Entscheidungsdatum
14.07.2026Norm
AVG §13 Abs7Spruch
,
W 213 2313337-1/5E
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Riedl Partner Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5/DG, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 04.03.2025, GZ. 2025-0.138.521, betreffend Ergänzungszulage gemäß § 74, 75 und 77a GehG zu Recht erkannt:ris-attachment://hauptdokument.img1is.pngDas Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Riedl Partner Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5/DG, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 04.03.2025, GZ. 2025-0.138.521, betreffend Ergänzungszulage gemäß Paragraph 74, 75 und 77 a GehG zu Recht erkannt:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
I.1. Der Beschwerdeführer, ein Exekutivbeamter der Verwendungsgruppe E2a., der zuvor seit mehreren Jahren mit einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A2/4 dauernd betraut war, beantragte mit Schreiben vom 04.04.2024, ihm für den Zeitraum seiner höherwertigen Tätigkeit ab 01.07.2022 eine Verwendungs- und Funktions- bzw. Ergänzungszulage nach dem GehG zu bemessen oder ihm sonst eine Abgeltung für jene besonderen Leistungen zuzuerkennen, dass er ab dem genannten Zeitpunkt auf einem höherwertigen Arbeitsplatz verwendet werde, jedoch nur wesentlich geringer nach E2a besoldet worden sei. römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Exekutivbeamter der Verwendungsgruppe E2a., der zuvor seit mehreren Jahren mit einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A2/4 dauernd betraut war, beantragte mit Schreiben vom 04.04.2024, ihm für den Zeitraum seiner höherwertigen Tätigkeit ab 01.07.2022 eine Verwendungs- und Funktions- bzw. Ergänzungszulage nach dem GehG zu bemessen oder ihm sonst eine Abgeltung für jene besonderen Leistungen zuzuerkennen, dass er ab dem genannten Zeitpunkt auf einem höherwertigen Arbeitsplatz verwendet werde, jedoch nur wesentlich geringer nach E2a besoldet worden sei.
I.2. Mit Schreiben vom 09.12.2024 erhob der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde.römisch eins.2. Mit Schreiben vom 09.12.2024 erhob der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde.
I.3. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Verwendungs- und Funktions- bzw. Ergänzungszulage gem. §§ 75, 74, 77a GehG ab 01.07.2022 sowie in eventu auf Durchführung eines Arbeitsplatzbewertungsverfahrens gemäß §§ 137 und 143 BDG 1979 ab.römisch eins.3. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Verwendungs- und Funktions- bzw. Ergänzungszulage gem. Paragraphen 75, 74, 77 a, GehG ab 01.07.2022 sowie in eventu auf Durchführung eines Arbeitsplatzbewertungsverfahrens gemäß Paragraphen 137 und 143 BDG 1979 ab.
I.4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.römisch eins.4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
I.5. Mit Schreiben vom 03.06.2026 zog der Beschwerdeführer seinen verfahrenseinleitenden Antrag vom 04.04.2024 zurück. Begründend führte er aus, dass die mit Schreiben der belangten Behörde vom 05.01.2026 angekündigte Auszahlung der Verwendungs- und Funktionszulage für seine höherwertige Verwendung zwischenzeitlich erfolgt sei, wodurch seinem Antrag faktisch entsprochen worden sei.römisch eins.5. Mit Schreiben vom 03.06.2026 zog der Beschwerdeführer seinen verfahrenseinleitenden Antrag vom 04.04.2024 zurück. Begründend führte er aus, dass die mit Schreiben der belangten Behörde vom 05.01.2026 angekündigte Auszahlung der Verwendungs- und Funktionszulage für seine höherwertige Verwendung zwischenzeitlich erfolgt sei, wodurch seinem Antrag faktisch entsprochen worden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer zog mit Schreiben vom 03.06.2026 seinen verfahrenseinleitenden Antrag vom 04.04.2024 auf Bemessung einer Verwendungs- und Funktions- bzw. Ergänzungszulage gemäß §§ 74 ff. GehG zurück.Der Beschwerdeführer zog mit Schreiben vom 03.06.2026 seinen verfahrenseinleitenden Antrag vom 04.04.2024 auf Bemessung einer Verwendungs- und Funktions- bzw. Ergänzungszulage gemäß Paragraphen 74, ff. GehG zurück.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Schreiben des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers vom 03.06.2026, mit dem dieser seinen verfahrenseinleitenden Antrag vom 04.04.2024 zurückzog.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Hinsichtlich des Spruchpunktes III. betreffend Verwendungszulage gemäß § 34 Gehaltsgesetz liegt - mangels gesetzlicher Anordnung - Einzelrichterzuständigkeit vor. Hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. betreffend Verwendungszulage gemäß Paragraph 34, Gehaltsgesetz liegt - mangels gesetzlicher Anordnung - Einzelrichterzuständigkeit vor.
