich aus den bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 für die Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten geltenden Bestimmungen ergibt, oder, wenn das Ende dieser Frist auf einen Monatsersten fällt, mit diesem Monatsersten.
Abweichend von § 13b hat für Beamtinnen und Beamte nach Abs. 1, auf die Abs. 3 erster Satz nicht zutrifft, eine allfällige Nachzahlung für Zeiten ab dem 1. Mai 2016 von Amts wegen zu erfolgen.Abweichend von Paragraph 13 b, hat für Beamtinnen und Beamte nach Absatz eins,, auf die Absatz 3, erster Satz nicht zutrifft, eine allfällige Nachzahlung für Zeiten ab dem 1. Mai 2016 von Amts wegen zu erfolgen.
(6a) Wenn sich nach Abs. 6 für den Überleitungsmonat nach § 169c Abs. 2 rückwirkend eine höhere Einstufung ergibt, sind die Wahrungszulagen nach § 169c Abs. 6 und 9 entsprechend anzupassen. Die bereits erfolgte Festsetzung des Besoldungsdienstalters nach § 169c Abs. 3 bleibt davon unberührt.(6a) Wenn sich nach Absatz 6, für den Überleitungsmonat nach Paragraph 169 c, Absatz 2, rückwirkend eine höhere Einstufung ergibt, sind die Wahrungszulagen nach Paragraph 169 c, Absatz 6 und 9 entsprechend anzupassen. Die bereits erfolgte Festsetzung des Besoldungsdienstalters nach Paragraph 169 c, Absatz 3, bleibt davon unberührt.
(6b) Gemeinsam mit der Feststellung nach Abs. 4 oder 5 ist auch das Datum bescheidmäßig festzustellen, ab dem ein allfälliger Anspruch auf Nachzahlung von Bezügen, der sich aus der rückwirkenden Anwendung von Abs. 6 ergibt, nicht verjährt ist.(6b) Gemeinsam mit der Feststellung nach Absatz 4, oder 5 ist auch das Datum bescheidmäßig festzustellen, ab dem ein allfälliger Anspruch auf Nachzahlung von Bezügen, der sich aus der rückwirkenden Anwendung von Absatz 6, ergibt, nicht verjährt ist.
…
Vergleichsstichtag
§ 169g (1) Der Vergleichsstichtag wird dadurch ermittelt, dass die Zeiten, die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags voranzustellen waren oder bei Außerachtlassung der Altersgrenze von 18 Jahren voranzustellen gewesen wären, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 dem Tag der Anstellung vorangestellt werden.Paragraph 169 g, (1) Der Vergleichsstichtag wird dadurch ermittelt, dass die Zeiten, die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags voranzustellen waren oder bei Außerachtlassung der Altersgrenze von 18 Jahren voranzustellen gewesen wären, nach Maßgabe der Absatz 2 bis 4 dem Tag der Anstellung vorangestellt werden.
(2) Für die Ermittlung des Vergleichsstichtags sind folgende Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag nach Maßgabe der Abs. 3 und 4 anzuwenden:(2) Für die Ermittlung des Vergleichsstichtags sind folgende Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag nach Maßgabe der Absatz 3 und 4 anzuwenden:
1. § 12 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 96/2007,1. Paragraph 12, in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007,,
2. § 12a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011, BGBl. I Nr. 140/2011,2. Paragraph 12 a, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,,
3. § 113 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 176/2004,3. Paragraph 113, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004,,
4. § 113a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 53/2007 und4. Paragraph 113 a, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007, und
5. die Anlage 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 176/2004.5. die Anlage 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004,.
Maßgebend sind die Bestimmungen für jene Verwendungsgruppe, welcher die Beamtin oder der Beamte im Zeitpunkt der Festsetzung des Vorrückungsstichtags nach § 169f Abs. 4 letzter Satz angehört hat.Maßgebend sind die Bestimmungen für jene Verwendungsgruppe, welcher die Beamtin oder der Beamte im Zeitpunkt der Festsetzung des Vorrückungsstichtags nach Paragraph 169 f, Absatz 4, letzter Satz angehört hat.
(3) Abweichend von den Bestimmungen nach Abs. 2 Z 1 bis 5(3) Abweichend von den Bestimmungen nach Absatz 2, Ziffer eins bis 5
1. sind Zeiten nicht von einer Voransetzung vor den Tag der Anstellung ausgeschlossen. wenn sie vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden;
2. sind bei Beamtinnen und Beamten, für deren Verwendungsgruppen die Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag eine Voranstellung von Zeiten des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule vorsehen, ausschließlich jene Zeiten als Zeiten des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule voranzustellen, die
a) zwischen dem Ablauf des 31. August jenes Kalenderjahres, in dem die Beamtin oder der Beamte die Aufnahme in die zwölfte Schulstufe erreicht hat, und
b) dem Ablauf des 30. Juni des nachfolgenden Kalenderjahres
zurückgelegt wurden. Wenn die für die Beamtin oder den Beamten geltenden schulrechtlichen Vorschriften eine Regelstudiendauer von mehr als zwölf Schulstufen vorsehen, so verlängert sich der voranzustellende Zeitraum für jede weitere Schulstufe um ein Jahr;
3. sind mit Zustimmung der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach § 12 Abs. 2 Z 1a zur Gänze zu berücksichtigen, die3. sind mit Zustimmung der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, zur Gänze zu berücksichtigen, die
a) vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden oder
b) nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden, wenn für die Voranstellung von sonstigen Zeiten im öffentlichen Interesse nach § 12 Abs. 3 in der damals geltenden Fassung eine Höchstgrenze gesetzlich vorgesehen war.b) nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden, wenn für die Voranstellung von sonstigen Zeiten im öffentlichen Interesse nach Paragraph 12, Absatz 3, in der damals geltenden Fassung eine Höchstgrenze gesetzlich vorgesehen war.
