TE Vfgh Erkenntnis 2025/11/28 V102/2024

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.11.2025
beobachten
merken

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z1
StVO 1960 §43, §44, §52, §54
GeschwindigkeitsbeschränkungsV des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 20.11.2017
VfGG §7 Abs2
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StVO 1960 § 43 heute
  2. StVO 1960 § 43 gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024
  3. StVO 1960 § 43 gültig von 01.10.2022 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  4. StVO 1960 § 43 gültig von 01.09.2019 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2019
  5. StVO 1960 § 43 gültig von 13.07.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2018
  6. StVO 1960 § 43 gültig von 01.01.2014 bis 12.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 43 gültig von 31.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  8. StVO 1960 § 43 gültig von 31.05.2011 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  9. StVO 1960 § 43 gültig von 01.07.2005 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  10. StVO 1960 § 43 gültig von 25.05.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  11. StVO 1960 § 43 gültig von 01.10.1994 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  12. StVO 1960 § 43 gültig von 31.07.1993 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 522/1993
  13. StVO 1960 § 43 gültig von 01.12.1989 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 562/1989
  14. StVO 1960 § 43 gültig von 01.03.1989 bis 30.11.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  15. StVO 1960 § 43 gültig von 01.06.1987 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 213/1987
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Keine Gesetzwidrigkeit einer GeschwindigkeitsbeschränkungsV des Bürgermeisters der Stadt Graz; Verordnungserlassung auf Grundlage eines ausreichend dokumentierten Ermittlungsverfahrens

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Antragrömisch eins. Antrag

Mit dem vorliegenden auf Art139 Abs1 Z1 B-VG gestützten Antrag begehrt das Landesverwaltungsgericht Steiermark, der Verfassungsgerichtshof möge "die Verordnung des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 20.11.2017, GZ: A10/1-063304/2017-0012, betreffend 'Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) von 30 km/h' mit dem Zusatz 'An Schultagen von 07.00 - 19.00 Uhr', kundgemacht durch Straßenverkehrszeichen gemäß §44 StVO, ihrem gesamten Inhalt nach als gesetzwidrig [aufheben]", in eventu "für den Fall, dass die betroffene Verordnung zwischenzeitig bereits außer Kraft getreten ist, [aussprechen], dass die Verordnung gesetzwidrig war."

II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage

1. Die Verordnung des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 20. November 2017, ZA10/1-063304/2017-0012, hat folgenden Wortlaut (Zitat ohne die Hervorhebungen im Original):

"Stattegger Straße 2 - 14

'Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) von 30 km/h'

VERORDNUNG

Gemäß §43 StVO 1960, BGBl Nr 159/1960, idgF (StVO) wird aufgrund des Verhandlungsergebnisses vom 02.11.2017 für die/den Stattegger Straße ein(e) 'Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) von 30 km/h' mit dem Zusatz 'An Schultagen von 07.00 - 19.00 Uhr' verordnet.Gemäß §43 StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr 159 aus 1960,, idgF (StVO) wird aufgrund des Verhandlungsergebnisses vom 02.11.2017 für die/den Stattegger Straße ein(e) 'Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) von 30 km/h' mit dem Zusatz 'An Schultagen von 07.00 - 19.00 Uhr' verordnet.

Diese Verordnung tritt gem. §44 Abs1 StVO mit der Anbringung des/der Straßenverkehrszeichen(s) gem. §52 a Z10a u. b StVO 1960 und der (den) entsprechenden Zusatztafel(n) gem. §54 StVO in Kraft.

Die Position(en) der/des Verkehrszeichen(s) ist/sind in dem im Verordnungsakt enthaltenen Lageplan, welcher einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildet, ersichtlich gemacht.

Für den Bürgermeister:

[…]“

2. §43 des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO. 1960), BGBl 159/1960, lautet in der maßgeblichen Fassung wie folgt (Zitat ohne die Hervorhebungen im Original):2. §43 des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO. 1960), Bundesgesetzblatt 159 aus 1960,, lautet in der maßgeblichen Fassung wie folgt (Zitat ohne die Hervorhebungen im Original):

"§43. Verkehrsverbote, Verkehrserleichterungen und Hinweise.

