Entscheidungsdatum
14.07.2026Norm
BBG §41 Abs2Spruch
,
W207 2345294-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 17.04.2026, OB: XXXX , betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzende über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 17.04.2026, OB: römisch 40 , betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 2 und § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 2 und Paragraph 45, Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte erstmals am 24.09.2025 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (auch Sozialministeriumservice, in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) und legte ein Konvolut an medizinischen Befunden bei.
Die belangte Behörde holte zur Überprüfung des Antrages ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie ein. In dem aufgrund einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 12.11.2025 erstellten Sachverständigengutachten vom selben Tag stellte die medizinische Sachverständige beim Beschwerdeführer das Vorliegen der Funktionseinschränkung „Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung, Rezidivierende depressive Störung, Autismusspektrumstörung; Eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da bei neu diagnostiziertem Autismus Behandlungskonzepte noch unausgeschöpft; Positionsnummer 03.04.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 30 %“ fest. Weiters holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Augenheilkunde ein. In dem aufgrund einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 09.12.2025 erstellten Sachverständigengutachten vom 10.12.2025 (vidiert am 11.12.2025) stellte der medizinische Sachverständige beim Beschwerdeführer das Vorliegen der Funktionseinschränkung „Zustand nach Trauma am linken Auge mit mehrfachen Revisionsoperationen und Erblindung des linken Auges; Positionsnummer 11.02.02 der Anlage zur EVO, GdB 30 %“ fest. In ihrer Gesamtbeurteilung vom 12.12.2025 kam die medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Neurologie, die das Sachverständigengutachten vom 12.11.2025 erstellt hatte, unter Auflistung sämtlicher Leiden und Funktionseinschränkungen zum Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. vorliege. Das führende Leiden 1 werde von Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da das Vorliegen einer funktionell relevanten Sinnesbeeinträchtigung das Gesamtbild negativ beeinflusse.
Nach eingeräumtem Parteiengehör wandte sich der Beschwerdeführer gegen das Ergebnis der eingeholten medizinischen Sachverständigen. Die belangte Behörde ersuchte die befasste medizinischen Sachverständige aus dem Fachbereich der Neurologie in der Folge, diesbezüglich eine Stellungnahme abzugeben. In deren Stellungnahme vom 29.12.2025 führte diese zusammengefasst aus, bei fachärztlich dokumentiertem Autismus im Erwachsenenalter seien weitere spezifische Autismustherapien noch offen. Der psychopathologische Status im Rahmen der Begutachtung zeige bis auf eine leichte Überforderung, einen negativ getönten Affekt bei subdepressiver Stimmungslage und Ein- und Durchschlafstörungen einen unauffälligen Befund. Hier seien weitere therapeutische, insbesondre antidepressive Behandlungsmöglichkeiten noch unausgeschöpft. Auch zielführende Maßnahmen wie z.B. psychosoziale Rehabilitation seien dem Antragsteller zumutbar. Ein aktueller psychopathologischer Status sei nicht vorliegend. Der nachgereichte Befund vom 17.11.2025 enthalte sohin keine neuen Erkenntnisse, welche das vorhandene Begutachtungsergebnis entkräften könnten, sodass daran festgehalten werde.
Mit Bescheid vom 05.01.2026 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. fest. Die belangte Behörde legte dem Bescheid die eingeholten Sachverständigengutachten sowie die ergänzende Stellungnahme in Kopie bei. Mit Bescheid vom 05.01.2026 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraphen 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. fest. Die belangte Behörde legte dem Bescheid die eingeholten Sachverständigengutachten sowie die ergänzende Stellungnahme in Kopie bei.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.02.2026, GZ.: W265 2332118-1/5E, als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde dem Beschwerdeführer noch am 05.02.2026 zugestellt. Dieses erste Verfahren ist daher seit 05.02.2026 rechtskräftig abgeschlossen.
