TE Bvwg Erkenntnis 2026/7/23 L512 2313279-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.07.2026
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Entscheidungsdatum

23.07.2026

Norm

AuslBG §1 Abs2 litm
AuslBG §3 Abs8
B-VG Art133 Abs4
  1. AuslBG § 1 heute
  2. AuslBG § 1 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AuslBG § 1 gültig von 21.04.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2023
  4. AuslBG § 1 gültig von 01.05.2021 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  5. AuslBG § 1 gültig von 01.09.2018 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. AuslBG § 1 gültig von 01.07.2011 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  7. AuslBG § 1 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  8. AuslBG § 1 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  9. AuslBG § 1 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  10. AuslBG § 1 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  11. AuslBG § 1 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  12. AuslBG § 1 gültig von 24.08.2001 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2001
  13. AuslBG § 1 gültig von 01.01.1998 bis 23.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  14. AuslBG § 1 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  15. AuslBG § 1 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  16. AuslBG § 1 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  17. AuslBG § 1 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1993
  1. AuslBG § 3 heute
  2. AuslBG § 3 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. AuslBG § 3 gültig von 01.09.2018 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  6. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 3 gültig von 27.06.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  9. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  10. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  11. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  12. AuslBG § 3 gültig von 24.08.2001 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2001
  13. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1998 bis 23.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  14. AuslBG § 3 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  15. AuslBG § 3 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  16. AuslBG § 3 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  17. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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L512 2313279-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Marlene JUNGWIRT als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag.a Heike LANG und den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf MOSER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wels vom XXXX , ABB-Nr: XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Marlene JUNGWIRT als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag.a Heike LANG und den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf MOSER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wels vom römisch 40 , ABB-Nr: römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass XXXX gemäß
§ 3 Abs. 8 iVm § 1 Abs. 2 lit. m AuslBG vom Anwendungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen ist.
Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass römisch 40 gemäß , Paragraph 3, Absatz 8, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2, Litera m, AuslBG vom Anwendungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer beantragte am 10.04.2025 beim Arbeitsmarktservice die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den syrischen Staatsangehörigen XXXX , geb. XXXX , (in der Folge: Mitbeteiligter) für die berufliche Tätigkeit als Hilfskoch/-köchin, für 20 Wochenstunden. 1. Der Beschwerdeführer beantragte am 10.04.2025 beim Arbeitsmarktservice die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den syrischen Staatsangehörigen römisch 40 , geb. römisch 40 , (in der Folge: Mitbeteiligter) für die berufliche Tätigkeit als Hilfskoch/-köchin, für 20 Wochenstunden.

2. Der Regionalbeirat beim AMS befürwortete in seiner Sitzung vom 12.05.2026 die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den Mitbeteiligten nicht einhellig.

3. Das AMS lehnte den Antrag des Mitbeteiligten mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid gemäß § 4 Abs 3 AuslBG ab und begründete dies unter Hinweis auf § 4 Abs 3 AuslBG mit der vom Regionalbeirat nicht einhellig befürworteten Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den Mitbeteiligten sowie dem Fehlen einer der sonstigen im § 4 Abs 3 AuslBG genannten Voraussetzungen. 3. Das AMS lehnte den Antrag des Mitbeteiligten mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AuslBG ab und begründete dies unter Hinweis auf Paragraph 4, Absatz 3, AuslBG mit der vom Regionalbeirat nicht einhellig befürworteten Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den Mitbeteiligten sowie dem Fehlen einer der sonstigen im Paragraph 4, Absatz 3, AuslBG genannten Voraussetzungen.

4. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid des AMS mit 20.05.2025 beim Arbeitsmarktservice Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer beantragte am 10.04.2025 beim Arbeitsmarktservice die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den syrischen Staatsangehörigen XXXX , geb. XXXX , (in der Folge: Mitbeteiligter) für die berufliche Tätigkeit als Hilfskoch/-köchin, für 20 Wochenstunden. Der Beschwerdeführer beantragte am 10.04.2025 beim Arbeitsmarktservice die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den syrischen Staatsangehörigen römisch 40 , geb. römisch 40 , (in der Folge: Mitbeteiligter) für die berufliche Tätigkeit als Hilfskoch/-köchin, für 20 Wochenstunden.

Der Mitbeteiligte XXXX verfügt seit dem XXXX über den Status subsidiären Schutzes.Der Mitbeteiligte römisch 40 verfügt seit dem römisch 40 über den Status subsidiären Schutzes.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Arbeitsmarktservice.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Arbeitsmarktservice.

Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund des vorliegenden Aktes durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere einer Anfragebeantwortung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Der Beschwerdeführer sowie die belangte Behörde traten den von getroffenen Ermittlungsergebnissen nicht entgegen.Der oben unter Punkt römisch zwei.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund des vorliegenden Aktes durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere einer Anfragebeantwortung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Der Beschwerdeführer sowie die belangte Behörde traten den von getroffenen Ermittlungsergebnissen nicht entgegen.

Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“.Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“.Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß §§ 20f Abs 1 AuslBG Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß Paragraphen 20 f, Absatz eins, AuslBG Senatszuständigkeit vor.

Zu A)

Die im vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmungen des AuslBG lauten:

§§ 1 bis 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, StF: BGBl. Nr. 218/1975, lauten (auszugweise): Paragraphen eins bis 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, lauten (auszugweise):

„§ 1 (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Beschäftigung von Ausländern (§ 2) im Bundesgebiet.„§ 1 (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Beschäftigung von Ausländern (Paragraph 2,) im Bundesgebiet.

(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind nicht anzuwenden auf

a)       Ausländer, denen in Österreich internationaler Schutz zuerkannt wurde;

………………“

„§ 3 (1) …

(8)      Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat Ausländern, die gemäß § 1 Abs. 2 oder aufgrund einer Verordnung gemäß § 1 Abs. 4 vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen sind, auf deren Antrag eine Bestätigung darüber auszustellen. (8) Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat Ausländern, die gemäß Paragraph eins, Absatz 2, oder aufgrund einer Verordnung gemäß Paragraph eins, Absatz 4, vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen sind, auf deren Antrag eine Bestätigung darüber auszustellen.

(9)      …“

Im gegenständlichen Verfahren begehrt der Beschwerdeführer, dass festgestellt werden soll, dass der Mitbeteiligte die Voraussetzungen im Sinne des § 4 AuslBG erfülle. Es wurde zusammengefasst dargelegt, dass der Mitbeteiligte Speisen nach spezifischen Rezepturen im Sinne einer kulinarischen Identität zubereiten könne. Ein besonderer wirtschaftlicher Bedarf sei deshalb gegeben.Im gegenständlichen Verfahren begehrt der Beschwerdeführer, dass festgestellt werden soll, dass der Mitbeteiligte die Voraussetzungen im Sinne des Paragraph 4, AuslBG erfülle. Es wurde zusammengefasst dargelegt, dass der Mitbeteiligte Speisen nach spezifischen Rezepturen im Sinne einer kulinarischen Identität zubereiten könne. Ein besonderer wirtschaftlicher Bedarf sei deshalb gegeben.

Gemäß § 3 Abs. 8 AuslBG ist Ausländern, die gemäß § 1 Abs. 2 AuslBG vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen sind, auf deren Antrag von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eine Bestätigung auszustellen. Gemäß Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG ist Ausländern, die gemäß Paragraph eins, Absatz 2, AuslBG vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen sind, auf deren Antrag von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eine Bestätigung auszustellen.

§ 1 Abs. 2 lit. a AuslBG ordnet an, dass Ausländer, denen in Österreich internationaler Schutz zuerkannt wurde; vom Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen sind.Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, AuslBG ordnet an, dass Ausländer, denen in Österreich internationaler Schutz zuerkannt wurde; vom Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen sind.

Mit E-Mail vom 19.06.2026 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach entsprechender Anfrage seitens des Gerichtes bekannt, dass der Mitbeteiligte seit dem XXXX über den Status subsidiären Schutzes verfügt. Dieser Umstand wurde dem Beschwerdeführer sowie der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht. Es langten diesbezüglich keine Stellungnahmen ein.Mit E-Mail vom 19.06.2026 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach entsprechender Anfrage seitens des Gerichtes bekannt, dass der Mitbeteiligte seit dem römisch 40 über den Status subsidiären Schutzes verfügt. Dieser Umstand wurde dem Beschwerdeführer sowie der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht. Es langten diesbezüglich keine Stellungnahmen ein.

Demnach sind die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Bestätigung gemäß § 3 Abs. 8 AuslBG erfüllt und war der Beschwerde daher stattzugeben.Demnach sind die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Bestätigung gemäß Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG erfüllt und war der Beschwerde daher stattzugeben.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Gegenständlich wurde kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Ermittlungsergebnissen hinreichend geklärt erschien und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Der Sachverhalt war daher iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif. Insgesamt konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Gegenständlich wurde kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Ermittlungsergebnissen hinreichend geklärt erschien und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Der Sachverhalt war daher iSd Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entscheidungsreif. Insgesamt konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Arbeitnehmerfreizügigkeit Aufenthaltsrecht Ausländerbeschäftigung Beschäftigungsbewilligung Geltungsbereich

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:L512.2313279.1.00

Im RIS seit

04.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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