TE Bvwg Beschluss 2026/7/21 W298 2345628-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.07.2026
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Entscheidungsdatum

21.07.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
IFG §11
VwGVG §8a Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGVG § 8a heute
  2. VwGVG § 8a gültig ab 01.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2024
  3. VwGVG § 8a gültig von 01.07.2021 bis 31.03.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 8a gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017

Spruch


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W298 2345628-1/3E

beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Mathias VEIGL über den Antrag des XXXX auf Bewilligung der Verfahrenshilfe vom 02.06.2026 zur Verfahrensführung gegen den Bescheid der Justizanstalt XXXX vom 27.05.2026, XXXX : Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Mathias VEIGL über den Antrag des römisch 40 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe vom 02.06.2026 zur Verfahrensführung gegen den Bescheid der Justizanstalt römisch 40 vom 27.05.2026, römisch 40 :

A) Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen.A) Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen.

B) Die Revision ist nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang und Feststellungen: römisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen:

1. Mit Bescheid vom 27.05.2026 wies die Justizanstalt XXXX (belangte Behörde) einen Antrag auf Zugang zu Informationen gemäß § 7 IFG des Strafgefangenen XXXX (Antragswerber) ab und begründete dies mit Geheimhaltungsgründen.1. Mit Bescheid vom 27.05.2026 wies die Justizanstalt römisch 40 (belangte Behörde) einen Antrag auf Zugang zu Informationen gemäß Paragraph 7, IFG des Strafgefangenen römisch 40 (Antragswerber) ab und begründete dies mit Geheimhaltungsgründen.

2. Mit Schreiben vom 02.06.2026 erhob der Antragswerber eine Bescheidbeschwerde unter einem mit seinem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollem Umfang und Beigeben eines Rechtsanwalts, zu welchem er begründend ausführte, dass er weder mutwillig noch aussichtslos sei, weil damit schwierige Rechtsfragen, wie die Frage, ob die richtige Person den Bescheid für die belangte Behörde unterschrieben habe, die Rechtmittelbelehrung richtig sei (Zuständigkeit des BVwG) und es keine Judikatur der Höchstgerichte zum Informationsfreiheitsgesetz gebe.

3. Mit Aktenvorlage vom 16.06.2026 legte die belangte Behörde den bezughabenden Verwaltungsakt vor.

4. Mit Schreiben vom 15.07.2026 urgierte der Antragswerber eine Bekanntgabe einer Aktenzahl sowie Bekanntgabe des Verfahrensstandes.

II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen beruhen auf dem unbedenklichen Akteninhalt.

III. Rechtliche Beurteilung: römisch drei. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 8a Abs 1 VwGVG ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art 6 Abs 1 EMRK oder des Art 47 GRC geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.3.1. Gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, GRC geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Die Erforderlichkeit der Gewährung von Verfahrenshilfe mit Blick auf die Sache auf der einen und die wirtschaftliche Bedürftigkeit auf der anderen Seite müssen kumulativ vorliegen (VwGH 18.5.2016, Ra 2016/04/0041).

Eine offenbar aussichtslose Rechtsverfolgung liegt vor, wenn das Anbringen schon ohne nähere Prüfung als erfolglos erkannt werden kann, also auf den ersten Blick (EFSlg 34.363 [OLG Wien]; RIS-Justiz RS0036094) unter Beachtung der einschlägigen höchstgerichtlichen Rsp (VwGH 25.2.1993, 92/18/0528) als aussichtslos scheint.

Ein solcher Fall liegt einerseits deswegen vor, weil der Antrag auf Zuständigkeitsprüfung keine vom BVwG aufzugreifende Rechtswidrigkeit des Bescheides aufzeigt, andererseits weil die vom Antragswerber gerügte Unzuständigkeit eines unterfertigenden Organs einen Nicht-Bescheid und damit eine Zurückweisung einer Bescheidbeschwerde zur Folge hätte und somit gänzlich ungeeignet ist.

Selbst wenn man den Anträgen des Antragswerbers eine dahingehende Zulässigkeit unterstellte, wäre das Ansinnen offenbar aussichtslos, weil sich aus der Judikatur des VwGH und der einhelligen Literaturmeinung ergibt, dass ein Antrag aufgrund des IFG (und dem damaligen AuskunftspflichtG) unzulässig ist, wenn die Voraussetzungen von § 9 Abs. 3 IFG vorliegen: Selbst wenn man den Anträgen des Antragswerbers eine dahingehende Zulässigkeit unterstellte, wäre das Ansinnen offenbar aussichtslos, weil sich aus der Judikatur des VwGH und der einhelligen Literaturmeinung ergibt, dass ein Antrag aufgrund des IFG (und dem damaligen AuskunftspflichtG) unzulässig ist, wenn die Voraussetzungen von Paragraph 9, Absatz 3, IFG vorliegen:

Das Informationsrecht ist nicht dazu geeignet Behörden zu einer (neuerlichen) Rechtfertigung eines Verhaltens oder einer Entscheidung zu zwingen. Dabei zielt die Frage des Antragswerbers als Insasse einer Justizanstalt ohne konkretes Auskunftsinteresse auf die Herausgabe von Informationen für von der Rechtsordnung nicht anerkannte Zwecke ab – nämlich der Feststellung welches Strafvollzugsorgan die Dienst- und Fachaufsicht beim Inspektionsdienst an einem gewissen Tag ausübt. Es besteht dahingehend kein konkretes Auskunftsinteresse an der Information (im Sinne von VwSlg 15.104 A/1999) während das rechtliche Interesse nicht releviert wird. (vgl. Dworschak in Bußjäger/Dworschak, Informationsfreiheitsgesetz § 9 Rn 18f (Stand 1.4.2024, rdb.at))Das Informationsrecht ist nicht dazu geeignet Behörden zu einer (neuerlichen) Rechtfertigung eines Verhaltens oder einer Entscheidung zu zwingen. Dabei zielt die Frage des Antragswerbers als Insasse einer Justizanstalt ohne konkretes Auskunftsinteresse auf die Herausgabe von Informationen für von der Rechtsordnung nicht anerkannte Zwecke ab – nämlich der Feststellung welches Strafvollzugsorgan die Dienst- und Fachaufsicht beim Inspektionsdienst an einem gewissen Tag ausübt. Es besteht dahingehend kein konkretes Auskunftsinteresse an der Information (im Sinne von VwSlg 15.104 A/1999) während das rechtliche Interesse nicht releviert wird. vergleiche Dworschak in Bußjäger/Dworschak, Informationsfreiheitsgesetz Paragraph 9, Rn 18f (Stand 1.4.2024, rdb.at))

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aussichtslosigkeit Informationsfreiheit Verfahrenshilfeantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W298.2345628.1.00

Im RIS seit

05.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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