TE Bvwg Erkenntnis 2026/7/20 W207 2331705-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.07.2026
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Entscheidungsdatum

20.07.2026

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art133 Abs4
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2026
  3. BBG § 41 gültig von 12.08.2014 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  6. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  7. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  9. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


,

W207 2331705-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 19.12.2025, OB: XXXX , betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzende über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 19.12.2025, OB: römisch 40 , betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat wie folgt:

„Der am 04.06.2025 eingelangte Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses wird gemäß § 41 Abs. 2 und § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) zurückgewiesen.“„Der am 04.06.2025 eingelangte Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses wird gemäß Paragraph 41, Absatz 2 und Paragraph 45, Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) zurückgewiesen.“

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte zuletzt im Jahr 2024 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet). Die belangte Behörde holte im damaligen Verfahren ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung vom 04.10.2024 ein, in welchem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 10.09.2024 sowie der vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen Folgendes, hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben, ausgeführt wurde:

„[…]

Anamnese:

Letzte hierortige Einstufung 2023-8 mit 20% (posttraumatische Belastungsstörung)

Die Anamneseerhebung bedingt durch mangelndes Sprachverständnis nicht möglich, wird mit Hilfe des Sohnes geführt

2012 Korrekturosteotomie an der li. Speiche bei Zustand nach fehlverheilter Speichenfraktur aus dem Heimatland. Es gestaltete sich der Verlauf sehr erfreulich und der eingebrachte Knochenspan heilte sehr gut ein, sodass nun bei der Abschlusskontrolle eine nahezu anatomische Stellung der Speiche bestand, die Osteotomie bzw. der eingebrachte Knochenspan ist vollkommen knöchern eingeheilt.

Depressionen seit ca. 2020 behandelt, diesbezüglich kein stat. Aufenthalt oder Reha, keine Psychotherapie, XXX bis ca. 2023, unter regelmäßiger Medikation. alle 6 Monate bei Fr. Dr W. Depressionen seit ca. 2020 behandelt, diesbezüglich kein stat. Aufenthalt oder Reha, keine Psychotherapie, römisch 30 bis ca. 2023, unter regelmäßiger Medikation. alle 6 Monate bei Fr. Dr W.

Derzeitige Beschwerden:

Der Sohn des Antragswerbers gibt an, dass der Antragswerber unter „Schmerzen im ganzen Körper Rücken- und Handschmerzen sowie Schlafstörung und Schwierigkeiten beim Atmen leide“

Keine spezifizierte Allergie bekannt

Anderwärtige schwere Krankheiten, Operationen oder Spitalsaufenthalte werden negiert.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Escitalopram, Pregabalin, Quetiapin, Diprogenta, Rosuvastatin, Pantoprazol, Berodual, Paracetamol

Sozialanamnese:

In Afghanistan geboren, 2013 nach Österreich gekommen

in Afghanistan als Autoreparateur beschäftigt, verheiratet seit ca. 2007, 4 Kinder 16-8

wohnt in einer Mietwohnung im 1. Stock ohne Lift.

Kein Pflegegeld

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

2024-9 mitgebrachter Befund, Dr. G., Ärztin für Allgemeinmedizin: Korrekturosteotomie an der linke Speiche- Fehlverheilte Speichenfraktur (Afghanistan 2012), Depression, dzt. schwer, komplexe posttraumatische Belastungsstörung, alpträume, skoliotische Fehlhaltung HWS & BWS, Hypercholesterinämie

2024-3 MRT der linken Schulter: Ansatztendinopathie der Supraspinatussehne mit winzigem oberflächlichem Einriss und begleitender Bursitis subacromialis und subdeltoidea.

2024-2 Dr. W., FÄ Psychiatrie: Repression, derzeit schwer (F32.2), Komplexe Posttraumatische Belastungsstörung, unter Medikation gebessert.

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

XXX (lt. Geburtstdaten, die er bei der Einreise angegeben hatte, wisse aber nicht sein wirkliches Alter) jähriger AW in gutem AZ kommt in Begleitung eines Sohnes ins Untersuchungszimmer, Linkshänder, römisch 30 (lt. Geburtstdaten, die er bei der Einreise angegeben hatte, wisse aber nicht sein wirkliches Alter) jähriger AW in gutem AZ kommt in Begleitung eines Sohnes ins Untersuchungszimmer, Linkshänder,

Ernährungszustand:

gut

Größe: 170,00 cm Gewicht: 80,00 kg Blutdruck: 130/80

Klinischer Status – Fachstatus:

Haut: und sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, kein Ikterus, keine periphere oder zentrale Zyanose

Caput: HNAP frei, kein Meningismus, sichtbare Schleimhäute: unauffällig Zunge feucht, wird gerade hervorgestreckt , normal

PR unauffällig, Rachen: bland,

Gebiß: lückenhaft, Hörvermögen ohne Hörgerät unauffällig

Collum: Halsorgane unauffällig, keine Einflussstauung, keine Stenosegeräusche

Thorax: symmetrisch,

Cor : HT rhythmisch, mittellaut, normfrequent Puls: 72 / min

Pulmo: sonorer KS, Vesikuläratmen, Basen atemverschieblich, keine Dyspnoe in Ruhe und beim Gang im Zimmer

