TE Bvwg Erkenntnis 2026/7/24 L512 2316789-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.07.2026
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Entscheidungsdatum

24.07.2026

Norm

AuslBG §12a
B-VG Art133 Abs4
  1. AuslBG § 12a heute
  2. AuslBG § 12a gültig ab 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2023
  3. AuslBG § 12a gültig von 01.07.2011 bis 30.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  4. AuslBG § 12a gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  5. AuslBG § 12a gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  6. AuslBG § 12a gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  7. AuslBG § 12a gültig von 12.04.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 257/1995
  8. AuslBG § 12a gültig von 30.07.1993 bis 11.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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L512 2316789-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Marlene JUNGWIRT als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag.a Heike Lang und Laienrichter Mag. Rudolf MOSER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX , vom XXXX , ABB-Nr.: XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Marlene JUNGWIRT als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag.a Heike Lang und Laienrichter Mag. Rudolf MOSER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 , vom römisch 40 , ABB-Nr.: römisch 40 , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Arbeitnehmer XXXX (im Folgenden Beschwerdeführer, kurz BF), ein Staatsangehöriger der Türkei, geb. XXXX , stellte am 27.03.2025 bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Fachkraft im Mangelberuf ("Rot-Weiß-Rot-Karte") gemäß § 41 Abs. 2 Z 1 NAG für eine Beschäftigung als Koch bei der XXXX (im Folgenden Arbeitgeber).1. Der Arbeitnehmer römisch 40 (im Folgenden Beschwerdeführer, kurz BF), ein Staatsangehöriger der Türkei, geb. römisch 40 , stellte am 27.03.2025 bei der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Fachkraft im Mangelberuf ("Rot-Weiß-Rot-Karte") gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, NAG für eine Beschäftigung als Koch bei der römisch 40 (im Folgenden Arbeitgeber).

Vom Arbeitgeber wurde eine entsprechende Arbeitgebererklärung zum Antrag des BF vorgelegt. Darin wurde unter anderem angeführt, dass die berufliche Tätigkeit als Koch mit € 2.350,-- brutto entlohnt werde. Als genaue Beschreibung der Tätigkeit wurde angeführt: Planung, Vorbereiten, Zubereiten von Speisen, Hygiene und Sauberkeit, Organisation und Lagerung, Teamarbeit, kochen, braten, backen.

2. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (kurz: AMS) vom XXXX , ABB-Nr. XXXX , wurde der Antrag vom 27.03.2025 gemäß § 20d Abs 1 AuslBG auf Zulassung als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG des Arbeitnehmers im Unternehmen des Arbeitgebers nach Anhörung des Regionalbeirates gemäß § 12a AuslBG abgewiesen.2. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (kurz: AMS) vom römisch 40 , ABB-Nr. römisch 40 , wurde der Antrag vom 27.03.2025 gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, AuslBG auf Zulassung als Fachkraft gemäß Paragraph 12 a, AuslBG des Arbeitnehmers im Unternehmen des Arbeitgebers nach Anhörung des Regionalbeirates gemäß Paragraph 12 a, AuslBG abgewiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass anstelle der erforderlichen Mindestpunkteanzahl von 55 Punkten lediglich 10 Punkte hätten angerechnet werden können und der BF über keine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung verfüge.

3. Gegen den Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde beim AMS.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF hat am 27.03.2025 bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Fachkraft im Mangelberuf ("Rot-Weiß-Rot-Karte") gemäß § 41 Abs. 2 Z 1 NAG für eine Beschäftigung als Koch bei der XXXX (Arbeitgeber) gestellt.Der BF hat am 27.03.2025 bei der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Fachkraft im Mangelberuf ("Rot-Weiß-Rot-Karte") gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, NAG für eine Beschäftigung als Koch bei der römisch 40 (Arbeitgeber) gestellt.

Der BF hat keinen unbedenklichen und zweifelsfreien Nachweis über die von ihm angegebene Qualifikation für die berufliche Tätigkeit als Koch erbracht.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des AMS.2.1. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des AMS.

2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.

