TE Bvwg Beschluss 2026/7/14 W259 2341994-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.07.2026
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Entscheidungsdatum

14.07.2026

Norm

AVG §13 Abs3
B-VG Art133 Abs4
GehG §169f
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §9 Abs1
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GehG § 169f heute
  2. GehG § 169f gültig von 01.08.2025 bis 31.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  3. GehG § 169f gültig ab 01.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  4. GehG § 169f gültig von 23.07.2024 bis 31.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2024
  5. GehG § 169f gültig von 16.11.2023 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2023
  6. GehG § 169f gültig von 24.12.2020 bis 15.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2022
  7. GehG § 169f gültig von 24.12.2020 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  8. GehG § 169f gültig von 28.12.2019 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2022
  9. GehG § 169f gültig von 28.12.2019 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  10. GehG § 169f gültig von 12.02.2015 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2022
  11. GehG § 169f gültig von 12.02.2015 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  12. GehG § 169f gültig von 01.01.2004 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2022
  13. GehG § 169f gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  14. GehG § 169f gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019

Spruch


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W259 2341994-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Bundesministeriums XXXX vom XXXX 2026, GZ: XXXX Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesministeriums römisch 40 vom römisch 40 2026, GZ: römisch 40

A)

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Bundesministeriums XXXX vom XXXX 2026, GZ: XXXX wurde gemäß § 169f Abs. 9 GehG das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers festgestellt. 1. Mit Bescheid des Bundesministeriums römisch 40 vom römisch 40 2026, GZ: römisch 40 wurde gemäß Paragraph 169 f, Absatz 9, GehG das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers festgestellt.

2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 03.03.2026 „Einspruch“ mit der Begründung, dass er mit der Entscheidung nicht einverstanden sei und aus seiner Sicht der maßgebliche Sachverhalt nicht vollständig bzw. nicht korrekt berücksichtigt worden sei. Ihm erscheine insbesondere die rechtliche Würdigung nicht zutreffend. Er ersuche daher um neuerliche umfassende Prüfung des Sachverhaltes sowie um entsprechende Änderung des Bescheides.

3. Mit Schreiben des Bundesministeriums XXXX (in weiterer Folge: „belangte Behörde“) vom 09.03.2026, GZ XXXX , wurde dem Beschwerdeführer mittels Verbesserungsauftrag die inhaltliche und formelle Verbesserung der „Beschwerde“ aufgetragen. Die „Beschwerde“ weise insbesondere keine Gründe auf, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stütze und beinhalte auch kein konkretes Begehren. Zudem seien keine Angaben zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde enthalten. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf der 2-wöchigen Frist die „Beschwerde“ gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werde. 3. Mit Schreiben des Bundesministeriums römisch 40 (in weiterer Folge: „belangte Behörde“) vom 09.03.2026, GZ römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer mittels Verbesserungsauftrag die inhaltliche und formelle Verbesserung der „Beschwerde“ aufgetragen. Die „Beschwerde“ weise insbesondere keine Gründe auf, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stütze und beinhalte auch kein konkretes Begehren. Zudem seien keine Angaben zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde enthalten. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf der 2-wöchigen Frist die „Beschwerde“ gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen werde.

4. Der Verbesserungsauftrag wurde postalisch hinterlegt und der Beschwerdeführer darüber verständigt, dass dieser ab dem 12.03.2026 zur Abholung bereitgehalten werde.

5. Mit Parteiengehör vom 27.05.2026 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass laut Aktenlage die „Beschwerde“ zurückzuweisen sei, nachdem der Beschwerdeführer trotz ordnungsgemäßer Zustellung des Verbesserungsauftrages, seine „Beschwerde“ nicht innerhalb der gewährten Frist verbessert habe. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit gegeben, innerhalb einer Frist von 3 Wochen eine Stellungnahme dazu abzugeben.

