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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litdLeitsatz
Zurückweisung eines Antrags auf Aufhebung einer Bestimmung der ZPO mangels Zuständigkeit; Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck betreffend einen Rekurs gegen einen Beschluss des Landesgerichts Innsbruck keine in erster Instanz entschiedene RechtssacheSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
1. Mit Beschluss vom 26. Mai 2025 eröffnete das Landesgericht Innsbruck auf Antrag eines Gläubigers und unter Bindung an einen Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 15. Jänner 2025 (mit dem dem Landesgericht Innsbruck die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgetragen wurde) das Konkursverfahren gegen den Antragsteller.
2. Mit Beschluss vom 25. Juni 2025 wies das Oberlandesgericht Innsbruck den vom Antragsteller gegen den Beschluss vom 26. Mai 2025 erhobenen Rekurs zurück.
3. Mit Beschluss vom 21. Oktober 2025 gab der Oberste Gerichtshof dem vom Antragsteller gegen den Beschluss vom 25. Juni 2025 erhobenen Revisionsrekurs Folge, behob die angefochtene Entscheidung ersatzlos und trug dem Oberlandesgericht Innsbruck die neuerliche Entscheidung über den Rekurs des Antragstellers unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund auf.
4. Mit Beschluss vom 20. November 2025 gab das Oberlandesgericht Innsbruck dem Rekurs des Antragstellers nicht Folge.
5. Gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 20. November 2025 erhob der Antragsteller außerordentlichen Revisionsrekurs und stellt den vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 litd B-VG gestützten Antrag auf Aufhebung des §499 Abs2 ZPO, RGBl. 113/1895, idF BGBl I 61/2022 wegen Verfassungswidrigkeit.5. Gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 20. November 2025 erhob der Antragsteller außerordentlichen Revisionsrekurs und stellt den vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 litd B-VG gestützten Antrag auf Aufhebung des §499 Abs2 ZPO, RGBl. 113 aus 1895,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 61 aus 2022, wegen Verfassungswidrigkeit.
6. Der (Partei-)Antrag ist unzulässig:
7. Gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen "auf Antrag einer Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, aus Anlass eines gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittels". Voraussetzung eines (Partei-)Antrages auf Normenkontrolle ist – entsprechend der Formulierung des Art140 Abs1 Z1 litd B-VG – die Einbringung eines Rechtsmittels in einer "in erster Instanz entschiedenen Rechtssache", somit eines Rechtsmittels gegen eine die Rechtssache erledigende Entscheidung erster Instanz (vgl VfSlg 20.001/2015; VfGH 26.6.2024, G82/2024).7. Gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen "auf Antrag einer Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, aus Anlass eines gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittels". Voraussetzung eines (Partei-)Antrages auf Normenkontrolle ist – entsprechend der Formulierung des Art140 Abs1 Z1 litd B-VG – die Einbringung eines Rechtsmittels in einer "in erster Instanz entschiedenen Rechtssache", somit eines Rechtsmittels gegen eine die Rechtssache erledigende Entscheidung erster Instanz vergleiche VfSlg 20.001 aus 2015,; VfGH 26.6.2024, G82/2024).
8. Der vorliegende (Partei-)Antrag wurde aus Anlass eines außerordentlichen Revisionsrekurses gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck, mit dem dem Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 26. Mai 2025 nicht Folge gegeben wurde, gestellt. Die Rechtssache, aus deren Anlass der Antragsteller den vorliegenden (Partei-)Antrag stellt, wurde somit in zweiter Instanz vom Oberlandesgericht Innsbruck mit Beschluss vom 20. November 2025 entschieden. Es liegt daher keine "in erster Instanz entschiedene Rechtssache" im Sinne des Art140 Abs1 Z1 litd B-VG vor (siehe bereits VfGH 27.2.2023, G110/2023; 13.12.2023, G249/2023; 25.1.2024, G3498/2023).
9. Dem Antragsteller fehlt bereits aus diesem Grund die Legitimation zur Antragstellung gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG.
10. Der Antrag ist gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen.
11. Von einer Verständigung des Oberlandesgerichtes Innsbruck gemäß §62a Abs5 VfGG konnte auf Grund der offenkundigen Unzulässigkeit des Antrages abgesehen werden (vgl VfGH 2.7.2015, G121/2015; 26.11.2018, G317/2018; 27.11.2025, G150/2025 ua).11. Von einer Verständigung des Oberlandesgerichtes Innsbruck gemäß §62a Abs5 VfGG konnte auf Grund der offenkundigen Unzulässigkeit des Antrages abgesehen werden vergleiche VfGH 2.7.2015, G121/2015; 26.11.2018, G317/2018; 27.11.2025, G150/2025 ua).
Schlagworte
VfGH / Parteiantrag, VfGH / Zuständigkeit, Oberlandesgericht, ZivilprozessEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2025:G190.2025Zuletzt aktualisiert am
25.02.2026