TE Bvwg Erkenntnis 2026/7/20 I419 2331543-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.07.2026
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Entscheidungsdatum

20.07.2026

Norm

AlVG §16
AVG §68 Abs1
B-VG Art133 Abs4
  1. AlVG Art. 2 § 16 heute
  2. AlVG Art. 2 § 16 gültig ab 16.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2020
  3. AlVG Art. 2 § 16 gültig von 08.01.2018 bis 15.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  4. AlVG Art. 2 § 16 gültig von 01.01.2016 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  5. AlVG Art. 2 § 16 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  6. AlVG Art. 2 § 16 gültig von 01.01.2015 bis 30.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  7. AlVG Art. 2 § 16 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2013
  8. AlVG Art. 2 § 16 gültig von 01.07.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  9. AlVG Art. 2 § 16 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  10. AlVG Art. 2 § 16 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2013
  11. AlVG Art. 2 § 16 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  12. AlVG Art. 2 § 16 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2013
  13. AlVG Art. 2 § 16 gültig von 01.07.2011 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2011
  14. AlVG Art. 2 § 16 gültig von 01.07.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  15. AlVG Art. 2 § 16 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2008
  16. AlVG Art. 2 § 16 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  17. AlVG Art. 2 § 16 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2003
  18. AlVG Art. 2 § 16 gültig von 21.08.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  19. AlVG Art. 2 § 16 gültig von 08.08.2001 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  20. AlVG Art. 2 § 16 gültig von 01.01.2001 bis 07.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  21. AlVG Art. 2 § 16 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  22. AlVG Art. 2 § 16 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2000
  23. AlVG Art. 2 § 16 gültig von 01.10.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  24. AlVG Art. 2 § 16 gültig von 01.10.1998 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/1998
  25. AlVG Art. 2 § 16 gültig von 01.01.1998 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  26. AlVG Art. 2 § 16 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1998
  27. AlVG Art. 2 § 16 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/1997
  28. AlVG Art. 2 § 16 gültig von 01.05.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  29. AlVG Art. 2 § 16 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  30. AlVG Art. 2 § 16 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 817/1993
  31. AlVG Art. 2 § 16 gültig von 01.01.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 461/1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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I419 2331543-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Tomas JOOS als Vorsitzenden sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Maria FRITZ und den fachkundigen Laienrichter Thomas GEIGER, MBA, als Beisitzerin und Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des AMS XXXX vom 21.11.2025, Zl. XXXX , betreffend Zurückweisung wegen entschiedener Sache, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Tomas JOOS als Vorsitzenden sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Maria FRITZ und den fachkundigen Laienrichter Thomas GEIGER, MBA, als Beisitzerin und Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des AMS römisch 40 vom 21.11.2025, Zl. römisch 40 , betreffend Zurückweisung wegen entschiedener Sache, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des Bescheides zu lauten hat:

„Ihr Antrag vom 09.09.2025 auf Aufhebung des Bescheides vom 12.07.2022 betreffend das Ruhen Ihres Anspruchs von 01.07. bis 16.07.2022 wird gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.“„Ihr Antrag vom 09.09.2025 auf Aufhebung des Bescheides vom 12.07.2022 betreffend das Ruhen Ihres Anspruchs von 01.07. bis 16.07.2022 wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.“

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit bekämpftem Bescheid wies das AMS seinem Spruch zufolge den Antrag des Beschwerdeführers „auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld vom 09.09.2025“ wegen entschiedener Sache zurück. Das AMS habe bereits 2022 mit Bescheid ausgesprochen, dass dessen Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen Anspruchs auf Ersatzleistung für Urlaubsentgelt geruht habe. Dieser Bescheid sei in Rechtskraft erwachsen; mangels Änderung der Sach- oder Rechtslage verbiete sich eine erneute Entscheidung.

