Index
41/01 SicherheitsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 Z1Leitsatz
Gesetzwidrigkeit einer zum Schutz eines Konzerts erlassenen PlatzverbotsV mangels Begründung einer allgemeinen Gefahr für die Veranstaltung; kein Schutz für Veranstaltungen vor bloßen Störungen durch Dritte durch Erlassung eines Platzverbots iSd SicherheitspolizeiGSpruch
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Antragrömisch eins. Antrag
II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage
"Allgemeine Gefahr; gefährlicher Angriff; Gefahrenerforschung
§16. (1) Eine allgemeine Gefahr besteht
1. bei einem gefährlichen Angriff (Abs2 und 3) oder
2. sobald sich drei oder mehr Menschen mit dem Vorsatz verbinden, fortgesetzt gerichtlich strafbare Handlungen zu begehen (kriminelle Verbindung).
(2) Ein gefährlicher Angriff ist die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Verlangen eines Verletzten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand
1. nach dem Strafgesetzbuch (StGB), BGBl Nr 60/1974, ausgenommen die Tatbestände nach den §§278, 278a und 278b StGB, oder1. nach dem Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr 60 aus 1974,, ausgenommen die Tatbestände nach den §§278, 278a und 278b StGB, oder
2. nach dem Verbotsgesetz, StGBl. Nr 13/1945, oder2. nach dem Verbotsgesetz, StGBl. Nr 13 aus 1945,, oder
3. nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl I Nr 100, oder3. nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr 100, oder
4. nach dem Suchtmittelgesetz (SMG), BGBl I Nr 112/1997, ausgenommen der Erwerb oder Besitz von Suchtmitteln zum ausschließlich persönlichen Gebrauch (§§27 Abs2, 30 Abs2 SMG), oder4. nach dem Suchtmittelgesetz (SMG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 112 aus 1997,, ausgenommen der Erwerb oder Besitz von Suchtmitteln zum ausschließlich persönlichen Gebrauch (§§27 Abs2, 30 Abs2 SMG), oder
5. nach dem Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 (ADBG 2007), BGBl I Nr 30, oder5. nach dem Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 (ADBG 2007), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr 30, oder
6. nach dem Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz (NPSG), BGBl I Nr 146/2011,6. nach dem Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz (NPSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 146 aus 2011,,
handelt.
(3) Ein gefährlicher Angriff ist auch ein Verhalten, das darauf abzielt und geeignet ist, eine solche Bedrohung (Abs2) vorzubereiten, sofern dieses Verhalten in engem zeitlichen Zusammenhang mit der angestrebten Tatbestandsverwirklichung gesetzt wird.
(4) Gefahrenerforschung ist die Feststellung einer Gefahrenquelle und des für die Abwehr einer Gefahr sonst maßgeblichen Sachverhaltes.
Platzverbot
§36. (1) Ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, es werde an einem bestimmten Ort eine allgemeine Gefahr für Leben oder Gesundheit mehrerer Menschen oder für Eigentum oder Umwelt in großem Ausmaß entstehen, so hat die Sicherheitsbehörde das Betreten des Gefahrenbereiches und den Aufenthalt in ihm mit Verordnung zu verbieten und die Nichtbefolgung als Verwaltungsübertretung zu erklären.
(2) Besteht an einem bestimmten Ort bereits eine allgemeine Gefahr im Sinne des Abs1, so hat die Sicherheitsbehörde mittels Verordnung das Verlassen des Gefahrenbereiches anzuordnen, dessen Betreten zu untersagen und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu ermächtigen, jedermann aus dem Gefahrenbereich zu weisen.
(3) Verordnungen gemäß Abs1 haben Tag und Uhrzeit ihres Inkrafttretens zu bestimmen. Sie sind auf eine Weise kundzumachen, die geeignet erscheint, einen möglichst weiten Kreis potentiell Betroffener zu erreichen, wie etwa durch Anschlag oder Verlautbarung in Medien. Sie sind aufzuheben, sobald eine Gefährdung nicht mehr zu befürchten ist, und treten jedenfalls drei Monate nach ihrem Wirksamwerden außer Kraft.
