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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art118, Art119a Abs9, Art141 Abs1Leitsatz
Zurückweisung der Beschwerde eines Bürgermeisters betreffend die Aufhebung seines Bescheids hinsichtlich der Abweisung eines Antrags auf Durchführung einer Volksbefragung mangels Legitimation; keine Berechtigung zur Beschwerdeführung mangels eines Eingriffs in die Rechtssphäre des – als staatliches Organ der Marktgemeinde St. Johann in Tirol auftretenden – BürgermeistersSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
1. Mit seiner auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde wendet sich der Bürgermeister der Marktgemeinde St. Johann in Tirol gegen ein Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Mit diesem Erkenntnis wurde der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde St. Johann in Tirol vom 28. Oktober 2024, mit dem ein Antrag der Beschwerdeführer vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol auf Durchführung einer Volksbefragung zu einer näher genannten Frage gemäß §62 Abs2 Tiroler Gemeindeordnung 2001 (im Folgenden: TGO 2001) abgewiesen wurde, ersatzlos aufgehoben.
2. Das beschwerdeführende Organ behauptet, durch das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, auf Selbstverwaltung sowie auf ein faires Verfahren verletzt zu sein, und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des Spruchpunktes II. des angefochtenen Erkenntnisses. Begründend wird dazu im Wesentlichen vorgebracht, dem Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung sei kein Vorschlag über den Ersatz des Einnahmenausfalles bzw über die Bedeckung des Aufwandes im Sinne des §61 Abs3 TGO 2001 beigefügt worden. Das Landesverwaltungsgericht Tirol habe keine detaillierte finanzielle Bewertung vorgenommen. Es seien überdies zwei verschiedene Antragsversionen vorgelegen, was das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht berücksichtigt habe. 2. Das beschwerdeführende Organ behauptet, durch das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, auf Selbstverwaltung sowie auf ein faires Verfahren verletzt zu sein, und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Erkenntnisses. Begründend wird dazu im Wesentlichen vorgebracht, dem Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung sei kein Vorschlag über den Ersatz des Einnahmenausfalles bzw über die Bedeckung des Aufwandes im Sinne des §61 Abs3 TGO 2001 beigefügt worden. Das Landesverwaltungsgericht Tirol habe keine detaillierte finanzielle Bewertung vorgenommen. Es seien überdies zwei verschiedene Antragsversionen vorgelegen, was das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht berücksichtigt habe.
3. Gemäß Art144 Abs1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes, soweit der Beschwerdeführer durch das Erkenntnis in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, einer gesetzwidrigen Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Beschwerden gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes über einen Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung sind auf Art144 B-VG zu stützen: Art141 Abs1 lith B-VG ermächtigt den Verfassungsgerichtshof – auch in Verbindung mit Art141 Abs1 litj B-VG, der eine Anfechtungslegitimation ausdrücklich nur in den genannten Fällen vorsieht ("in den Fällen") – weiterhin lediglich zu Entscheidungen im Zusammenhang mit der Anfechtung des "Ergebnisses von […] Volksbefragungen". Eine solche Eingabe käme im vorliegenden Zusammenhang jedoch nur dann in Betracht, wenn auf Grund eines diesbezüglichen Antrages ein Verfahren für eine Volksbefragung tatsächlich eingeleitet und durchgeführt worden wäre und ein sodann gemäß Art141 B-VG anfechtbares Ergebnis gezeitigt hätte (vgl VfSlg 18.807/2009). Eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung ist daher – trotz ihrer Sachnähe – nicht als Anfechtung der Entscheidung über das Ergebnis einer Volksbefragung gemäß Art141 B-VG zu werten, sondern unterliegt Art144 B-VG (VfGH 27.6.2017, E1823/2017 mwN).Beschwerden gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes über einen Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung sind auf Art144 B-VG zu stützen: Art141 Abs1 lith B-VG ermächtigt den Verfassungsgerichtshof – auch in Verbindung mit Art141 Abs1 litj B-VG, der eine Anfechtungslegitimation ausdrücklich nur in den genannten Fällen vorsieht ("in den Fällen") – weiterhin lediglich zu Entscheidungen im Zusammenhang mit der Anfechtung des "Ergebnisses von […] Volksbefragungen". Eine solche Eingabe käme im vorliegenden Zusammenhang jedoch nur dann in Betracht, wenn auf Grund eines diesbezüglichen Antrages ein Verfahren für eine Volksbefragung tatsächlich eingeleitet und durchgeführt worden wäre und ein sodann gemäß Art141 B-VG anfechtbares Ergebnis gezeitigt hätte vergleiche VfSlg 18.807 aus 2009,). Eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung ist daher – trotz ihrer Sachnähe – nicht als Anfechtung der Entscheidung über das Ergebnis einer Volksbefragung gemäß Art141 B-VG zu werten, sondern unterliegt Art144 B-VG (VfGH 27.6.2017, E1823/2017 mwN).