Bei der Bemessung eines allfälligen Überstellungsverlusts gelten diese Zeiten als Zeiten in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft;
4. sind jene sonstige Zeiten, die nicht zur Gänze dem Tag der Anstellung voranzustellen sind, ausschließlich insoweit zu berücksichtigen, als diese nach dem 30. Juni jenes Kalenderjahres zurückgelegt wurden, in dem die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolviert wurde, und das ausschließlich im Umfang von 42,86% des Gesamtausmaßes dieser sonstigen Zeiten in Tagen; hat die Beamtin oder der Beamte weniger als neun Schuljahre absolviert, so ist der 30. Juni jenes Kalenderjahres maßgebend, in dem sie oder er nach den inländischen Vorschriften über die allgemeine Schulpflicht neun Schuljahre absolviert hätte;
5. sind Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling nur dann voranzustellen, wenn die Beamtin oder der Beamte nach dem 31. März 2000 ins Dienstverhältnis eingetreten ist;
6. sind Zeiten einer Tätigkeit als Wissenschaftlicher (Künstlerischer) Mitarbeiter (in Ausbildung) gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, BGBl. Nr. 463/1974, nur dann voranzustellen, wenn die Beamtin oder der Beamte nach dem 30. September 2001 ins Dienstverhältnis eingetreten ist.6. sind Zeiten einer Tätigkeit als Wissenschaftlicher (Künstlerischer) Mitarbeiter (in Ausbildung) gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1974,, nur dann voranzustellen, wenn die Beamtin oder der Beamte nach dem 30. September 2001 ins Dienstverhältnis eingetreten ist.
(4) Waren nach den für den Vorrückungsstichtag gemäß § 169f Abs. 4 letzter Satz geltenden Vorschriften die sonstigen Zeiten, die nicht zur Gänze voranzustellen waren, nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren zur Hälfte zu berücksichtigen, so sind die sonstigen Zeiten gemäß Abs. 3 Z 4 für den Vergleichsstichtag nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren und sechs Monaten zu 42,86% zu berücksichtigen.(4) Waren nach den für den Vorrückungsstichtag gemäß Paragraph 169 f, Absatz 4, letzter Satz geltenden Vorschriften die sonstigen Zeiten, die nicht zur Gänze voranzustellen waren, nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren zur Hälfte zu berücksichtigen, so sind die sonstigen Zeiten gemäß Absatz 3, Ziffer 4, für den Vergleichsstichtag nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren und sechs Monaten zu 42,86% zu berücksichtigen.
§ 113 GehG idF BGBI I 176/2004 legt auszugsweise Folgendes fest:Paragraph 113, GehG in der Fassung BGBI römisch eins 176 aus 2004, legt auszugsweise Folgendes fest:
„Vorrückungsstichtag
§ 113 (1) – (4) […]Paragraph 113, (1) – (4) […]
(5) Auf Beamte, die
1. vor dem 1. Mai 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft eingetreten sind und
2. seither ohne Unterbrechung in einem Dienstverhältnis oder in mehreren Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einer ausgegliederten Einrichtung des Bundes gestanden sind,
sind die Regelungen des § 12 über die Berücksichtigung sonstiger Zeiten in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Ausschließlich durch arbeitsfreie Tage bewirkte Unterbrechungen gelten nicht als Unterbrechung im Sinne der Z 2.sind die Regelungen des Paragraph 12, über die Berücksichtigung sonstiger Zeiten in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Ausschließlich durch arbeitsfreie Tage bewirkte Unterbrechungen gelten nicht als Unterbrechung im Sinne der Ziffer 2,
(6) – (9) […]“
§ 12 GehG in der – nach § 113 Abs. 5 GehG idF BGBl I 176/2004 anzuwendenden – Fassung BGBl I 87/2001 lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph 12, GehG in der – nach Paragraph 113, Absatz 5, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 176 aus 2004, anzuwendenden – Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2001, lautet auszugsweise wie folgt:
„Vorrückungsstichtag
§ 12 (1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, daß – unter Ausschluß der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 – dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:Paragraph 12, (1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, daß – unter Ausschluß der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Absatz 4 bis 8 – dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:
a) die im Abs. 2 angeführten Zeiten zur Gänze;a) die im Absatz 2, angeführten Zeiten zur Gänze;
b) die sonstigen Zeiten zur Hälfte.
(2) Gemäß Abs. 1 lit. a sind voranzusetzen:(2) Gemäß Absatz eins, Litera a, sind voranzusetzen:
1. die Zeit, die in einer Beschäftigung mit mindestens der Hälfte des für Vollbeschäftigte vorgeschriebenen Ausmaßes
a) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder
b) im Lehrberuf
aa) an einer inländischen öffentlichen Schule, Universität oder Hochschule oder
bb) an der Akademie der bildenden Künste oder
cc) an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule
zurückgelegt worden ist;
2. die Zeit der Ableistung des Präsenzdienstes nach dem Wehrgesetz 1990 und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983;2. die Zeit der Ableistung des Präsenzdienstes nach dem Wehrgesetz 1990 und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 574 aus 1983,;
[….]