2.3. Der BF legte zur Bescheinigung seiner Ausbildung folgende Dokumente vor:

Berufsqualifikationszeugnis der Direktion für Berufskompetenzinstitution XXXX vom XXXX Berufsqualifikationszeugnis der Direktion für Berufskompetenzinstitution römisch 40 vom römisch 40

Als Kompetenz wird darin Konditormeister (Gebäckhersteller) Niveau 4 mit den Unterkategorien Arbeitsschutz und Umweltschutz; Arbeitsorganisation und berufliche Entwicklung; Hygiene, Lebensmittelsicherheit und Qualität; Teigarten, Herstellung und Präsentation von süßen und salzigen Teigerzeugnissen angeführt.

Bescheinigung des Berufsbildungszentrum XXXX vom XXXX Bescheinigung des Berufsbildungszentrum römisch 40 vom römisch 40

Demnach hat der BF hat die Ausbildungsdauer in der Gesellenzeit vom XXXX bis XXXX erfolgreich abgeschlossen und umfasst die Ausbildungsdauer insgesamt eine Dauer von drei Jahren.Demnach hat der BF hat die Ausbildungsdauer in der Gesellenzeit vom römisch 40 bis römisch 40 erfolgreich abgeschlossen und umfasst die Ausbildungsdauer insgesamt eine Dauer von drei Jahren.

3) Ministerium für nationale Bildung – Büro für studentische Angelegenheiten des Berufsbildungszentrums XXXX vom XXXX 3) Ministerium für nationale Bildung – Büro für studentische Angelegenheiten des Berufsbildungszentrums römisch 40 vom römisch 40

Demnach war der BF berechtigt im Berufsbildungszentrum den Gesellenbrief im Berufsausbildungszweig Koch zu erhalten. Laut dem angeführten Stundenplan hat der BF insgesamt 2270 Stunden davon 1005 Std. Praktikum absolviert. Insgesamt wurden 23 kochspezifische Unterrichtfächer samt Unterrichtsstunden aufgelistet.

4) Gesellenurkunde des Bildungsministeriums vom XXXX 4) Gesellenurkunde des Bildungsministeriums vom römisch 40

Demnach hat der BF im Berufsausbildungszentrum XXXX im Berufsfeld Speisen- und Getränkeservice bzw. Berufsbereich Kochen. den Gesellenbrief erhalten.Demnach hat der BF im Berufsausbildungszentrum römisch 40 im Berufsfeld Speisen- und Getränkeservice bzw. Berufsbereich Kochen. den Gesellenbrief erhalten.

5) Aufstellung Kochkursmodule und Stundenplan des Berufsbildungszentrums XXXX (ohne Datum) 5) Aufstellung Kochkursmodule und Stundenplan des Berufsbildungszentrums römisch 40 (ohne Datum)

Darin wird der Ausbildungsbeginn XXXX sowie das Ausbildungsende mit XXXX festgehalten. Aufgelistet werden küchenspezifische Module samt Leistungsbeschreibung, Trainingserfolg und Dauer. Darin wird der Ausbildungsbeginn römisch 40 sowie das Ausbildungsende mit römisch 40 festgehalten. Aufgelistet werden küchenspezifische Module samt Leistungsbeschreibung, Trainingserfolg und Dauer.

Diese Unterlagen enthalten jedoch widersprüchliche Angaben zur Dauer und zum Umfang der behaupteten Ausbildung. Während die Bescheinigung des Berufsbildungszentrums XXXX vom XXXX ausführt, der BF habe eine Gesellenausbildung vom XXXX bis XXXX und damit eine dreijährige Ausbildungsdauer erfolgreich absolviert, ergibt sich aus der ebenfalls am XXXX ausgestellten Bestätigung des Bildungsministeriums, dass der BF im Berufsausbildungszweig Koch insgesamt 2.270 Ausbildungsstunden, davon 1.005 Stunden Praktikum, absolviert habe. Dies entspricht – bei Zugrundelegung einer Vollzeitausbildung – einer Ausbildungsdauer von lediglich rund 13 Monaten, wovon rund 5,8 Monate auf das Praktikum entfallen. Schließlich weist die Aufstellung des Berufsbildungszentrums XXXX Kochkursmodule mit Ausbildungsbeginn am XXXX und Ausbildungsende am XXXX und damit eine Ausbildungsdauer von lediglich rund vier Monaten aus.Diese Unterlagen enthalten jedoch widersprüchliche Angaben zur Dauer und zum Umfang der behaupteten Ausbildung. Während die Bescheinigung des Berufsbildungszentrums römisch 40 vom römisch 40 ausführt, der BF habe eine Gesellenausbildung vom römisch 40 bis römisch 40 und damit eine dreijährige Ausbildungsdauer erfolgreich absolviert, ergibt sich aus der ebenfalls am römisch 40 ausgestellten Bestätigung des Bildungsministeriums, dass der BF im Berufsausbildungszweig Koch insgesamt 2.270 Ausbildungsstunden, davon 1.005 Stunden Praktikum, absolviert habe. Dies entspricht – bei Zugrundelegung einer Vollzeitausbildung – einer Ausbildungsdauer von lediglich rund 13 Monaten, wovon rund 5,8 Monate auf das Praktikum entfallen. Schließlich weist die Aufstellung des Berufsbildungszentrums römisch 40 Kochkursmodule mit Ausbildungsbeginn am römisch 40 und Ausbildungsende am römisch 40 und damit eine Ausbildungsdauer von lediglich rund vier Monaten aus.