2. In der (als „Einspruch“ bezeichneten) Beschwerde wird vorgebracht, der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruhe nicht, wenn ein Arbeitnehmer ein „Urlaubsgeld“ erhalte, das er „nicht konsumiert“ habe, sondern sich stattdessen auszahlen lasse. Der vertragliche Anspruch auf das Urlaubsgeld bestehe unabhängig von der Versicherungspflicht, und die Auszahlung sei Entgelt für die geleistete Arbeit, aber kein Einkommen, das für die Berechnung des Arbeitslosengeldes heranzuziehen sei. Das Urlaubsgeld sei zudem bereits versteuert und in die Sozialversicherung „eingezahlt“, sodass die Abzüge vom Arbeitslosengeld eine „ungerechtfertigte Doppelzahlung“ wären.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Verfahrensgang wird festgestellt, wie soeben in I. wiedergegeben. Ferner wird festgestellt:Der Verfahrensgang wird festgestellt, wie soeben in römisch eins. wiedergegeben. Ferner wird festgestellt:

1.1 Der Beschwerdeführer war von 17.10.2011 bis 30.06.2022 bei der J. GmbH beschäftigt und erhielt im Anschluss von 01.07. bis 16.07.2022 eine Urlaubsersatzleistung von dieser. Er wohnt seit Juli 2011 mit gemeldetem Hauptwohnsitz in derselben Unterkunft.

1.2 Mit Bescheid vom 12.07.2022 sprach das AMS aus, dass der Arbeitslosengeldanspruch des Beschwerdeführers gemäß § 16 Abs. 1 lit. l AlVG für den Zeitraum von 01.07. bis 16.07.2022 ruhe, da für diesen Zeitraum ein Anspruch auf Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) nach Urlaubsgesetz oder BUAG bestehe bzw. ihm eine Urlaubsabfindung nach BUAG gewährt werde. Dieser Bescheid enthält die Rechtsmittelbelehrung „Gegen diesen Bescheid kann binnen vier Wochen nach Zustellung (=Beschwerdefrist) schriftlich bei der oben angeführten regionalen Geschäftsstelle die Beschwerde eingebracht werden. […]“ und wurde per Post ohne Zustellnachweis an den Beschwerdeführer mit der Adresse seines Hauptwohnsitzes gesendet und blieb unbekämpft.1.2 Mit Bescheid vom 12.07.2022 sprach das AMS aus, dass der Arbeitslosengeldanspruch des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Litera l, AlVG für den Zeitraum von 01.07. bis 16.07.2022 ruhe, da für diesen Zeitraum ein Anspruch auf Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) nach Urlaubsgesetz oder BUAG bestehe bzw. ihm eine Urlaubsabfindung nach BUAG gewährt werde. Dieser Bescheid enthält die Rechtsmittelbelehrung „Gegen diesen Bescheid kann binnen vier Wochen nach Zustellung (=Beschwerdefrist) schriftlich bei der oben angeführten regionalen Geschäftsstelle die Beschwerde eingebracht werden. […]“ und wurde per Post ohne Zustellnachweis an den Beschwerdeführer mit der Adresse seines Hauptwohnsitzes gesendet und blieb unbekämpft.

1.3 Mittels E-Mail vom 09.09.2025 mit dem Betreff „Beschwerde über das Einbehalten von Leistung aus dem Jahr 22/23“ an das AMS erklärte der Beschwerdeführer, er „erhebe gemäß § 67 AVG Einspruch gegen den oben genannten Bescheid des AMS“, mit dem sein Arbeitslosengeld „gekürzt“ worden sei. Er beantrage die Aufhebung des Bescheides, die Rückerstattung unrechtmäßig einbehaltener Beträge und die Feststellung, dass „die Kürzung“ rechtswidrig gewesen sei.1.3 Mittels E-Mail vom 09.09.2025 mit dem Betreff „Beschwerde über das Einbehalten von Leistung aus dem Jahr 22/23“ an das AMS erklärte der Beschwerdeführer, er „erhebe gemäß Paragraph 67, AVG Einspruch gegen den oben genannten Bescheid des AMS“, mit dem sein Arbeitslosengeld „gekürzt“ worden sei. Er beantrage die Aufhebung des Bescheides, die Rückerstattung unrechtmäßig einbehaltener Beträge und die Feststellung, dass „die Kürzung“ rechtswidrig gewesen sei.

