TE Bvwg Erkenntnis 2026/7/17 W167 2332957-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.07.2026
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Entscheidungsdatum

17.07.2026

Norm

AuslBG §12a
AuslBG §4 Abs1 Z2
B-VG Art133 Abs4
  1. AuslBG § 12a heute
  2. AuslBG § 12a gültig ab 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2023
  3. AuslBG § 12a gültig von 01.07.2011 bis 30.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  4. AuslBG § 12a gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  5. AuslBG § 12a gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  6. AuslBG § 12a gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  7. AuslBG § 12a gültig von 12.04.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 257/1995
  8. AuslBG § 12a gültig von 30.07.1993 bis 11.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1993
  1. AuslBG § 4 heute
  2. AuslBG § 4 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AuslBG § 4 gültig von 01.12.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  4. AuslBG § 4 gültig von 20.07.2023 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2023
  5. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 19.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  6. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2022
  7. AuslBG § 4 gültig von 01.11.2022 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  8. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2022 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 217/2021
  9. AuslBG § 4 gültig von 01.09.2018 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  10. AuslBG § 4 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  11. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  12. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  13. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  14. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2009
  15. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  16. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  17. AuslBG § 4 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  18. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2004 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  19. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  20. AuslBG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  21. AuslBG § 4 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  22. AuslBG § 4 gültig von 12.04.1995 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 257/1995
  23. AuslBG § 4 gültig von 01.07.1994 bis 11.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  24. AuslBG § 4 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W167 2332957-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Manuela DINHOBL und den fachkundigen Laienrichter Mag. Johannes DENK als Beisitzer:in über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Manuela DINHOBL und den fachkundigen Laienrichter Mag. Johannes DENK als Beisitzer:in über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom römisch 40 , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der ausländische Staatsangehörige (Beschwerdeführer = BF) beantragte eine Rot-Weiß-Rot-Karte Mangelkräfte bei der zuständen Niederlassungsbehörde.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das AMS den Antrag mangels einer mit einem österreichischen Lehrabschluss vergleichbaren Ausbildung ab.

3. Dagegen erhob der vertretene BF näher begründet Beschwerde.

4. Im Rahmen einer näher begründeten Beschwerdevorentscheidung wies das AMS die Beschwerde als unbegründet ab.

5. Ein Vorlageantrag wurde vom vertreten BF gestellt.

6. Das AMS legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zur Entscheidung vor.

7. Am XXXX fand eine mündliche Verhandlung statt. Die Entscheidung wurde mündlich verkündet.7. Am römisch 40 fand eine mündliche Verhandlung statt. Die Entscheidung wurde mündlich verkündet.

8. BF und Dienstgeberin, beide vertreten, stellten rechtzeitig einen Ausfertigungsantrag.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Am XXXX beantragte BF die Zulassung als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG im Unternehmen der für die Tätigkeit bei der XXXX (Dienstgeberin) als Koch.Am römisch 40 beantragte BF die Zulassung als Fachkraft gemäß Paragraph 12 a, AuslBG im Unternehmen der für die Tätigkeit bei der römisch 40 (Dienstgeberin) als Koch.

Nach Auskunft der ÖGK vom XXXX liegen betreffend die Dienstgeberin folgende Beitragsrückstände vor, wobei sich die Summe der Forderungen wie folgt zusammensetzt: Nach Auskunft der ÖGK vom römisch 40 liegen betreffend die Dienstgeberin folgende Beitragsrückstände vor, wobei sich die Summe der Forderungen wie folgt zusammensetzt:

DN-Anteil  DG-Anteil  Gesamt

XXXX NV Beitrag XXXX  € 153,17  € 228,03  € 381,20 römisch 40 NV Beitrag römisch 40 € 153,17 € 228,03 € 381,20

XXXX Beitrag Rest XXXX  € 528,29  € 786,96  € 1.315,25 römisch 40 Beitrag Rest römisch 40 € 528,29 € 786,96 € 1.315,25

XXXX Beitrag XXXX   € 168,35  € 227,77  € 396,12 römisch 40 Beitrag römisch 40 € 168,35 € 227,77 € 396,12

XXXX NV Beitrag XXXX  € 0,00   € 15,50  € 15,50 römisch 40 NV Beitrag römisch 40 € 0,00 € 15,50 € 15,50