6. Bis dato langte keine Stellungnahme ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Bescheid des Bundesministeriums XXXX vom XXXX 2026, GZ XXXX wurde gemäß § 169f Abs. 9 GehG das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers festgestellt Mit Bescheid des Bundesministeriums römisch 40 vom römisch 40 2026, GZ römisch 40 wurde gemäß Paragraph 169 f, Absatz 9, GehG das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers festgestellt

Der von dem Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobene Einspruch weist nicht die ausreichenden Bestandteile einer Beschwerde auf, insbesondere keine hinreichend konkreten Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt. Ebenso fehlen jegliche Angaben zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde. Die belangte Behörde erteilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 09.03.2026, ordnungsgemäß zugestellt durch Hinterlegung am 12.03.2026, einen entsprechenden Verbesserungsauftrag. Der Beschwerdeführer ist dem Auftrag zur Behebung des Mangels seines Einspruchs bzw. der Beschwerde innerhalb der gewährten 2-wöchigen Frist nicht nachgekommen.

Das Bundesverwaltungsgericht gab dem Beschwerdeführer im Rahmen eines Parteiengehörs die Möglichkeit zum Ergebnis des bisherigen Ermittlungsverfahrens sowie zum Umstand, dass er seine Beschwerde trotz Verbesserungsauftrag innerhalb der gewährten Frist nicht verbessert hat, eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von 3 Wochen abzugeben. Das Parteiengehör wurde dem Beschwerdeführer elektronisch zugestellt und dieser holte das Schreiben am 27.05.2026 elektronisch ab.

Der Beschwerdeführer hat bis dato keine Stellungnahme abgegeben.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde, dem Einspruch bzw. der Beschwerde und der zitierten Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.05.2026.

Die Feststellungen betreffend Form und Inhalt des Einspruches bzw. der Beschwerde sowie der Zustellung des Verbesserungsauftrages und dessen Nichtbefolgung ergeben sich aus dem Akteninhalt insbesondere aus der vorliegenden Übernahmebestätigung. Es waren daher die entsprechenden Feststellungen zu treffen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

3.1. Zurückweisung der Beschwerde

3.1.1. § 17 Zustellgesetz lautet:3.1.1. Paragraph 17, Zustellgesetz lautet:

„(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.„(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“

Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat eine Beschwerde 1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, 2. die Bezeichnung der belangten Behörde, 3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, 4. das Begehren und 5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat eine Beschwerde 1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, 2. die Bezeichnung der belangten Behörde, 3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, 4. das Begehren und 5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten.

Gemäß § 45 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen.

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Mängel des Beschwerdeschriftsatzes sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG der Verbesserung zugänglich (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 6 zu § 9 VwGVG).Mängel des Beschwerdeschriftsatzes sind nach Maßgabe des Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG der Verbesserung zugänglich vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 6 zu Paragraph 9, VwGVG).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184, 21.09.2010, 2010/11/0108) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184, 21.09.2010, 2010/11/0108) dient Paragraph 13, Absatz 3, AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen vergleiche VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153).

3.2. Für den gegenständlichen Fall folgt daraus:

In der „Beschwerde“ des Beschwerdeführers wird begründend lediglich angeführt: „[…] Mit der in diesem Bescheid getroffenen Entscheidung bin ich nicht einverstanden, da aus meiner Sicht der maßgebliche Sachverhalt nicht vollständig bzw. nicht korrekt berücksichtigt wurde. Insbesondere erscheint mir die rechtliche Würdigung im Zusammenhang mit der Anwendung des § 169f Abs. 9 Gehaltsgesetz 1956 nicht zutreffend. Ich ersuche daher um neuerliche umfassende Prüfung des Sachverhaltes sowie um entsprechende Abänderung des Bescheides. Sollten weitere Unterlagen oder ergänzende Stellungnahmen erforderlich sein, werde ich diese selbstverständlich umgehend nachreichen. […]“In der „Beschwerde“ des Beschwerdeführers wird begründend lediglich angeführt: „[…] Mit der in diesem Bescheid getroffenen Entscheidung bin ich nicht einverstanden, da aus meiner Sicht der maßgebliche Sachverhalt nicht vollständig bzw. nicht korrekt berücksichtigt wurde. Insbesondere erscheint mir die rechtliche Würdigung im Zusammenhang mit der Anwendung des Paragraph 169 f, Absatz 9, Gehaltsgesetz 1956 nicht zutreffend. Ich ersuche daher um neuerliche umfassende Prüfung des Sachverhaltes sowie um entsprechende Abänderung des Bescheides. Sollten weitere Unterlagen oder ergänzende Stellungnahmen erforderlich sein, werde ich diese selbstverständlich umgehend nachreichen. […]“