3.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich erst kürzlich umfassend mit den Regelungen zur Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters befasst. So hat er insbesondere ausgesprochen, dass in Bezug auf die mit BGBl I 137/2023 geschaffene Bundesrechtslage, welche in § 169f Abs. 4 GehG die Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des 28.02.2015 anordnet, keine Bedenken im Lichte des Unionsrechts bestehen. Dass es durch diese Regelung zu einer Diskriminierung aus Gründen des Alters kommt, ist nicht ersichtlich (siehe insb. VwGH 18.12.2025, Ro 2025/12/0010; 18.12.2025, Ro 2025/12/0006). 3.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich erst kürzlich umfassend mit den Regelungen zur Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters befasst. So hat er insbesondere ausgesprochen, dass in Bezug auf die mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 137 aus 2023, geschaffene Bundesrechtslage, welche in Paragraph 169 f, Absatz 4, GehG die Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des 28.02.2015 anordnet, keine Bedenken im Lichte des Unionsrechts bestehen. Dass es durch diese Regelung zu einer Diskriminierung aus Gründen des Alters kommt, ist nicht ersichtlich (siehe insb. VwGH 18.12.2025, Ro 2025/12/0010; 18.12.2025, Ro 2025/12/0006).
Zur Regelung, wonach sonstige Zeiten, die nicht zur Gänze voranzustellen sind, bei der Ermittlung des Vergleichsstichtags in jedem Fall umfangmäßig mit 42,86 % zu begrenzen sind und allenfalls – wenn der Beamte ab dem 01.05.1995 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis eingetreten ist – auch hinsichtlich des Ausmaßes auf drei Jahre und sechs Monate, sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass diese Einschränkung in Bezug auf Umfang und ggf. Ausmaß (für nicht zur Gänze voranzustellende sonstige Zeiten) unterschiedslos unabhängig davon gilt, ob diese Zeiten vor oder nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden. Insoweit ist nicht ersichtlich, dass ein Beamter durch die in Rede stehende Regelung, mit der eine Anrechenbarkeit sonstiger, nicht zur Gänze voranzustellender Zeiten unabhängig davon, wann er diese zurückgelegt hatte, normiert wird, aus Gründen des Alters diskriminiert wird. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass im zuvor geltenden (diskriminierenden) Regelungsregime – im Gegensatz zur nunmehr geltenden umfangmäßigen Einschränkung auf 42,86 % – eine Anrechnung sonstiger Zeiten, die nicht zur Gänze voranzustellen sind, im Umfang von 50 % vorgesehen war. Durch das mit BGBl I 137/2023 geschaffene Regelungsregime kommt es nicht zu einer der Regelung über den „Pauschalabzug“ vergleichbaren neutralisierenden Wirkung im Hinblick auf seine – gegenüber dem früheren diskriminierenden Regelungsregime – zusätzlich beachtlichen Zeiten, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt worden sind. Ob es aufgrund des mit BGBl I 137/2023 geschaffenen Regelungsregimes zur zusätzlichen Anrechnung nicht zur Gänze voranzustellender sonstiger Zeiten kommt, ist nämlich lediglich davon abhängig, ob der betreffende Beamte insgesamt mehr als drei Jahre und sechs Monate solcher Zeiten aufweist, und damit bereits die Maximalgrenze der Anrechenbarkeit erreicht hat. Dass es grundsätzlich unionsrechtswidrig wäre, die Anrechenbarkeit sonstiger Zeiten zu beschränken, ist nicht erkennbar (VwGH 18.12.2025, Ro 2025/12/0006). Dass eine rückwirkende Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters unionsrechtswidrig wäre, ist vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EuGH nicht zu sehen (VwGH 18.12.2025, Ro 2025/12/0007 mit Verweis auf EuGH 14.03.2018, C-482/16, Stollwitzer). Es ist im Übrigen auch nicht zu sehen, dass es unionsrechtswidrig wäre, als sonstige, nicht zur Gänze voranzustellende Zeiten lediglich solche Zeiten zu berücksichtigen, die nach Absolvierung der Schulpflicht (sohin nach dem 30. Juni jenes Kalenderjahres, in dem die allgemeine Schulpflicht von neun Jahren absolviert wurde) zurückgelegt wurden (VwGH 18.12.2025, Ro 2025/12/0010).Zur Regelung, wonach sonstige Zeiten, die nicht zur Gänze voranzustellen sind, bei der Ermittlung des Vergleichsstichtags in jedem Fall umfangmäßig mit 42,86 % zu begrenzen sind und allenfalls – wenn der Beamte ab dem 01.05.1995 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis eingetreten ist – auch hinsichtlich des Ausmaßes auf drei Jahre und sechs Monate, sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass diese Einschränkung in Bezug auf Umfang und ggf. Ausmaß (für nicht zur Gänze voranzustellende sonstige Zeiten) unterschiedslos unabhängig davon gilt, ob diese Zeiten vor oder nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden. Insoweit ist nicht ersichtlich, dass ein Beamter durch die in Rede stehende Regelung, mit der eine Anrechenbarkeit sonstiger, nicht zur Gänze voranzustellender Zeiten unabhängig davon, wann er diese zurückgelegt hatte, normiert wird, aus Gründen des Alters diskriminiert wird. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass im zuvor geltenden (diskriminierenden) Regelungsregime – im Gegensatz zur nunmehr geltenden umfangmäßigen Einschränkung auf 42,86 % – eine Anrechnung sonstiger Zeiten, die nicht zur Gänze voranzustellen sind, im Umfang von 50 % vorgesehen war. Durch das mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 137 aus 2023, geschaffene Regelungsregime kommt es nicht zu einer der Regelung über den „Pauschalabzug“ vergleichbaren neutralisierenden Wirkung im Hinblick auf seine – gegenüber dem früheren diskriminierenden Regelungsregime – zusätzlich beachtlichen Zeiten, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt worden sind. Ob es aufgrund des mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 137 aus 2023, geschaffenen Regelungsregimes zur zusätzlichen Anrechnung nicht zur Gänze voranzustellender sonstiger Zeiten kommt, ist nämlich lediglich davon abhängig, ob der betreffende Beamte insgesamt mehr als drei Jahre und sechs Monate solcher Zeiten aufweist, und damit bereits die Maximalgrenze der Anrechenbarkeit erreicht hat. Dass es grundsätzlich unionsrechtswidrig wäre, die Anrechenbarkeit sonstiger Zeiten zu beschränken, ist nicht erkennbar (VwGH 18.12.2025, Ro 2025/12/0006). Dass eine rückwirkende Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters unionsrechtswidrig wäre, ist vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EuGH nicht zu sehen (VwGH 18.12.2025, Ro 2025/12/0007 mit Verweis auf EuGH 14.03.2018, C-482/16, Stollwitzer). Es ist im Übrigen auch nicht zu sehen, dass es unionsrechtswidrig wäre, als sonstige, nicht zur Gänze voranzustellende Zeiten lediglich solche Zeiten zu berücksichtigen, die nach Absolvierung der Schulpflicht (sohin nach dem 30. Juni jenes Kalenderjahres, in dem die allgemeine Schulpflicht von neun Jahren absolviert wurde) zurückgelegt wurden (VwGH 18.12.2025, Ro 2025/12/0010).
Der EuGH hat sich im Übrigen zwischenzeitig im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens auch mit einer Regelung über die Vergütung von Beschäftigungszeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahres beschäftigt, konkret mit den vergleichbaren Regelungen für Wiener Gemeindebedienstete, die in Anschluss an das EuGH-Urteil vom 20.03.2023, C-650/21, Landespolizeidirektion Niederösterreich und Finanzamt Österreich, erlassen wurden (EuGH 05.03.2026, C-757/24, SG gegen Gemeinde Wien). Der EuGH erkannte für Recht, dass die Art. 1, 2 und 6 der Richtlinie 2000/78/EG dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, nach der die Einstufung auf der Grundlage des Besoldungsdienstalters erfolgt, wenn das Besoldungsdienstalter, um eine bestehende Diskriminierung wegen des Alters zu beseitigen, so ermittelt wird, dass bestimmte vor der Einstellung und vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegte anrechenbare Zeiten bis zu einem Höchstausmaß von drei Jahren zur Hälfte berücksichtigt werden, sofern dieses Höchstausmaß unabhängig vom Alter gilt, in dem die Berufserfahrung erworben wurde.Der EuGH hat sich im Übrigen zwischenzeitig im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens auch mit einer Regelung über die Vergütung von Beschäftigungszeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahres beschäftigt, konkret mit den vergleichbaren Regelungen für Wiener Gemeindebedienstete, die in Anschluss an das EuGH-Urteil vom 20.03.2023, C-650/21, Landespolizeidirektion Niederösterreich und Finanzamt Österreich, erlassen wurden (EuGH 05.03.2026, C-757/24, SG gegen Gemeinde Wien). Der EuGH erkannte für Recht, dass die Artikel eins, 2 und 6 der Richtlinie 2000/78/EG dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, nach der die Einstufung auf der Grundlage des Besoldungsdienstalters erfolgt, wenn das Besoldungsdienstalter, um eine bestehende Diskriminierung wegen des Alters zu beseitigen, so ermittelt wird, dass bestimmte vor der Einstellung und vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegte anrechenbare Zeiten bis zu einem Höchstausmaß von drei Jahren zur Hälfte berücksichtigt werden, sofern dieses Höchstausmaß unabhängig vom Alter gilt, in dem die Berufserfahrung erworben wurde.
