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90/01 StraßenverkehrsrechtNorm
B-VG Art18, Art139 Abs1 Z1Leitsatz
Aufhebung einer Fahrverbotsverordnung der Bezirkshauptmannschaft Murau mangels ordnungsgemäßer Kundmachung; signifikante Abweichung des Aufstellungsorts des Verkehrszeichens (mehrere hundert Meter) vom räumlichen Geltungsbereich der VerordnungRechtssatz
Gesetzwidrigkeit der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 03.09.2024, ZBHMU-166701/2024-5.
Kein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot:
Aus der Zusammenschau der FahrverbotsV mit der planlichen Darstellung, die einen Teil der angefochtenen Verordnung darstellt, ist der Beginn und das Ende des Einfahrtsverbotes durch zwei exakt markierte Punkte im Lageplan gekennzeichnet. Unter Heranziehung der Planlegende können daher mit hinreichender Genauigkeit (und ohne Heranziehung etwaiger [technischer] Hilfsmittel) jene Punkte ermittelt werden, die Beginn und Ende des örtlichen Geltungsbereiches der Verordnung darstellen. Letztendlich geht auch das LVwG Stmk bei der Darlegung des zweiten Bedenkens von einer metergenauen Bezeichnung des örtlichen Geltungsbereiches aus. Insofern ist der Verordnungsgeber der Verpflichtung des §43 Abs1 litb Z1 StVO 1960 nachgekommen, den Beginn und das Ende einer Verkehrsbeschränkung möglichst genau zu umschreiben.
Mangelhafte Kundmachung hinsichtlich der Aufstellung der Straßenverkehrszeichen:
Die Verordnung wurde durch die Aufstellung von zwei Verkehrsschildern am 28.10.2024 kundgemacht. Aus einem im vorgelegten Gerichtsakt ersichtlichen Antwortschreiben des Bürgermeisters der Stadt Murau geht hervor, dass ein Verkehrszeichen "östlich der Liegenschaft Triebendorf 27, Bauer im Dorf" angebracht und das zweite Verkehrszeichen "im Bereich des Bauernhofes des Herrn […], Stolzalpe 22 […] gleich neben dem Gehöft" angebracht wurde.
Ein vom VfGH durchgeführter Abgleich des laut der angefochtenen Verordnung vorgesehenen Geltungsbereiches mit den tatsächlichen Anbringungsorten der Straßenverkehrszeichen laut den in den übermittelten Unterlagen einliegenden Lichtbildern ergibt eine signifikante Abweichung von jeweils mehreren hundert Metern. Damit stimmt die Kundmachung nicht mit der (normativen) planlichen Darstellung der Verordnung überein und weist eine derart signifikante Abweichung auf, dass die Verordnung mit Gesetzwidrigkeit behaftet ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Fahrverbot, Straßenverkehrszeichen, Verordnung Kundmachung, Geltungsbereich (örtlicher) einer Verordnung, Straßenpolizei, Determinierungsgebot, VfGH / GerichtsantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2026:V238.2025Zuletzt aktualisiert am
30.04.2026