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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art144Leitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl mangels Zuständigkeit; Abweisung des Verfahrenshilfeantrags wegen Aussichtslosigkeit; Hinweis auf die Nichtbehandlung weiterer derartiger EingabenSpruch
Begründung
Begründung
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen undatierten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Z"BFA320288902", und damit gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde.
Weder Art144 B-VG – dieser bezieht sich nur auf Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte (Art129 B-VG) – noch eine andere Rechtsvorschrift räumt dem Verfassungsgerichtshof die Zuständigkeit ein, Bescheide von Verwaltungsbehörden auf Grund einer an ihn gerichteten Beschwerde zu überprüfen. Auch ein Fall des Art141 Abs1 litj B-VG liegt nicht vor.
Damit erweist sich die vom Beschwerdeführer angestrebte Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos, weshalb sein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß §63 Abs1 ZPO iVm §35 VfGG abzuweisen ist.Damit erweist sich die vom Beschwerdeführer angestrebte Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos, weshalb sein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß §63 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 VfGG abzuweisen ist.
Die – nicht auf das Vorliegen sämtlicher Formerfordernisse und Prozessvoraussetzungen geprüfte – Beschwerde ist zurückzuweisen. Da die Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes offenbar ist, konnte dies gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Darüber hinaus wird der Einschreiter gemäß §35 Abs1 VfGG iVm §86a Abs2 und §86a Abs1 zweiter bis vierter Satz ZPO darauf hingewiesen, dass weitere derartige Anträge oder Eingaben ohne förmliche Beschlussfassung und ohne inhaltliche Behandlung mit einem entsprechenden Aktenvermerk zu den Akten genommen werden (vgl VfGH 9.6.2017, E1514/2017).Darüber hinaus wird der Einschreiter gemäß §35 Abs1 VfGG in Verbindung mit §86a Abs2 und §86a Abs1 zweiter bis vierter Satz ZPO darauf hingewiesen, dass weitere derartige Anträge oder Eingaben ohne förmliche Beschlussfassung und ohne inhaltliche Behandlung mit einem entsprechenden Aktenvermerk zu den Akten genommen werden vergleiche , VfGH 9.6.2017, E1514/2017).
Schlagworte
Aufenthaltsrecht, VfGH / Zuständigkeit, VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2025:E3624.2025Zuletzt aktualisiert am
02.03.2026