Über die in die Senatszuständigkeit fallenden Spruchpunkte I. und II. ergeht eine gesonderte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts.Über die in die Senatszuständigkeit fallenden Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. ergeht eine gesonderte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
Die Zurückziehung eines Antrags ist so lange zulässig, als dieser noch unerledigt ist und daher noch zurückgezogen werden kann. Das bedeutet für jene Fälle, in denen der verfahrenseinleitende Antrag auf die Einleitung eines mit Bescheid abzuschließenden Verfahrens gerichtet ist, dass eine Antragszurückziehung bis zur Bescheiderlassung, im Fall einer Berufung auch bis zur Erlassung des Berufungsbescheides möglich ist (vgl. VwGH 29.03.2001, 2000/20/0473; VwGH 30.11.1999, B 2098/98). Diese zum früheren Berufungsverfahren vor den Verwaltungsbehörden ergangene Rechtsprechung ist auf das seit 01.01.2014 bestehende Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten zu übertragen (siehe u.a. VwGH 20.09.2023, Ra 2022/04/0158).Die Zurückziehung eines Antrags ist so lange zulässig, als dieser noch unerledigt ist und daher noch zurückgezogen werden kann. Das bedeutet für jene Fälle, in denen der verfahrenseinleitende Antrag auf die Einleitung eines mit Bescheid abzuschließenden Verfahrens gerichtet ist, dass eine Antragszurückziehung bis zur Bescheiderlassung, im Fall einer Berufung auch bis zur Erlassung des Berufungsbescheides möglich ist vergleiche VwGH 29.03.2001, 2000/20/0473; VwGH 30.11.1999, B 2098/98). Diese zum früheren Berufungsverfahren vor den Verwaltungsbehörden ergangene Rechtsprechung ist auf das seit 01.01.2014 bestehende Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten zu übertragen (siehe u.a. VwGH 20.09.2023, Ra 2022/04/0158).
Die Zurückziehung des ursprünglichen verfahrensleitenden Antrags während des anhängigen Beschwerdeverfahrens bewirkt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit nachträglich die Rechtswidrigkeit des Bescheides. In einem solchen Fall hat das Verwaltungsgericht den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos zu beheben (vgl u.a. VwGH 26.02.2020, Ra 2019/05/0065) und das Verfahren formlos einzustellen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 42 mwN [Stand 1.1.2014, rdb.at]) eine inhaltliche Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrags ist mit dessen rechtzeitiger und zulässiger Zurückziehung ausgeschlossen (vgl. VwGH 25.06.2021, Ro 2019/05/0018).Die Zurückziehung des ursprünglichen verfahrensleitenden Antrags während des anhängigen Beschwerdeverfahrens bewirkt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit nachträglich die Rechtswidrigkeit des Bescheides. In einem solchen Fall hat das Verwaltungsgericht den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos zu beheben vergleiche u.a. VwGH 26.02.2020, Ra 2019/05/0065) und das Verfahren formlos einzustellen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13, Rz 42 mwN [Stand 1.1.2014, rdb.at]) eine inhaltliche Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrags ist mit dessen rechtzeitiger und zulässiger Zurückziehung ausgeschlossen vergleiche VwGH 25.06.2021, Ro 2019/05/0018).
Der Beschwerdeführer zog mit Schreiben vom 03.06.2026 seinen Antrag vom 04.04.2024 betreffend Bemessung einer Verwendungs- und Funktions- bzw. Ergänzungszulage nach dem GehG für den Zeitraum seiner höherwertigen Tätigkeit zurück. Nachdem somit aufgrund des Vorgesagten die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nachträglich weggefallen ist, war der Bescheid ersatzlos zu beheben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Bescheidbehebung ersatzlose Behebung verfahrenseinleitender Antrag Zulagen ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W213.2313337.1.00Im RIS seit
30.07.2026Zuletzt aktualisiert am
30.07.2026