Am 20.11.2025 urgierte er per E-Mail die Erledigung und führte an, dass bei einer Entfernung wie zwischen der Bezirksstadt mit der regionalen Geschäftsstelle und seiner Wohngemeinde ein Brief maximal zwei Tage unterwegs sein solle. Das AMS antwortete am nächsten Tag, einem Freitag, es werde die Erledigung und noch einen weiteren Bescheid am folgenden Montag genehmigen lassen und ihm sodann postalisch, aber gerne auch per Mail zukommen lassen.

1.4 Mit dem vorliegend angefochtenen Bescheid vom 21.11.2025 interpretierte das AMS die Eingabe als einen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld und wies diesen wegen entschiedener Sache zurück. Begründend führte es aus, dass die von der J. GmbH von 01.07. bis 16.07.2022 gewährte Urlaubsersatzleistung („Urlaubsentschädigung“) auch im aktuellen Versicherungsdatenauszug aufscheine und § 16 Abs. 1 lit. l AlVG unverändert geblieben sei. Mangels Änderung der Sach- oder Rechtslage habe demnach die Zurückweisung gemäß § 68 Abs. 1 AVG zu erfolgen.1.4 Mit dem vorliegend angefochtenen Bescheid vom 21.11.2025 interpretierte das AMS die Eingabe als einen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld und wies diesen wegen entschiedener Sache zurück. Begründend führte es aus, dass die von der J. GmbH von 01.07. bis 16.07.2022 gewährte Urlaubsersatzleistung („Urlaubsentschädigung“) auch im aktuellen Versicherungsdatenauszug aufscheine und Paragraph 16, Absatz eins, Litera l, AlVG unverändert geblieben sei. Mangels Änderung der Sach- oder Rechtslage habe demnach die Zurückweisung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zu erfolgen.

1.5 Der am 24.11.2025 amtssignierte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer mit der Post übermittelt, wobei das AMS wiederum keinen Zustellnachweis anordnete. In der Nacht zum 26.11.2025 antwortete der Beschwerdeführer auf das E-Mail vom Freitag davor, er hätte die Dokumente gerne auch via Mail gesendet bekommen.

1.6 Das AMS kam diesem Wunsch am Morgen des 26.11.2025 nach, worauf der Beschwerdeführer am Nachmittag den offensichtlich wie bereits die Eingabe vom 09.09.2025 mittels KI-Abfragen erstellten Text und dem Betreff „Einspruch gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice“ (wobei der Platzhalter „[Datum]“ im Original Verwendung fand):

„Sehr geehrte Damen und Herren,

ich beziehe mich auf den Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) vom [Datum] und lege Einspruch gegen die Abzüge vom Arbeitslosengeld wegen des ausgezahlten Urlaubsgeldes ein.

*Rechtliche Grundlagen:*

- § 10 UrIG (Urlaubsgesetz): "Der Anspruch auf Urlaubsentgelt erlischt, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub nicht antritt oder nicht beendet."- Paragraph 10, UrIG (Urlaubsgesetz): "Der Anspruch auf Urlaubsentgelt erlischt, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub nicht antritt oder nicht beendet."

- § 16 Abs. 1 lit. I AIVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz): "Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während des Zeitraumes, für den Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt nach dem Urlaubsgesetz besteht."- Paragraph 16, Absatz eins, lit. römisch eins AIVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz): "Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während des Zeitraumes, für den Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt nach dem Urlaubsgesetz besteht."

- Art. 7 der EU-Richtlinie 2003/88/EG (Arbeitszeit-Richtlinie): "Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub haben."- Artikel 7, der EU-Richtlinie 2003/88/EG (Arbeitszeit-Richtlinie): "Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub haben."

VWGH 2013/08/0137: "Das Urlaubsgeld ist nicht als Einkommen für die Berechnung des Arbeitslosengeldes heranzuziehen, wenn es einvernehmlich ausgezahlt wurde."