4. Die Beschwerde ist dennoch unzulässig.
4.1. Zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I 51/2012, hat der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt eingenommen, dass die Beschwerdelegitimation nach Art144 Abs1 B-VG nur dann gegeben ist, wenn durch den bekämpften Bescheid irgendein subjektives Recht der beschwerdeführenden Partei verletzt worden sein kann, dh wenn die bescheidmäßigen Anordnungen oder Feststellungen die subjektive Rechtssphäre des Beschwerdeführers berühren, der Bescheid demgemäß subjektive Rechte begründet (verändert) oder feststellt (vgl VfSlg 11.764/1988, 15.398/1999, 15.733/2000, 17.840/2006, 17.920/2006, 18.442/2008, 19.151/2010, 19.289/2011). Wie der Verfassungsgerichtshof ebenfalls schon ausgesprochen hat (vgl VfSlg 5358/1966, 8746/1980, 14.575/1996, 15.733/2000; VfGH 12.6.2015, E385/2015; 10.6.2016, E427/2016 ua), hat die Existenz subjektiv-öffentlicher Rechte zwingend die Parteistellung im Verwaltungsverfahren zur Folge, oder – anders ausgedrückt – es kann die für die Beschwerdeberechtigung maßgebende Möglichkeit, durch den Bescheid in der Rechtssphäre verletzt zu werden, nur bei Personen vorliegen, denen in der im konkreten Verwaltungsverfahren behandelten Sache die Stellung einer Partei zugekommen ist. Für die Beschwerdelegitimation gemäß Art144 Abs1 B-VG in der mit 1. Jänner 2014 in Kraft getretenen Fassung gelten sinngemäß dieselben Voraussetzungen (vgl VfGH 20.2.2014, B182/2014; 12.6.2015, E385/2015 und E402/2015; 10.6.2016, E427/2016 ua; 24.2.2017, E65/2017; 21.9.2020, E1291/2020; 14.12.2023, E3064/2022; 11.9.2025, E931/2025).4.1. Zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012,, hat der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt eingenommen, dass die Beschwerdelegitimation nach Art144 Abs1 B-VG nur dann gegeben ist, wenn durch den bekämpften Bescheid irgendein subjektives Recht der beschwerdeführenden Partei verletzt worden sein kann, dh wenn die bescheidmäßigen Anordnungen oder Feststellungen die subjektive Rechtssphäre des Beschwerdeführers berühren, der Bescheid demgemäß subjektive Rechte begründet (verändert) oder feststellt vergleiche VfSlg 11.764 aus 1988,, 15.398 aus 1999,, 15.733 aus 2000,, 17.840 aus 2006,, 17.920 aus 2006,, 18.442 aus 2008,, 19.151 aus 2010,, 19.289 aus 2011,). Wie der Verfassungsgerichtshof ebenfalls schon ausgesprochen hat vergleiche VfSlg 5358 aus 1966,, 8746 aus 1980,, 14.575 aus 1996,, 15.733 aus 2000,; VfGH 12.6.2015, E385/2015; 10.6.2016, E427/2016 ua), hat die Existenz subjektiv-öffentlicher Rechte zwingend die Parteistellung im Verwaltungsverfahren zur Folge, oder – anders ausgedrückt – es kann die für die Beschwerdeberechtigung maßgebende Möglichkeit, durch den Bescheid in der Rechtssphäre verletzt zu werden, nur bei Personen vorliegen, denen in der im konkreten Verwaltungsverfahren behandelten Sache die Stellung einer Partei zugekommen ist. Für die Beschwerdelegitimation gemäß Art144 Abs1 B-VG in der mit 1. Jänner 2014 in Kraft getretenen Fassung gelten sinngemäß dieselben Voraussetzungen vergleiche VfGH 20.2.2014, B182/2014; 12.6.2015, E385/2015 und E402/2015; 10.6.2016, E427/2016 ua; 24.2.2017, E65/2017; 21.9.2020, E1291/2020; 14.12.2023, E3064/2022; 11.9.2025, E931/2025).