Am 31.03.2026 – sohin nicht einmal zwei Monate später und damit innerhalb der Jahresfrist des § 41 Abs. 2 BBG – stellte der Beschwerdeführer, (nur) im Verfahren vor der belangten Behörde (nicht aber vor dem Bundesverwaltungsgericht) entsprechend der diesem Antrag beigelegten Vollmacht vom 23.03.2026 nunmehr vertreten durch den Verein ChronischKrank Österreich, neuerlich einen (mit 30.03.2026 datierten) Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Diesem Antrag legte er einen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) vom 10.02.2026 über die Anerkennung des Anspruches auf Pflegegeld ab 01.01.2026 in der Höhe der Stufe 1 und ein im Verfahren auf Zuerkennung des Pflegegeldes von der PVA eingeholtes ärztliches Sachverständigengutachten vom 27.01.2026 bei.Am 31.03.2026 – sohin nicht einmal zwei Monate später und damit innerhalb der Jahresfrist des Paragraph 41, Absatz 2, BBG – stellte der Beschwerdeführer, (nur) im Verfahren vor der belangten Behörde (nicht aber vor dem Bundesverwaltungsgericht) entsprechend der diesem Antrag beigelegten Vollmacht vom 23.03.2026 nunmehr vertreten durch den Verein ChronischKrank Österreich, neuerlich einen (mit 30.03.2026 datierten) Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Diesem Antrag legte er einen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) vom 10.02.2026 über die Anerkennung des Anspruches auf Pflegegeld ab 01.01.2026 in der Höhe der Stufe 1 und ein im Verfahren auf Zuerkennung des Pflegegeldes von der PVA eingeholtes ärztliches Sachverständigengutachten vom 27.01.2026 bei.
Die belangte Behörde holte in der Folge eine Stellungnahme des ihr beigegebenen Ärztlichen Dienstes vom 03.04.2026 ein, in der Folgendes ausgeführt wurde:
„[…]
Antwort(en):
Die neu vorgelegten Befunde (Pflegegeldgutachten) ergeben keine offenkundige
anhaltende Verschlechterung des Leidenszustandes. Somit keine Änderung zum bereits
erstellten Sachverständigengutachten (Gesamt GdB 40 v.H., Dauerzustand).“
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 17.04.2026 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 30.03.2026 auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß den §§ 41 und 45 BBG zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, da seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen sei und eine offenkundige Änderung der Gesundheitsschädigungen nicht glaubhaft geltend gemacht worden sei, sei der Antrag zurückzuweisen. Die ärztliche Stellungnahme vom 03.04.2026 wurde diesem Bescheid als Anlage beigefügt.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 17.04.2026 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 30.03.2026 auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß den Paragraphen 41 und 45 BBG zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, da seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen sei und eine offenkundige Änderung der Gesundheitsschädigungen nicht glaubhaft geltend gemacht worden sei, sei der Antrag zurückzuweisen. Die ärztliche Stellungnahme vom 03.04.2026 wurde diesem Bescheid als Anlage beigefügt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 05.06.2026 fristgerecht Beschwerde. Darin wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt:
„OB: ZZZZZZZZZ
Sehr geehrte Damen und Herren,
gegen den oben genannten Bescheid, zugestellt am 22.04.2026, erhebe
ich fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der
Bescheid wird zur Gänze angefochten.
Begründung:
Entgegen der Annahme im Bescheid hat sich mein Gesundheitszustand
in den letzten Monaten kontinuierlich verschlechtert. Ich leide
unter zunehmender depressiver Symptomatik, ausgeprägten
Konzentratons- und Denkstörungen sowie einer zunehmenden
Einschränkung im Alltag.
Der Patentenbrief der Klinik X vom 13.05.2026 dokumentiertDer Patentenbrief der Klinik römisch zehn vom 13.05.2026 dokumentiert
eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige
Episode (F33.1), eine verstärkte depressive Stimmung mit
Konzentrationsschwierigkeiten sowie einen Gewichtsverlust von 3 bis
4 kg. Am 18.04.2026 war ich zudem in der Notaufnahme der X4 kg. Am 18.04.2026 war ich zudem in der Notaufnahme der römisch zehn
Berlin in Behandlung (F32.9), wo ich als überfordert und kaum in
der Lage beschrieben wurde, einen klaren Gedanken zu fassen. Diese
Befunde datieren nach der Sofortigen Beantwortung vom 03.04.2026
und konnten daher im bisherigen Verfahren nicht berücksichtigt
werden.