Der Verfassungsgerichtshof hat sich in mehreren Verfahren mit der Frage der Verfassungswidrigkeit von §§ 169f f. GehG befasst und die Behandlung diesbezüglicher Beschwerden abgelehnt. Im Beschluss vom 17.06.2025, E 1103/2025, betreffend eine Beschwerde (zu BVwG 11.03.2025, W213 2237805-2) hinsichtlich einer vorgebrachten Verfassungswidrigkeit von § 169f bzw. § 169g Abs. 4 GehG, in der u.a. die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie auf Unversehrtheit des Eigentums gerügt wurde, verwies der Verfassungsgerichtshof auf seine ständige Rechtsprechung, der zufolge dem Gesetzgeber bei der Regelung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts der Beamt:innen ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum offengelassen ist (mwN; u.a. hinsichtlich der Anrechnung von Vordienstzeiten auf VfSlg. 20.562/2022; 20.638/2023, 20.644/2023). Auch mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 16.09.2023, E 2218/2024-6, wurde die Behandlung einer Beschwerde zu einem gleichgelagerten Verfahren (BVwG 29.04.2024, W213 2290399-1) unter Hinweis auf den verhältnismäßig weiten Gestaltungsspielraum im Beamtendienstrecht abgelehnt.Der Verfassungsgerichtshof hat sich in mehreren Verfahren mit der Frage der Verfassungswidrigkeit von Paragraphen 169 f, f. GehG befasst und die Behandlung diesbezüglicher Beschwerden abgelehnt. Im Beschluss vom 17.06.2025, E 1103 aus 2025,, betreffend eine Beschwerde (zu BVwG 11.03.2025, W213 2237805-2) hinsichtlich einer vorgebrachten Verfassungswidrigkeit von Paragraph 169 f, bzw. Paragraph 169 g, Absatz 4, GehG, in der u.a. die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie auf Unversehrtheit des Eigentums gerügt wurde, verwies der Verfassungsgerichtshof auf seine ständige Rechtsprechung, der zufolge dem Gesetzgeber bei der Regelung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts der Beamt:innen ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum offengelassen ist (mwN; u.a. hinsichtlich der Anrechnung von Vordienstzeiten auf VfSlg. 20.562 aus 2022,; 20.638 aus 2023,, 20.644 aus 2023,). Auch mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 16.09.2023, E 2218/2024-6, wurde die Behandlung einer Beschwerde zu einem gleichgelagerten Verfahren (BVwG 29.04.2024, W213 2290399-1) unter Hinweis auf den verhältnismäßig weiten Gestaltungsspielraum im Beamtendienstrecht abgelehnt.
3.4. Der letzte Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, ist der 12.08.1981. Dieser Vorrückungsstichtag ist gemäß § 169f Abs. 4 GehG für den Vergleich mit dem zu ermittelnden Vergleichsstichtag heranzuziehen. Der Vergleichsstichtag wird gemäß § 169g Abs. 1 GehG dadurch ermittelt, dass die Zeiten, die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags voranzustellen waren, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 leg. cit. dem Tag der Anstellung vorangestellt werden. Sodann ist der Anfangstermin, der sich gemäß § 169f Abs. 4 GehG ergibt, mit dem Anfangstermin, der sich für den letzten unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzten Vorrückungsstichtag ergibt, zu vergleichen.3.4. Der letzte Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, ist der 12.08.1981. Dieser Vorrückungsstichtag ist gemäß Paragraph 169 f, Absatz 4, GehG für den Vergleich mit dem zu ermittelnden Vergleichsstichtag heranzuziehen. Der Vergleichsstichtag wird gemäß Paragraph 169 g, Absatz eins, GehG dadurch ermittelt, dass die Zeiten, die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags voranzustellen waren, nach Maßgabe der Absatz 2 bis 4 leg. cit. dem Tag der Anstellung vorangestellt werden. Sodann ist der Anfangstermin, der sich gemäß Paragraph 169 f, Absatz 4, GehG ergibt, mit dem Anfangstermin, der sich für den letzten unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzten Vorrückungsstichtag ergibt, zu vergleichen.
Zuletzt ist das pauschale Besoldungsdienstalter gemäß § 169c GehG um die Dauer des zwischen diesen Anfangsterminen liegenden Zeitraums zu erhöhen, wenn der Anfangstermin für den Vergleichsstichtag vor dem Anfangstermin für den maßgeblichen Vorrückungsstichtag ergibt, andernfalls um diese Dauer zu vermindern.Zuletzt ist das pauschale Besoldungsdienstalter gemäß Paragraph 169 c, GehG um die Dauer des zwischen diesen Anfangsterminen liegenden Zeitraums zu erhöhen, wenn der Anfangstermin für den Vergleichsstichtag vor dem Anfangstermin für den maßgeblichen Vorrückungsstichtag ergibt, andernfalls um diese Dauer zu vermindern.
Die zur Gänze zu berücksichtigenden Zeiten, konkret die Zeiten des Beschwerdeführers im Grundwehrdienst, betragen 244 Tage (8 Monate). Die Summe der zu berücksichtigenden sonstigen Zeiten beträgt (ungedeckelt betrachtet) 1.370 Tage (3 Jahre, 9 Monate und ein Tag).