Abdomen: Bauchdecken im Thoraxniveau, Hepar nicht vergrößert, Lien nicht palpabel, keine pathologischen Resistenzen tastbar, indolent,

NL bds. frei

Extremitäten:

OE: Tonus, Trophik und grobe Kraft altersentsprechend unauffällig. Schultermuskulatur seitengleich gut entwickelt,

Nacken und Schürzengriff beidseits bei der Bewegungsprüfung nicht durchgeführt; beim Aus- und Ankleiden unauffälliges Bewegungsmuster mit Hebung der Arme beidseits, deutlich über die Horizontale, Narbe streckseitig über dem Handgelenk li. bei Zustand nach Korrekturoperationen, gutes Ergebnis, keine Achsenabweichungen, freie Beweglichkeit , sonst in den Gelenken altersentsprechend frei beweglich , Faustschluß beidseits unauffällig, eine Sensibilitätsstörung wird nicht angegeben

Feinmotorik und Fingerfertigkeit ungestört.

UE: Tonus, Trophik und grobe Kraft altersentsprechend unauffällig. in den Gelenken altersentsprechend frei beweglich, Bandstabilität,

keine Sensibilitätsausfälle, selbständige Hebung beider Beine von der Unterlage möglich, Grobe Kraft an beiden Beinen seitengleich normal.

Fußpulse tastbar, verstärkte Venenzeichnung keine Ödeme

PSR: seitengleich lebhaft, Nervenstämme: frei, Lasegue: neg.

Wirbelsäule: In der Aufsicht gerade, weitgehend im Lot, in der Seitenansicht gering verstärkte Brustkyphose FBA: 15 cm, Aufrichten frei,

kein Klopfschmerz , Schober: , Ott: unauffällig,

altersentsprechend freie Beweglichkeit der WS, Kinn-Brustabstand: 1 cm,

Hartspann der paravertebralen Muskulatur,

Gesamtmobilität – Gangbild:

kommt mit Halbschuhen frei gehend weitgehend unauffällig, Zehenballen- und Fersen- sowie Einbeinstand beidseits möglich. Die tiefe Hocke wird zu 1/3 durchgeführt. Vermag sich selbständig aus- und wieder anzuziehen. Sohn hilft beim Anziehen der Schuhe.

Status Psychicus:

unter Berücksichtigung der Sprachbarriere: Kooperativ, angepasstes Verhalten, im Gespräch mit dem Sohn werden die Fragen korrekt und prompt beantwortet, Blickkontakt möglich , Antrieb unauffällig, vom Affekt dysthym wirkend

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

1

Posttraumatische Belastungsstörung

1 Stufe über dem unteren Rahmensatz da dauerhafte affektive und

somatische Störungen, inkludiert die Depressio

03.05.01

20

Gesamtgrad der Behinderung  20 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

die degenerativen Gelenks- und Wirbelsäulenveränderungen ohne maßgebliche Bewegungseinschränkung sowie Zustand nach knöchern in anatomischer Stellung verheilte Speichenfraktur links erreicht keinen Grad der Behinderung

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

keine maßgebliche Änderung

Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:

keine Änderung

Xrömisch zehn

Dauerzustand

 

Nachuntersuchung -

[…]“

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.11.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen, da er mit einem Grad der Behinderung von 20 % die Voraussetzungen nicht erfülle. Begründend wurde ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren ein Gutachten eingeholt worden sei, wonach der Grad der Behinderung 20 % betrage. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten vom 04.10.2024 wurde dem Bescheid angeschlossen. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid ist nicht aktenkundig, dieser Bescheid erwuchs daher in Rechtskraft.

Am 04.06.2025 – sohin innerhalb der Jahresfrist des § 41 Abs. 2 BBG – stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung im Behindertenpass, welcher – mangels Vorliegens eines Behindertenpasses – als (neuerlicher) Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu werten war. Dem Antrag legte er medizinische Unterlagen und einen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 01.08.2024 betreffend die Gewährung des Pflegegeldes der Stufe 1 bei. In Bezug auf die Gesundheitsschädigungen verwies der Beschwerdeführer auf die beigelegten Befunde.Am 04.06.2025 – sohin innerhalb der Jahresfrist des Paragraph 41, Absatz 2, BBG – stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung im Behindertenpass, welcher – mangels Vorliegens eines Behindertenpasses – als (neuerlicher) Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu werten war. Dem Antrag legte er medizinische Unterlagen und einen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 01.08.2024 betreffend die Gewährung des Pflegegeldes der Stufe 1 bei. In Bezug auf die Gesundheitsschädigungen verwies der Beschwerdeführer auf die beigelegten Befunde.

Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Augenheilkunde auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage der Einschätzungsverordnung vom 08.11.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 31.10.2025, ein. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt:

„[…]

Anamnese:

AS spricht kein deutsch, die Anamnese wird mit dem Sohn durchgeführt

sieht schlecht

AS wird geführt, zittert ständig

Vorgutachten vom 10.9.24

Dg posttraumat Belastungsstörung GdB 20%

Derzeitige Beschwerden:

siehe oben

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

0

Sozialanamnese:

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Dr. D. vom 28.5.25

Beide Augen: BH rf, HH klar, Sicca

Linse klar

Fundi Papille vit, Macula oB

Augendruck bds 13mmHg

kein Visus angegeben, es wird auch kein Zittern vermerkt

neurolog Befund Dr. W. vom 10.3.25

Dg: Depression, dzt schwer, komplexe posttraumat Belastungsstörung

Untersuchungsbefund:

[…]

Klinischer Status – Fachstatus:

Augenbefund:

Visus rechts sc 0,2 Gl b n

links sc 0,3 Gl b n

Refraktometer nicht möglich, AS hält die Augen fast geschlossen

Beide Augen: VBA BH bland, HH klar

Linse klar

Fundi bei Blickunruhe nicht beurteilbar - lt Bef Papille und Macula oB

Gesamtmobilität – Gangbild:

Status Psychicus:

nicht beurteilt

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

1

posttraumatische Belastungsstörung

1 Stufe über dem unteren Rahmensatz da dauerhaft affektive und somatische Störungen, inkludiert die Depression

03.05.01

20

2

morphologisch unauffälliger Augenbefund beidseits

g z Tabelle Kolonne1 Zeile1

11.02.01

0

Gesamtgrad der Behinderung  20 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht weiter erhöht, da 0% Leiden

Leiden 1 analog zum Vorgutachten übernommen

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

die angegebene Sehminderung rechts auf 0,2 und links auf 0,3 ist bei klaren brechenden Medien und unauffälligem Sehnerv und Netzhautbefund nicht objektivierbar - abklärende Befunde ( Papillen und Macula OCT, ev VEP ) liegen nicht vor

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Hinzukommen des Augenleidens

Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:

keine Änderung

Xrömisch zehn

Dauerzustand

 

Nachuntersuchung -

[…]“

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 12.11.2025 wurde der Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Das eingeholte Gutachten vom 08.11.2025 wurde dem Beschwerdeführer mit diesem Schreiben übermittelt. Dem Beschwerdeführer wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer brachte innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme ein.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19.12.2025 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 04.06.2025 auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab, da er mit einem Grad der Behinderung von 20 % die Voraussetzungen nicht erfülle. Begründend wurde ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren ein Gutachten eingeholt worden sei, wonach der Grad der Behinderung 20 % betrage. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten vom 08.11.2025 wurde dem Bescheid angeschlossen.

Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22.12.2025, eingelangt am Folgetag, ohne Vorlage weiterer medizinischer Unterlagen fristgerecht eine Beschwerde ein, in der er – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausführte:

„[…]

Mit Bescheid vom 10.12.2025, stellte, das Sozialministeriumsservice fest, dass mir kein Behindertenpass zuerkannt werden kann, da ein Behinderungsgrad von 20% festgestellt wurde.

Die Entscheidung ist falsch.

Laut beiliegendem Untersuchungsbericht vom 07.11.2025 wurde ein Behinderungsgrad von 20% festgestellt.

Diese Feststellung entspricht nicht den Tatsachen. Ich brauche ständige Begleitung, ohne Begleitperson kann ich die Wohnung nicht verlassen da ich keinen Orientierungssinn habe bzw den Weg nach Hause nicht finden würde. Hilfe benötige ich bei der täglichen Körperpflege, beim An- und Ausziehen, beim Essen (ich muss gefüttert werden), da ich ständig zittere und dadurch das Essen schwer aufnehmen kam.

Ich nehme laufende Medikamente gegen überhöhten Blutdruck, gegen Schlaflosigkeit, gegen Depression, gegen Rücken-Nacken, und Fußschmerzen. Auch sehe ich sehr schlecht, die verordnete Brille dagegen hilft mir nicht.

Ich beantrage eine erneute umfassende Untersuchung durch die Fachärzte.

Es wird daher nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, in Abänderung des Bescheides der belangten Behörde, die Zuerkennung des Behindertenpasses beantragt.

Ich brauche einen Dolmetscher für die Sprache Pashtun.

Name des Beschwerdeführers“

Die belangte Behörde legte am 12.01.2026 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.11.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 19.04.2024 auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) abgewiesen. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.11.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 19.04.2024 auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraphen 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) abgewiesen.

Ausgehend von der Mitteilung der belangten Behörde, dass dieser Bescheid am 08.11.2024 an den Zustelldienst übergeben wurde, erfolgte die Zustellung dieses Behindertenpasses an den Beschwerdeführer gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz (ZustellG), wonach eine Zustellung (ohne Zustellnachweis) als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt gilt, am 13.11.2024.Ausgehend von der Mitteilung der belangten Behörde, dass dieser Bescheid am 08.11.2024 an den Zustelldienst übergeben wurde, erfolgte die Zustellung dieses Behindertenpasses an den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Zustellgesetz (ZustellG), wonach eine Zustellung (ohne Zustellnachweis) als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt gilt, am 13.11.2024.

Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid ist nicht aktenkundig; dieser am 13.11.2024 zugestellte Bescheid ist daher – gemäß der Bestimmung des § 46 erster Satz BBG, wonach die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des VwGVG sechs Wochen beträgt – mit ungenutztem Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen.Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid ist nicht aktenkundig; dieser am 13.11.2024 zugestellte Bescheid ist daher – gemäß der Bestimmung des Paragraph 46, erster Satz BBG, wonach die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des VwGVG sechs Wochen beträgt – mit ungenutztem Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen.

