TE Bvwg Erkenntnis 2026/7/23 W217 2345886-1

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Veröffentlicht am 23.07.2026
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Entscheidungsdatum

23.07.2026

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art133 Abs4
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2026
  3. BBG § 41 gültig von 12.08.2014 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  6. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  7. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  9. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


,

W217 2345886-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Victoria BIBER LL.M. als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den als Bescheid zu qualifizierenden Behindertenpass, ausgestellt vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , vom 13.05.2026, OB: XXXX , betreffend die Höhe des Grades der Behinderung, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Victoria BIBER LL.M. als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den als Bescheid zu qualifizierenden Behindertenpass, ausgestellt vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle römisch 40 , vom 13.05.2026, OB: römisch 40 , betreffend die Höhe des Grades der Behinderung, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.       Vorverfahren:

1.1.    Herr XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) stellte am 27.01.2026 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. 1.1. Herr römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) stellte am 27.01.2026 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.

1.2.    Mit Bescheid vom 24.03.2026 wurde das eingeleitete Verfahren gem. §§ 41 Abs. 3, 45 Abs. 2 BBG eingestellt, da der Beschwerdeführer seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist. 1.2. Mit Bescheid vom 24.03.2026 wurde das eingeleitete Verfahren gem. Paragraphen 41, Absatz 3, 45, Absatz 2, BBG eingestellt, da der Beschwerdeführer seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist.

2.       Gegenständliches Verfahren:

2.1.    Der Beschwerdeführer stellte (erneut) am 07.04.2026 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Er legte medizinische Unterlagen bei.

2.2.    In der Folge holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, ein. Dieser hält in seinem Gutachten vom 14.04.2026 im Wesentlichen Folgendes fest: 2.2. In der Folge holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, ein. Dieser hält in seinem Gutachten vom 14.04.2026 im Wesentlichen Folgendes fest:

“Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

2026-4 Augenärztlicher Befund XXXX : Astigmatismus [H52.2], Presbyopie [H52.4], Sicca Syndrom [H04.9], Pseudophakie bds [Z96.1], hintere Kapselfibrose bds. [H26.4], Mouches volantes [H43.3J Visus rechts 0,5, links 0,1, IDDM 1997, Schizophrenie, art. Hypertonie, Hypophysenadenom 2026-4 Augenärztlicher Befund römisch 40 : Astigmatismus [H52.2], Presbyopie [H52.4], Sicca Syndrom [H04.9], Pseudophakie bds [Z96.1], hintere Kapselfibrose bds. [H26.4], Mouches volantes [H43.3J Visus rechts 0,5, links 0,1, IDDM 1997, Schizophrenie, art. Hypertonie, Hypophysenadenom

2026-3 craniale MR-Zuweisung ohne Ergebnis bei Verlaufskontrolle wegen Meningeom/Hirntumor

2026-1 Gesundheitszentrum XXXX , Diabetes Ambulanz: DM1 EM 1990, St.p. schizoaffektive Störung 02/22 St.p. Magenband diabet. Polyneuropathie li>re RF Chiasma opt Hyperlipidämie art. Hypertonie Katarakt ou CAVK 2026-1 Gesundheitszentrum römisch 40 , Diabetes Ambulanz: DM1 EM 1990, St.p. schizoaffektive Störung 02/22 St.p. Magenband diabet. Polyneuropathie li>re RF Chiasma opt Hyperlipidämie art. Hypertonie Katarakt ou CAVK

2025-12 Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin: Hypophysenadenom 2022 seit 1991 DM Typ I, PNP seit 2012 Art Hypertonie Z.n. Cataract bds. op li Fersensporn bds 2025-12 Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin: Hypophysenadenom 2022 seit 1991 DM Typ römisch eins, PNP seit 2012 Art Hypertonie Z.n. Cataract bds. op li Fersensporn bds

2025-7 NLG: Der Befund spricht für ein Sulcus-Nervi-Ulnaris-Syndrom links und ein sensomotorisches, linksseitig betontes Neuropathiesyndrom an den UE im Rahmen des bestehenden Diabetes mellitus. Kontrolle in einem Jahr empfehlenswert

Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:  