Trotz laufender psychotherapeutischer Behandlung
(Y-Bestätigung vom 11.05.2026) hat sich mein Zustand
verschlechtert. Die dokumentierte Verschlechterung rechtfertigt
eine neue Einschätzung des Grades der Behinderung, die den für die
Ausstellung eines Behindertenpasses maßgeblichen Grad von 50 v.H.
erreichen kann.
Beweismittel:
Auf die bereits im Akt befindlichen Unterlagen wird verwiesen. Neu
vorgelegt werden (beiliegend):
- Patientenbrief der Klinik X vom 13.05.2026- Patientenbrief der Klinik römisch zehn vom 13.05.2026
- Befund der X Berlin vom 18.04.2026- Befund der römisch zehn Berlin vom 18.04.2026
- Y-Bestätigung vom 11.05.2026
Ein ergänzender fachärztlicher Befundbericht wurde angefordert.
Aufgrund eines Wechsels des behandelnden Facharztes an einen
anderen Standort konnte dieser bislang nicht ausgestellt werden. Er
wird unmittelbar nach Erhalt nachgereicht. Ich ersuche, den
Eingang dieses Befundes vor einer Entscheidung abzuwarten.
Anträge:
Ich beantrage, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen
Bescheid aufheben, ein Ermittlungsverfahren durchführen, ein neues
Sachverständigengutachten unter Berücksichtigung der vorgelegten
Befunde einholen und den Grad der Behinderung neu bewerten.
In eventu beantrage ich, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und
die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde
zurückzuverweisen.
Weiters beantrage ich die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung.
Mit freundlichen Grüßen
Name und Adresse des Beschwerdeführers“
Der Beschwerdeführer legte der Beschwerde die in der Beschwerde genannten medizinischen Unterlagen bei.
Die belangte Behörde legte am 11.06.2026 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.02.2026, GZ.: W265 2332118-1/5E, wurde die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 05.01.2026, mit dem sein Antrag vom 24.09.2025 auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) abgewiesen worden und ein Grad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. festgestellt worden war, erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde dem Beschwerdeführer noch am 05.02.2026 zugestellt. Dieses erste Verfahren ist daher seit 05.02.2026 rechtskräftig abgeschlossen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.02.2026, GZ.: W265 2332118-1/5E, wurde die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 05.01.2026, mit dem sein Antrag vom 24.09.2025 auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraphen 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) abgewiesen worden und ein Grad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. festgestellt worden war, erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde dem Beschwerdeführer noch am 05.02.2026 zugestellt. Dieses erste Verfahren ist daher seit 05.02.2026 rechtskräftig abgeschlossen.