(4) Verordnungen gemäß Abs2 sind in geeigneter Weise, wie etwa mittels Megaphon kundzumachen und treten unmittelbar nach ihrer Verlautbarung in Kraft. Die Sicherheitsbehörde hat dafür zu sorgen, daß die Untersagung des Betretens möglichen Betroffenen zur Kenntnis gelangt. Die Verordnung ist aufzuheben, sobald keine Gefahr mehr besteht, und tritt jedenfalls sechs Stunden nach ihrer Erlassung außer Kraft."
"VERORDNUNG eines Platzverbotes
Auf Grund der Bestimmungen der §§36 Abs1 und 3 und §54 Abs5 Sicherheitspolizeigesetz - SPG wird im Rahmen des Top of the Mountain Spring Concert am 14.04.2024 auf dem Areal vor dem Restaurant der Idalpe im Gemeindegebiet von Ischgl, bei dem 'Andreas Gabalier' auftreten wird, in der Zeit von 12:00 Uhr bis zum Ende der Veranstaltung um ca. 18:00 Uhr, zur Abwendung allfälliger Gefahren für Leib, Leben und Gesundheit der auftretenden Musiker und der Zuschauer wie folgt verfügt:
(1) Das Betreten der durch Absperrgitter und -zäune gekennzeichneten Bereiche, insbesondere Korridore um das Veranstaltungsgelände und des Bühnenbereiches, sowie der Aufenthalt in diesen Gefahrenbereichen ist von 12:00 Uhr bis zum Ende der Veranstaltung um 18:00 Uhr verboten.
(2) Von diesem Verbot ausgenommen sind die Organe der Behörden und der öffentlichen Sicherheit, des Ordnungs- und Rettungsdienstes, 'Andreas Gabalier' samt Begleitpersonal und Verantwortliche des Veranstalters.
(3) Die Organe der öffentlichen Sicherheit werden ermächtigt, Personen, die sich in den genannten Gefahrenbereichen aufhalten, auch zwangsweise aus diesen zu verweisen.
(4) Die Nichtbefolgung dieses Platzverbotes stellt eine Verwaltungsübertretung dar und ist nach §84 Abs1 Z1 SPG zu ahnden.
(5) Das Platzverbot ist vom Veranstalter mittels Blätter in DIN A4 Größe und der Aufschrift: 'Gesperrte Zone - Betreten verboten!' kundzumachen; sie sind vom Veranstalter an Absperrgittern, Absperrbarrieren, Absperrbändern und Sicherheitszäunen in ausreichender Anzahl witterungsbeständig anzubringen.
Für den Bezirkshauptmann:
Mag. [N.N.]"