*Argumentation:*

1. *Kein Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld*: Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht nicht, wenn der Arbeitnehmer ein Urlaubsgeld erhält, das er nicht konsumiert hat, sondern sich stattdessen auszahlen lässt.

2. *Vertraglicher Anspruch auf Urlaubsgeld*: Ich hatte einen vertraglichen Anspruch auf das Urlaubsgeld, der unabhängig von der Versicherungspflicht bestand. Die Auszahlung des Urlaubsgeldes war ein Entgelt für die geleistete Arbeit und nicht ein Einkommen, das für die Berechnung des Arbeitslosengeldes heranzuziehen ist.

3. *Keine Doppelzahlung*: Ich habe das Urlaubsgeld bereits versteuert und in die Sozialversicherung eingezahlt. Die Abzüge vom Arbeitslosengeld sind daher eine ungerechtfertigte Doppelzahlung.

*Forderung:*

Ich bitte um eine Überprüfung meines Einspruchs und um die Rückzahlung der ungerechtfertigt abgezogenen Beträge in Höhe von [Betrag].

*Frist:*

Ich bitte um eine Antwort innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung dieses Einspruchs.

Mit freundlichen Grüßen

[Nachname des Beschwerdeführers]“

Die angeführte Entscheidung (vollständig: VwGH 09.08.2013, 2013/08/0137) enthält das angegebene Zitat nicht, jedoch die Begriffe „Einspruch“ und „zurückgewiesen“. Das Zitat selbst ist in keiner im RIS veröffentlichten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes enthalten.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Behördenakt des AMS, welches auch den vollständigen E-Mail-Verkehr nachreichte. Der Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers steht aufgrund einer ZMR-Abfrage fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1 Gemäß der Zustellfiktion des § 26 Abs. 2 ZustG gilt die Zustellung ohne Zustellnachweis am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt. Demnach gilt der Bescheid vom 12.07.2022 (einem Dienstag) als am 15.07.2022 zugestellt, sodass die für eine Beschwerde dagegen eine (vierwöchige) Frist bis Freitag, 12.08.2022, vorgesehen war. Sollte der Bescheid erst am 13. oder 14.07.2022 zur Post gegeben worden, sein, hätte sie (wegen des verlängerten Wochenendes im August) bis 16.08.2022 gedauert. Da diese ungenützt verstrich, wurde der Bescheid mit deren Ablauf (auch) materiell rechtskräftig, womit das AMS an dessen Inhalt gebunden ist.3.1 Gemäß der Zustellfiktion des Paragraph 26, Absatz 2, ZustG gilt die Zustellung ohne Zustellnachweis am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt. Demnach gilt der Bescheid vom 12.07.2022 (einem Dienstag) als am 15.07.2022 zugestellt, sodass die für eine Beschwerde dagegen eine (vierwöchige) Frist bis Freitag, 12.08.2022, vorgesehen war. Sollte der Bescheid erst am 13. oder 14.07.2022 zur Post gegeben worden, sein, hätte sie (wegen des verlängerten Wochenendes im August) bis 16.08.2022 gedauert. Da diese ungenützt verstrich, wurde der Bescheid mit deren Ablauf (auch) materiell rechtskräftig, womit das AMS an dessen Inhalt gebunden ist.

3.2 Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Letzteres betrifft die amtswegige oder aufsichtsbehördliche Bescheidänderung oder -aufhebung.3.2 Nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Letzteres betrifft die amtswegige oder aufsichtsbehördliche Bescheidänderung oder -aufhebung.

3.3 Dem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung stehen zufolge der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Ansuchen gleich, die eine erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken, da § 68 Abs. 1 AVG in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern soll. (VwGH 11.03.2024, Ra 2022/08/0065, Rz. 25, mwN)3.3 Dem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung stehen zufolge der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Ansuchen gleich, die eine erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken, da Paragraph 68, Absatz eins, AVG in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern soll. (VwGH 11.03.2024, Ra 2022/08/0065, Rz. 25, mwN)

Demnach ist auch ein Antrag auf Aufhebung eines Bescheides zu behandeln wie einer auf dessen Abänderung (wobei vorliegend ohnedies auch eine inhaltlich positive Erledigung in Form einer Auszahlung begehrt wird, also eine Stattgebung in der Art des beantragten Behördenhandelns).

3.4 Mit dem Anbringen vom 09.09.2025 machte der Beschwerdeführer sinngemäß geltend, ihm wäre für diesen Zeitraum Arbeitslosengeld auszuzahlen, da sein Anspruch nicht geruht hätte. Eine Rechtsänderung oder eine Änderung des Sachverhaltes behauptet er hingegen weder in diesem Anbringen noch in seiner Beschwerde.

Eine solche Änderung ist der Sach- oder der Rechtslage liegt auch nicht vor, haben sich doch weder in Bezug auf die Zahlung der Urlaubsersatzleistung von 01.07. bis 16.07.2022 noch im Hinblick auf § 16 AlVG Änderungen ergeben.Eine solche Änderung ist der Sach- oder der Rechtslage liegt auch nicht vor, haben sich doch weder in Bezug auf die Zahlung der Urlaubsersatzleistung von 01.07. bis 16.07.2022 noch im Hinblick auf Paragraph 16, AlVG Änderungen ergeben.

3.5 Somit ist das AMS wie auch das Verwaltungsgericht an die rechtskräftige Entscheidung des AMS gebunden, was gemäß § 68 Abs. 1 AVG einer neuerlichen Entscheidung entgegensteht. Die dort angeordnete Rechtsfolge der Zurückweisung wegen entschiedener Sache ist demnach zurecht erfolgt.3.5 Somit ist das AMS wie auch das Verwaltungsgericht an die rechtskräftige Entscheidung des AMS gebunden, was gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG einer neuerlichen Entscheidung entgegensteht. Die dort angeordnete Rechtsfolge der Zurückweisung wegen entschiedener Sache ist demnach zurecht erfolgt.

3.6 Das AMS hat den Inhalt der Eingabe als (neuerlichen) Antrag des Beschwerdeführers aufgefasst, diesem das Arbeitslosengeld ab dem 01.07.2022 auszuzahlen, wogegen sie sich zufolge der explizit formulierten Begehren auf Aufhebung des Bescheides, „Rückerstattung“ und „Feststellung“ (der Rechtswidrigkeit der „Kürzung“) richtet.

Demnach war zwar der Spruch der Zurückweisung dem Antragsbegehren anzupassen, die Beschwerde gegen die Zurückweisung jedoch wie geschehen als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Zurückweisung von Anträgen wegen entschiedener Sache.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Zurückweisung von Anträgen wegen entschiedener Sache.

Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage(n) vor.

4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung:

Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer Beschwerdeverhandlung ist im vorliegenden Fall auf Basis des § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG zu beurteilen, wonach eine Verhandlung (u. a. dann) entfallen kann, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist. In den Fällen des § 24 Abs. 2 VwGVG liegt es im Ermessen des Verwaltungsgerichtes, trotz Parteiantrages keine Verhandlung durchzuführen.Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer Beschwerdeverhandlung ist im vorliegenden Fall auf Basis des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG zu beurteilen, wonach eine Verhandlung (u. a. dann) entfallen kann, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist. In den Fällen des Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG liegt es im Ermessen des Verwaltungsgerichtes, trotz Parteiantrages keine Verhandlung durchzuführen.

Fallbezogen liegt dem Bundesverwaltungsgericht ein umfassender Verwaltungsakt mit einem ausreichenden Ermittlungsverfahren und entsprechenden Ermittlungsergebnissen vor; der entscheidungsrelevante Sachverhalt war somit geklärt. Daher konnte von einer Verhandlung abgesehen werden.

Schlagworte

Arbeitslosengeld entschiedene Sache Identität der Sache kein geänderter Sachverhalt Prozesshindernis der entschiedenen Sache Ruhen des Anspruchs Urlaubsersatzleistung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:I419.2331543.1.00

Im RIS seit

29.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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