TE Vfgh Beschluss 2025/11/28 C1/2025

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Veröffentlicht am 28.11.2025
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG Art145
VfGG §7 Abs2
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Zurückweisung einer Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung des Völkerrechts mangels Zuständigkeit des VfGH vor Erlassung des vorgesehenen Bundesgesetzes

Spruch

Die "Verfassungsbeschwerde" wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

I. Antragrömisch eins. Antrag

Mit der vorliegenden, (der Sache nach) auf Art145 B-VG gestützten "Verfassungsbeschwerde" begehrt der Einschreiter, der Verfassungsgerichtshof möge

?
feststellen, dass die Untätigkeit und Voreingenommenheit der österreichischen Bundesregierung gegen die Verfassung, insbesondere die Neutralitätspflicht gemäß Art9a B-VG, verstoße,
?
anerkennen, dass dadurch auch schwerwiegende völkerrechtliche Verpflichtungen zur Verhinderung von Völkermord und zur Einhaltung humanitären Rechts verletzt würden,
?
die Bundesregierung verpflichten, unverzüglich verbindliche Maßnahmen einzuleiten, darunter Sanktionen, Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen sowie das Ende jeglicher Unterstützung der israelischen Besatzungsmacht,
?
die Regierung zur Offenlegung möglicher korruptiver Verflechtungen mit pro-israelischen Lobbygruppen verpflichten und deren Sanktionierung fordern,
?
auf die Unterbindung der rechtswidrigen Aktivitäten der israelischen Kultusgemeinde (1KG) gemäß dem Verbotsgesetz drängen,
?
weitere Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen einleiten, um sicherzustellen, dass österreichische Staatsorgane zukünftig ihre verfassungs- und völkerrechtlichen Verpflichtungen erfüllen.

II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage

Art145 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl 1/1930, idF StGBl. 4/1945, lautet: Art145 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt 1 aus 1930,, in der Fassung StGBl. 4 aus 1945,, lautet:

"Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Verletzungen des Völkerrechtes nach den Bestimmungen eines besonderen Bundesgesetzes."

III. Zulässigkeit römisch drei. Zulässigkeit

1. Die "Verfassungsbeschwerde" ist unzulässig.

2. Wie der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung festhält (vgl zB VfSlg 11.874/1988, 12.615/1991, 13.130/1992, 14.050/1995, 14.990/1997), sind auf Art145 B-VG gestützte Anträge (derzeit) nicht zulässig, weil die genannte Verfassungsvorschrift vor der ? bislang nicht erfolgten ? Erlassung des in ihr vorgesehenen Bundesgesetzes nicht anwendbar ist. 2. Wie der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung festhält vergleiche zB VfSlg 11.874 aus 1988,, 12.615 aus 1991,, 13.130 aus 1992,, 14.050 aus 1995,, 14.990 aus 1997,), sind auf Art145 B-VG gestützte Anträge (derzeit) nicht zulässig, weil die genannte Verfassungsvorschrift vor der bislang nicht erfolgten Erlassung des in ihr vorgesehenen Bundesgesetzes nicht anwendbar ist.

3. Da dem Verfassungsgerichtshof somit die Zuständigkeit zur Entscheidung über die (der Sache nach) auf Art145 B-VG gestützten "Verfassungsbeschwerde" fehlt, ist diese gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Schlagworte

Völkerrecht, VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2025:C1.2025

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2026
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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