(1) Die Behörde hat für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes durch Verordnung

a) […]

b) wenn und insoweit es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs, die Lage, Widmung, Pflege, Reinigung oder Beschaffenheit der Straße, die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines an der Straße gelegenen Gebäudes oder Gebietes oder wenn und insoweit es die Sicherheit eines Gebäudes oder Gebietes und/oder der Personen, die sich dort aufhalten, erfordert,

1. dauernde oder vorübergehende Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote, insbesondere die Erklärung von Straßen zu Einbahnstraßen, Maß-, Gewichts- oder Geschwindigkeitsbeschränkungen, Halte- oder Parkverbote und dergleichen, zu erlassen,

2. […]

c)-d) […].

(1a)-(11) […]"

III. Antragsvorbringen und Vorverfahrenrömisch drei. Antragsvorbringen und Vorverfahren

1. Dem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Steiermark vom 30. August 2023 wurde dem Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark zur Last gelegt, er habe am 8. Februar 2023 um 8:51 Uhr in Graz, Stattegger Straße 12, Fahrtrichtung Süden, als Lenker eines näher bestimmten Personenkraftwagens die am angeführten, innerhalb eines Ortsgebietes liegenden Ort durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h überschritten. Über den Beschwerdeführer wurde daher wegen einer Übertretung des §52 lita Z10a StVO 1960 gemäß §99 Abs3 lita StVO 1960 eine Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

2. Aus Anlass des Beschwerdeverfahrens gegen dieses Straferkenntnis stellt das Landesverwaltungsgericht Steiermark den vorliegenden, auf Art139 Abs1 Z1 B-VG gestützten Antrag, der Verfassungsgerichtshof möge "die Verordnung des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 20.11.2017, GZ: A10/1-063304/2017-0012, betreffend 'Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) von 30 km/h' mit dem Zusatz 'An Schultagen von 07.00 - 19.00 Uhr', kundgemacht durch Straßenverkehrszeichen gemäß §44 StVO, ihrem gesamten Inhalt nach als gesetzwidrig [aufheben]", in eventu "für den Fall, dass die betroffene Verordnung zwischenzeitig bereits außer Kraft getreten ist, [aussprechen], dass die Verordnung gesetzwidrig war."

2.1. Zur Zulässigkeit des Antrages wird darauf hingewiesen, dass die angefochtene Verordnung im Beschwerdeverfahren unmittelbar anzuwenden und demnach präjudiziell sei. Zwar befinde sich im Verordnungsakt kein Aktenvermerk über die Kundmachung der Verordnung, dies

berühre aber weder die Normqualität der kundzumachenden Verordnung noch die Rechtmäßigkeit ihrer Kundmachung

.

2.2. Zunächst führt das Landesverwaltungsgericht Steiermark aus, dass die angefochtene Verordnung vom Bürgermeister der Stadt Graz zum Zeitpunkt der Erlassung am 20. November 2017 – entgegen dem Beschwerdevorbringen – von der zuständigen Behörde gemäß §94b Abs1 litb StVO 1960 und §60 Abs1 des Statutes der Landeshauptstadt Graz 1967 erlassen worden sei. Zum Zeitpunkt der Erlassung der Verordnung sei das in Rede stehende Straßenstück eine Landesstraße gewesen. Es sei mit Wirkung vom 1. November 2019 vom Land Steiermark an die Stadt Graz übertragen worden. Zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsübertretung sei das in Rede stehende Straßenstück eine Gemeindestraße gewesen. Da die Frage des rechtmäßigen Zustandekommens einer Verordnung nur nach dem Zeitpunkt ihrer Erlassung beurteilt werden könne, werde die Gesetzmäßigkeit der – in Übereinstimmung mit der früheren Zuständigkeitsregelung erlassenen – angefochtenen Verordnung durch die Neuregelung der Zuständigkeiten nicht berührt. Solange keine Änderung oder Aufhebung der Verordnung vorgenommen werde, könne der Regelungsgegenstand nicht zu einer Gesetzwidrigkeit dieser führen. Im vorliegenden Fall müsse auf Grund der Übertragung der Landesstraße zur Gemeindestraße die straßenpolizeiliche Regelung nicht neu verordnet werden.

2.3. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark legt sodann die Bedenken, die es zur Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof bestimmt haben, im Wesentlichen wie folgt dar:

2.3.1. Die angefochtene Verordnung sei gesetzwidrig, weil die Dokumentation zur "Vorgänger-Verordnung" aus dem Jahr 2012 fehle. Die angefochtene Verordnung erweitere lediglich den örtlichen Anwendungsbereich der zugrunde liegenden Verordnung aus dem Jahr 2012. Den Verordnungsakt aus dem Jahr 2012 könne die Behörde jedoch nicht vorlegen. Zur Feststellung, ob eine entsprechende Dokumentation vorliege, sei bei einer (Neu-)Verordnung, die bloß eine Adaptierung einer bereits bestehenden Verordnung darstelle, zumindest die Vorlage des Verordnungsaktes (mit entsprechender Dokumentation) notwendig, auf welche sich die Neuverordnung stütze.

2.3.2. Betrachte man die angefochtene Verordnung losgelöst von der "Vorgänger-Verordnung" aus dem Jahr 2012, sei sie auf Grund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens zur Erlassung der Verordnung gesetzwidrig. Aus dem im Verordnungsakt aufliegenden E-Mail der Stadt Graz vom 28. September 2017 ergebe sich, dass die Stadträtin *** betreffend die Verordnung aus dem Jahr 2012 den Wunsch erhoben habe, auf der Stattegger Straße stadteinwärts die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h schon vor der "Elternhaltestelle" beginnen zu lassen, was einer Vorverlegung von nur 30 bis 40 Metern entsprechen würde. Ein Ermittlungsergebnis für die im Gedächtnisprotokoll vom 13. November 2017, A10/1-2017, getroffene Aussage, es werde der östliche Gehsteig der Stattegger Straße, wo die Fahrbahn direkt angrenzend verlaufe, stärker frequentiert, liege nicht vor. Die im Gedächtnisprotokoll festgehaltene Schlussfolgerung, dass "[n]ach erfolgter Besprechung und Besichtigung des Straßenabschnittes […] aus vorgenannten Gründen die Anwesenden einvernehmlich zum Schluss [kamen]", die Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h zu verlängern, sei nicht nachvollziehbar und schlüssig. Dies stelle kein gebotenes Ermittlungsverfahren mit Interessenabwägung zwischen den Interessen an der Verkehrsbeschränkung und dem Interesse an der ungehinderten Benützung der Straße dar. Auch könne das im Zusammenhang mit der systematischen Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h vor Volksschulen in Graz durchgeführte Ermittlungsverfahren nicht als Grundlage für die in Rede stehende Verlängerung der Geschwindigkeitsbeschränkung herangezogen werden, zumal es lediglich eine generalisierende Aussage dahingehend treffe, als die Zeiträume von 07:00 bis 19:00 Uhr dem Schutzzweck der Maßnahme bestmöglich entsprächen und grundsätzlich, auch unter dem Aspekt einer gewissen Einheitlichkeit, Anwendung finden sollten. Zudem könne der Bericht des Kuratoriums für Verkehrssicherheit vom Mai 2014 "Verkehrssicherheit im Ortsgebiet — Auswirkung einer Geschwindigkeitsdifferenz von 5 km/h auf die Verkehrssicherheit" kein Ermittlungsverfahren zur Erlassung bzw Verlängerung einer Geschwindigkeitsbeschränkung ersetzen. Sohin sei die verordnete Geschwindigkeitsbeschränkung nicht erforderlich bzw ließen sich dem vorgelegten Verordnungsakt keine nachvollziehbaren Darlegungen der Erforderlichkeit im Sinne des §43 Abs1 StVO 1960 entnehmen.

3. Die verordnungserlassende Behörde hat die Akten betreffend das Zustandekommen der angefochtenen Verordnung vorgelegt und eine Äußerung erstattet, in der den im Antrag erhobenen Bedenken im Wesentlichen wie folgt entgegengetreten wird:

3.1. Die in Rede stehende Geschwindigkeitsbeschränkung sei mit der Verordnung vom 14. Jänner 2005, A10/1-074024/2004-2, erstmals verordnet worden. In das entsprechende Ermittlungsverfahren sei das Kuratorium für Verkehrssicherheit als zusätzlicher Sachverständiger eingebunden gewesen und die Maßnahme sei nach erfolgter Verkehrszählung und örtlicher Verhandlung zum Schutz der Schüler der Volksschule Andritz in der Prochaskagasse festgelegt worden. Als Begründung sei die hohe Anzahl von Kindern im Straßenraum in Verbindung mit den Anlageverhältnissen (Kurvenbereich, ungeregelter Schutzweg, schmale Gehsteige im Zuge dieser Vorrangstraße) angeführt worden. Im Jahr 2013 sei mit der Verordnung vom 17. Jänner 2013, A10/1-053210/2012-0004, nach nochmaliger Begutachtung mit dem Kuratorium für Verkehrssicherheit und neuerlichem Anhörungsverfahren eine Verschiebung des örtlichen Geltungsbereiches erfolgt. Unter der angefochtenen Verordnung vom 20. November 2017, ZA10/1-063304/2017-0012, sei die Beschränkung im Zusammenhang mit der Einrichtung von sogenannten "Elternhaltestellen" (Parkverbotszonen zur Freihaltung von Straßenflächen zum geordneten Ein- und Aussteigen der Kinder) wiederum begutachtet und durch die Erlassung einer neuen Verordnung entsprechend angepasst und verlängert bzw vollständig neu festgelegt worden.

3.2. Damit seien in den Jahren 2005, 2013 und 2017 umfassende Interessenabwägungen erfolgt, wonach klar ersichtlich sei, dass die verordnete Geschwindigkeitsbeschränkung zur Sicherheit des (Fuß-)Verkehrs – vor allem von Kindern – als beabsichtigter Zweck diene. Auf Grund der im Jahr 2017 errichteten "Elternhaltestellen" habe die Behörde festgestellt, dass durch die erhöhte Frequentierung des neben der Fahrbahn verlaufenden Gehsteiges und örtlichen Gegebenheiten eine Verlängerung der Geschwindigkeitsbeschränkung zum Schutz und zur Sicherheit der Schüler erforderlich sei. Überdies könne durch eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h (statt der hier sonst erlaubten 50 km/h) für eine Strecke von etwa 200 Metern nur ein maximaler Zeitverlust im Sekundenbereich entstehen, welcher in keinem Verhältnis zum beschriebenen Schutzzweck stehe. In Zusammenschau mit den Vorgängerakten könne von einem fehlenden bzw mangelhaften Ermittlungsverfahren nicht die Rede sein. Anders als im Antrag des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark ausgeführt, befinde sich der Aktenvermerk über die Kundmachung der Verordnung im Verordnungsakt.

4. Die Steiermärkische Landesregierung hat weder eine Äußerung erstattet noch auf die angefochtene Verordnung Bezug habende Akten vorgelegt.

IV. Erwägungenrömisch vier. Erwägungen

1. Zur Zulässigkeit des Antrages

1.1. Der Verfassungsgerichtshof geht im Hinblick auf Art89 Abs1 B-VG beginnend mit dem Erkenntnis VfSlg 20.182/2017 davon aus, dass eine "gehörig kundgemachte" generelle Norm – also eine an einen unbestimmten, externen Personenkreis adressierte, verbindliche Anordnung von Staatsorganen – bereits dann vorliegt, wenn eine solche Norm ein Mindestmaß an Publizität und somit rechtliche Existenz erlangt (VfSlg 20.182/2017). Es ist nicht notwendig, dass die Kundmachung der Norm in der rechtlich vorgesehenen Weise erfolgt. Demnach haben auch Gerichte gesetzwidrig kundgemachte Verordnungen gemäß Art139 B-VG anzuwenden und diese, wenn sie Bedenken gegen ihre rechtmäßige Kundmachung haben, vor dem Verfassungsgerichtshof anzufechten. Bis zur Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof sind sie für jedermann verbindlich (vgl VfSlg 20.251/2018).1.1. Der Verfassungsgerichtshof geht im Hinblick auf Art89 Abs1 B-VG beginnend mit dem Erkenntnis VfSlg 20.182 aus 2017, davon aus, dass eine "gehörig kundgemachte" generelle Norm – also eine an einen unbestimmten, externen Personenkreis adressierte, verbindliche Anordnung von Staatsorganen – bereits dann vorliegt, wenn eine solche Norm ein Mindestmaß an Publizität und somit rechtliche Existenz erlangt (VfSlg 20.182 aus 2017,). Es ist nicht notwendig, dass die Kundmachung der Norm in der rechtlich vorgesehenen Weise erfolgt. Demnach haben auch Gerichte gesetzwidrig kundgemachte Verordnungen gemäß Art139 B-VG anzuwenden und diese, wenn sie Bedenken gegen ihre rechtmäßige Kundmachung haben, vor dem Verfassungsgerichtshof anzufechten. Bis zur Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof sind sie für jedermann verbindlich vergleiche VfSlg 20.251 aus 2018,).