4.2. Ein solcher Eingriff in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers als Voraussetzung seiner Berechtigung zur Beschwerdeführung gemäß Art144 B-VG wird in ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes für (insbesondere staatliche) Organe eines Rechtsträgers grundsätzlich verneint (vgl zB VfSlg 13.429/1993, 17.220/2004, 18.761/2009, 19.092/2010; VfGH 11.6.2012, B264/12; 12.6.2015, E402/2015; 27.6.2017, E1823/2017; 21.9.2020, E1291/2020; 11.9.2025, E931/2025). Für ein Organ eines Rechtsträgers kann die Legitimation zur Beschwerdeführung vor dem Verfassungsgerichtshof gegen eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes mangels Möglichkeit der Verletzung eines subjektiven Rechtes nämlich nicht aus Art144 B-VG hergeleitet werden (vgl idS zum Bürgermeister als Organ der Gemeinde VfSlg 17.234/2004 sowie ferner zB VfSlg 18.914/2009; VfGH 11.6.2012, B264/12; 27.6.2017, E1823/2017).4.2. Ein solcher Eingriff in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers als Voraussetzung seiner Berechtigung zur Beschwerdeführung gemäß Art144 B-VG wird in ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes für (insbesondere staatliche) Organe eines Rechtsträgers grundsätzlich verneint vergleiche zB VfSlg 13.429 aus 1993,, 17.220 aus 2004,, 18.761 aus 2009,, 19.092 aus 2010,; VfGH 11.6.2012, B264/12; 12.6.2015, E402/2015; 27.6.2017, E1823/2017; 21.9.2020, E1291/2020; 11.9.2025, E931/2025). Für ein Organ eines Rechtsträgers kann die Legitimation zur Beschwerdeführung vor dem Verfassungsgerichtshof gegen eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes mangels Möglichkeit der Verletzung eines subjektiven Rechtes nämlich nicht aus Art144 B-VG hergeleitet werden vergleiche idS zum Bürgermeister als Organ der Gemeinde VfSlg 17.234 aus 2004, sowie ferner zB VfSlg 18.914 aus 2009,; VfGH 11.6.2012, B264/12; 27.6.2017, E1823/2017).
4.3. Es besteht auch keine sonstige verfassungsgesetzliche Bestimmung, die dem Organ eines Rechtsträgers unmittelbar die Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof einräumt oder dem einfachen (Materien-)Gesetzgeber hiezu die Ermächtigung erteilt (vgl VfGH 27.2.2023, E3504/2022). Daraus folgt, dass der Bürgermeister als belangte Behörde im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Erhebung einer auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Beschwerde nicht legitimiert ist (vgl VfSlg 17.234/2004; VfGH 27.6.2017, E1823/2017 mwN). Eine zu Art133 Abs6 Z2 B-VG vergleichbare Bestimmung, die der belangten Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht eine Legitimation zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof einräumt, besteht für das verfassungsgerichtliche Verfahren nicht (vgl VfGH 27.6.2017, E1823/2017). 4.3. Es besteht auch keine sonstige verfassungsgesetzliche Bestimmung, die dem Organ eines Rechtsträgers unmittelbar die Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof einräumt oder dem einfachen (Materien-)Gesetzgeber hiezu die Ermächtigung erteilt vergleiche VfGH 27.2.2023, E3504/2022). Daraus folgt, dass der Bürgermeister als belangte Behörde im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Erhebung einer auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Beschwerde nicht legitimiert ist vergleiche VfSlg 17.234 aus 2004,; VfGH 27.6.2017, E1823/2017 mwN). Eine zu Art133 Abs6 Z2 B-VG vergleichbare Bestimmung, die der belangten Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht eine Legitimation zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof einräumt, besteht für das verfassungsgerichtliche Verfahren nicht vergleiche VfGH 27.6.2017, E1823/2017).
4.4. Daran vermag auch das Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern, in seinem (eigenen) "Recht auf Selbstverwaltung gemäß Art118 B-VG" verletzt zu sein. Eine derartige Verletzung kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Verletzung dieses Rechtes von einer von der Gemeinde, dh vom (territorialen) Selbstverwaltungskörper verschiedenen Person nicht geltend gemacht werden kann (vgl VfSlg 18.761/2009, 20.591/2023).4.4. Daran vermag auch das Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern, in seinem (eigenen) "Recht auf Selbstverwaltung gemäß Art118 B-VG" verletzt zu sein. Eine derartige Verletzung kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Verletzung dieses Rechtes von einer von der Gemeinde, dh vom (territorialen) Selbstverwaltungskörper verschiedenen Person nicht geltend gemacht werden kann vergleiche VfSlg 18.761 aus 2009,, 20.591 aus 2023,).