Bereits am 04.06.2025 – sohin noch vor Ablauf eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung und somit innerhalb der Jahresfrist des § 41 Abs. 2 BBG – stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde den verfahrensgegenständlichen neuerlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.Bereits am 04.06.2025 – sohin noch vor Ablauf eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung und somit innerhalb der Jahresfrist des Paragraph 41, Absatz 2, BBG – stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde den verfahrensgegenständlichen neuerlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.

Festgestellt wird, dass im Fall des Beschwerdeführers eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung im Rahmen der neuerlichen Antragstellung vom 04.06.2025 nicht glaubhaft geltend gemacht wurde.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung zum Datum der letzten rechtskräftigen Entscheidung betreffend die Abweisung eines Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses und den beim Beschwerdeführer bestehenden Grad der Behinderung gründet sich auf den entsprechenden Bescheid der belangten Behörde vom 06.11.2024. Die Feststellung zum Versanddatum dieses Bescheides stützt sich auf die diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde im E-Mail vom 29.06.2026. Der Beschwerdeführer hat im Übrigen auch nicht vorgebracht, dass ihm dieser mit 06.11.2024 datierte Bescheid nicht zugestellt worden wäre. Die Erhebung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ist nicht aktenkundig. Es sind daher im Verfahren keinerlei Hinweise darauf hervorgekommen, dass dieses erste Verfahren über die Frage der Ausstellung eines Behindertenpasses – das mit der Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses endete – nicht rechtskräftig abgeschlossen worden wäre.

Die weitere Feststellung zum Datum der Einbringung des gegenständlichen neuerlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpass noch vor Ablauf der Jahresfrist des § 41 Abs. 2 BBG gründet sich auf den Akteninhalt.Die weitere Feststellung zum Datum der Einbringung des gegenständlichen neuerlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpass noch vor Ablauf der Jahresfrist des Paragraph 41, Absatz 2, BBG gründet sich auf den Akteninhalt.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung der belangten Behörde vom 06.11.2024 betreffend den beim Beschwerdeführer vorliegenden Grad der Behinderung nicht glaubhaft zu machen vermochte, gründet sich auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner neuerlichen Antragstellung vom 04.06.2025 kein entsprechendes, ausreichend konkretes und substantiiertes Vorbringen erstattet hat und auch anhand der vom Beschwerdeführer gemeinsam mit dem Antrag vorgelegten medizinischen Unterlagen eine Offenkundigkeit der Änderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers (die Offenkundigkeit der Änderung, nicht aber eine „bloße“ Änderung ist der für die vorzeitige Folgeantragstellung zu beurteilende Maßstab) seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung nicht dargetan wird; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen. Dies deckt sich auch mit dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Augenheilkunde vom 08.11.2025, welche ebenfalls keine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung festzustellen vermochte.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

1. Zur Entscheidung in der Sache

Die im Beschwerdefall relevanten Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:

„§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn „§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1.       ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2.       sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3.       sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

5.       sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. 5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn Paragraph 41, (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1.       nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2.       zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3.       ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. 3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.

(2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.

§ 42. (1) Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42, (1) Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Paragraph 45, (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass gemäß § 43 Abs. 1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß § 43 Abs. 1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung. (2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,), der Behindertenpass gemäß Paragraph 43, Absatz eins, oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß Paragraph 43, Absatz eins a, eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, in der jeweils geltenden Fassung.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. (4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

§ 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“ Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“

Der Beschwerdeführer hat den neuerlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses innerhalb der Jahresfrist des § 41 Abs. 2 BBG und somit verfrüht gestellt. Ein solcher Antrag ist gemäß § 41 Abs. 2 BBG zurückzuweisen, es sei denn, es wird eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht. Bei der Beurteilung, ob eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung (glaubhaft) geltend gemacht wird, handelt es sich um eine Rechtsfrage. Der Beschwerdeführer hat den neuerlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses innerhalb der Jahresfrist des Paragraph 41, Absatz 2, BBG und somit verfrüht gestellt. Ein solcher Antrag ist gemäß Paragraph 41, Absatz 2, BBG zurückzuweisen, es sei denn, es wird eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht. Bei der Beurteilung, ob eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung (glaubhaft) geltend gemacht wird, handelt es sich um eine Rechtsfrage.

Wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. in seinem zum BBG (betreffend Zurückweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung) ergangenen Erkenntnis vom 16.09.2008, 2008/11/0083, ausgeführt hat, sind "offenkundig" solche Tatsachen, deren Richtigkeit - unter Bedachtnahme auf die Lebenserfahrung - der allgemeinen Überzeugung entsprechen bzw. allgemein bekannt sind. Die Behörde habe im Hinblick auf die Bestimmung des § 41 Abs. 2 BBG auf Grund des Antrags auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung keine Sachverständigengutachten zur Beurteilung der Leidenszustände einzuholen. Denn Offenkundigkeit bringe es mit sich, dass eine Tatsache erkennbar ist, ohne dass eine Prüfung der individuellen Situation erforderlich ist.Wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. in seinem zum BBG (betreffend Zurückweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung) ergangenen Erkenntnis vom 16.09.2008, 2008/11/0083, ausgeführt hat, sind "offenkundig" solche Tatsachen, deren Richtigkeit - unter Bedachtnahme auf die Lebenserfahrung - der allgemeinen Überzeugung entsprechen bzw. allgemein bekannt sind. Die Behörde habe im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 41, Absatz 2, BBG auf Grund des Antrags auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung keine Sachverständigengutachten zur Beurteilung der Leidenszustände einzuholen. Denn Offenkundigkeit bringe es mit sich, dass eine Tatsache erkennbar ist, ohne dass eine Prüfung der individuellen Situation erforderlich ist.

Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung offenkundig eingetretene Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung im Sinne des § 41 Abs. 2 BBG darzutun.Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung offenkundig eingetretene Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung im Sinne des Paragraph 41, Absatz 2, BBG darzutun.

Festgehalten sei diesbezüglich zunächst, dass der Beschwerdeführer eine seit November 2024 eingetretene offenkundige Änderung im Rahmen seiner neuerlichen Antragstellung auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 04.06.2025 gar nicht behauptete. Vielmehr begründete er seine neuerliche Antragsstellung überhaupt nicht. Er machte im Rahmen der Antragstellung in dem im Antragsformblatt hierzu vorgesehenen Feld auch keine Gesundheitsschädigungen geltend, sondern verwies in diesem Zusammenhang lediglich auf die beigelegten Befunde. Anhand der angeschlossenen Befunde ist eine seit dem rechtskräftigen Abschluss des letzten Verfahrens offenkundig – also gleichsam für jedermann allgemein und unmittelbar ersichtliche – eingetretene maßgebliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bzw. das Vorliegen von zusätzlichen maßgeblichen Funktionseinschränkungen aber nicht abzuleiten.

So brachte der Beschwerdeführer im Rahmen der Antragstellung zunächst ein Attest einer näher genannten Ärztin für Allgemeinmedizin vom 25.02.2025 in Vorlage, in dem die Diagnosen „Depressive Episode, derzeit schwer (F32.2)“, „Komplexe posttraumatische Belastungsstörung“, „Albträume und damit verbundene Schlafstörungen“, „Fehlverheilte Fraktur der linken Speiche (Afghanistan, 2012) mit nachfolgender Korrekturosteotomie“, „Skoliotische Fehlhaltung der Hals- und Brustwirbelsäule (HWS & BWS)“ und „Hypercholesterinämie“ angeführt wurden. Diese Diagnosen finden sich – abgesehen von den Schlafstörungen – aber bereits in dem im Vorgutachten aus dem Jahr 2024 wiedergegeben und damit diesem zugrunde gelegten Attest derselben Ärztin für Allgemeinmedizin aus September 2024 wieder, sodass diese schon aus diesem Grund nicht dazu geeignet sind, eine offenkundige Änderung zu belegen. Ebenso gab der Beschwerdeführer die Schlafstörungen schon im Rahmen der Vorbegutachtung am 10.09.2024 an und auch sämtliche im Attest vom 25.02.2025 angeführten Medikamente fanden bereits Eingang in das Vorgutachten vom 04.10.2024. Insofern im gegenständlichen Attest aber noch ausgeführt wurde, dass die psychischen und physischen Beschwerden zu einer deutlichen Reduktion der Lebensqualität und zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Arbeits- und Sozialfähigkeit des Beschwerdeführers führen würden, sei angemerkt, dass anhand dieser nicht näher konkretisierten und damit lediglich allgemein gehaltenen und unsubstantiierten Ausführungen ebenfalls keine zwischenzeitlich eingetretene offenkundige maßgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes abzuleiten ist. Im Besonderen beinhaltet das gegenständliche Attest weder eine orthopädische noch eine psychiatrische Statuserhebung, welche eine derartige Änderung glaubhaft machen könnte.

Auch in dem weiters in Vorlage gebrachten Arztbrief einer näher genannten Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin vom 10.03.2025 wurden als Diagnosen lediglich die im Vorverfahren bereits berücksichtigte „Depression, derzeit schwer (F32.2)“ und die „Komplexe Posttraumatische Belastungsstörung“ angeführt. Zwar wurde in diesem Arztbrief – nunmehr neu – eine begleitende Therapie mit den Globuli Ambra C30 gegen Albträume und mit einem Aromaschmerzöl gegen Schmerzzustände des Bewegungsapparates erwähnt. Eine daraus resultierende offenkundige Änderung der Funktionseinschränkungen im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist aber nicht abzuleiten, besonders da – ausgehend von diesem Arztbrief – die Schlafstörungen unter Medikation als gebessert beschrieben wurden und der Befund keine Ausführungen über das Ausmaß der bestehenden Schmerzzustände beinhaltet. Es wird nicht verkannt, dass im Arztbrief vom 10.03.2025 unter dem Punkt „Anamnese“ festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer an einer schweren psychischen Erkrankung leide, durch die er ständig schwer beeinträchtigt sei. Durch die eingeleitete psychiatrische Behandlung sei zwar eine gewisse Besserung eingetreten, der Beschwerdeführer sei aber weiterhin stark beeinträchtigt. Eine nähere Konkretisierung der behaupteten starken Beeinträchtigung ist diesem Arztbrief aber nicht zu entnehmen und sind diese unsubstantiierten Ausführungen damit nicht geeignet, eine offenkundige, also allgemein und ohne weiteres Ermittlungsverfahren eindeutig erkennbare Verschlechterung des Leidenszustandes zu belegen.