Die angefochtene Verordnung wurde ausweislich des im vorgelegten Verordnungsakt einliegenden Aktenvermerkes am 25. November 2017 gemäß §52 lita Z10a, Z10b und §54 StVO 1960 kundgemacht, sodass sie ein Mindestmaß an Publizität erlangt hat und mit verbindlicher Wirkung für jedermann zustande gekommen ist.

1.2. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag im Sinn des Art139 Abs1 Z1 B-VG bzw des Art140 Abs1 Z1 lita B-VG nur dann wegen Fehlens der Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl etwa VfSlg 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).1.2. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag im Sinn des Art139 Abs1 Z1 B-VG bzw des Art140 Abs1 Z1 lita B-VG nur dann wegen Fehlens der Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet vergleiche etwa VfSlg 10.640 aus 1985,, 12.189 aus 1989,, 15.237 aus 1998,, 16.245 aus 2001, und 16.927 aus 2003,).

Dem Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark wird eine Geschwindigkeitsübertretung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h am 8. Februar 2023 um 8:51 Uhr in Graz, Stattegger Straße 12, Fahrtrichtung Süden, zur Last gelegt. Der Annahme des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark, dass es die angefochtene Verordnung des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 20. November 2017, ZA10/1-063304/2017-0012, im Beschwerdeverfahren anzuwenden hat, ist vor diesem Hintergrund nicht entgegenzutreten.

1.3. Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweist sich der Hauptantrag als zulässig, sodass auf den Eventualantrag nicht weiter einzugehen ist.

2. In der Sache

2.1. Der Verfassungsgerichtshof ist in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken beschränkt (vgl VfSlg 11.580/1987, 14.044/1995, 16.674/2002). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Verordnung aus den im Antrag dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644/1999, 17.222/2004).2.1. Der Verfassungsgerichtshof ist in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken beschränkt vergleiche VfSlg 11.580 aus 1987,, 14.044 aus 1995,, 16.674 aus 2002,). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Verordnung aus den im Antrag dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644 aus 1999,, 17.222 aus 2004,).

2.2. Der Antrag ist nicht begründet.

2.2.1. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark macht im Wesentlichen geltend, dass die Dokumentation zur "Vorgänger-Verordnung" unzureichend und das Ermittlungsverfahren zur Erlassung der angefochtenen Verordnung mangelhaft sei.

2.2.2. §43 Abs1 litb Z1 StVO 1960 sieht die Erlassung dauernder oder vorübergehender Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes durch Verordnung vor, wenn und soweit es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs, die Lage, Widmung, Pflege, Reinigung oder Beschaffenheit der Straße, die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines an der Straße gelegenen Gebäudes oder Gebietes und wenn und insoweit es die Sicherheit eines Gebäudes oder Gebietes und/oder der Personen, die sich dort aufhalten, erfordert.