Am 31.03.2026 – sohin innerhalb der Jahresfrist des § 41 Abs. 2 BBG – stellte der Beschwerdeführerin neuerlich einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Am 31.03.2026 – sohin innerhalb der Jahresfrist des Paragraph 41, Absatz 2, BBG – stellte der Beschwerdeführerin neuerlich einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
Festgestellt wird, dass im Fall des Beschwerdeführers eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung im Rahmen der neuerlichen Antragstellung vom 31.03.2026 nicht glaubhaft geltend gemacht wurde.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur letzten rechtskräftigen Entscheidung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.02.2026 im Sinne einer Bestätigung der mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.01.2026 erfolgten Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie zum Datum der Einbringung des gegenständlichen neuerlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses innerhalb der Jahresfrist des § 41 Abs. 2 BBG basieren auf dem Akteninhalt und sind unbestritten. Auch in der Beschwerde wird der mit Zustellung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.02.2026 an den Beschwerdeführer erfolgte Eintritt der Rechtskraft des zuletzt geführten Verfahrens nicht bestritten.Die Feststellungen zur letzten rechtskräftigen Entscheidung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.02.2026 im Sinne einer Bestätigung der mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.01.2026 erfolgten Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie zum Datum der Einbringung des gegenständlichen neuerlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses innerhalb der Jahresfrist des Paragraph 41, Absatz 2, BBG basieren auf dem Akteninhalt und sind unbestritten. Auch in der Beschwerde wird der mit Zustellung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.02.2026 an den Beschwerdeführer erfolgte Eintritt der Rechtskraft des zuletzt geführten Verfahrens nicht bestritten.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht glaubhaft zu machen vermochte, gründet sich auf die vom Beschwerdeführer im Rahmen der neuerlichen Antragstellung vorgelegten Unterlagen (Bescheid der PVA vom 10.02.2026 über die Anerkennung des Anspruches auf Pflegegeld ab 01.01.2026 in der Höhe der Stufe 1 und ein im Verfahren auf Zuerkennung des Pflegegeldes von der PVA eingeholtes ärztliches Sachverständigengutachten vom 27.01.2026), mit denen – wie auch seitens des Ärztlichen Dienstes in dessen Stellungnahme vom 03.04.2026 bestätigt wird („Die neu vorgelegten Befunde [Pflegegeldgutachten] ergeben keine offenkundige anhaltende Verschlechterung des Leidenszustandes. Somit keine Änderung zum bereits erstellten Sachverständigengutachten ]Gesamt GdB 40 v.H., Dauerzustand])“ – eine Offenkundigkeit der Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung (denn die Offenkundigkeit der Änderung ist der zu beurteilende Maßstab, nicht aber eine „bloße“ Änderung) nicht dargetan wird, dies alleine schon deshalb, weil die Beurteilung, ob ein Anspruch auf Pflegegeld besteht, auf einer völlig anderen Rechtsgrundlage und damit nach ganz anderen Kriterien erfolgt als die Entscheidung über die Ausstellung eines Behindertenpasses und daher schon unter diesem Aspekt keine Vergleichbarkeit der Verfahrensarten oder gar Bindungswirkung besteht. Ganz abgesehen davon aber datiert das vom Beschwerdeführer im Rahmen der neuerlichen Antragstellung vorgelegte Pflegegeldgutachten vom 27.01.2026 und ist dieses daher bereits vor der letzten rechtskräftigen Entscheidung ergangen, weshalb es schon aus diesem Grund nicht geeignet ist, eine seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung eingetretene (offenkundige) Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft zu machen.
Im Übrigen wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:
„§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn „§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
…
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. 5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
…
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn Paragraph 41, (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. 3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
(2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.
…
§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. Paragraph 42, (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
…
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Paragraph 45, (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. (4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
…
§ 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“ Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“
Der Beschwerdeführer hat den neuerlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses nicht ganz zwei Monate nach der letzten rechtskräftigen Entscheidung und damit innerhalb der Jahresfrist des § 41 Abs. 2 BBG und somit verfrüht gestellt. Ein solcher Antrag ist gemäß § 41 Abs. 2 BBG zurückzuweisen, es sei denn, es wird eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht. Der Beschwerdeführer hat den neuerlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses nicht ganz zwei Monate nach der letzten rechtskräftigen Entscheidung und damit innerhalb der Jahresfrist des Paragraph 41, Absatz 2, BBG und somit verfrüht gestellt. Ein solcher Antrag ist gemäß Paragraph 41, Absatz 2, BBG zurückzuweisen, es sei denn, es wird eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat den vom Beschwerdeführer vor Ablauf eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellten neuerlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 41 Abs. 2 BBG zurückgewiesen mit der Begründung, eine offenkundige Änderung der Funktionsbeeinträchtigung(en) habe nicht glaubhaft geltend gemacht werden können. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher ausschließlich die Frage, ob die Behörde diesen neuerlichen Antrag zu Recht zurückgewiesen hat. Bei der Beurteilung, ob eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung (glaubhaft) geltend gemacht wird, handelt es sich um eine Rechtsfrage.Die belangte Behörde hat den vom Beschwerdeführer vor Ablauf eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellten neuerlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 41, Absatz 2, BBG zurückgewiesen mit der Begründung, eine offenkundige Änderung der Funktionsbeeinträchtigung(en) habe nicht glaubhaft geltend gemacht werden können. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher ausschließlich die Frage, ob die Behörde diesen neuerlichen Antrag zu Recht zurückgewiesen hat. Bei der Beurteilung, ob eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung (glaubhaft) geltend gemacht wird, handelt es sich um eine Rechtsfrage.
Wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. in seinem zum BBG (betreffend Zurückweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung) ergangenen Erkenntnis vom 16.09.2008, 2008/11/0083, ausgeführt hat, sind "offenkundig" solche Tatsachen, deren Richtigkeit - unter Bedachtnahme auf die Lebenserfahrung - der allgemeinen Überzeugung entsprechen bzw. allgemein bekannt sind. Die Behörde habe im Hinblick auf die Bestimmung des § 41 Abs. 2 BBG auf Grund des Antrags auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung keine Sachverständigengutachten zur Beurteilung der Leidenszustände einzuholen. Denn Offenkundigkeit bringe es mit sich, dass eine Tatsache erkennbar ist, ohne dass eine Prüfung der individuellen Situation erforderlich ist.Wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. in seinem zum BBG (betreffend Zurückweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung) ergangenen Erkenntnis vom 16.09.2008, 2008/11/0083, ausgeführt hat, sind "offenkundig" solche Tatsachen, deren Richtigkeit - unter Bedachtnahme auf die Lebenserfahrung - der allgemeinen Überzeugung entsprechen bzw. allgemein bekannt sind. Die Behörde habe im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 41, Absatz 2, BBG auf Grund des Antrags auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung keine Sachverständigengutachten zur Beurteilung der Leidenszustände einzuholen. Denn Offenkundigkeit bringe es mit sich, dass eine Tatsache erkennbar ist, ohne dass eine Prüfung der individuellen Situation erforderlich ist.
Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes ist zunächst noch einmal auf die bereits im Rahmen der Beweiswürdigung getätigten Ausführungen hinzuweisen, wonach das vom Beschwerdeführer im Rahmen der neuerlichen Antragstellung vorgelegte Pflegegeldgutachten vom 27.01.2026 datiert und daher bereits vor der letzten rechtskräftigen Entscheidung ergangen ist und daher schon per se nicht geeignet sein kann, eine seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung vom 05.02.2026 – sohin nachträglich nach dieser Entscheidung – (offenkundig) eingetretene Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung im Sinne des § 41 Abs. 2 BBG darzutun.Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes ist zunächst noch einmal auf die bereits im Rahmen der Beweiswürdigung getätigten Ausführungen hinzuweisen, wonach das vom Beschwerdeführer im Rahmen der neuerlichen Antragstellung vorgelegte Pflegegeldgutachten vom 27.01.2026 datiert und daher bereits vor der letzten rechtskräftigen Entscheidung ergangen ist und daher schon per se nicht geeignet sein kann, eine seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung vom 05.02.2026 – sohin nachträglich nach dieser Entscheidung – (offenkundig) eingetretene Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung im Sinne des Paragraph 41, Absatz 2, BBG darzutun.