Besonders hingewiesen sei in diesem Zusammenhang auf den Umstand, dass eine – im Vergleich zum Vorgutachten aus dem Jahr 2024 – höhere Einstufung des als „posttraumatische Belastungsstörung“ bezeichneten Leidens im Sinne einer Zuordnung zum nächsthöheren Rahmensatzwert von 30 v.H. der Positionsnummer 03.05.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung neben affektiven und somatischen Symptomen auch das Vorliegen einer kognitiven Störung und erster Zeichen sozialer Desintegration erfordern würde. In der im Arztbrief vom 10.03.2025 angeführten psychiatrischen Statuserhebung werden die Aufmerksamkeit und die Konzentration zwar als reduziert angegeben. Dem gegenständlichen Arztbrief sind aber keine Ausführungen zum Ausmaß dieser behaupteten Einschränkungen zu entnehmen, anhand derer das Vorliegen einer relevanten kognitiven Störung ausreichend nachvollziehbar wäre. Auch sonst sind der im Arztbrief vom 10.03.2025 wiedergegebenen Statuserhebung keine Anhaltspunkte für eine kognitive Störung zu entnehmen, vielmehr wird festgehalten, dass keine groben mnestischen Defizite auffallend seien und der Beschwerdeführer bewusstseinsklar und allseits orientiert sei. Außerdem sind dem psychiatrischen Arztbrief vom 10.03.2025 auch keine Hinweise für ein soziales Rückzugsverhalten zu entnehmen. Bezüglich der im vorliegenden allgemeinmedizinischen Attest vom 25.02.2025 erwähnten erheblichen Beeinträchtigung der Sozialfähigkeit sei nochmals darauf hingewiesen, dass diese nicht näher konkretisiert wurde und damit ebenfalls nicht dazu geeignet ist, eine relevante Einschränkung im Sozialverhalten darzutun. Auch bei näherer – den Offenkundigkeitsmaßstab allerdings überschreitender – Prüfung der vorgelegten Unterlagen ergibt sich aus diesen damit keine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des vorliegenden psychischen Leidenszustandes.

Darüber hinaus brachte der Beschwerdeführer im Rahmen der Antragstellung noch einen Röntgenbefund beider Kniegelenke vom 10.04.2025 in Vorlage, in dem eine marginale – somit eine geringe – Varusfehlstellung mit Lateralisation beider Patellae beschrieben wurde. Eine offenkundige Änderung ist daraus aber gleichermaßen nicht abzuleiten, besonders da für die Einschätzung eines Leidens nach dem Regelungskomplex 02 der Anlage der Einschätzungsverordnung („Muskel-, Skelett- und Bindegewebssystem, Haltungs- und Bewegungsapparat“) nicht das Vorliegen einer Gesundheitsschädigung bzw. einer radiologischen Veränderung per se, sondern die sich daraus allenfalls ergebenden Funktionseinschränkungen im Sinne der sich daraus ergebenden funktionellen Auswirkungen relevant sind. Hierzu sei angemerkt, dass radiologische Veränderungen nicht zwangsläufig zu maßgeblichen Funktionseinschränkungen oder Schmerzen führen. Auch der Beschwerdeführer behauptete kein entsprechendes Funktionsdefizit im Bereich der Kniegelenke und legte er hierzu keine medizinischen Unterlagen vor, sodass sich aus diesem Röntgenbefund ebenfalls keine Änderung ergibt.

Bezüglich des vorgelegten Erstversorgungsberichts eines näher genannten Krankenhauses vom 02.06.2025, demzufolge sich der Beschwerdeführer beim Tragen einer Waschmaschine die linke Schulter sowie den Rücken verletzt habe, und der darin angeführten Diagnose „Con. omi sin. (S40.0)“ (Anm.: Prellung der linken Schulter) sei festgehalten, dass darin zwar Schmerzen im Bereich des linken Schulterblattes und ein leichter Druckschmerz im Bereich der Spina Scapula beschrieben wurden. Die Schulter war aktiv aber frei beweglich und es stellte sich lediglich die Innenrotation als endlagig schmerzhaft dar. Im Rahmen der durchgeführten Röntgenuntersuchung zeigten sich keine sicheren Zeichen einer frischen traumatischen Knochenveränderung. Als Behandlung wurden Schonung, lokale Kühlung und eine bedarfsorientiere Schmerztherapie angeführt. Eine aus der Prellung resultierende dauerhafte, somit länger als sechs Monate andauernde Gesundheitsschädigung ist daraus aber nicht abzuleiten, zumal sich im Röntgenbefund keine Anzeichen für eine frische Verletzung zeigten und der Beschwerdeführer die linke Schulter aktiv frei bewegen konnte. Auch dieser Erstversorgungsbericht vermag damit keine offenkundige Verschlechterung des Gesundheitszustandes darzutun.Bezüglich des vorgelegten Erstversorgungsberichts eines näher genannten Krankenhauses vom 02.06.2025, demzufolge sich der Beschwerdeführer beim Tragen einer Waschmaschine die linke Schulter sowie den Rücken verletzt habe, und der darin angeführten Diagnose „Con. omi sin. (S40.0)“ Anmerkung, Prellung der linken Schulter) sei festgehalten, dass darin zwar Schmerzen im Bereich des linken Schulterblattes und ein leichter Druckschmerz im Bereich der Spina Scapula beschrieben wurden. Die Schulter war aktiv aber frei beweglich und es stellte sich lediglich die Innenrotation als endlagig schmerzhaft dar. Im Rahmen der durchgeführten Röntgenuntersuchung zeigten sich keine sicheren Zeichen einer frischen traumatischen Knochenveränderung. Als Behandlung wurden Schonung, lokale Kühlung und eine bedarfsorientiere Schmerztherapie angeführt. Eine aus der Prellung resultierende dauerhafte, somit länger als sechs Monate andauernde Gesundheitsschädigung ist daraus aber nicht abzuleiten, zumal sich im Röntgenbefund keine Anzeichen für eine frische Verletzung zeigten und der Beschwerdeführer die linke Schulter aktiv frei bewegen konnte. Auch dieser Erstversorgungsbericht vermag damit keine offenkundige Verschlechterung des Gesundheitszustandes darzutun.