XXXX Beitrag XXXX   € 934,20 € 1.367,92  € 2.302,12 römisch 40 Beitrag römisch 40 € 934,20 € 1.367,92 € 2.302,12

XXXX Beitrag XXXX   € 0,00   € 15,50  € 15,50 römisch 40 Beitrag römisch 40 € 0,00 € 15,50 € 15,50

XXXX Beitrag XXXX   € 1.077,24  € 1.606,38  € 2.683,62 römisch 40 Beitrag römisch 40 € 1.077,24 € 1.606,38 € 2.683,62

XXXX Beitrag XXXX   € 768,12  € 1.123,01  € 1.891,13 römisch 40 Beitrag römisch 40 € 768,12 € 1.123,01 € 1.891,13

XXXX Beitrag XXXX   € 897,70  € 1.338,13  € 2.235,83 römisch 40 Beitrag römisch 40 € 897,70 € 1.338,13 € 2.235,83

Summe der Beiträge      € 4.527,07  € 6.709,20  € 11.236,27

Im Hinblick auf die über den Zeitraum von einem halben Jahr aufgelaufenen Beitragsrückstände (Dienstnehmeranteil und Dienstgeberanteil) erscheint nicht die Gewähr gegeben, dass die Dienstgeberin aus derzeitiger Sicht für das in Aussicht genommene Beschäftigungsverhältnis künftig die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhalten wird.

2. Beweiswürdigung:

Zunächst wird festgehalten, dass die Rechtsvertretung der Dienstgeberin mit Schreiben vom XXXX über den Beitragsrückstand informiert und aufgefordert wurde, bis zum XXXX dazu Stellung zu nehmen und insbesondere das Vorliegen der Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Z 2 AuslBG vor dem Hintergrund des Beitragsrückstands zu erörtern. Es langte keine diesbezügliche Rückmeldung bzw. Stellungnahme beim BVwG ein.Zunächst wird festgehalten, dass die Rechtsvertretung der Dienstgeberin mit Schreiben vom römisch 40 über den Beitragsrückstand informiert und aufgefordert wurde, bis zum römisch 40 dazu Stellung zu nehmen und insbesondere das Vorliegen der Voraussetzung des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG vor dem Hintergrund des Beitragsrückstands zu erörtern. Es langte keine diesbezügliche Rückmeldung bzw. Stellungnahme beim BVwG ein.

Der Rechtsvertretung und der Dienstgeberin war daher schon vor der Verhandlung bekannt, dass § 4 Abs. 1 Z 2 AuslBG ein zentrales Thema in der Verhandlung sein würde. Der Rechtsvertretung und dem Geschäftsführer der Dienstgeberin wurde in der Verhandlung die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (vergleiche OZ 13 S. 3 f.). Der Rechtsvertretung und der Dienstgeberin war daher schon vor der Verhandlung bekannt, dass Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG ein zentrales Thema in der Verhandlung sein würde. Der Rechtsvertretung und dem Geschäftsführer der Dienstgeberin wurde in der Verhandlung die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (vergleiche OZ 13 S. 3 f.).

Der Geschäftsführer wies im Wesentlichen darauf hin, dass das Unternehmen seit langem das Problem habe, dass sie keinen guten Koch im Lokal hätten, deshalb würden sie ja einen suchen, die Umsätze seien deutlich hinuntergegangen, sie hätten auch personelle Entscheidungen treffen müssen und hätten auch schon eine Ratenvereinbarung mit der ÖGK getroffen. Über Nachfrage gab er an, er glaube die Ratenvereinbarung sei im letzten Monat vereinbart worden, wegen des Datums sei er sich nicht ganz sicher, die Unterlagen über die Ratenzahlung habe er nicht mit. Über Nachfrage gab er weiters an, soweit er sich erinnern könne, sei die Ratenhöhe „zwischen 1.000 Euro und 1.100 Euro, für neun Monate“, das sei das, woran er sich aus dem Schreiben erinnere, er könne das Schreiben nachreichen.

Über Nachfrage gab der Geschäftsführer weiters an, die Arbeitszeit von einigen Servicemitarbeiter:innen sei reduziert worden, XXXX Verträge mit Studenten in Teilzeit im Servicebereich seien nicht verlängert worden. Aktuell seien XXXX Personen im Unternehmen beschäftigt, davon niemand geringfügig.Über Nachfrage gab der Geschäftsführer weiters an, die Arbeitszeit von einigen Servicemitarbeiter:innen sei reduziert worden, römisch 40 Verträge mit Studenten in Teilzeit im Servicebereich seien nicht verlängert worden. Aktuell seien römisch 40 Personen im Unternehmen beschäftigt, davon niemand geringfügig.

Zu diesem Vorbringen wird festgehalten, dass die angegebenen personellen Entscheidungen jedenfalls bis zur Fälligkeit der Beiträge für XXXX nicht dazu geführt haben, weitere Beitragsrückstände zu vermeiden bzw. die bestehenden Beitragsrückstände abzubauen. Die Angabe zur Ratenzahlung ist zudem nicht nachvollziehbar, zumal selbst bei Annahme der höchsten angegebenen Summe mal neun die bis dato ausstehende Summe der Beiträge wie oben angeführt deutlich unterschritten wird.Zu diesem Vorbringen wird festgehalten, dass die angegebenen personellen Entscheidungen jedenfalls bis zur Fälligkeit der Beiträge für römisch 40 nicht dazu geführt haben, weitere Beitragsrückstände zu vermeiden bzw. die bestehenden Beitragsrückstände abzubauen. Die Angabe zur Ratenzahlung ist zudem nicht nachvollziehbar, zumal selbst bei Annahme der höchsten angegebenen Summe mal neun die bis dato ausstehende Summe der Beiträge wie oben angeführt deutlich unterschritten wird.

Der Rechtsvertreter gab an, er glaube, die vereinbarte Ratenzahlung spreche für sich, falls erforderlich, könnten die Unterlagen nachträglich vorgelegt werden und wies darauf hin, der Dienstgeber habe von sich aus, ohne Zwang, ohne gerichtliche Auflagen eine Ratenzahlung mit der ÖGK vereinbart.

Dazu wird festgehalten, dass aus Sicht des Senats eine allfällige Ratenvereinbarung für sich alleine nicht ausreichend wäre, um die Zweifel an die Zuverlässigkeit der Dienstgeberin im konkreten Fall und im Hinblick auf die – trotz der vom Geschäftsführer angeführten personellen Maßnahmen – weiterhin monatlich aufgelaufenen Beitragsrückstände hinsichtlich der Dienstnehmer- und Dienstgeberbeiträge auszuräumen.

Dies auch im Hinblick darauf, dass der Dienstgeberin und ihrer Rechtsvertretung bereits vor der Verhandlung bekannt war, dass die sozialversicherungsrechtliche Verlässlichkeit im Hinblick auf Beitragsrückstände Thema sein würde. Ein konkretes diesbezügliches Vorbringen wurde nicht erstattet, vielmehr antwortete der Geschäftsführer ausweichend bzw. vage auf die diesbezüglichen Fragen. Dass der Geschäftsführer in der Verhandlung nicht angeben konnte, wann die Ratenzahlung mit der ÖGK vereinbart wurde bzw. wie hoch die monatlichen Raten genau sind, spricht zudem nicht für eine in diesem Punkt sorgfältige Geschäftsführung.

Daran ändert auch nichts, dass der Geschäftsführer angeboten hat, diesbezügliche Unterlagen nach der Verhandlung zu übermitteln. Der Rückstandsausweis stammt vom XXXX . Sollte eine Ratenvereinbarung getroffen worden sein, so wäre der bloße Abschluss einer Ratenvereinbarung nicht geeignet, die Zweifel an der künftigen Einhaltung der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften auszuräumen. Die Beitragsrückstände sind bis dato über ein halbes Jahr aufgelaufen, ab XXXX monatlich im Wesentlichen in ähnlicher Höhe. Daran haben bis zum Entscheidungszeitpunkt auch die vom Geschäftsführer angegebenen wirtschaftlichen Maßnahmen nichts geändert. Vor diesem Hintergrund ist lediglich die vorgebrachte Ratenvereinbarung nicht geeignet, die im Entscheidungszeitpunkt bestehenden Zweifel an der sozialversicherungsrechtlichen Zuverlässigkeit auszuräumen. Daran ändert auch nichts, dass der Geschäftsführer angeboten hat, diesbezügliche Unterlagen nach der Verhandlung zu übermitteln. Der Rückstandsausweis stammt vom römisch 40 . Sollte eine Ratenvereinbarung getroffen worden sein, so wäre der bloße Abschluss einer Ratenvereinbarung nicht geeignet, die Zweifel an der künftigen Einhaltung der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften auszuräumen. Die Beitragsrückstände sind bis dato über ein halbes Jahr aufgelaufen, ab römisch 40 monatlich im Wesentlichen in ähnlicher Höhe. Daran haben bis zum Entscheidungszeitpunkt auch die vom Geschäftsführer angegebenen wirtschaftlichen Maßnahmen nichts geändert. Vor diesem Hintergrund ist lediglich die vorgebrachte Ratenvereinbarung nicht geeignet, die im Entscheidungszeitpunkt bestehenden Zweifel an der sozialversicherungsrechtlichen Zuverlässigkeit auszuräumen.

Festgehalten wird, dass in einer Gesamtschau selbst bei Vorliegen einer Ratenvereinbarung derzeit erhebliche Zweifel daran bestünden bzw. nicht gesichert wäre, dass diese Ratenvereinbarung tatsächlich längerfristig eingehalten wird und keine neuen Beitragsrückstände – etwa auch im Hinblick auf den BF – auflaufen.

Aus diesen Grund waren zu den vom BF vorgelegten Unterlagen betreffend seine ausländische Ausbildung zum Koch sowie den weiteren vorgelegten Unterlagen keine Feststellungen zu treffen. Vorgelegt wurden insbesondere der Abschluss einer ausländischen zweijährigen Ausbildung durch ein privates, jedoch laut Rechtsvertretung öffentlich akkreditiertes Institut, Übersichten über Fächer/Qualifikationsstunden/Ausbildungsinhalte, Maturaabschluss, Bestätigung über eine berufliche Tätigkeit im Ausland, Bestätigung über eine Tätigkeit im Rahmen eines XXXX /Trainings nach dem Abschluss der Kochausbildung und ein Deutschzertifikat A1. Aus diesen Grund waren zu den vom BF vorgelegten Unterlagen betreffend seine ausländische Ausbildung zum Koch sowie den weiteren vorgelegten Unterlagen keine Feststellungen zu treffen. Vorgelegt wurden insbesondere der Abschluss einer ausländischen zweijährigen Ausbildung durch ein privates, jedoch laut Rechtsvertretung öffentlich akkreditiertes Institut, Übersichten über Fächer/Qualifikationsstunden/Ausbildungsinhalte, Maturaabschluss, Bestätigung über eine berufliche Tätigkeit im Ausland, Bestätigung über eine Tätigkeit im Rahmen eines römisch 40 /Trainings nach dem Abschluss der Kochausbildung und ein Deutschzertifikat A1.

Die Auskunft des BMWET zum ausländischen Ausbildungssystem siehe OZ 5 sowie die diesbezügliche Stellungnahme der Rechtsvertretung, wonach das BMWET hinsichtlich der rechtlichen und faktischen Situation im Ausland einer irrigen Annahme unterliege, siehe OZ 7. Auch dazu waren keine Feststellungen zu treffen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der – rechtzeitigen und zulässigen – Beschwerde

3.1. Maßgebliche Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetz

Fachkräfte in Mangelberufen

§ 12a. (1) Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sieParagraph 12 a, (1) Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (Paragraph 13,) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie

1.       eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können,

2.       die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen,

3.       für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und

sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.

§ 4. (1) Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen undParagraph 4, (1) Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und

1.       […]

2.       die Gewähr gegeben erscheint, dass der Arbeitgeber die Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhält,

[…]

3.2. Für den Beschwerdefall bedeutet das:

Gemäß §§ 12a iVm mit 4 Abs. 1 Z 2 AuslBG ist eine der Voraussetzungen, dass die Gewähr gegeben erscheint, dass der Arbeitgeber die Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhält.Gemäß Paragraphen 12 a, in Verbindung mit mit 4 Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG ist eine der Voraussetzungen, dass die Gewähr gegeben erscheint, dass der Arbeitgeber die Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhält.

Zur Bestimmung des § 4 AuslBG wonach die Beschäftigungsbewilligung weiters nur erteilt werden darf, wenn die Gewähr gegeben erscheint, dass der Arbeitgeber die Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhält hat der VwGH festgehalten, dass die Einhaltung arbeits- und sozialversicherungsrechtlicher Normen als Prognoseentscheidung für die diesbezügliche Zuverlässigkeit des Arbeitgebers zu prüfen ist (vergleiche VwGH 21.01.1994, 93/09/0406, zur damaligen Bestimmung des § 4 Abs. 3 Z 4 AuslBG, welche dem nunmehrigen § 4 Abs. 1 Z 2 AuslBG entspricht).Zur Bestimmung des Paragraph 4, AuslBG wonach die Beschäftigungsbewilligung weiters nur erteilt werden darf, wenn die Gewähr gegeben erscheint, dass der Arbeitgeber die Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhält hat der VwGH festgehalten, dass die Einhaltung arbeits- und sozialversicherungsrechtlicher Normen als Prognoseentscheidung für die diesbezügliche Zuverlässigkeit des Arbeitgebers zu prüfen ist (vergleiche VwGH 21.01.1994, 93/09/0406, zur damaligen Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 4, AuslBG, welche dem nunmehrigen Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG entspricht).

Das rechtserhebliche Tatbestandsmerkmal des "Gegebenerscheinens der Gewähr" bedeutet, dass keine Umstände vorliegen dürfen, die nach der Überzeugung der Behörde für das in Aussicht genommene Beschäftigungsverhältnis die künftige Einhaltung der in Betracht kommenden allgemeinen und besonderen lohn- und arbeitsrechtlichen Vorschriften (seit der Novelle BGBl. Nr. 231/1998 auch der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften), insbesondere der gesetzlichen, satzungsgemäßen und kollektivvertraglichen Bestimmungen sowie jener der Arbeitsverfassung und des Arbeitnehmerschutzes, als zweifelhaft erscheinen lassen. (VwGH 06.06.2001, 98/09/0016, mit Judikaturverweis).Das rechtserhebliche Tatbestandsmerkmal des "Gegebenerscheinens der Gewähr" bedeutet, dass keine Umstände vorliegen dürfen, die nach der Überzeugung der Behörde für das in Aussicht genommene Beschäftigungsverhältnis die künftige Einhaltung der in Betracht kommenden allgemeinen und besonderen lohn- und arbeitsrechtlichen Vorschriften (seit der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1998, auch der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften), insbesondere der gesetzlichen, satzungsgemäßen und kollektivvertraglichen Bestimmungen sowie jener der Arbeitsverfassung und des Arbeitnehmerschutzes, als zweifelhaft erscheinen lassen. (VwGH 06.06.2001, 98/09/0016, mit Judikaturverweis).

Es ist daher die Einhaltung arbeitsrechtlicher und sozialversicherungsrechtlicher Normen als Prognoseentscheidung für die diesbezügliche Zuverlässigkeit des Arbeitgebers zu prüfen. Vor dem Hintergrund der oben angeführten Rückstände an Beiträgen bei der ÖGK und der Gesamtumstände ist diese Voraussetzung im Sinne einer Prognoseentscheidung hinsichtlich der Dienstgeberin und der beantragten Tätigkeit des BF nicht erfüllt.

Daran würde im Hinblick auf die seit XXXX aufgelaufenen Rückstände an Dienstnehmer- und Dienstgeberbeiträgen in der Höhe von insgesamt € 11.236,27 auch eine allfällige Ratenvereinbarung wie oben ausgeführt nichts ändern. Daran würde im Hinblick auf die seit römisch 40 aufgelaufenen Rückstände an Dienstnehmer- und Dienstgeberbeiträgen in der Höhe von insgesamt € 11.236,27 auch eine allfällige Ratenvereinbarung wie oben ausgeführt nichts ändern.

Es war daher auf die Frage, ob die übrigen Voraussetzungen von § 12a und § 4 Abs. 1 AuslBG erfüllt sind nicht mehr einzugehen.Es war daher auf die Frage, ob die übrigen Voraussetzungen von Paragraph 12 a und Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG erfüllt sind nicht mehr einzugehen.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist eindeutig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist eindeutig.

Schlagworte

Beitragsrückstand Fachkräfteverordnung Nachweismangel Rot-Weiß-Rot-Karte Sozialversicherung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W167.2332957.1.00

Im RIS seit

05.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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