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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art144 Abs4Leitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Unzuständigkeit des VfGH; Unzulässigkeit der selbständigen Anfechtung verfahrensleitender Beschlüsse von VerwaltungsgerichtenSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark, mit dem eine Amtssachverständige bestellt wurde.
2. Gemäß §88a Abs3 VfGG ist eine abgesonderte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen verfahrensleitende Beschlüsse nicht zulässig. Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit solcher Beschlüsse können (erst) in der Beschwerde gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis vorgebracht werden (vgl VfGH 11.10.2017, E2741/2017). 2. Gemäß §88a Abs3 VfGG ist eine abgesonderte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen verfahrensleitende Beschlüsse nicht zulässig. Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit solcher Beschlüsse können (erst) in der Beschwerde gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis vorgebracht werden vergleiche VfGH 11.10.2017, E2741/2017).
3. Beim angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark handelt es sich um einen verfahrensleitenden Beschluss (vgl VwGH 19.6.2018, Ra 2018/03/0023; 3.7.2020, Ra 2020/12/0032). 3. Beim angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark handelt es sich um einen verfahrensleitenden Beschluss vergleiche VwGH 19.6.2018, Ra 2018/03/0023; 3.7.2020, Ra 2020/12/0032).
4. Die Beschwerde ist daher gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Schlagworte
VfGH / Zuständigkeit, Landesverwaltungsgericht, Verfahrensanordnung, Sachverständige, VerwaltungsgerichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2025:E3041.2025Zuletzt aktualisiert am
02.03.2026