TOUJEO 300E/ML SOLPEN 1,5ML

NOVORAPID 100E/ML PENF.3ML

ATORVASTATIN CTG FTBL 20MG

OZEMPIC FPEN 0,5MG

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb %

1

Insulinpflichtiger Diabetes mellitus

Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da Polyneuropathie mit Sulcus-Nervi-Ulnaris-Syndrom

09.02.02

40

2

Presbyopie mit Pseudophakie beidseits und einem Visus rechts von 0,5 und links 0,1

Tabelle Spalte 3, Zeile 7

11.02.01

40

3

Zustand nach schizoaffektiver Störung

Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da ohne Therapiebedarf und sozial integriert

03.04.01

10

4

Arterielle Hypertonie

Fixer Rahmensatz

05.01.01

10

5

Hypophysenadenom

Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da kein Substitutionsbedarf dokumentiert

09.01.01

10

Gesamtgrad der Behinderung  50 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

die führende funktionellen Einschränkung 1 wird durch Leiden 2 um 1 Stufe erhöht, da ein ungünstiges Zusammenwirken gegeben ist.

Leiden 3-5 erhöht nicht, da von zu geringer funktioneller Relevanz

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Hyperlipidämie, Fersensporn und Zustand nach Magenband erreicht keinen Grad der Behinderung

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

keines vorliegend

Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:

Xrömisch zehn

Dauerzustand

(...)”

2.3.    Das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.04.2026 zur Kenntnis gebracht.

2.4.    Am 13.05.2026 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass ihm der unbefristet ausgestellte Behindertenpass im Scheckkartenformat zugesendet wird und die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung “Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor” vorliegen würden.2.4. Am 13.05.2026 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass ihm der unbefristet ausgestellte Behindertenpass im Scheckkartenformat zugesendet wird und die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung “Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor” vorliegen würden.

Mit Schreiben vom 13.05.2026 wurde dem Beschwerdeführer der Behindertenpass zugeschickt.

2.5.    Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Er sei mit dem festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden und begehre eine höhere Einschätzung. Er werde neue Befunde, insbesondere betreffend die unteren Extremitäten und psychischen Funktionseinschränkungen, nachreichen.

Der Beschwerdeführer legt ein MRT des linken Fußes vom 09.06.2026 vor.

2.6.    Die Beschwerde wurde unter Anschluss der Akten mit Schreiben vom 18.06.2026 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II.     Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

1.1.    Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren, besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und hat seinen Wohnsitz im Inland.1.1. Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 geboren, besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und hat seinen Wohnsitz im Inland.

1.2.    Mit rechtskräftigem Bescheid vom 24.03.2026 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 27.01.2026 auf Ausstellung eines Behindertenpasses eingestellt.

Der Beschwerdeführer stellte am 07.04.2026 bei der belangten Behörde einlangend (erneut) den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Mit Schreiben vom 13.05.2026 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass bei ihm ein Grad der Behinderung von 50 % festgestellt wurde und die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung: “Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996” vorliegen. Der Behindertenpass wurde dem Beschwerdeführer am 13.05.2026 zugesendet.Der Beschwerdeführer stellte am 07.04.2026 bei der belangten Behörde einlangend (erneut) den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Mit Schreiben vom 13.05.2026 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass bei ihm ein Grad der Behinderung von 50 % festgestellt wurde und die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung: “Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich VO 303/1996” vorliegen. Der Behindertenpass wurde dem Beschwerdeführer am 13.05.2026 zugesendet.

Mit Schreiben vom 11.06.2026 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den gem. § 45 Abs. 2 BBG in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid des Sozialministeriumservice.Mit Schreiben vom 11.06.2026 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den gem. Paragraph 45, Absatz 2, BBG in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid des Sozialministeriumservice.

1.3.    Bei dem Beschwerdeführer liegen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden, vor:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb %

1

Insulinpflichtiger Diabetes mellitus

Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da Polyneuropathie mit Sulcus-Nervi-Ulnaris-Syndrom

09.02.02

40

2

Presbyopie mit Pseudophakie beidseits und einem Visus rechts von 0,5 und links 0,1

Tabelle Spalte 3, Zeile 7

11.02.01

40

3

Zustand nach schizoaffektiver Störung

Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da ohne Therapiebedarf und sozial integriert

03.04.01

10

4

Arterielle Hypertonie

Fixer Rahmensatz

05.01.01

10

5

Hypophysenadenom

Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da kein Substitutionsbedarf dokumentiert

09.01.01

10

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 %. Die führende funktionelle Einschränkung 1 wird durch Leiden 2 um 1 Stufe erhöht, da ein ungünstiges Zusammenwirken gegeben ist. Die Leiden 3 und 5 erhöhen den Grad der Behinderung nicht, da die funktionelle Relevanz zu gering ist.

