TE Bvwg Erkenntnis 2026/7/20 W169 2315268-1

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Veröffentlicht am 20.07.2026
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Entscheidungsdatum

20.07.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §88 Abs2a
StatusVO 2024/1347 Art25 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 88 heute
  2. FPG § 88 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 88 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 88 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 88 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W169 2315268-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Eritrea, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.05.2025, Zl. 1310458303-241784168, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.06.2026 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Eritrea, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.05.2025, Zl. 1310458303-241784168, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.06.2026 zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird gemäß Art. 25 Abs. 2 StatusVO stattgegeben. XXXX ist gemäß § 88 Abs. 2a FPG ein Fremdenpass auszustellen.Der Beschwerde wird gemäß Artikel 25, Absatz 2, StatusVO stattgegeben. römisch 40 ist gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG ein Fremdenpass auszustellen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Dem Beschwerdeführer, einem Staatsangehörigen von Eritrea, wurde aufgrund seines gestellten Antrags auf internationalen Schutz mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.11.2024 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung als solcher erteilt. Die gegen die Abweisung dieses Antrags hinsichtlich des Status des Asylberechtigten am 10.12.2024 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebrachte Beschwerde wurde erst im Juni 2026 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt, da diese – laut Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.06.2026 –„leider übersehen” wurde.

2. Am 20.11.2024 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte.

3. Mit Schreiben vom 17.12.2024 forderte das Bundesamt den Beschwerdeführer auf, einen Nachweis über die Unmöglichkeit der Ausstellung eines Reisedokumentes seines Herkunftsstaates vorzulegen.

4. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 29.12.2024 damit, dass er Eritrea aus politischen Gründen verlassen habe und er eine „Reueerklärung“ unterzeichnen müsste, weshalb ihm die eritreische Botschaft nicht zur Verfügung stehe.

5. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 15.05.2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG ab.5. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 15.05.2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG ab.

Dies begründete die Behörde im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer keinen Nachweis über die Unmöglichkeit des Erhalts eines Reisedokuments seines Herkunftsstaates erbracht habe, weshalb die Tatbestandsvoraussetzungen der genannten Norm nicht erfüllt seien.

6. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen

7. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte mit Schreiben vom 15.12.2025 das Honorarkonsulat von Eritrea in Wien um Mitteilung über die Voraussetzungen einer Reisepassausstellung.

8. Am 16.01.2026 leitete der Honorarkonsul von Eritrea in Wien die Anfrage der Botschaft von Eritrea in Berlin zur Beantwortung weiter.

9. Trotz mehrfacher Urgenzen des Bundesverwaltungsgerichts blieb die Anfrage bis dato unbeantwortet.

10. Am 15.06.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertretung teilnahmen. Das Bundesamt ist entschuldigt nicht erschienen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Eritrea, dem in Österreich der Status subsidiären Schutzes zukommt. Er verfügt über kein Reisedokument. Ihm ist die Erlangung eines gültigen eritreischen Reisedokumentes nicht möglich.

2. Beweiswürdigung:

Die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und sein Schutzstatus in Österreich ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt, der auch dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt wurde. Ebenso nicht weiter strittig ist, dass der Beschwerdeführer über kein Reisedokument verfügt, wobei entsprechendes wiederum bereits vom Bundesamt im Bescheid über die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus festgestellt wurde (S. 18 und 59 jenes Bescheides).

Das Bundesamt argumentierte im hier angefochtenen Bescheid, dass der Beschwerdeführer nicht belegt habe, dass er versucht hätte, einen Passantrag bei der eritreischen Botschaft in Wien zu stellen. Diese Argumentation geht jedoch schon alleine deswegen ins Leere, weil Eritrea über keine Botschaft, sondern lediglich ein Honorarkonsulat in Österreich verfügt. Entsprechende Anfragen des Bundesverwaltungsgerichts beim Honorarkonsul über die Voraussetzungen einer Passausstellung blieben trotz mehrfacher Urgenzen bis dato unbeantwortet. Eine für den Beschwerdeführer zuständige Auslandsvertretung ließ sich auch sonst nicht ermitteln, zumal die nächstgelegenen Botschaften in Berlin und Genf sowie das Generalkonsulat in Frankfurt/Main laut offiziellen Informationen ihrer Internetauftritte nur für Personen mit Aufenthaltsgenehmigung in Deutschland respektive der Schweiz zuständig sind und persönliche Vorsprachen zur Passausstellung erfordern. Da der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsgenehmigung in diesen Staaten innehat noch über ein Reisedokument verfügt, das es ihm erlauben würde, in diese Staaten zu reisen, um dort vorzusprechen, ist keine Möglichkeit hervorgekommen, durch die er sich einen eritreischen Reisepass ausstellen lassen könnte.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Stattgabe der Beschwerde:

Der rechtlichen Beurteilung vorauszuschicken ist, dass am 12.06.2026 das Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz (AMPAG), BGBl. I 39/2026, in Kraft trat, wobei für den hier relevanten fremdenrechtlichen Bereich keine Übergangsbestimmungen normiert wurden, und mit demselben Tag die Statusverordnung (Verordnung (EU) 2024/1347; in der Folge: StatusVO) gemäß ihrem Art. 42 uneingeschränkt in Gültigkeit trat. Die Verfahrensverordnung (Verordnung (EU) 2024/1348; in der Folge: AsylVfVO) gilt nach ihrem Art. 79 Abs. 3 (nur) für Anträge auf internationalen Schutz, die ab diesem Tag eingereicht werden. Der rechtlichen Beurteilung vorauszuschicken ist, dass am 12.06.2026 das Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz (AMPAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026,, in Kraft trat, wobei für den hier relevanten fremdenrechtlichen Bereich keine Übergangsbestimmungen normiert wurden, und mit demselben Tag die Statusverordnung (Verordnung (EU) 2024/1347; in der Folge: StatusVO) gemäß ihrem Artikel 42, uneingeschränkt in Gültigkeit trat. Die Verfahrensverordnung (Verordnung (EU) 2024/1348; in der Folge: AsylVfVO) gilt nach ihrem Artikel 79, Absatz 3, (nur) für Anträge auf internationalen Schutz, die ab diesem Tag eingereicht werden.

Nach Art. 25 Abs. 2 StatusVO stellen die zuständigen Behörden Personen, denen der Status subsidiären Schutzes zuerkannt wurde und die keinen nationalen Pass erhalten bzw. die die Gültigkeit ihres nationalen Passes nicht verlängern lassen können, Reisedokumente aus, die den Mindestnormen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 entsprechen, sofern nicht zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung im Zusammenhang mit einer Person, der der Status subsidiären Schutzes zuerkannt wurde, etwas anderes erfordern. Derartige Reisedokumente sind länger als ein Jahr gültig.Nach Artikel 25, Absatz 2, StatusVO stellen die zuständigen Behörden Personen, denen der Status subsidiären Schutzes zuerkannt wurde und die keinen nationalen Pass erhalten bzw. die die Gültigkeit ihres nationalen Passes nicht verlängern lassen können, Reisedokumente aus, die den Mindestnormen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2252 aus 2004, entsprechen, sofern nicht zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung im Zusammenhang mit einer Person, der der Status subsidiären Schutzes zuerkannt wurde, etwas anderes erfordern. Derartige Reisedokumente sind länger als ein Jahr gültig.

Gemäß § 88 Abs. 2a FPG wird das in Art. 25 Abs. 2 StatusVO vorgesehene Reisedokument Fremden, denen in Österreich der Status subsidiären Schutzes zukommt, als Fremdenpass ausgestellt.Gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG wird das in Artikel 25, Absatz 2, StatusVO vorgesehene Reisedokument Fremden, denen in Österreich der Status subsidiären Schutzes zukommt, als Fremdenpass ausgestellt.

Die bloß abstrakte Möglichkeit im Falle der Vorlage geeigneter Dokumente grundsätzlich willens zu sein, dem Beschwerdeführer ein Reisedokument auszustellen, reicht für die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses nicht aus, vielmehr muss für den Antragsteller die konkrete Möglichkeit bestehen, sich Reisedokumente seines Heimatstaates zu beschaffen. Erst wenn der Fremde keine Reisedokumente erhält, ist bei Erfüllen der sonstigen Voraussetzungen ein Fremdenpass auszustellen (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 88 FPG E7 und E8).Die bloß abstrakte Möglichkeit im Falle der Vorlage geeigneter Dokumente grundsätzlich willens zu sein, dem Beschwerdeführer ein Reisedokument auszustellen, reicht für die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses nicht aus, vielmehr muss für den Antragsteller die konkrete Möglichkeit bestehen, sich Reisedokumente seines Heimatstaates zu beschaffen. Erst wenn der Fremde keine Reisedokumente erhält, ist bei Erfüllen der sonstigen Voraussetzungen ein Fremdenpass auszustellen vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 88, FPG E7 und E8).