Schließlich legte der Beschwerdeführer im Rahmen der Antragstellung noch einen ärztlichen Befundbericht einer augenfachärztlichen Gruppenpraxis vom 28.05.2025 vor, in dem die Diagnose „Conj. sicca“ angeführt und diesbezüglich befeuchtende Augentropfen verordnet wurden. Eine offenkundige – also ohne Prüfung der individuellen Situation augenscheinliche und allgemein bekannte – Änderung einer Funktionseinschränkung ist daraus aber gleichermaßen nicht erkennbar, zumal dem augenfachärztlichen Befund – abgesehen von der diagnostizierten Augentrockenheit, die mit befeuchtenden Augentropfen behandelt werden kann – ein unauffälliger augenfachärztlicher Status zu entnehmen ist. Dies wird im Übrigen auch von der beigezogenen augenfachärztlichen Sachverständigen in ihrem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 08.11.2025 – dessen Einholung für die Beurteilung nach dem Offenkundigkeitsmaßstab nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes allerdings nicht erforderlich war – bestätigt. Darin kam die beigezogene Gutachterin zu dem Ergebnis, dass der „morphologisch unauffällige Augenbefund beidseits“ nach der Positionsnummer 11.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung einen Grad der Behinderung von 0 v.H. erreicht. Hierbei wird nicht verkannt, dass in der diesbezüglichen Statuserhebung vom 31.10.2025 ein Visus sc (Anm.: sine correctione = ohne Korrektur) von 0,2 rechts und 0,3 links festgestellt wurde. Ausgehend von den in der Anlage zur Einschätzungsverordnung zum Regelungskomplex „11.02 Sehstörungen“ allgemein getroffenen Ausführungen ist für die Beurteilung des Sehvermögens aber die korrigierte Sehschärfe (Prüfung mit optischem Sehausgleich) maßgeblich. Der erhobene Visus ohne Korrektur vermag damit ebenfalls keine offenkundige – also ohne Prüfung der individuellen Situation augenscheinliche und allgemein bekannte – Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu belegen, da anhand von diesem nicht auf ein einschätzungsrelevantes Augenleiden geschlossen werden kann. Abgesehen davon hielt die beigezogene augenfachärztliche Sachverständige in ihrem Gutachten vom 08.11.2025 in diesem Zusammenhang auch noch fest, dass die angegebene Sehminderung rechts auf 0,2 und links auf 0,3 bei klaren brechenden Medien und einem unauffälligen Sehnerv und Netzhautbefund nicht objektivierbar sei. Abklärende Befunde (Papillen und Macula OCT, ev. VEP) würde nicht vorliegen. Zwar wendete der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde noch ein, dass er sehr schlecht sehe und die verordnete Brille dagegen nicht helfe. Doch brachte der Beschwerdeführer hierzu keine belegenden medizinischen Unterlagen, wie einen augenfachärztlichen Befund inklusive korrigiertem Visus, in Vorlage, welcher eine Änderung im Sinne einer Verschlechterung offenkundig machen würde. Schließlich legte der Beschwerdeführer im Rahmen der Antragstellung noch einen ärztlichen Befundbericht einer augenfachärztlichen Gruppenpraxis vom 28.05.2025 vor, in dem die Diagnose „Conj. sicca“ angeführt und diesbezüglich befeuchtende Augentropfen verordnet wurden. Eine offenkundige – also ohne Prüfung der individuellen Situation augenscheinliche und allgemein bekannte – Änderung einer Funktionseinschränkung ist daraus aber gleichermaßen nicht erkennbar, zumal dem augenfachärztlichen Befund – abgesehen von der diagnostizierten Augentrockenheit, die mit befeuchtenden Augentropfen behandelt werden kann – ein unauffälliger augenfachärztlicher Status zu entnehmen ist. Dies wird im Übrigen auch von der beigezogenen augenfachärztlichen Sachverständigen in ihrem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 08.11.2025 – dessen Einholung für die Beurteilung nach dem Offenkundigkeitsmaßstab nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes allerdings nicht erforderlich war – bestätigt. Darin kam die beigezogene Gutachterin zu dem Ergebnis, dass der „morphologisch unauffällige Augenbefund beidseits“ nach der Positionsnummer 11.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung einen Grad der Behinderung von 0 v.H. erreicht. Hierbei wird nicht verkannt, dass in der diesbezüglichen Statuserhebung vom 31.10.2025 ein Visus sc Anmerkung, sine correctione = ohne Korrektur) von 0,2 rechts und 0,3 links festgestellt wurde. Ausgehend von den in der Anlage zur Einschätzungsverordnung zum Regelungskomplex „11.02 Sehstörungen“ allgemein getroffenen Ausführungen ist für die Beurteilung des Sehvermögens aber die korrigierte Sehschärfe (Prüfung mit optischem Sehausgleich) maßgeblich. Der erhobene Visus ohne Korrektur vermag damit ebenfalls keine offenkundige – also ohne Prüfung der individuellen Situation augenscheinliche und allgemein bekannte – Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu belegen, da anhand von diesem nicht auf ein einschätzungsrelevantes Augenleiden geschlossen werden kann. Abgesehen davon hielt die beigezogene augenfachärztliche Sachverständige in ihrem Gutachten vom 08.11.2025 in diesem Zusammenhang auch noch fest, dass die angegebene Sehminderung rechts auf 0,2 und links auf 0,3 bei klaren brechenden Medien und einem unauffälligen Sehnerv und Netzhautbefund nicht objektivierbar sei. Abklärende Befunde (Papillen und Macula OCT, ev. VEP) würde nicht vorliegen. Zwar wendete der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde noch ein, dass er sehr schlecht sehe und die verordnete Brille dagegen nicht helfe. Doch brachte der Beschwerdeführer hierzu keine belegenden medizinischen Unterlagen, wie einen augenfachärztlichen Befund inklusive korrigiertem Visus, in Vorlage, welcher eine Änderung im Sinne einer Verschlechterung offenkundig machen würde.

Abgesehen davon wendete der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nun zwar noch ein, dass er ständig Begleitung brauche bzw. er ohne Begleitperson die Wohnung nicht verlassen könne, weil er keinen Orientierungssinn habe und den Weg nach Hause nicht mehr finden würde. Des Weiteren brauche er Hilfe bei der täglichen Körperpflege, beim An- und Ausziehen und beim Essen. Der Beschwerdeführer brachte allerdings im gesamten Verfahren keine medizinischen Unterlagen in Vorlagen, welche dies ausreichend untermauern würden. Insbesondere ist auch eine derart maßgebliche kognitive Einschränkung mit einer resultierenden Orientierungslosigkeit anhand des vorliegenden psychiatrischen Arztbriefes vom 10.03.2025 nicht nachvollziehbar, vielmehr wird der Beschwerdeführer darin als allseits orientiert beschrieben. Dieses lediglich unsubstantiierte und damit nicht objektivierbare Vorbringen ist damit gleichsam nicht geeignet, eine offenkundige – also ohne Prüfung der individuellen Situation augenscheinliche und allgemein bekannte – Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darzutun. Auch hinsichtlich des in der Beschwerde eingewendeten überhöhten Blutdruckes liegen keine belegenden medizinischen Unterlagen vor.

Was schließlich noch die vorgelegten Terminbestätigungen betreffend einen Termin in einer näher genannten Praxis für Augenheilkunde, einen Termin an einem näher genannten Institut für Physikalische Medizin und einen Termin bei einer näher genannten Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin sowie den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 01.08.2024 betreffend die Gewährung des Pflegegeldes der Stufe 1 betrifft, sei festgehalten, dass diese Unterlagen keinen Aufschluss über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers liefern und damit ebenfalls nicht geeignet sind, eine eingetretene Änderung zu belegen.

Es ist dem Beschwerdeführer daher unter Berücksichtigung des durch den Offenkundigkeitsmaßstab begrenzten Prozessgegenstandes nicht gelungen, eine seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung eingetretene offenkundige Änderung einer Funktionseinschränkung iSd § 41 Abs. 2 BBG glaubhaft geltend zu machen. Der binnen Jahresfrist und somit verfrüht gestellte Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses war daher gemäß § 41 Abs. 2 BBG zurückzuweisen. Es ist dem Beschwerdeführer daher unter Berücksichtigung des durch den Offenkundigkeitsmaßstab begrenzten Prozessgegenstandes nicht gelungen, eine seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung eingetretene offenkundige Änderung einer Funktionseinschränkung iSd Paragraph 41, Absatz 2, BBG glaubhaft geltend zu machen. Der binnen Jahresfrist und somit verfrüht gestellte Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses war daher gemäß Paragraph 41, Absatz 2, BBG zurückzuweisen.

Die Beschwerde war somit spruchgemäß mit der entsprechenden Maßgabe abzuweisen.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1.       der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder

2.       die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Im gegenständlichen Fall war im Sinne des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses zurückzuweisen, weshalb eine mündliche Verhandlung entfallen konnte. Zudem handelt es sich bei der Beurteilung, ob eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung (glaubhaft) geltend gemacht wird, um eine Rechtsfrage und beschränkte sich das gegenständliche Verfahren lediglich auf die Beurteilung einer Rechtsfrage. Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Im gegenständlichen Fall war im Sinne des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses zurückzuweisen, weshalb eine mündliche Verhandlung entfallen konnte. Zudem handelt es sich bei der Beurteilung, ob eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung (glaubhaft) geltend gemacht wird, um eine Rechtsfrage und beschränkte sich das gegenständliche Verfahren lediglich auf die Beurteilung einer Rechtsfrage.

All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Behindertenpass Grad der Behinderung Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W207.2331705.1.00

Im RIS seit

30.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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