Die vorgelegten Unterlagen nennen somit drei unterschiedliche Ausbildungsdauern, nämlich rund vier Monate, rund 13 Monate sowie drei Jahre, ohne dass sich aus den Dokumenten nachvollziehbar ergibt, wie diese Angaben zueinander in Beziehung stehen oder einander ergänzen. Hinzu kommt, dass für den Zeitraum vom XXXX bis XXXX zwar eine Gesellenausbildung bestätigt wird, aus den vorgelegten Unterlagen jedoch nicht durchgehend hervorgeht, dass diese tatsächlich den Beruf Koch betraf. Demgegenüber weist das Berufsqualifikationszeugnis der Direktion für Berufskompetenzinstitution XXXX vom XXXX als maßgebliche Berufsqualifikation ausdrücklich den Beruf des Konditormeisters (Gebäckhersteller) aus.Die vorgelegten Unterlagen nennen somit drei unterschiedliche Ausbildungsdauern, nämlich rund vier Monate, rund 13 Monate sowie drei Jahre, ohne dass sich aus den Dokumenten nachvollziehbar ergibt, wie diese Angaben zueinander in Beziehung stehen oder einander ergänzen. Hinzu kommt, dass für den Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 zwar eine Gesellenausbildung bestätigt wird, aus den vorgelegten Unterlagen jedoch nicht durchgehend hervorgeht, dass diese tatsächlich den Beruf Koch betraf. Demgegenüber weist das Berufsqualifikationszeugnis der Direktion für Berufskompetenzinstitution römisch 40 vom römisch 40 als maßgebliche Berufsqualifikation ausdrücklich den Beruf des Konditormeisters (Gebäckhersteller) aus.

Auch die Gesellenurkunde des Bildungsministeriums vom XXXX vermag diese Widersprüche nicht aufzulösen, da sie keine Angaben zur Dauer oder zum konkreten Ablauf der Ausbildung enthält.Auch die Gesellenurkunde des Bildungsministeriums vom römisch 40 vermag diese Widersprüche nicht aufzulösen, da sie keine Angaben zur Dauer oder zum konkreten Ablauf der Ausbildung enthält.

Gegen eine Ausbildungsdauer von drei Jahren spricht im Übrigen auch das Register und die Feststellungen der Versicherungszeiten der türkischen Sozialversicherungsanstalt vom XXXX , wonach der BF lediglich von XXXX bis XXXX als Hilfskoch/Lehrling (Berufscode: 941201) registriert war. Gegen eine Ausbildungsdauer von drei Jahren spricht im Übrigen auch das Register und die Feststellungen der Versicherungszeiten der türkischen Sozialversicherungsanstalt vom römisch 40 , wonach der BF lediglich von römisch 40 bis römisch 40 als Hilfskoch/Lehrling (Berufscode: 941201) registriert war.

Aufgrund dieser erheblichen, nicht in Einklang zu bringenden Widersprüche hinsichtlich Berufsqualifikation, Ausbildungsdauer und Ausbildungsinhalt ist die behauptete abgeschlossene Berufsausbildung als Koch durch die vorgelegten Urkunden nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachgewiesen. Den Unterlagen kommt daher im Rahmen der freien Beweiswürdigung kein ausreichender Beweiswert zu.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß § § 20f Abs 1 AuslBG Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß Paragraph Paragraph 20 f, Absatz eins, AuslBG Senatszuständigkeit vor.

