RS Vfgh 2026/3/2 E4185/2025

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.03.2026
beobachten
merken

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

EMRK Art8
AsylG 2005 §10
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55
VfGG §7 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens betreffend die Rückkehrentscheidung eines Staatsangehörigen der Russischen Föderation; unzureichende Auseinandersetzung mit aktuellen Länderberichten; mangelnde Auseinandersetzung mit den Folgen der Trennung des Beschwerdeführers von seiner Ehefrau und seinem minderjährigen Kind sowie dem Kindeswohl

Rechtssatz

Soweit das BVwG auf Besuchsmöglichkeiten des Beschwerdeführers mit entsprechendem Visum oder Treffen in anderen Staaten verweist, unterlässt es Feststellungen zu einschlägigen aktuellen Länderberichtsangaben, wonach das Visaerleichterungsabkommen zwischen der Europäischen Union und Russland auf Grund eines EU-Ratsbeschlusses seit dem 12.09.2022 vollständig ausgesetzt ist (Rat der EU 05.02.2025; vgl EU-Ratsbeschluss über die Aussetzung des EG-Russland-Visaerleichterungsabkommens 06.09.2022). Zudem berücksichtigt das BVwG nicht, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers den Feststellungen des BVwG zufolge in Österreich asylberechtigt und ihr eine Ausreise in die Russische Föderation deshalb nicht möglich ist.Soweit das BVwG auf Besuchsmöglichkeiten des Beschwerdeführers mit entsprechendem Visum oder Treffen in anderen Staaten verweist, unterlässt es Feststellungen zu einschlägigen aktuellen Länderberichtsangaben, wonach das Visaerleichterungsabkommen zwischen der Europäischen Union und Russland auf Grund eines EU-Ratsbeschlusses seit dem 12.09.2022 vollständig ausgesetzt ist (Rat der EU 05.02.2025; vergleiche EU-Ratsbeschluss über die Aussetzung des EG-Russland-Visaerleichterungsabkommens 06.09.2022). Zudem berücksichtigt das BVwG nicht, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers den Feststellungen des BVwG zufolge in Österreich asylberechtigt und ihr eine Ausreise in die Russische Föderation deshalb nicht möglich ist.

Mit dem formelhaften Verweis auf moderne Kommunikationsmittel wird ferner in der vorliegenden Konstellation – die Tochter des Beschwerdeführers ist zum Entscheidungszeitpunkt wenige Monate alt – der Verpflichtung, die konkreten Auswirkungen der Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers insbesondere auf das Wohl des Kindes zu ermitteln, nicht entsprochen (der VfGH hat bereits mehrfach darauf hingewiesen, die Annahme sei lebensfremd, dass sich durch Telekommunikation und elektronische Medien der Kontakt bzw das Familienleben zwischen einem Kleinkind und einem Elternteil aufrecht erhalten lasse).

Insoweit das BVwG ausführt, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers auf diesen nicht angewiesen sei, weicht es von den gegenteiligen Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau vor dem BVwG ab. Der VfGH kann diesbezüglich nicht finden, dass die Angabe der Ehefrau des Beschwerdeführers vor dem BVwG, wonach der Beschwerdeführer arbeiten ginge, sofern er über die dazu erforderlichen Dokumente verfüge, dazu geeignet ist, die fehlende Angewiesenheit der Ehefrau darzulegen. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer die gemeinsame Tochter nicht alleine betreut, kann ebenso wenig geschlossen werden, dass seine Ehefrau nicht auf ihn angewiesen sei.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Kinder, Privat- und Familienleben, Entscheidungsbegründung, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2026:E4185.2025

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2026
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten