Entscheidungsdatum
23.07.2026Norm
AsylG 2005 §10Spruch
I411 2347049-1/7Z, I411 2347049-1/7Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Robert POLLANZ über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. NIGERIA, vertreten durch Dr. Norbert Kittenberger, gegen Spruchpunkt V. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 29.05.2026, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Robert POLLANZ über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. NIGERIA, vertreten durch Dr. Norbert Kittenberger, gegen Spruchpunkt römisch fünf. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 29.05.2026, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser ersatzlos behoben. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 56/2018, wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser ersatzlos behoben. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 56 aus 2018,, wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Nigeria und besitzt einen bis 22.01.2028 gültigen spanischen Aufenthaltstitel.
Im Jahr 2025 reiste der Beschwerdeführer zu einem unbekannten Zeitpunkt in das Bundesgebiet ein und stellte am 03.07.2025 in Österreich einen Antrag auf Bescheinigung der Voraussetzungen für eine Gewerbeausübung.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sah den Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich als unrechtmäßig an, mit der Begründung, sein Aufenthalt sei zu Erwerbszwecken erfolgt, und forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11.08.2025 auf, unverzüglich nach Spanien auszureisen und die erfolgte Ausreise nachzuweisen. Weiters teilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer mit, dass im Falle der Nichtausreise eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot erlassen werde.
Mit Schriftsatz vom 10.10.2025 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme, in welcher er im Wesentlichen angab, die Behauptungen der Behörde seien faktisch unvollständig sowie irreführend; sie würden nicht der Situation bzw. seinen persönlichen Verhältnissen entsprechen. Er sei seit dem Jahr 2017 immer wieder als Tourist ins Bundesgebiet ein und ausgereist. Er bleibe in Österreich zwischen 10 und 14 Tage. Er sei zuerst eingereist als Tourist, aber habe später erfolgreich nach Autohandel Geschäftspartner gesucht. Er bleibe in Österreich höchstens für 8 bis 10 Wochen. Er sei niemals durchgehend im Bundesgebiet geblieben. Er sei gezwungen, eine kleine Wohnung zu mieten, weil es viel kostengünstiger sei, als im Hotel zu wohnen, und wegen Geschäftspartner Korrespondenzverkehr. Er sei ein Selbständiger mit Handelsgewerbe. Er reise oft, um Auto und Reifenhandel Tätigkeit auszuüben. Seine österreichischen Kunden und Geschäftspartner würden sich als eine Geschäftskondition ein in Österreich gemeldetes Gewerbe wünschen.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.05.2026 erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt I.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.), stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.), und gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.). Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.05.2026 erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt römisch eins.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.), stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), und gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier.).
Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.) und wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch fünf.) und wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.).
Gegen die Spruchpunkte II. bis VI. dieses Bescheides richtet sich die erhobene Beschwerde vom 25.06.2026, welcher Auszüge aus dem Reisepass des Beschwerdeführers und Unterlagen zu Flugbuchungen beigelegt wurden. Gegen die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. dieses Bescheides richtet sich die erhobene Beschwerde vom 25.06.2026, welcher Auszüge aus dem Reisepass des Beschwerdeführers und Unterlagen zu Flugbuchungen beigelegt wurden.
In der Beschwerde wird unter anderem vorgebracht, die Behörde habe den Sachverhalt nicht vollständig ermittelt, insbesondere habe keine Einvernahme des Beschwerdeführers stattgefunden, auf Basis derer ein persönlicher Eindruck hätte gewonnen werden können. Hätte die Behörde den Sachverhalt ermittelt, hätte sich ergeben, dass der Beschwerdeführer sich nicht über einen Zeitraum von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen im Bundesgebiet aufgehalten habe und über ausreichend finanzielle Mittel verfüge. Außerdem sei nicht berücksichtigt worden, dass der Beschwerdeführer über einen gültigen spanischen Aufenthaltstitel verfügt, der es ihm erlaube, in Spanien zu arbeiten, und hätte die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden dürfen.
2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den Unterlagen zum geführten Verfahren über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot, insbesondere aus dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde:
3.1.1. Rechtslage
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 56/2018, hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 56 aus 2018,, hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids) gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-) Erkenntnisses zu entscheiden (vgl VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids) gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-) Erkenntnisses zu entscheiden vergleiche VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).
Gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 145/2017, kann das Bundesverwaltungsgericht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese vom Bundesamt aberkannt wurde, ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.Gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 145 aus 2017,, kann das Bundesverwaltungsgericht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese vom Bundesamt aberkannt wurde, ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.
3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den konkreten Fall
In der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird insbesondere vorgebracht, die Behörde habe den Sachverhalt nicht vollständig ermittelt, insbesondere habe keine Einvernahme des Beschwerdeführers stattgefunden, auf Basis derer ein persönlicher Eindruck hätte gewonnen werden können.
Im vorliegenden Fall kann innerhalb der vorzunehmenden Grobprüfung des festgestellten Sachverhalts und des Beschwerdevorbringens, insbesondere hinsichtlich einer möglichen Verletzung des Rechts auf Privat- und Familienleben gemäß Art 8 EMRK, vorab nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in sein Herkunftsland eine reale Gefahr einer Verletzung des Art 8 EMRK bedeuten könnte. Im vorliegenden Fall kann innerhalb der vorzunehmenden Grobprüfung des festgestellten Sachverhalts und des Beschwerdevorbringens, insbesondere hinsichtlich einer möglichen Verletzung des Rechts auf Privat- und Familienleben gemäß Artikel 8, EMRK, vorab nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in sein Herkunftsland eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 8, EMRK bedeuten könnte.
In Anbetracht des gültigen spanischen Aufenthaltstitels des Beschwerdeführers ist von einem Privatleben des Beschwerdeführers in Spanien auszugehen. Zur Entscheidung, ob die Abschiebung eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten würde, erscheint eine mündliche Beschwerdeverhandlung erforderlich. Auch in Bezug auf die Überprüfung des Einreiseverbots erscheint eine mündliche Verhandlung geboten, damit vom Beschwerdeführer ein persönlicher Eindruck gewonnen und die Gefahrenprognose getroffen werden kann.In Anbetracht des gültigen spanischen Aufenthaltstitels des Beschwerdeführers ist von einem Privatleben des Beschwerdeführers in Spanien auszugehen. Zur Entscheidung, ob die Abschiebung eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten würde, erscheint eine mündliche Beschwerdeverhandlung erforderlich. Auch in Bezug auf die Überprüfung des Einreiseverbots erscheint eine mündliche Verhandlung geboten, damit vom Beschwerdeführer ein persönlicher Eindruck gewonnen und die Gefahrenprognose getroffen werden kann.
Es ist eine nähere Prüfung des Sachverhalts notwendig.
Der Beschwerde ist daher gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 56/2018, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Der Beschwerde ist daher gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 56 aus 2018,, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zur (Nicht-)Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung EMRK reale GefahrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:I411.2347049.1.00Im RIS seit
31.07.2026Zuletzt aktualisiert am
31.07.2026