III. Anlassverfahren, Antragsvorbringen und Vorverfahrenrömisch drei. Anlassverfahren, Antragsvorbringen und Vorverfahren
"Die Erlassung eines Platzverbotes nach §36 SPG stellt ein Instrument der sicherheitspolizeilichen Gefahrenabwehr zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit dar. Zweck ist es, Menschen am Betreten eines Gefahrenbereichs zu hindern, oder sie zum Verlassen dieses Bereichs zu veranlassen (vgl VfGH vom 18.06.2015, ZI V105/2014; Giese in Thanner/Vogl (Hg), Kommentar zum Sicherheitspolizeigesetz - SPG3 (2024), §36, Rz 1). §36 Abs1 leg cit stellt auf eine allgemeine Gefahr für Leben, Gesundheit mehrerer Menschen oder für Eigentum und Umwelt in großem Ausmaß ab, wobei ein Platzverbot sowohl vorbeugend (§36 Abs1 leg cit), als auch bei einer bereits bestehenden Gefahr gegen die genannten Rechtgüter unverzüglich ('Eilverordnung' - §36 Abs2 leg cit) erlassen werden kann. Dabei ist ein Platzverbot nur zulässig, wenn der begründete Verdacht besteht, dass an einem Ort eine allgemeine Gefahr für Leben oder Gesundheit mehrerer Menschen oder für Eigentum oder Umwelt in großem Ausmaß besteht (vgl Giese in Thanner/Vogl, Kommentar zum SPG, §36, Rz 3). "Die Erlassung eines Platzverbotes nach §36 SPG stellt ein Instrument der sicherheitspolizeilichen Gefahrenabwehr zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit dar. Zweck ist es, Menschen am Betreten eines Gefahrenbereichs zu hindern, oder sie zum Verlassen dieses Bereichs zu veranlassen vergleiche VfGH vom 18.06.2015, ZI V105/2014; Giese in Thanner/Vogl (Hg), Kommentar zum Sicherheitspolizeigesetz - SPG3 (2024), §36, Rz 1). §36 Abs1 leg cit stellt auf eine allgemeine Gefahr für Leben, Gesundheit mehrerer Menschen oder für Eigentum und Umwelt in großem Ausmaß ab, wobei ein Platzverbot sowohl vorbeugend (§36 Abs1 leg cit), als auch bei einer bereits bestehenden Gefahr gegen die genannten Rechtgüter unverzüglich ('Eilverordnung' - §36 Abs2 leg cit) erlassen werden kann. Dabei ist ein Platzverbot nur zulässig, wenn der begründete Verdacht besteht, dass an einem Ort eine allgemeine Gefahr für Leben oder Gesundheit mehrerer Menschen oder für Eigentum oder Umwelt in großem Ausmaß besteht vergleiche Giese in Thanner/Vogl, Kommentar zum SPG, §36, Rz 3).
Eine 'allgemeine Gefahr' ist dabei insbesondere bei einem gefährlichen Angriff iSd §16 Abs2 SPG anzunehmen. Wesentliche Voraussetzung für ein Platzverbot ist daher eine Bedrohung der in §36 Abs1 leg cit taxativ aufgezählten Rechtsgüter (Leben, Gesundheit, Eigentum oder Umwelt) durch die vorsätzliche Begehung einer oder mehrerer gerichtlich strafbarer Handlungen nach dem StGB (oder den in §16 Abs2 angeführten Nebengesetzen). Andere ('nichtkriminelle') Gefahren für Leben oder Gesundheit (zB Naturkatastrophen) rechtfertigen dagegen kein sicherheitspolizeiliches Platzverbot.
Für die Annahme der Entstehung einer allgemeinen Gefahr an einem bestimmten Ort, die die Erlassung eines Platzverbotes rechtfertigt, muss ex ante eine begründete Verdachtslage hinsichtlich des Eintritts einer derartigen allgemeinen Gefahr vorliegen. Der Sicherheitsbehörde müssen sohin konkrete Fakten (zB laufende polizeiliche Ermittlungen/polizeilicher Lagebericht) bekannt sein, die eine allgemeine Gefahr wahrscheinlich machen, wobei bloße Vermutungen oder Gerüchte nicht ausreichen (vgl Giese in Thanner/Vogl, Kommentar zum SPG, §36, Rz 3 mwN). Für die Annahme der Entstehung einer allgemeinen Gefahr an einem bestimmten Ort, die die Erlassung eines Platzverbotes rechtfertigt, muss ex ante eine begründete Verdachtslage hinsichtlich des Eintritts einer derartigen allgemeinen Gefahr vorliegen. Der Sicherheitsbehörde müssen sohin konkrete Fakten (zB laufende polizeiliche Ermittlungen/polizeilicher Lagebericht) bekannt sein, die eine allgemeine Gefahr wahrscheinlich machen, wobei bloße Vermutungen oder Gerüchte nicht ausreichen vergleiche Giese in Thanner/Vogl, Kommentar zum SPG, §36, Rz 3 mwN).