2.       Beweiswürdigung:

Zu 1.1.) Die getroffenen Feststellungen gründen auf dem diesbezüglich unbedenklichen Eintrag im Zentralen Melderegister.

Zu 1.2.) Die Feststellungen gründen auf dem diesbezüglich schlüssigen Akteninhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Fremdaktes.

Zu 1.3.) Die Feststellungen zur Höhe des Gesamtgrades der Behinderung und der Art und dem Ausmaß der Funktionseinschränkungen beruhen auf dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin. Zu 1.3.) Die Feststellungen zur Höhe des Gesamtgrades der Behinderung und der Art und dem Ausmaß der Funktionseinschränkungen beruhen auf dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin.

In diesem Gutachten vom 14.04.2026 wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei, im Einklang mit der medizinischen Wissenschaft und den Denkgesetzen eingegangen, wobei die vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde im Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme umfassend Berücksichtigung gefunden haben.

Schlüssig und nachvollziehbar kam der Sachverständige in seinem Gutachten zum Schluss, dass bei dem Beschwerdeführer ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 % vorliegt.

Der Sachverständige begründet die Heranziehung der Positionsnummer 09.02.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung für einen insulinpflichtigen Diabetes bei stabiler Stoffwechsellage schlüssig und nachvollziehbar. Dabei wendet er den oberen Rahmensatz (40%) an, da eine Polyneuropathie mit Sulcus-ulnaris-Syndrom vorliegt, und berücksichtigt damit die infolge des Diabetes bestehende Nervenschädigung. Die vorliegende Funktionseinschränkung wird zudem durch den Befund der ÖGK vom 13.01.2026 sowie den elektroneurodiagnostischen Befund vom 18.07.2025 bestätigt.

Betreffend die reduzierte Sehkraft des Beschwerdeführers zieht der Sachverständige schlüssig die Positionsnummer 11.02.01 heran und berücksichtigt den Visus beider Augen nach beidseitiger Katarakt-Operation (Pseudophakie). Er beurteilt die Funktionseinschränkung mit einem Grad der Behinderung von 40 %. Diese Feststellungen stehen auch im Einklang mit dem augenärztlichen Befund vom 02.04.2026.

Die beim Beschwerdeführer vorliegende schizoaffektive Störung beurteilte der Sachverständige schlüssig unter Heranziehung der Positionsnummer 03.04.01, welche für Persönlichkeit- Verhaltensstörungen mit geringer sozialer Beeinträchtigung steht. Dr. XXXX wählte den unteren Rahmensatz in der Höhe von 10 %, zumal beim Beschwerdeführer kein Therapiebedarf vorliegt und er sozial integriert ist. Die schizoaffektive Störung wird auch in der Ambulanzkartei der Diabetes Ambulanz der ÖGK vom 20.01.2026 aufgelistet. Sofern der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorbringt, dass hinsichtlich seiner psychischen Erkrankung eine höhere Bewertung angemessen wäre, ist dem entgegenzuhalten, dass keine medizinischen Befunde vorliegen, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen würden. Insbesondere wurde keine Diagnose gestellt, die eine Einordnung der Funktionseinschränkung unter eine andere Positionsnummer der Einschätzungsverordnung begründen würde. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, an einer Autismus-Spektrum-Störung zu leiden, hat er hierfür keine medizinischen Befunde vorgelegt. Das Vorliegen einer entsprechenden Diagnose konnte daher nicht objektiviert werden.Die beim Beschwerdeführer vorliegende schizoaffektive Störung beurteilte der Sachverständige schlüssig unter Heranziehung der Positionsnummer 03.04.01, welche für Persönlichkeit- Verhaltensstörungen mit geringer sozialer Beeinträchtigung steht. Dr. römisch 40 wählte den unteren Rahmensatz in der Höhe von 10 %, zumal beim Beschwerdeführer kein Therapiebedarf vorliegt und er sozial integriert ist. Die schizoaffektive Störung wird auch in der Ambulanzkartei der Diabetes Ambulanz der ÖGK vom 20.01.2026 aufgelistet. Sofern der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorbringt, dass hinsichtlich seiner psychischen Erkrankung eine höhere Bewertung angemessen wäre, ist dem entgegenzuhalten, dass keine medizinischen Befunde vorliegen, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen würden. Insbesondere wurde keine Diagnose gestellt, die eine Einordnung der Funktionseinschränkung unter eine andere Positionsnummer der Einschätzungsverordnung begründen würde. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, an einer Autismus-Spektrum-Störung zu leiden, hat er hierfür keine medizinischen Befunde vorgelegt. Das Vorliegen einer entsprechenden Diagnose konnte daher nicht objektiviert werden.

Für die bestehende arterielle Hypertonie besteht ein fixer Rahmensatz in der Höhe von 10 % unter der Positionsnummer 05.01.01 und wird diese durch vorliegende Befunde (Ambulanzkartei der Diabetes Ambulanz der ÖGK vom 20.01.2026) bestätigt. Die Beurteilung war sohin nachvollziehbar und schlüssig.

Das Hypophysenadenom ist ein gutartiger Tumor der Hirnanhangdrüse und wurde vom Sachverständigen in seiner Beurteilung berücksichtigt. Der Sachverständige beurteilt das Leiden unter Heranziehung des unteren Rahmensatzes (10 %) der Positionsnummer 09.01.01, die für Schilddrüsenerkrankungen mit geringer Beeinträchtigung vorgesehen ist. Da die Hypophyse als übergeordnetes Steuerorgan des Hormonsystems die Funktion der Schilddrüse unmittelbar beeinflusst, ist die Heranziehung dieser Positionsnummer nachvollziehbar. Auch die Anwendung des unteren Rahmensatzes ist schlüssig begründet, zumal kein Substitutionsbedarf dokumentiert ist. Die aus dem Hypophysenadenom resultierenden Funktionseinschränkungen wurden daher angemessen berücksichtigt.

Abschließend erläuterte der Sachverständige nachvollziehbar, dass die führende funktionelle Einschränkung 1 durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht wird, da ein ungünstiges Zusammenwirken gegeben ist. Leiden 3 bis 5 erhöhen dagegen nicht, da deren funktionelle Relevanz lediglich als zu gering einzustufen ist. Die weiters vorliegenden Einschränkungen Hyperlipidämie, Fersensporn und Zustand nach Magenband erreichen keinen Grad der Behinderung.

Der Beschwerdeführer legte zwar einen MRT-Befund des linken Fußes vom 09.06.2026 im Rahmen seiner Beschwerde vor. Darin wird jedoch als Zuweisungsdiagnose eine Schwellung nach schwerer Kontusion vor drei Wochen angeführt. Beschrieben werden außerdem deutliche Knochenmarködeme im Schaft und an der Basis des Metatarsus 3, ohne sicheren MR-tomografischen Hinweis auf eine Frakturdemarkation. Ergänzend wird je nach klinischer Relevanz eine CT-Untersuchung empfohlen. Darüber hinaus werden ein Weichteilödem am Fußrücken und am distalen Unterschenkel beschrieben; eine Arthrose liegt nicht vor, die Innen- und Außenbänder sind normal.