Zu A)

Die im vorliegenden Fall maßgebende Bestimmung des AuslBG lautet:

§ 12a. (1) Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sieParagraph 12 a, (1) Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (Paragraph 13,) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie

1.       eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können,

2.       die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen,

3.       für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und

sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.

(2) Für Berufe im Bereich des öffentlichen Verkehrs gilt Abs. 1 Z 1 mit einer vorliegenden Berechtigung nach den einschlägigen eisenbahn- oder verkehrsrechtlichen Bestimmungen oder einer abgeschlossenen Berufsausbildung (mindestens einem Lehrabschluss oder Abschluss einer höheren Schule entsprechend), die für die Erlangung dieser Berechtigung notwendig ist, als erfüllt.(2) Für Berufe im Bereich des öffentlichen Verkehrs gilt Absatz eins, Ziffer eins, mit einer vorliegenden Berechtigung nach den einschlägigen eisenbahn- oder verkehrsrechtlichen Bestimmungen oder einer abgeschlossenen Berufsausbildung (mindestens einem Lehrabschluss oder Abschluss einer höheren Schule entsprechend), die für die Erlangung dieser Berechtigung notwendig ist, als erfüllt.

Die Anlage B, auf die § 12a AuslBG Bezug nimmt, lautet: Die Anlage B, auf die Paragraph 12 a, AuslBG Bezug nimmt, lautet:

Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß § 12aZulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß Paragraph 12 a

Kriterien

Punkte

Qualifikation

maximal anrechenbare Punkte: 30

abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf

30

 

 

ausbildungsadäquate Berufserfahrung

maximal anrechenbare Punkte: 20

Berufserfahrung (pro Halbjahr)

Berufserfahrung in Österreich (pro Halbjahr)

1

2

 

 

Sprachkenntnisse

maximal anrechenbare Punkte: 25

Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A1)

Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2)

Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)

5

10

15

Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2)

Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)

5

10

Französischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)

5

Spanischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)

5

Bosnisch-, Kroatisch- oder Serbischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)

5

 

 

Alter

maximal anrechenbare Punkte: 15

bis 30 Jahre

bis 40 Jahre

bis 50 Jahre

15

10

5

 

 

Summe der maximal anrechenbaren Punkte

Zusatzpunkte für Englischkenntnisse, sofern die vorherrschende Unternehmenssprache Englisch ist

90

5

erforderliche Mindestpunkteanzahl

55

Im gegenständlichen Verfahren begehrt der BF, dass er die Voraussetzungen im Sinne des
§ 12a AuslBG erfüllt bzw. dass die erforderliche Mindestpunktanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreicht werden.
Im gegenständlichen Verfahren begehrt der BF, dass er die Voraussetzungen im Sinne des , Paragraph 12 a, AuslBG erfüllt bzw. dass die erforderliche Mindestpunktanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreicht werden.

Gemäß § 12a Z 1 AuslBG ist es – unabhängig vom Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – erforderlich, dass der Antragsteller eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung im beantragten Mangelberuf nachweisen kann (vgl. VwGH 25.01.2013, Zl. 2012/09/0068; 13.12.2016, Zl. Ra 2016/09/0104).Gemäß Paragraph 12 a, Ziffer eins, AuslBG ist es – unabhängig vom Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – erforderlich, dass der Antragsteller eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung im beantragten Mangelberuf nachweisen kann vergleiche VwGH 25.01.2013, Zl. 2012/09/0068; 13.12.2016, Zl. Ra 2016/09/0104).

Den Erläuterungen (RV 1077 BlgNR 24. GP, S 12) zum Erfordernis einer "einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung" des § 12a Z 1 AuslBG ist zu entnehmen, dass "[...] nur Fachkräfte zugelassen werden [können], die eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem solchen Mangelberuf nachweisen, die einem Lehrabschluss vergleichbar ist. Als abgeschlossene Berufsausbildung gilt auch der erfolgreiche Abschluss einer schulischen Ausbildung, die dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule (BHS) in Österreich entspricht. Dementsprechend hoch ist die Qualifikation auch im Kriterienkatalog der Anlage B bewertet." Wie auch der VwGH in seinem Erkenntnis vom 25.01.2013, 2012/09/0068, festgehalten hat, sieht der Gesetzgeber damit als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung iSd Anlage B einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung vor.Den Erläuterungen Regierungsvorlage 1077 BlgNR 24. GP, S 12) zum Erfordernis einer "einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung" des Paragraph 12 a, Ziffer eins, AuslBG ist zu entnehmen, dass "[...] nur Fachkräfte zugelassen werden [können], die eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem solchen Mangelberuf nachweisen, die einem Lehrabschluss vergleichbar ist. Als abgeschlossene Berufsausbildung gilt auch der erfolgreiche Abschluss einer schulischen Ausbildung, die dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule (BHS) in Österreich entspricht. Dementsprechend hoch ist die Qualifikation auch im Kriterienkatalog der Anlage B bewertet." Wie auch der VwGH in seinem Erkenntnis vom 25.01.2013, 2012/09/0068, festgehalten hat, sieht der Gesetzgeber damit als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung iSd Anlage B einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung vor.

Auch der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 13.05.2024, Ra 2024/09/0014 festgehalten, dass der Gesetzgeber einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung vorsieht (vgl. VwGH 25.1.2013, 2012/09/0068, VwSlg. 18558 A). Die abgeschlossene Berufsausbildung in einem Mangelberuf muss einem Lehrabschluss aber nur vergleichbar sein (vgl. VwGH 15.3.2022, Ra 2020/09/0027; VwGH 26.2.2021, Ra 2020/09/0046; siehe auch ErläutRV 1077 BlgNR 24 GP, 12).Auch der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 13.05.2024, Ra 2024/09/0014 festgehalten, dass der Gesetzgeber einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung vorsieht vergleiche VwGH 25.1.2013, 2012/09/0068, VwSlg. 18558 A). Die abgeschlossene Berufsausbildung in einem Mangelberuf muss einem Lehrabschluss aber nur vergleichbar sein vergleiche VwGH 15.3.2022, Ra 2020/09/0027; VwGH 26.2.2021, Ra 2020/09/0046; siehe auch ErläutRV 1077 BlgNR 24 GP, 12).

Ausgehend von den Feststellungen ist dem BF der Nachweis einer einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung im beantragten Mangelberuf Koch nicht gelungen.

Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, weisen die vorgelegten Urkunden erhebliche und nicht auflösbare Widersprüche hinsichtlich der Berufsqualifikation, der Ausbildungsdauer und des Ausbildungsumfangs auf. Aufgrund dieser Widersprüche konnte weder festgestellt werden, dass der BF eine abgeschlossene Berufsausbildung als Koch absolviert hat, noch, welchen konkreten Umfang und Inhalt eine solche Ausbildung gegebenenfalls gehabt hätte.

Der BF hat somit den nach § 12a Z 1 AuslBG erforderlichen Nachweis einer einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung nicht erbracht. Bereits aus diesem Grund liegt eine der zwingenden Voraussetzungen für die Zulassung als Fachkraft im Mangelberuf nicht vor.Der BF hat somit den nach Paragraph 12 a, Ziffer eins, AuslBG erforderlichen Nachweis einer einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung nicht erbracht. Bereits aus diesem Grund liegt eine der zwingenden Voraussetzungen für die Zulassung als Fachkraft im Mangelberuf nicht vor.

Mangels Nachweises einer einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung erübrigt sich eine Prüfung, ob die behauptete Ausbildung einem österreichischen Lehrabschluss oder einer vergleichbaren Ausbildung entspricht.

Da eine Zulassung zu einer Beschäftigung in einem Mangelberuf bei Nichtvorliegen einer einschlägigen Berufsausbildung von vornherein auszuschließen ist, ist die Beschwerde mangels Erfüllung der Voraussetzung des § 12a Abs. 1 Z 1 AuslBG bereits aus diesem Grund gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Da eine Zulassung zu einer Beschäftigung in einem Mangelberuf bei Nichtvorliegen einer einschlägigen Berufsausbildung von vornherein auszuschließen ist, ist die Beschwerde mangels Erfüllung der Voraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG bereits aus diesem Grund gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Gegenständlich wurde kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Berufsausbildung Fachkräfteverordnung Punktevergabe Qualifikation Rot-Weiß-Rot-Karte Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:L512.2316789.1.00

Im RIS seit

05.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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