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21/01 HandelsrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litc, Art140 Abs1bLeitsatz
Ablehnung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des UGB ua betreffend die Verpflichtung zur Vorlage des Jahresabschlusses sowie die Erlassung einer Zwangsstrafe ohne vorausgehendes VerfahrenSpruch
Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.
Begründung
Begründung
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B-VG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B-VG; vergleiche VfGH 24.2.2015, G13/2015).
Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken vergleiche VfSlg 12.691 aus 1991,, 13.471 aus 1993,, 14.895 aus 1997,, 16.824 aus 2003,). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193 aus 1998,, 16.374 aus 2001,, 16.538 aus 2002,, 16.929 aus 2003,).
Der Antragsteller behauptet die Verfassungswidrigkeit "insbesondere" des §277 und §283 UGB wegen Verstoßes gegen das Recht auf unternehmerische Freiheit (Art16 GRC), ein faires Verfahren (Art6 EMRK), das Doppelbestrafungsverbot (Art4 7. ZPEMRK), den Gleichheitsgrundsatz (Art7 B-VG), das Recht auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG, Art1 1. ZPEMRK, Art17 GRC) sowie das Recht auf Datenschutz (§1 DSG, Art8 EMRK, Art8 GRC). Die Erlassung einer Zwangsstrafverfügung bei unterlassener Offenlegung der Unterlagen zur Rechnungslegung ohne vorausgehendes Verfahren gemäß §283 (Abs2) UGB verletze den Antragsteller im Recht auf ein rechtliches Gehör gemäß Art6 EMRK.
Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Der Verfassungsgerichtshof hegt keine Bedenken hinsichtlich der Verfassungskonformität einer Regelung, die im Interesse des geregelten Geschäftsverkehrs regelmäßig zur Vorlage unter anderem des Jahresabschlusses verpflichtet und an die Unterlassung der Offenlegung eine Zwangsstrafe knüpft (vgl VfSlg 20.010/2015). Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Der Verfassungsgerichtshof hegt keine Bedenken hinsichtlich der Verfassungskonformität einer Regelung, die im Interesse des geregelten Geschäftsverkehrs regelmäßig zur Vorlage unter anderem des Jahresabschlusses verpflichtet und an die Unterlassung der Offenlegung eine Zwangsstrafe knüpft vergleiche VfSlg 20.010 aus 2015,).
Der Verfassungsgerichtshof hegt auch keine Bedenken gegen die Verhängung einer Zwangsstrafe ohne vorausgehendes ordentliches Verfahren nach §283 UGB im Lichte des Art6 EMRK, zumal die Zwangsstrafverfügung gemäß §283 Abs3 UGB durch die rechtzeitige Erhebung des begründeten Einspruchs außer Kraft tritt.
Im Übrigen liegt es im Wesen der Zwangsstrafe nach §283 UGB, dass dieses Beugemittel – anders als eine Sanktion mit Strafcharakter – bei Nichterfüllung der Verpflichtung wiederholt verhängt wird.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des – nicht auf das Vorliegen sämtlicher Prozessvoraussetzungen geprüften – Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des – nicht auf das Vorliegen sämtlicher Prozessvoraussetzungen geprüften – Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 in Verbindung mit §31 letzter Satz VfGG).
Schlagworte
VfGH / Ablehnung, Gesellschaftsrecht, Zwangsrecht, VfGH / IndividualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2025:G183.2025Zuletzt aktualisiert am
19.02.2026