Entscheidungsdatum
22.07.2026Norm
SchPflG 1985 §11Spruch
,
W128 2344391-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über den Antrag der Bildungsdirektion Salzburg, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.06.2026, Zl. W128 2344391-1/4E, erhobenen ordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss:
Der ordentlichen Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 iVm § 30a Abs. 3 VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.Der ordentlichen Revision wird gemäß Paragraph 30, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Schriftsatz vom 21.07.2026 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein.
Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die Revisionswerberin keinerlei Begründung an.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: "Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.Paragraph 30, Absatz 2, VwGG lautet: "Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.
Die Revisionswerberin und Antragstellerin hat nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Parteibeschwerden in ihrem Antrag zu konkretisieren, worin für sie der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre. Die diesbezüglichen Anforderungen an die Konkretisierungspflicht des Antragstellers sind streng (vgl. hiezu etwa den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A).Die Revisionswerberin und Antragstellerin hat nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Parteibeschwerden in ihrem Antrag zu konkretisieren, worin für sie der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre. Die diesbezüglichen Anforderungen an die Konkretisierungspflicht des Antragstellers sind streng vergleiche hiezu etwa den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A).
Dem Aufschiebungsantrag war daher schon auf Grund der fehlenden Begründung nicht stattzugeben.
Darüber hinaus kann auch eine Interessenabwägung zu keinem anderen Ergebnis führen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Veraltungsgerichtshofes besteht ein großes öffentliches Interesse an der ausreichenden Beschulung entsprechend dem österreichischen Schulpflichtgesetz von Kindern mit dauerndem Aufenthalt in Österreich (siehe VwGH 09.08.2010, AW 2010/10/0025).
Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass die XXXX , des XXXX eine Privatschule mit eigenem Organisationsstatut ist. Mit Bescheid des Bundesministers für Bildung vom 23.01.2026, Zl. 2025-0.961.726, wurde der Privatschule das Öffentlichkeitsrecht ab dem Schuljahr 2025/26 auf die Dauer der Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen verliehen. Nachdem die Schule gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 Schulpflichtgesetz als zur Erfüllung der Schulpflicht geeignet anerkannt wurde, ist nicht ersichtlich, dass eine ausreichende Beschulung bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes nicht gesichert wäre.Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass die römisch 40 , des römisch 40 eine Privatschule mit eigenem Organisationsstatut ist. Mit Bescheid des Bundesministers für Bildung vom 23.01.2026, Zl. 2025-0.961.726, wurde der Privatschule das Öffentlichkeitsrecht ab dem Schuljahr 2025/26 auf die Dauer der Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen verliehen. Nachdem die Schule gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, Schulpflichtgesetz als zur Erfüllung der Schulpflicht geeignet anerkannt wurde, ist nicht ersichtlich, dass eine ausreichende Beschulung bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes nicht gesichert wäre.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung - Entfall Interessenabwägung Konkretisierung Revision unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W128.2344391.1.01Im RIS seit
30.07.2026Zuletzt aktualisiert am
30.07.2026