Den Antragsteller trifft eine Mitwirkungspflicht, dass er die Erlangung eines nationalen Reisepasses versuchen muss, es sei denn die Beschaffung eines solchen Dokuments ist ihm nicht zumutbar oder (von vornherein) unmöglich, etwa weil er nicht im Besitz hierfür notwendiger Dokumente ist und sie auch nicht besorgen kann oder weil die Botschaft des Herkunftsstaates aus sonstigen, nicht in der Sphäre des Antragstellers liegenden Gründen die Ausstellung eines nationalen Reisepasses verweigert. Diese Mitwirkungspflicht hat aber nicht zur Konsequenz, dass den subsidiär schutzberechtigten Antragsteller die Beweispflicht und Beweislast für das Nichtvorliegen des – als Ausnahme vom grundsätzlich bestehenden Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses konzipierten – Versagungstatbestandes trifft (VwGH 27.02.2025, Ra 2024/21/0078, Rz. 11).

Angaben des Antragstellers zum Aufsuchen der Botschaft und zur Verweigerung der Ausstellung eines Reisedokuments und einer entsprechenden Bestätigung sind einer amtswegigen Prüfung auf ihre Glaubwürdigkeit zu unterziehen und mit nachvollziehbaren Argumenten zu bewerten, wobei etwa auch eine diesbezügliche Anfrage bei der Botschaft oder in Bezug auf deren generelle Praxis allenfalls auch beim Bundesministerium für Inneres in Betracht kommt (VwGH 27.02.2025, Ra 2024/21/0078, Rz. 15).

Der gegenständlichen Sache liegt maßgebend zugrunde, dass Eritrea über keine in Österreich situierte Botschaft oder sonstige Vertretung, die einen Reisepass ausstellt, verfügt und eine für den Beschwerdeführer zuständige Stelle nicht zu eruieren war. Weder eine direkte Anfrage beim Honorarkonsul in Wien noch die Einsichtnahme in die Internetauftritte der nächstgelegenen Auslandsvertretungen Eritreas in Berlin, Frankfurt/Main und Genf ergaben eine für den Beschwerdeführer zuständige Auslandsbehörde. Darüber hinaus ist es dem Beschwerdeführer ohne Reisedokument nicht möglich, bei einer Auslandsvertretung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union respektive der Schweiz vorstellig zu werden (s. zu einer vergleichbaren Konstellation auch VwGH 03.04.2025, Ra 2024/21/0029 bis 0033, Rz. 14; ebenso bspw. die stattgebenden Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.10.2025, W295 2275186-2, vom 12.08.2025, W269 2266172-2, vom 30.07.2025, W132 2256738-2, oder vom 16.07.2025, W158 2283805-2).

Zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung, die gegen die Ausstellung eines Fremdenpasses sprechen würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Da für den Beschwerdeführer somit keine konkrete Möglichkeit besteht, sich ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen, ist ihm in Stattgabe der Beschwerde gemäß Art. 25 Abs. 2 StatusVO iVm § 88 Abs. 2a FPG vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Fremdenpass auszustellen.Da für den Beschwerdeführer somit keine konkrete Möglichkeit besteht, sich ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen, ist ihm in Stattgabe der Beschwerde gemäß Artikel 25, Absatz 2, StatusVO in Verbindung mit Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Fremdenpass auszustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich zur Gänze auf die unter A. zitierte Rechtsprechung stützen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich zur Gänze auf die unter A. zitierte Rechtsprechung stützen.

Die herangezogenen Bestimmungen der StatusVO und des FPG sind im Lichte des vorliegenden Falles nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten, da sie inhaltlich der bisherigen Rechtslage entsprechen. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN).Die herangezogenen Bestimmungen der StatusVO und des FPG sind im Lichte des vorliegenden Falles nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten, da sie inhaltlich der bisherigen Rechtslage entsprechen. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN).

Schlagworte

Fremdenpass Reisedokument Unzumutbarkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W169.2315268.1.00

Im RIS seit

03.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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