Was nun den vom Beschwerdeführer im Rahmen der neuerlichen Antragstellung vorgelegten Bescheid der PVA vom 10.02.2026 über die Anerkennung des Anspruches auf Pflegegeld ab 01.01.2026 in der Höhe der Stufe 1 betrifft, so wird damit, wie ebenfalls bereits dargelegt, eine Offenkundigkeit der Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung nicht dargetan, dies schon deshalb, weil die Beurteilung, ob ein Anspruch auf Pflegegeld besteht, auf einer völlig anderen Rechtsgrundlage und damit nach ganz anderen Kriterien erfolgt als die Entscheidung über die Ausstellung eines Behindertenpasses und daher schon unter diesem Aspekt keine Vergleichbarkeit der Verfahrensarten und schon gar keine Bindungswirkung besteht. Eine offenkundige – also ohne Prüfung der individuellen Situation augenscheinliche und allgemein bekannte – Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird damit jedenfalls nicht belegt, was im Übrigen auch vom Ärztlichen Dienst bestätigt wird.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist ausschließlich die Frage, ob die Behörde den neuerlichen, innerhalb der Jahresfrist des § 41 Abs. 2 BBG gestellten Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht zurückgewiesen hat. Davon ausgehend sind aber die erst im Rahmen der Beschwerde erstmals vorgelegten Befunde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen. Abgesehen davon sind – wie der Vollständigkeit halber nicht unerwähnt bleiben soll – aber auch diese der Beschwerde beigelegten Befunde bei deren hypothetischer Berücksichtigung in inhaltlicher Hinsicht nicht geeignet, eine – über eine allfällige „bloße“ Veränderung hinausgehende – offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft zu machen.Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist ausschließlich die Frage, ob die Behörde den neuerlichen, innerhalb der Jahresfrist des Paragraph 41, Absatz 2, BBG gestellten Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht zurückgewiesen hat. Davon ausgehend sind aber die erst im Rahmen der Beschwerde erstmals vorgelegten Befunde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen. Abgesehen davon sind – wie der Vollständigkeit halber nicht unerwähnt bleiben soll – aber auch diese der Beschwerde beigelegten Befunde bei deren hypothetischer Berücksichtigung in inhaltlicher Hinsicht nicht geeignet, eine – über eine allfällige „bloße“ Veränderung hinausgehende – offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft zu machen.
Unter den oben angeführten Gesichtspunkten kommt auch die in der Beschwerde beantragte Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens – jedenfalls vor Ablauf eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung – schon deshalb nicht in Betracht, weil die Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens den durch die Beschränkung auf den Offenkundigkeitsmaßstab begrenzten Prozessgegenstand überschreiten würde.
Es ist dem Beschwerdeführer daher unter Berücksichtigung des durch den Offenkundigkeitsmaßstab begrenzten Prozessgegenstandes nicht gelungen, eine offenkundige Änderung einer Funktionseinschränkung iSd § 41 Abs. 2 BBG glaubhaft geltend zu machen. Der binnen Jahresfrist und somit verfrüht gestellte Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses wurde daher von der belangten Behörde zu Recht gemäß § 41 Abs. 2 BBG zurückgewiesen. Es ist dem Beschwerdeführer daher unter Berücksichtigung des durch den Offenkundigkeitsmaßstab begrenzten Prozessgegenstandes nicht gelungen, eine offenkundige Änderung einer Funktionseinschränkung iSd Paragraph 41, Absatz 2, BBG glaubhaft geltend zu machen. Der binnen Jahresfrist und somit verfrüht gestellte Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses wurde daher von der belangten Behörde zu Recht gemäß Paragraph 41, Absatz 2, BBG zurückgewiesen.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall war im Sinne des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses zurückzuweisen, weshalb eine mündliche Verhandlung – trotz in der Beschwerde gestellten Antrages – entfallen kann. Zudem handelt es sich bei der Beurteilung, ob eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung (glaubhaft) geltend gemacht wird, um eine Rechtsfrage und beschränkte sich das gegenständliche Verfahren lediglich auf die Beurteilung einer Rechtsfrage. Im gegenständlichen Fall war im Sinne des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses zurückzuweisen, weshalb eine mündliche Verhandlung – trotz in der Beschwerde gestellten Antrages – entfallen kann. Zudem handelt es sich bei der Beurteilung, ob eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung (glaubhaft) geltend gemacht wird, um eine Rechtsfrage und beschränkte sich das gegenständliche Verfahren lediglich auf die Beurteilung einer Rechtsfrage.
All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Behindertenpass Frist Glaubhaftmachung neuerliche Antragstellung offenkundige Änderung ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W207.2345294.1.00Im RIS seit
31.07.2026Zuletzt aktualisiert am
31.07.2026