Selbst wenn man die Beschwerde dahingehend verstünde, dass der einschreitende Bürgermeister, entgegen seinem ausdrücklichen Vorbringen, als Organ der Marktgemeinde St. Johann in Tirol eine Verletzung in deren Recht auf Selbstverwaltung behauptet, wäre für die Zulässigkeit der Beschwerde schon deshalb nichts gewonnen, weil die Marktgemeinde St. Johann in Tirol weder Partei im vorangegangenen Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol war noch Adressatin des angefochtenen Erkenntnisses ist (vgl VfSlg 19.736/2013; VfGH 27.6.2017, E1823/2017 mwN). Überdies hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass der Gemeinde als Ausfluss der Selbstverwaltungseigenschaft nicht in allen Belangen des eigenen Wirkungsbereiches eine Beschwerdelegitimation auf Grund von Art144 B-VG zukommt (VfGH 27.6.2017, E1823/2017; 24.11.2017, E1041/2016). Eine solche kann sich zwar insbesondere aus Art119a Abs9 B-VG ergeben. Diese Bestimmung erfasst aber nur Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten betreffend aufsichtsbehördliche Entscheidungen (vgl VfSlg 17.847/2006; VfGH 15.12.2021, E4122/2021; zu einem mit der hier vorliegenden Konstellation vergleichbaren Fall vgl VfGH 27.6.2017, E1823/2017). Da die angefochtene Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol nicht in einem aufsichtsbehördlichen Verfahren ergangen ist, sondern eine im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehende Sache, nämlich die Behandlung eines Antrages auf Durchführung einer Volksbefragung, betraf, könnte sich die Gemeinde selbst dann, wenn sie als Beschwerdeführerin anzusehen wäre, zur Geltendmachung ihres Rechtes auf Selbstverwaltung somit nicht auf Art119a Abs9 B-VG stützen (vgl VfGH 27.6.2017, E1823/2017; 15.12.2021, E4122/2021).Selbst wenn man die Beschwerde dahingehend verstünde, dass der einschreitende Bürgermeister, entgegen seinem ausdrücklichen Vorbringen, als Organ der Marktgemeinde St. Johann in Tirol eine Verletzung in deren Recht auf Selbstverwaltung behauptet, wäre für die Zulässigkeit der Beschwerde schon deshalb nichts gewonnen, weil die Marktgemeinde St. Johann in Tirol weder Partei im vorangegangenen Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol war noch Adressatin des angefochtenen Erkenntnisses ist vergleiche VfSlg 19.736 aus 2013,; VfGH 27.6.2017, E1823/2017 mwN). Überdies hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass der Gemeinde als Ausfluss der Selbstverwaltungseigenschaft nicht in allen Belangen des eigenen Wirkungsbereiches eine Beschwerdelegitimation auf Grund von Art144 B-VG zukommt (VfGH 27.6.2017, E1823/2017; 24.11.2017, E1041/2016). Eine solche kann sich zwar insbesondere aus Art119a Abs9 B-VG ergeben. Diese Bestimmung erfasst aber nur Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten betreffend aufsichtsbehördliche Entscheidungen vergleiche VfSlg 17.847 aus 2006,; VfGH 15.12.2021, E4122/2021; zu einem mit der hier vorliegenden Konstellation vergleichbaren Fall vergleiche VfGH 27.6.2017, E1823/2017). Da die angefochtene Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol nicht in einem aufsichtsbehördlichen Verfahren ergangen ist, sondern eine im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehende Sache, nämlich die Behandlung eines Antrages auf Durchführung einer Volksbefragung, betraf, könnte sich die Gemeinde selbst dann, wenn sie als Beschwerdeführerin anzusehen wäre, zur Geltendmachung ihres Rechtes auf Selbstverwaltung somit nicht auf Art119a Abs9 B-VG stützen vergleiche VfGH 27.6.2017, E1823/2017; 15.12.2021, E4122/2021).
5. Die Beschwerde ist daher mangels Legitimation des Beschwerdeführers gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Schlagworte
Gemeinderecht, Bürgermeister, VfGH / Legitimation, Rechte subjektive öffentliche, Parteistellung, Volksbefragung, Behörde OrganeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2025:E800.2025Zuletzt aktualisiert am
02.03.2026