Entscheidungsdatum
23.07.2026Norm
AsylG 2005 §10Spruch
,
I411 2347468-1/7Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Robert POLLANZ über die Beschwerde von XXXX , StA. TUNESIEN, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt VII. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 03.06.2026, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Robert POLLANZ über die Beschwerde von römisch 40 , StA. TUNESIEN, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt römisch sieben. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 03.06.2026, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser ersatzlos behoben. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 56/2018, wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser ersatzlos behoben. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 56 aus 2018,, wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer reiste zuletzt im Jahr 2025 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 13.06.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 13.06.2025 gab er als Grund für die Asylantragstellung an, er habe nach seiner Rückreise nach Tunesien 2018 eine ehrenamtliche Tätigkeit ausgeübt. Daraus seien ihm viele Probleme mit den Bürgern entstanden. Er habe mit der Polizei zusammengearbeitet und viel Korruption aufgedeckt, deswegen sei er von den wichtigen Personen oft bedroht worden.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 03.06.2026 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 13.06.2025 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Tunesien als unbegründet ab (Spruchpunkt I. und II.). Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig ist (Spruchpunkt V.). Zugleich hielt das Bundesamt fest, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI.), und erkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VII.).Mit dem angefochtenen Bescheid vom 03.06.2026 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 13.06.2025 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Tunesien als unbegründet ab (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Zugleich hielt das Bundesamt fest, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch sechs.), und erkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sieben.).
Gegen diesen Bescheid richtet sich die im vollen Umfang erhobene Beschwerde vom 25.06.2026, in welcher unter anderem vorgebracht wird, der Beschwerdeführer sei aus wohlbegründeter Furcht nach Österreich gekommen und habe sein Heimatland Tunesien wegen seines Aufdeckens von tiefergehender Korruption im Land verlassen müssen.
2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den Unterlagen zum geführten Verfahren über den gestellten Antrag auf internationalen Schutz, insbesondere aus dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde:
3.1.1. Rechtslage
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 56/2018, hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 56 aus 2018,, hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids) gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-) Erkenntnisses zu entscheiden (vgl VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids) gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-) Erkenntnisses zu entscheiden vergleiche VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).
Gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 145/2017, kann das Bundesverwaltungsgericht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese vom Bundesamt aberkannt wurde, ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.Gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 145 aus 2017,, kann das Bundesverwaltungsgericht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese vom Bundesamt aberkannt wurde, ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.
3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den konkreten Fall
Der Beschwerdeführer brachte im gegenständlichen Asylverfahren im Wesentlichen vor, er habe sein Heimatland Tunesien wegen seines Aufdeckens von tiefergehender Korruption im Land verlassen müssen.
Ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes und der Frage, ob dem Beschwerdeführer in Tunesien eine Verfolgung droht, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Tunesien angesichts der dortigen Lage keine reale Gefahr einer Verletzung der Art 2 und 3 EMRK bedeuten würde. Der Beschwerde ist daher gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 56/2018, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes und der Frage, ob dem Beschwerdeführer in Tunesien eine Verfolgung droht, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Tunesien angesichts der dortigen Lage keine reale Gefahr einer Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK bedeuten würde. Der Beschwerde ist daher gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 56 aus 2018,, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zur (Nicht-)Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung EMRK reale GefahrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:I411.2347468.1.00Im RIS seit
31.07.2026Zuletzt aktualisiert am
31.07.2026