§ 169g Abs. 2 Z 3 GehG iVm § 113 Abs. 5 GehG idF BGBl I 176/2004 verweist betreffend Beamte, die – wie im gegenständlichen Fall der Beschwerdeführer – vor dem 01.05.1995 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft eingetreten sind und seither ohne Unterbrechung in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gestanden sind, auf die Regelungen des § 12 GehG über die Berücksichtigung sonstiger Zeiten in der bis zum Ablauf des 30.04.1995 geltenden Fassung. Früher waren derartige sonstige Zeiten ungedeckelt zur Hälfte anzurechnen. Die sonstigen Zeiten des Beschwerdeführers sind demnach unlimitiert hinsichtlich des Ausmaßes zur Berechnung heranzuziehen, gemäß dem aktuellen § 169g Abs. 3 GehG nunmehr jedoch auf 42,86 % zu kürzen. Der Beschwerdeführer weist 1.370 Tage an sonstigen Zeiten auf, die nach Anwendung dieser Kürzung mit 587,182 Tagen als Vordienstzeiten anzurechnen sind. Somit ergibt sich für die Ermittlung des Vergleichsstichtags aufgrund der hinzuzurechnenden Tage ein Gesamtausmaß von dem Tag der Anstellung voranzustellender Zeiten im Ausmaß von insgesamt 831,182 Tagen. Daraus ergibt sich ein Vergleichsstichtag mit 21.08.1980Paragraph 169 g, Absatz 2, Ziffer 3, GehG in Verbindung mit Paragraph 113, Absatz 5, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 176 aus 2004, verweist betreffend Beamte, die – wie im gegenständlichen Fall der Beschwerdeführer – vor dem 01.05.1995 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft eingetreten sind und seither ohne Unterbrechung in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gestanden sind, auf die Regelungen des Paragraph 12, GehG über die Berücksichtigung sonstiger Zeiten in der bis zum Ablauf des 30.04.1995 geltenden Fassung. Früher waren derartige sonstige Zeiten ungedeckelt zur Hälfte anzurechnen. Die sonstigen Zeiten des Beschwerdeführers sind demnach unlimitiert hinsichtlich des Ausmaßes zur Berechnung heranzuziehen, gemäß dem aktuellen Paragraph 169 g, Absatz 3, GehG nunmehr jedoch auf 42,86 % zu kürzen. Der Beschwerdeführer weist 1.370 Tage an sonstigen Zeiten auf, die nach Anwendung dieser Kürzung mit 587,182 Tagen als Vordienstzeiten anzurechnen sind. Somit ergibt sich für die Ermittlung des Vergleichsstichtags aufgrund der hinzuzurechnenden Tage ein Gesamtausmaß von dem Tag der Anstellung voranzustellender Zeiten im Ausmaß von insgesamt 831,182 Tagen. Daraus ergibt sich ein Vergleichsstichtag mit 21.08.1980
Nach § 169f Abs. 4 Z 2 GehG ist der Anfangstermin für einen Vorrückungs- oder Vergleichsstichtag vom 01.01. bis 31.03. der 01.01. desselben Kalenderjahres, von 01.04 bis 30.09. der 01.07. desselben Kalenderjahres und von 01.10. bis 31.12. der 01.01. des darauffolgenden Kalenderjahres, woraus sich der Anfangstermin des Vorrückungsstichtags mit 01.07.1981 und der Anfangstermin des Vergleichsstichtags mit 01.07.1980. Der Zeitraum zwischen dem Anfangstermin des Vergleichsstichtags und dem Anfangstermins zwischen dem Vorrückungsstichtag beträgt somit 365 Tage (§ 169f Abs. 4 GehG). Das nach der pauschalen Überleitung nach § 169c GehG bemessene Besoldungsdienstalter von 11.558,3334 Tagen ist daher um 365 Tage zu erhöhen und ist nunmehr mit 11.923,3334 Tagen festzusetzen.Nach Paragraph 169 f, Absatz 4, Ziffer 2, GehG ist der Anfangstermin für einen Vorrückungs- oder Vergleichsstichtag vom 01.01. bis 31.03. der 01.01. desselben Kalenderjahres, von 01.04 bis 30.09. der 01.07. desselben Kalenderjahres und von 01.10. bis 31.12. der 01.01. des darauffolgenden Kalenderjahres, woraus sich der Anfangstermin des Vorrückungsstichtags mit 01.07.1981 und der Anfangstermin des Vergleichsstichtags mit 01.07.1980. Der Zeitraum zwischen dem Anfangstermin des Vergleichsstichtags und dem Anfangstermins zwischen dem Vorrückungsstichtag beträgt somit 365 Tage (Paragraph 169 f, Absatz 4, GehG). Das nach der pauschalen Überleitung nach Paragraph 169 c, GehG bemessene Besoldungsdienstalter von 11.558,3334 Tagen ist daher um 365 Tage zu erhöhen und ist nunmehr mit 11.923,3334 Tagen festzusetzen.
3.5. Gegenständlich ist gemäß § 169f Abs. 6b GehG auch das Datum festzustellen, ab dem der Anspruch auf Nachzahlung der Bezüge, der sich aus der rückwirkenden Anwendung des Abs. 6 leg. cit. ergibt, nicht verjährt ist.3.5. Gegenständlich ist gemäß Paragraph 169 f, Absatz 6 b, GehG auch das Datum festzustellen, ab dem der Anspruch auf Nachzahlung der Bezüge, der sich aus der rückwirkenden Anwendung des Absatz 6, leg. cit. ergibt, nicht verjährt ist.