2.2.3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes hat die Behörde vor Erlassung einer Verordnung nach §43 StVO 1960 die im Einzelnen umschriebenen Interessen an der konkreten Verkehrsbeschränkung mit dem Interesse an der ungehinderten Benützung der Straße abzuwägen und dabei die (tatsächliche) Bedeutung des Straßenzuges zu berücksichtigen (vgl zB VfSlg 8086/1977, 9089/1981, 12.944/1991, 13.449/1993, 13.482/1993). Die sohin gebotene Interessenabwägung erfordert sowohl die nähere, sachverhaltsmäßige Klärung der Gefahren oder Belästigungen für Bevölkerung und Umwelt, vor denen die Verkehrsbeschränkung schützen soll, als auch eine Untersuchung der Verkehrsbeziehungen und der Verkehrserfordernisse durch ein entsprechendes Anhörungs- und Ermittlungsverfahren (vgl zB VfSlg 12.485/1990, 16.805/2003, 17.572/2005). Die Gefahrensituation muss sich für die betreffende Straße deutlich von der allgemeinen, für den Straßenverkehr typischen Gefahrenlage unterscheiden (vgl zB VfSlg 14.000/1994).2.2.3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes hat die Behörde vor Erlassung einer Verordnung nach §43 StVO 1960 die im Einzelnen umschriebenen Interessen an der konkreten Verkehrsbeschränkung mit dem Interesse an der ungehinderten Benützung der Straße abzuwägen und dabei die (tatsächliche) Bedeutung des Straßenzuges zu berücksichtigen vergleiche zB VfSlg 8086 aus 1977,, 9089 aus 1981,, 12.944 aus 1991,, 13.449 aus 1993,, 13.482 aus 1993,). Die sohin gebotene Interessenabwägung erfordert sowohl die nähere, sachverhaltsmäßige Klärung der Gefahren oder Belästigungen für Bevölkerung und Umwelt, vor denen die Verkehrsbeschränkung schützen soll, als auch eine Untersuchung der Verkehrsbeziehungen und der Verkehrserfordernisse durch ein entsprechendes Anhörungs- und Ermittlungsverfahren vergleiche zB VfSlg 12.485 aus 1990,, 16.805 aus 2003,, 17.572 aus 2005,). Die Gefahrensituation muss sich für die betreffende Straße deutlich von der allgemeinen, für den Straßenverkehr typischen Gefahrenlage unterscheiden vergleiche zB VfSlg 14.000 aus 1994,).

2.2.4. Mit der Verordnung des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 20. November 2017, ZA10/1-063304/2017-0012, wird auf der Stattegger Straße eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h mit dem Zusatz "An Schultagen von 07.00 - 19.00 Uhr" verordnet. Die verordnungserlassende Behörde legt in ihrer Äußerung dar, dass die angefochtene Verordnung den örtlichen Geltungsbereich einer bereits seit 2005 bestehenden und im Jahr 2013 adaptierten Geschwindigkeitsbeschränkung anpasse bzw ausdehne und dass die in Rede stehende Geschwindigkeitsbeschränkung zum Schutz der Schüler der Volksschule in der Prochaskagasse erforderlich sei.

2.2.5. Diese Ausführungen werden durch die von der verordnungserlassenden Behörde vorgelegten Verordnungsakten bestätigt: Aus diesen ist ersichtlich, dass vor der Erlassung der Verordnung aus dem Jahr 2005 eine Verkehrszählung und eine Verhandlung vor Ort durchgeführt wurden. Zudem ist die erforderliche Interessenabwägung im Verordnungsakt dokumentiert. In einer "Gedächtnisniederschrift" vom 15. Dezember 2004 wird dargelegt, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h auf Grund der konkreten Verkehrssituation ("unübersichtliche Kurve", "sehr schmale Gehsteige") zum Schutz der Schüler erlassen worden sei. Auch vor der Neuerlassung dieser Verordnung im Jahr 2013 wurde wiederum eine Verhandlung vor Ort durchgeführt und die Notwendigkeit der Adaptierung des örtlichen Geltungsbereiches im Verordnungsakt entsprechend dokumentiert. Hinsichtlich der angefochtenen Verordnung vom 20. November 2017 ergibt sich aus dem vorgelegten Verordnungsakt, dass am 2. November 2017 eine Verhandlung vor Ort durchgeführt wurde und die Ausdehnung des örtlichen Geltungsbereiches der Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h auf Grund der Einrichtung sogenannter "Elternhaltestellen", wodurch der östliche Gehsteig der Stattegger Straße durch Schüler stärker frequentiert werde, erforderlich sei. Diese als notwendig angesehene Erweiterung der Geschwindigkeitsbeschränkung wird anhand der dem Akt beiliegenden Pläne nachvollziehbar begründet. Der Verordnung liegt damit ein ausreichendes und dokumentiertes Ermittlungsverfahren zugrunde.

2.2.6. Die angefochtene Verordnung erweist sich daher nicht als gesetzwidrig.

V. Ergebnisrömisch fünf. Ergebnis

1. Der Antrag ist daher abzuweisen.

2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Verordnung, Ermittlungsverfahren, Grundlagenforschung, Geschwindigkeitsbeschränkung, Verkehrsbeschränkungen, Verordnungserlassung, VfGH / Gerichtsantrag, Geltungsbereich (örtlicher) einer Verordnung, Kinder, Schulen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2025:V102.2024

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2026
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten