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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
EMRK Art8Leitsatz
Verletzung im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens betreffend die Rückkehrentscheidung eines Staatsangehörigen der Russischen Föderation; unzureichende Auseinandersetzung mit aktuellen Länderberichten; mangelnde Auseinandersetzung mit den Folgen der Trennung des Beschwerdeführers von seiner Ehefrau und seinem minderjährigen Kind sowie dem KindeswohlRechtssatz
Soweit das BVwG auf Besuchsmöglichkeiten des Beschwerdeführers mit entsprechendem Visum oder Treffen in anderen Staaten verweist, unterlässt es Feststellungen zu einschlägigen aktuellen Länderberichtsangaben, wonach das Visaerleichterungsabkommen zwischen der Europäischen Union und Russland auf Grund eines EU-Ratsbeschlusses seit dem 12.09.2022 vollständig ausgesetzt ist (Rat der EU 05.02.2025; vgl EU-Ratsbeschluss über die Aussetzung des EG-Russland-Visaerleichterungsabkommens 06.09.2022). Zudem berücksichtigt das BVwG nicht, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers den Feststellungen des BVwG zufolge in Österreich asylberechtigt und ihr eine Ausreise in die Russische Föderation deshalb nicht möglich ist.Soweit das BVwG auf Besuchsmöglichkeiten des Beschwerdeführers mit entsprechendem Visum oder Treffen in anderen Staaten verweist, unterlässt es Feststellungen zu einschlägigen aktuellen Länderberichtsangaben, wonach das Visaerleichterungsabkommen zwischen der Europäischen Union und Russland auf Grund eines EU-Ratsbeschlusses seit dem 12.09.2022 vollständig ausgesetzt ist (Rat der EU 05.02.2025; vergleiche EU-Ratsbeschluss über die Aussetzung des EG-Russland-Visaerleichterungsabkommens 06.09.2022). Zudem berücksichtigt das BVwG nicht, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers den Feststellungen des BVwG zufolge in Österreich asylberechtigt und ihr eine Ausreise in die Russische Föderation deshalb nicht möglich ist.
Mit dem formelhaften Verweis auf moderne Kommunikationsmittel wird ferner in der vorliegenden Konstellation – die Tochter des Beschwerdeführers ist zum Entscheidungszeitpunkt wenige Monate alt – der Verpflichtung, die konkreten Auswirkungen der Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers insbesondere auf das Wohl des Kindes zu ermitteln, nicht entsprochen (der VfGH hat bereits mehrfach darauf hingewiesen, die Annahme sei lebensfremd, dass sich durch Telekommunikation und elektronische Medien der Kontakt bzw das Familienleben zwischen einem Kleinkind und einem Elternteil aufrecht erhalten lasse).
Insoweit das BVwG ausführt, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers auf diesen nicht angewiesen sei, weicht es von den gegenteiligen Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau vor dem BVwG ab. Der VfGH kann diesbezüglich nicht finden, dass die Angabe der Ehefrau des Beschwerdeführers vor dem BVwG, wonach der Beschwerdeführer arbeiten ginge, sofern er über die dazu erforderlichen Dokumente verfüge, dazu geeignet ist, die fehlende Angewiesenheit der Ehefrau darzulegen. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer die gemeinsame Tochter nicht alleine betreut, kann ebenso wenig geschlossen werden, dass seine Ehefrau nicht auf ihn angewiesen sei.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Asylrecht, Kinder, Privat- und Familienleben, Entscheidungsbegründung, RückkehrentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2026:E4185.2025Zuletzt aktualisiert am
01.07.2026