Index
10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art144Leitsatz
Zurückweisung eines Antrags auf Weiterleitung der Beschwerde an die zuständige BehördeSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
1. Mit Beschluss vom 12. September 2025, E2146/2025-6, zugestellt am 9. Oktober 2025, wies der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde des Antragstellers gegen Akte der ordentlichen Gerichtsbarkeit mangels Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Überprüfung derartiger Akte zurück.
2. In einer Eingabe vom 13. Oktober 2025 beantragt der Einschreiter nun in Folge der Zurückweisung seiner Beschwerde wegen Unzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes die Weiterleitung seiner Beschwerde an die zuständige Behörde.
3. Weder das Verfassungsgerichtshofgesetz noch die gemäß §35 Abs1 VfGG auf das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof sinngemäß anzuwendende Zivilprozessordnung oder andere auf das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof anzuwendende Bestimmungen enthalten eine Rechtsgrundlage für die Weiterleitung von Anbringen, zu deren Behandlung der Verfassungsgerichtshof nicht zuständig ist, an die zuständige Stelle (zur Unzulässigkeit der Abtretung bzw Weiterleitung mit Ausnahme der in Art144 Abs3 B-VG und §87 Abs3 VfGG geregelten Fälle vgl VfGH 25.6.2003, B511/03, und VfSlg 16.944/2003).3. Weder das Verfassungsgerichtshofgesetz noch die gemäß §35 Abs1 VfGG auf das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof sinngemäß anzuwendende Zivilprozessordnung oder andere auf das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof anzuwendende Bestimmungen enthalten eine Rechtsgrundlage für die Weiterleitung von Anbringen, zu deren Behandlung der Verfassungsgerichtshof nicht zuständig ist, an die zuständige Stelle (zur Unzulässigkeit der Abtretung bzw Weiterleitung mit Ausnahme der in Art144 Abs3 B-VG und §87 Abs3 VfGG geregelten Fälle vergleiche VfGH 25.6.2003, B511/03, und VfSlg 16.944 aus 2003,).
Der Antrag ist daher zurückzuweisen.
4. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst.
Schlagworte
VfGH / Abtretung, VfGH / Verfahren, VfGH / ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2025:E2146.2025Zuletzt aktualisiert am
27.02.2026