Der Beschwerdeführer stellte am 25.04.2010 (eingelangt bei der belangten Behörde am 27.04.2010) einen Antrag auf Anrechnung von Zeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zwecks Nichteintretens der Verjährung sowie ersuchte um Auszahlung allenfalls daraus resultierender Differenzbeträge. Die belangte Behörde hat diesbezüglich zwar einen Verbesserungsauftrag erteilt, wonach der Antrag mittels Formblatt zu stellen wäre, wie dies der Gesetzgeber vorgesehen hat. Eine Zurückweisung des Antrags wegen Formfehler als unzulässig erfolgte in der Folge nicht, ebenso wenig eine Abweisung des Antrags. Somit ist dieser Antrag weiterhin aufrecht.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist somit davon auszugehen, dass der ursprüngliche Antrag des Beschwerdeführers auf Anrechnung von Zeiten vor dem 18. Lebensjahrs sowie Auszahlung allenfalls daraus resultierender Differenzbeträge vom 25.04.2010 noch nicht bescheidförmig erledigt wurde. Vor Inkrafttreten der Novelle BGBl I 82/2010 (kundgemacht am 30.08.2010) gestellte Anträge sind nach dem Willen des innerstaatlichen Gesetzgebers (vgl. § 113 Abs. 12 zweiter Satz zweiter Fall GehG idF dieser Novelle) ihrerseits als Anträge gemäß § 113 Abs. 10 GehG 1956 (idF dieser Novelle) fortzuführen. Vor diesem Hintergrund war die gemäß § 13b GehG für den Anspruch auf Nachzahlung maßgebliche dreijährige Verjährungsfrist ausgehend von der ursprünglichen Eingabe zu ermitteln (siehe VwGH 06.10.2020, Ra 2020/12/0039).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist somit davon auszugehen, dass der ursprüngliche Antrag des Beschwerdeführers auf Anrechnung von Zeiten vor dem 18. Lebensjahrs sowie Auszahlung allenfalls daraus resultierender Differenzbeträge vom 25.04.2010 noch nicht bescheidförmig erledigt wurde. Vor Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 82 aus 2010, (kundgemacht am 30.08.2010) gestellte Anträge sind nach dem Willen des innerstaatlichen Gesetzgebers vergleiche Paragraph 113, Absatz 12, zweiter Satz zweiter Fall GehG in der Fassung dieser Novelle) ihrerseits als Anträge gemäß Paragraph 113, Absatz 10, GehG 1956 in der Fassung dieser Novelle) fortzuführen. Vor diesem Hintergrund war die gemäß Paragraph 13 b, GehG für den Anspruch auf Nachzahlung maßgebliche dreijährige Verjährungsfrist ausgehend von der ursprünglichen Eingabe zu ermitteln (siehe VwGH 06.10.2020, Ra 2020/12/0039).
Bei unmittelbar auf Gesetz beruhenden Ansprüchen beginnt die Verjährungsfrist des § 13b Abs. 1 GehG mit dem Tag der Entstehung des Anspruchs (vgl. VwGH 11.5.1994, 94/12/0046, 0047). In diesem Zusammenhang geht die Rechtsprechung offenkundig davon aus, dass die anspruchsbegründende Leistung als im Sinne des § 13b Abs. 1 GehG erbracht anzusehen ist, sobald durch sie der Tatbestand für das Entstehen des Gehaltsanspruches verwirklicht wird. In Ansehung eines bereits fällig gewesenen Monatsbezuges lag die „anspruchsbegründende Leistung“ im Verständnis des § 13b Abs. 1 GehG somit schon im aufrechten Bestand des Aktivdienstverhältnisses an diesem Tag (vgl. hierzu § 6 Abs. 2 und Abs. 3 erster Satz GehG; VwGH 22.04.2009, 2008/12/0072).Bei unmittelbar auf Gesetz beruhenden Ansprüchen beginnt die Verjährungsfrist des Paragraph 13 b, Absatz eins, GehG mit dem Tag der Entstehung des Anspruchs vergleiche VwGH 11.5.1994, 94/12/0046, 0047). In diesem Zusammenhang geht die Rechtsprechung offenkundig davon aus, dass die anspruchsbegründende Leistung als im Sinne des Paragraph 13 b, Absatz eins, GehG erbracht anzusehen ist, sobald durch sie der Tatbestand für das Entstehen des Gehaltsanspruches verwirklicht wird. In Ansehung eines bereits fällig gewesenen Monatsbezuges lag die „anspruchsbegründende Leistung“ im Verständnis des Paragraph 13 b, Absatz eins, GehG somit schon im aufrechten Bestand des Aktivdienstverhältnisses an diesem Tag vergleiche hierzu Paragraph 6, Absatz 2 und Absatz 3, erster Satz GehG; VwGH 22.04.2009, 2008/12/0072).
Zu beachten ist gegenständlich § 113 Abs. 13 GehG idF BGBl I 111/2010 (kundgemacht am 30.08.2010). Dieser besagte, dass für besoldungs- und pensionsrechtliche Ansprüche, die sich aus der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags ergeben, der Zeitraum vom 18.06.2009 bis zum Tag der Kundmachung des BGBl I 82/2010, somit dem 30.08.2010, nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 13b GehG anzurechnen ist. Dem Beschwerdeführer steht somit aufgrund der Antragstellung im April 2010 rückwirkend eine Nachzahlung der sich aus der Erhöhung des Besoldungsdienstalters ergebenden Bezüge ab dem 18.06.2006 zu.Zu beachten ist gegenständlich Paragraph 113, Absatz 13, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 111 aus 2010, (kundgemacht am 30.08.2010). Dieser besagte, dass für besoldungs- und pensionsrechtliche Ansprüche, die sich aus der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags ergeben, der Zeitraum vom 18.06.2009 bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzblatt Teil eins, 82 aus 2010,, somit dem 30.08.2010, nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß Paragraph 13 b, GehG anzurechnen ist. Dem Beschwerdeführer steht somit aufgrund der Antragstellung im April 2010 rückwirkend eine Nachzahlung der sich aus der Erhöhung des Besoldungsdienstalters ergebenden Bezüge ab dem 18.06.2006 zu.