Seitens des vorlegenden Gerichts bestehen Bedenken, dass diese skizzierten inhaltlichen Voraussetzungen für die Erlassung eines Platzverbotes im gegenständlichen Fall vorlagen.
Aus dem eingeholten Verordnungsakt lassen sich keine 'bestimmten Tatsachen' entnehmen, aus denen eine allgemeine Gefahr der betroffenen Veranstaltung abgeleitet werden könnte. Auch finden sich darin weder Nachweise einer entsprechenden Gefährdungslage, etwa durch Einschätzung des Bundeskriminalamtes (BKA) oder der Direktion für Staatsschutz und Nachrichtendienst (DAS), noch wurden in diese Richtung Erkundigungen bei den relevanten Stellen eingeholt. Auch aus den Erfahrungen ähnlicher Veranstaltungen in der Vergangenheit haben sich keine entsprechenden Verdachtsmomente ergeben, die belangten Behörde hat dies in der mündlichen Verhandlung über Nachfrage dezidiert verneint.
In der mündlichen Verhandlung hat die belangten Behörde zu den Motiven der Erlassung des Platzverbotes ausgeführt, dass zunächst das Ganze im Vorfeld breit besprochen und breit kundgemacht worden sei. Das Platzverbot sei aus Sicht der Sicherheitsbehörde auf Grund der erwarteten Teilnehmerzahl von 15.000 bei diesem Konzert notwendig gewesen, um die Sicherheit zum einen der Personen auf der Bühne, zum anderen jene der Zuschauer zu schützen. Es sei erlassen worden um 'gegebenenfalls die Ruhe im Veranstaltungsgelände wahren zu können', insbesondere für den Fall einer ausbrechenden Panik im vorderen Teil des Veranstaltungsgeländes. Zudem sei das Bühnenequipment sehr wertvoll und diene das Platzverbot auch dem Zweck, diese Ausrüstung zu schützen. Der durch das Platzverbot von Personen freigehaltene Sicherheitskorridor habe ferner auch der Freihaltung für das Rote Kreuz in Notfällen gedient.
Zu dieser Zeit seien auch Klimaaktivisten aktiv gewesen. Diesbezüglich habe es letztes Jahr im Vorfeld eine 'Straßenklebeaktion' im Eingang von Ischgl gegeben, die ca 25 bis 30 Minuten gedauert habe. Es sei der Behörde bewusst gewesen, dass eine Aktion im Rahmen des Konzertes des Künstlers Gabalier auch entsprechend medienwirksam wäre. In der mündlichen Verhandlung führte der Vertreter weiters aus, dass zudem die allgemeine Terrorwarnstufe in Österreich 'von 3, wenn nicht sogar 4' berücksichtigt worden sei. Weiters sei bei den vorangegangenen Konzerten dieser Art auf der Idalp auch jedes Mal ein Platzverbot erlassen worden. Durch ein Platzverbot werde eine abschreckende Wirkung erzeugt, zumal die Missachtung mit verwaltungsstrafrechtlichen Konsequenzen verbunden sei.
Auch mit diesem Vorbringen wurde nach Ansicht des Gerichtes kein durch Tatsachen begründeter Verdacht aufgezeigt, der ausreichend konkret war.
Zwar ist der Sicherheitsbehörde beizupflichten, dass eine Veranstaltung dieser Größenordnung im Allgemeinen gewisses Gefahrenpotential mit sich bringen kann. Allerdings hat die für eine Veranstaltung dieser Größenordnung typischen Risiken in erster Linie die Veranstaltungsbehörde, in diesem Fall der Bürgermeister der Gemeinde Ischgl, aufzugreifen und die hierfür erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Die Veranstaltungsbehörde hat nach Prüfung der Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen die Anmeldung der Veranstaltung mit Bescheid (allenfalls unter Auflagen) zu bescheinigen oder die Durchführung der Veranstaltung zu untersagen. So sieht etwa §6a des Tiroler Veranstaltungsgesetz für Veranstaltung dieser Größenordnung die verpflichtende Erlassung eines sicherheits- und rettungstechnischen Konzeptes vor, dessen Einhaltung bei der Durchführung der Veranstaltung in der Bescheinigung des Bürgermeisters der Gemeinde Ischgl vom 28.02.2024 als Auflage vorgeschrieben und von der Veranstalterin auch veranlasst wurde. Nach Maßgabe dieses sicherheits- und rettungstechnischen Konzeptes vom 27.02.2024 wurden neben dem Einsatz von privatem Sicherheitspersonal, welches neben der Überwachung des Veranstaltungsgeländes auch Eintrittskontrollen (Personenkontrollen) bei den Talstationen der jeweiligen Zubringerseilbahnen vornahm, auch die notwendigen Maßnahmen und Vorkehrungen für den Rettungsdienst, etwa (Flucht-)Wege, geschaffen. Darüber hinaus hat die Veranstalterin Verhaltensregeln in einer Haus- und Platzordnung festgeschrieben, die bei Missachtung zu einem Hausverbot führen können.
Soweit die belangte Behörde mögliche Protestaktionen von Klimaaktivisten beim gegenständlichen Konzert ins Treffen führt, ist dem entgegen zu halten, dass dem vorliegenden Verordnungsakt und auch den ergänzenden Ausführungen in der mündlichen Verhandlung dadurch keine ausreichend konkreten 'bestimmten Tatsachen' für eine Gefährdung der durch §36 Abs1 SPG geschützten Rechtgüter entnommen werden kann. Zwar sind die Aktivisten dieser Gruppe im gegenständlichen Zeitraum für diverse (gewaltfreie) Protestaktionen, die mitunter zu nicht unwesentlichen Auswirkungen auf das Verkehrsgeschehen, wie etwa Straßenblockaden, oder zu anderen Nebeneffekten geführt haben, bekannt geworden, nicht jedoch für die Ausübung von gefährlichen Angriffen auf Leben oder Gesundheit mehrerer Menschen bzw Eigentum oder Umwelt in großem Ausmaß. In diesem Zusammenhang ist auch die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 18.06.2014 [richtig: 2015], V105/2014, anzuführen, in der dieser im zugrundeliegenden Prüfbeschluss ausführte, Zweck eines Platzverbotes iSd §36 Abs1 SPG sei es, Menschen am Betreten eines Gefahrenbereiches zu hindern oder sie zum Verlassen dieses Bereiches zu veranlassen. Hingegen dürfte die Sicherung einer am Ort des Platzverbotes stattfindenden Veranstaltung, um Störungen durch Dritte zu verhindern, vom Telos des §36 Abs1 SPG nicht erfasst sein (vgl Rz 10, Punkt 2.1.). Soweit die belangte Behörde mögliche Protestaktionen von Klimaaktivisten beim gegenständlichen Konzert ins Treffen führt, ist dem entgegen zu halten, dass dem vorliegenden Verordnungsakt und auch den ergänzenden Ausführungen in der mündlichen Verhandlung dadurch keine ausreichend konkreten 'bestimmten Tatsachen' für eine Gefährdung der durch §36 Abs1 SPG geschützten Rechtgüter entnommen werden kann. Zwar sind die Aktivisten dieser Gruppe im gegenständlichen Zeitraum für diverse (gewaltfreie) Protestaktionen, die mitunter zu nicht unwesentlichen Auswirkungen auf das Verkehrsgeschehen, wie etwa Straßenblockaden, oder zu anderen Nebeneffekten geführt haben, bekannt geworden, nicht jedoch für die Ausübung von gefährlichen Angriffen auf Leben oder Gesundheit mehrerer Menschen bzw Eigentum oder Umwelt in großem Ausmaß. In diesem Zusammenhang ist auch die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 18.06.2014 [richtig: 2015], V105/2014, anzuführen, in der dieser im zugrundeliegenden Prüfbeschluss ausführte, Zweck eines Platzverbotes iSd §36 Abs1 SPG sei es, Menschen am Betreten eines Gefahrenbereiches zu hindern oder sie zum Verlassen dieses Bereiches zu veranlassen. Hingegen dürfte die Sicherung einer am Ort des Platzverbotes stattfindenden Veranstaltung, um Störungen durch Dritte zu verhindern, vom Telos des §36 Abs1 SPG nicht erfasst sein vergleiche Rz 10, Punkt 2.1.).
Ebenso ist nach Ansicht des Gerichtes die allgemein in Österreich geltende Terrorwarnstufe (von 3 oder 4) ohne Hinzutreten weiterer, die spezifische Veranstaltung betreffende Verdachtsmomente nicht geeignet, um darauf ein Platzverbot für eine Veranstaltung zu stützen.
Insgesamt konnte weder der Aktenlage noch den ergänzenden Erläuterungen des Behördenvertreters im Rahmen der mündlichen Verhandlung die für die Erlassung eines Platzverbotes nach §36 Abs1 SPG erforderliche begründete konkrete sicherheitspolizeiliche Gefährdungslage in Bezug auf die betroffene Veranstaltung entnommen werden. Aus diesem Grund hegt das vorlegende Gericht Bedenken, dass die Voraussetzungen für dessen Erlassung vorlagen."
"Mit der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 27.03.2024, GZLA-SPG-§48a-Ischgl/4/5-2024, wurde ein Platzverbot für bestimmte Bereiche im Veranstaltungsbereich des Top of the Mountain Spring Concert am 14.04.2024 — 'Andreas Gabalier' im Gemeindegebiet von Ischgl erlassen.
Als zuständige Sicherheitsbehörde erster Instanz sah sich die Bezirkshauptmannschaft Landeck dazu verpflichtet ein Platzverbot gemäß §36 SPG [zu] erlassen. Diese Maßnahme war erforderlich, da bei der Veranstaltung bis zu 15.000 Personen zusammentreffen und dadurch eine besondere sicherheitspolizeiliche Relevanz besteht. Das Platzverbot umfasst Bereiche, die als Korridore für Rettungs- und Polizeieinsätze sowie als Durchgangsbereiche für Sicherheitskräfte, Rettungspersonal und Künstler dienen. Ein weiterer Sperrbereich befindet sich unmittelbar vor der Bühne und dient dem Schutz der auftretenden Künstler. Darüber hinaus war die Sicherung kritischer Infrastruktur ein maßgeblicher Faktor für diese Entscheidung. Die auf der Bühne befindliche technische Ausstattung, mit einem Gesamtwert von über 200.000,00 €, erfordert besondere Schutzmaßnahmen, um unbefugten Zugriff oder Beschädigungen zu verhindern. Aus diesen Gründen wurde das Platzverbot als notwendig erachtet, um die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Besucher zu gewährleisten sowie den Schutz der kritischen Infrastruktur und der Künstler sicherzustellen."
IV. Erwägungenrömisch vier. Erwägungen
1. Zur Zulässigkeit des Antrages
2. In der Sache
Dies erfordert jeweils eine Prüfung im Einzelfall (vgl bereits VfSlg 3570/1959 und 3826/1960 zum früheren ArtII §4 Abs2 Verfassungsüberleitungsgesetz 1929, BGBl 393).Dies erfordert jeweils eine Prüfung im Einzelfall vergleiche bereits VfSlg 3570 aus 1959, und 3826 aus 1960, zum früheren ArtII §4 Abs2 Verfassungsüberleitungsgesetz 1929, Bundesgesetzblatt 393, ).
V. Ergebnisrömisch fünf. Ergebnis
Schlagworte
Sicherheitspolizei, Platzverbot, Veranstaltungswesen, Polizei, VfGH / GerichtsantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2025:V119.2024Zuletzt aktualisiert am
26.05.2026