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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art144Leitsatz
Zurückweisung von Anträgen auf Aussetzung einer Rodungsbewilligung auf Grund Unzuständigkeit des VfGH; keine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie des einstweiligen Rechtsschutzes mangels Vorliegens einer Beschwerde bzw Anhängigkeit einer "Rechtssache"Spruch
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
1. Mit (selbstverfasster) Eingabe vom 9. Dezember 2025 stellte die einschreitende Gesellschaft den Antrag, "dem Land Niederösterreich gemäß Art144 B-VG iVm §85 VfGG sowie gemäß §20a VfGG aufzutragen, die Vollziehung der im Bescheid der NÖ Landesregierung vom 08.04.2025 (WST1-K-1623/008-2025) enthaltenen Rodungsbewilligung vollständig auszusetzen, insbesondere die Rodung der Grundstücke Nr 302/1, 307/2, 308/2 und 310, KG Weidlingbach, bis zur Entscheidung über die von der Antragstellerin eingebrachte Beschwerde." Der Antrag enthält Ausführungen zur Dringlichkeit und Gefahr eines irreversiblen Schadens, zu verfassungsrechtlichen Rechtsverletzungen, zum Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Verhinderung irreversibler Umweltbeeinträchtigungen und zur Interessenabwägung. 1. Mit (selbstverfasster) Eingabe vom 9. Dezember 2025 stellte die einschreitende Gesellschaft den Antrag, "dem Land Niederösterreich gemäß Art144 B-VG in Verbindung mit §85 VfGG sowie gemäß §20a VfGG aufzutragen, die Vollziehung der im Bescheid der NÖ Landesregierung vom 08.04.2025 (WST1-K-1623/008-2025) enthaltenen Rodungsbewilligung vollständig auszusetzen, insbesondere die Rodung der Grundstücke Nr 302/1, 307/2, 308/2 und 310, KG Weidlingbach, bis zur Entscheidung über die von der Antragstellerin eingebrachte Beschwerde." Der Antrag enthält Ausführungen zur Dringlichkeit und Gefahr eines irreversiblen Schadens, zu verfassungsrechtlichen Rechtsverletzungen, zum Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Verhinderung irreversibler Umweltbeeinträchtigungen und zur Interessenabwägung.
2. Die einschreitende Gesellschaft beantragt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Hinblick auf die mit Bescheid vom 8. April 2025 erteilte Rodungsbewilligung. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung setzt gemäß §85 VfGG das Vorliegen einer Beschwerde voraus (vgl VfSlg 11.176/1986), eine solche ist der Eingabe der einschreitenden Gesellschaft nicht zu entnehmen. 2. Die einschreitende Gesellschaft beantragt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Hinblick auf die mit Bescheid vom 8. April 2025 erteilte Rodungsbewilligung. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung setzt gemäß §85 VfGG das Vorliegen einer Beschwerde voraus vergleiche VfSlg 11.176 aus 1986,), eine solche ist der Eingabe der einschreitenden Gesellschaft nicht zu entnehmen.
3. Die einschreitende Gesellschaft beantragt weiters die Zuerkennung einstweiligen Rechtsschutzes nach §20a VfGG. Soweit überhaupt eine Anwendbarkeit von Vorschriften des Unionsrechts in Betracht kommt, ist auf diesen Antrag schon deshalb nicht näher einzugehen, weil die Anhängigkeit einer "Rechtssache" iSd §20a VfGG einen Antrag nach §15 Abs1 VfGG voraussetzt. Ein solcher liegt nicht vor.
4. Da die Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes offenbar ist, wird dieser Beschluss gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst.
Schlagworte
VfGH / Zuständigkeit, VfGH / Wirkung aufschiebende, Rechtsschutz, EU-Recht, BeschwerderechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2025:E3836.2025Zuletzt aktualisiert am
27.02.2026