3.6. Insoweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorausschickt, dass entgegen der Rechtsmittelbelehrung (Anmerkung: in dieser ist angeführt, dass die Beschwerde schriftlich bei der Dienstbehörde einzubringen sei, die den Bescheid erlassen habe [Anschrift siehe Briefkopf], wobei dem Briefkopf keine Adresse zu entnehmen ist) eine Anschrift dem Bescheid nicht zu entnehmen sei, ist auszuführen, dass selbst durch das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung der Bescheidcharakter einer behördlichen Erledigung nicht tangiert wird (vgl. VwGH 23.10.1996, 96/03/0257). Nach der Rechtsprechung soll eine Rechtsmittelbelehrung klar erkennen lassen, bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist (VwGH 22.03.1965, 0506/64). Eine Adresse muss sie jedoch nicht enthalten (VwGH 15.02.2006, 2005/08/0063). Die Rechtsmittelbelehrung gehört nicht zu den konstitutiven Bescheidmerkmalen (VwGH 14.06.1988, 88/11/0122).3.6. Insoweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorausschickt, dass entgegen der Rechtsmittelbelehrung (Anmerkung: in dieser ist angeführt, dass die Beschwerde schriftlich bei der Dienstbehörde einzubringen sei, die den Bescheid erlassen habe [Anschrift siehe Briefkopf], wobei dem Briefkopf keine Adresse zu entnehmen ist) eine Anschrift dem Bescheid nicht zu entnehmen sei, ist auszuführen, dass selbst durch das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung der Bescheidcharakter einer behördlichen Erledigung nicht tangiert wird vergleiche VwGH 23.10.1996, 96/03/0257). Nach der Rechtsprechung soll eine Rechtsmittelbelehrung klar erkennen lassen, bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist (VwGH 22.03.1965, 0506/64). Eine Adresse muss sie jedoch nicht enthalten (VwGH 15.02.2006, 2005/08/0063). Die Rechtsmittelbelehrung gehört nicht zu den konstitutiven Bescheidmerkmalen (VwGH 14.06.1988, 88/11/0122).
Der Vollständigkeit halber ist zum Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei für ihn nicht ersichtlich, warum die Behörde den verfahrensgegenständlichen Bescheid nicht früher erlassen habe, wenn bereits alle entscheidungserheblichen Umstände aktenkundig gewesen seien, auszuführen, dass selbst dann, wenn eine Behörde (bzw. ein Gericht) die Entscheidungspflicht verletzt haben sollte, für die Entscheidung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung maßgebend ist (vgl. VwGH 24.01.2022, Ra 2021/06/0231). Der Umstand, dass die Behörde oder das Verwaltungsgericht (allenfalls) in der Lage gewesen wäre, ihre/seine Entscheidung zu einem früheren Zeitpunkt zu treffen (und dadurch eine für den Beschwerdeführer günstigere Sach- und Rechtslage anzuwenden), kommt für die Frage einer allfälligen Rechtswidrigkeit der Entscheidung keine Bedeutung zu (vgl. VwGH 05.09.2018, Ra 2018/06/0231). Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht einer Behörde oder eines Verwaltungsgerichts stehen den Parteien nämlich geeignete Instrumente (eine Säumnisbeschwerde bzw. ein Fristsetzungsantrag) zur Verfügung (vgl. VwGH 24.01.2022, Ra 2021/06/0231).Der Vollständigkeit halber ist zum Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei für ihn nicht ersichtlich, warum die Behörde den verfahrensgegenständlichen Bescheid nicht früher erlassen habe, wenn bereits alle entscheidungserheblichen Umstände aktenkundig gewesen seien, auszuführen, dass selbst dann, wenn eine Behörde (bzw. ein Gericht) die Entscheidungspflicht verletzt haben sollte, für die Entscheidung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung maßgebend ist vergleiche VwGH 24.01.2022, Ra 2021/06/0231). Der Umstand, dass die Behörde oder das Verwaltungsgericht (allenfalls) in der Lage gewesen wäre, ihre/seine Entscheidung zu einem früheren Zeitpunkt zu treffen (und dadurch eine für den Beschwerdeführer günstigere Sach- und Rechtslage anzuwenden), kommt für die Frage einer allfälligen Rechtswidrigkeit der Entscheidung keine Bedeutung zu vergleiche VwGH 05.09.2018, Ra 2018/06/0231). Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht einer Behörde oder eines Verwaltungsgerichts stehen den Parteien nämlich geeignete Instrumente (eine Säumnisbeschwerde bzw. ein Fristsetzungsantrag) zur Verfügung vergleiche VwGH 24.01.2022, Ra 2021/06/0231).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die Höchstgerichte haben sich erst kürzlich umfassend mit den Regelungen zum Besoldungsdienstalter befasst. Die vorliegende, oben näher angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die Höchstgerichte haben sich erst kürzlich umfassend mit den Regelungen zum Besoldungsdienstalter befasst. Die vorliegende, oben näher angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Bescheidabänderung Besoldungsdienstalter besoldungsrechtliche Stellung Neufestsetzung öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Teilstattgebung Vergleichsstichtag Verjährungsfrist Vordienstzeiten VorrückungsstichtagEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W293.2249975.2.00Im RIS seit
29.07.2026Zuletzt aktualisiert am
29.07.2026