Entscheidungsdatum
23.07.2026Norm
AuslBG §12bSpruch
,
W167 2336763-1/6E
W167 2336764-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Manuela DINHOBL und den fachkundigen Laienrichter Mag. Johannes DENK als Beisitzer:in über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom XXXX idF der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX mit dem der Antrag der BF auf Zulassung als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) im Unternehmen der XXXX abgewiesen wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Manuela DINHOBL und den fachkundigen Laienrichter Mag. Johannes DENK als Beisitzer:in über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom römisch 40 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 mit dem der Antrag der BF auf Zulassung als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) im Unternehmen der römisch 40 abgewiesen wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Zweckänderungsantragt auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte Sonstige Schlüsselkräfte stammt vom XXXX .Der Zweckänderungsantragt auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte Sonstige Schlüsselkräfte stammt vom römisch 40 .
Laut Arbeitgebererklärung soll die BF u.a. mit einer Bruttoentlohnung (ohne Zulagen) von EUR 2.998,67 tätig werden.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich unbestritten aus dem Verwaltungsakt und der Verhandlung, in welcher die Höhe der Entlohnung an die zwischenzeitlich erfolgte Erhöhung laut Kollektivvertrag angepasst wurde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der – rechtzeitigen und zulässigen – Beschwerde
3.1. Maßgebliche Bestimmung des Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
Sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen
§ 12b. Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sieParagraph 12 b, Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie
1. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, oder1. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 108, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, oder
2. […],
und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. […]und sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. […]
3.2. Für den Beschwerdefall bedeutet das:
Für sonstige Schlüsselkräfte sieht § 12b Z 1 AuslBG ein monatliches Mindestbruttoentgelt vor, das im Jahr 2025 EUR 3.225,-- betrug.Für sonstige Schlüsselkräfte sieht Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG ein monatliches Mindestbruttoentgelt vor, das im Jahr 2025 EUR 3.225,-- betrug.
Da der Zweckänderungsantragt auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte Sonstige Schlüsselkräfte im Jahr 2025 gestellt wurde, ist das Mindestentgelt im Jahr der Antragstellung, also 2025 heranzuziehen.
Dieses Mindestentgelt wird weder durch die in der Arbeitgebererklärung ursprünglich angegebenen EUR 2.925,53 Bruttoentlohnung (ohne Zulagen), noch durch die aktuell kollektivvertraglich vorgesehenen Bruttoentlohnung (ohne Zulagen) von EUR 2.998,67 erreicht.
Daher war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist eindeutig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist eindeutig.
Schlagworte
Entgelt Rot-Weiß-Rot-Karte SchlüsselkraftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W167.2336763.1.00Im RIS seit
05.08.2026Zuletzt aktualisiert am
05.08.2026