Das obenstehend wiedergegebene Vorbringen ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht als zulässige Beschwerde im vorgenannten Sinn anzusehen und wurde der Beschwerdeführer daher zu Recht durch die belangte Behörde mit Verbesserungsauftrag vom 09.03.2026 konkret aufgefordert, sein Vorbringen zu verbessern.

Da der Verbesserungsauftrag hinterlegt und ab dem 12.03.2025 zur Abholung bereitgehalten wurde, gilt dieser gemäß § 17 Abs. 3 ZustellG mit diesem Tag als dem Beschwerdeführer zugestellt. Die zweiwöchige Frist zur Verbesserung endete sohin am 26.03.2025. Da der Verbesserungsauftrag hinterlegt und ab dem 12.03.2025 zur Abholung bereitgehalten wurde, gilt dieser gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustellG mit diesem Tag als dem Beschwerdeführer zugestellt. Die zweiwöchige Frist zur Verbesserung endete sohin am 26.03.2025.

Das Bundesverwaltungsgericht gab dem Beschwerdeführer des Weiteren die Möglichkeit zum Ergebnis des bisherigen Ermittlungsverfahrens innerhalb einer Frist von 3 Wochen Stellung zu nehmen. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer elektronisch zugestellt und es wurde durch den Beschwerdeführer am 27.05.2026 elektronisch abgeholt. Somit erfolgte gemäß § 35 Abs 5 ZustellG die Zustellung spätestens am 27.05.2026. Die Frist zur Stellungnahme endete daher jedenfalls am 17.06.2026. Das Bundesverwaltungsgericht gab dem Beschwerdeführer des Weiteren die Möglichkeit zum Ergebnis des bisherigen Ermittlungsverfahrens innerhalb einer Frist von 3 Wochen Stellung zu nehmen. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer elektronisch zugestellt und es wurde durch den Beschwerdeführer am 27.05.2026 elektronisch abgeholt. Somit erfolgte gemäß Paragraph 35, Absatz 5, ZustellG die Zustellung spätestens am 27.05.2026. Die Frist zur Stellungnahme endete daher jedenfalls am 17.06.2026.

Der Beschwerdeführer ist dem Verbesserungsauftrag bis dato nicht nachgekommen und hat bis dato auch sonst keine Stellungnahme abgegeben. Somit war die Beschwerde gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen.Der Beschwerdeführer ist dem Verbesserungsauftrag bis dato nicht nachgekommen und hat bis dato auch sonst keine Stellungnahme abgegeben. Somit war die Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG als unzulässig zurückzuweisen.

3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn – so wie konkret – die Beschwerde zurückzuweisen ist. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn – so wie konkret – die Beschwerde zurückzuweisen ist.

Andererseits kann gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Andererseits kann gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 leg.cit. nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (s. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben vergleiche VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Artikel 6, Absatz eins, leg.cit. nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (s. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).

Da sich im vorliegenden Fall der maßgebliche Sachverhalt aus den vorliegenden Akten zweifelsfrei ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann auch dahingehend von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Darüber hinaus stellte der Beschwerdeführer keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.

Zu B)

3.4. Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A wiedergegeben. (vgl. die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A wiedergegeben. vergleiche die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Schlagworte

Beschwerdemängel Frist Mängelbehebung Unzulässigkeit der Beschwerde Verbesserungsauftrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W259.2341994.1.00

Im RIS seit

05.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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