Aus diesem Befund ergeben sich keine Hinweise auf eine bereits eingetretene oder zu erwartende, länger als sechs Monate andauernde Funktionseinschränkung. Vielmehr dokumentiert der MRT-Befund die Folgen einer erst vor drei Wochen erlittenen Kontusion (Prellung) und damit einen akuten posttraumatischen Zustand. Aussagen über eine bleibende funktionelle Beeinträchtigung oder eine über sechs Monate hinausgehende Einschränkung der Belastbarkeit, Gehfähigkeit oder sonstiger Funktionen lassen sich daraus nicht ableiten. Der MRT-Befund beschränkt sich auf die Darstellung lokaler posttraumatischer Veränderungen des linken Fußes und trifft keine Aussagen zu einer dauerhaften funktionellen Einschränkung und ergeben sich aus dem Befund keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die von Dr. XXXX festgestellten Funktionseinschränkungen hierdurch verschlechtert oder verändert hätten. Der dokumentierte Fersensporn wurde bereits durch den Sachverständigen berücksichtigt und erreicht dieser keinen Grad der Behinderung. Aus diesem Befund ergeben sich keine Hinweise auf eine bereits eingetretene oder zu erwartende, länger als sechs Monate andauernde Funktionseinschränkung. Vielmehr dokumentiert der MRT-Befund die Folgen einer erst vor drei Wochen erlittenen Kontusion (Prellung) und damit einen akuten posttraumatischen Zustand. Aussagen über eine bleibende funktionelle Beeinträchtigung oder eine über sechs Monate hinausgehende Einschränkung der Belastbarkeit, Gehfähigkeit oder sonstiger Funktionen lassen sich daraus nicht ableiten. Der MRT-Befund beschränkt sich auf die Darstellung lokaler posttraumatischer Veränderungen des linken Fußes und trifft keine Aussagen zu einer dauerhaften funktionellen Einschränkung und ergeben sich aus dem Befund keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die von Dr. römisch 40 festgestellten Funktionseinschränkungen hierdurch verschlechtert oder verändert hätten. Der dokumentierte Fersensporn wurde bereits durch den Sachverständigen berücksichtigt und erreicht dieser keinen Grad der Behinderung.

Hinzuzufügen ist, dass der Beschwerdeführer letztlich der Zuordnung der Gesundheitsschädigungen zur konkreten Richtsatzposition bzw. dem resultierenden Gesamtgrad der Behinderung nicht entgegengetreten ist, wodurch eine weitere Auseinandersetzung mit der Beurteilung der Leiden entfallen kann. Er führte lediglich pauschal an, weitere Befunde nachreichen zu wollen.

Der Beschwerdeführer ist dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX vom 14.04.2026 nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Der Beschwerdeführer ist dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 vom 14.04.2026 nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachtens von Dr. XXXX aufgrund der Aktenlage. Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachtens von Dr. römisch 40 aufgrund der Aktenlage. Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

Gegenwärtig konnte kein höherer Grad der Behinderung als 50 % objektiviert werden.

3.       Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

Zur Entscheidung in der Sache:

Unter Behinderung iSd Bundesbehindertengesetz (BBG) ist gemäß dessen § 1 Abs. 2 leg.cit. die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktion zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Unter Behinderung iSd Bundesbehindertengesetz (BBG) ist gemäß dessen Paragraph eins, Absatz 2, leg.cit. die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktion zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 40 Abs. 1 BBG normiert, dass behinderte Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennParagraph 40, Absatz eins, BBG normiert, dass behinderte Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, angehören.5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist (§ 40 Abs. 2 BBG).Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist (Paragraph 40, Absatz 2, BBG).

Gemäß § 41 Abs. 1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010 idF BGBl II 251/2012) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.

Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Gemäß Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,) lauten auszugsweise wie folgt:

§ 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Grad der Behinderung:

§ 2 Abs. 1 Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung. Paragraph 2, Absatz eins, Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

Gemäß § 3 Abs. 1 der Einschätzungsverordnung ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, der Einschätzungsverordnung ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

Gemäß Abs. 2 leg.cit. ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit diese durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 % sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.Gemäß Absatz 2, leg.cit. ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit diese durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 % sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Zunächst ist festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist.

Wie oben unter Punkt II.2. ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das oben dargestellte Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , basierend auf der Aktenlage, zu Grunde gelegt, aus dem sich ein Grad der Behinderung des Beschwerdeführers von 50 % ergibt. Wie oben unter Punkt römisch zwei.2. ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das oben dargestellte Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , basierend auf der Aktenlage, zu Grunde gelegt, aus dem sich ein Grad der Behinderung des Beschwerdeführers von 50 % ergibt.

In diesem Gutachten wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Der medizinische Sachverständige setzte sich mit den vorgelegten Befunden auseinander.

Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, er hat kein aktuelles Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher in sachverhaltsbezogener und rechtlich erheblicher Form die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Befundnahme und Schlussfolgerung der dem gegenständlichen Verfahren beigezogenen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien.

Es steht dem Beschwerdeführer jedoch frei, sollte er aus neuen Befunden einen höheren Grad der Behinderung ableiten wollen, einen neuen Antrag zu stellen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG).

Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG).

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK), BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wirdDie Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Behindertenpass Grad der Behinderung Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W217.2345886.1.00

Im RIS seit

30.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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