Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahrenrömisch eins. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren
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1. Die beschwerdeführende Gesellschaft hat sich an einem mit Bekanntmachung vom 17. Februar 2025 veröffentlichten Verhandlungsverfahren der mitbeteiligten Partei, einem ausgegliederten Unternehmen der Stadt Wien, beteiligt. Das Vergabeverfahren betraf den Abschluss einer Rahmenvereinbarung mit einem Partner je Los für die Lieferung von Särgen und war in acht Lose unterteilt. In der Ausschreibung wurde festgehalten, dass die Vergabe der ausgeschriebenen Leistung "nicht nach den Sektorenbestimmungen des Bundesvergabegesetzes erfolge und ein einstufiges Verhandlungsverfahren geführt werde". Weiters war darin angeführt, dass "[a]naloge Verweise auf Paragrafen des BVergG […] der leichteren Lesbarkeit und der Vermeidung von vollständigen Zitierungen aus dem BVergG dienen [und] [d]ie Bestimmungen des WVRG 2020 […] nicht zur Anwendung gelangen".
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Die beschwerdeführende Gesellschaft hat für alle Lose ein Angebot gelegt. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes Wien wurde der beschwerdeführenden Gesellschaft am 14. August 2025 mitgeteilt, dass die Rahmenvereinbarung für das Los 7 mit ihr abgeschlossen werde. Weiters erfolgte nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes Wien am selben Tag auch der Abschluss der Rahmenvereinbarungen hinsichtlich der Lose 1, 2, 4, 5, 6 und 8 mit einem anderen Unternehmen. Aus dem Gerichtsakt ergibt sich, dass die Mitteilungen über den Abschluss der Rahmenvereinbarungen für die jeweiligen Lose am 18. August 2025 per E-Mail versendet wurden. Am 18. August 2025 teilte die mitbeteiligte Partei der beschwerdeführenden Gesellschaft auch mit, dass ihr Angebot für die Lose 1, 2, 4, 5, 6 und 8 nicht für den Zuschlag in Frage komme und ihr daher eine Absage erteilt werden müsse. Diese Mitteilung enthielt keine Informationen darüber, mit welchem Bieter die Rahmenvereinbarung in diesen Losen abgeschlossen wurde oder abgeschlossen werden soll.
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2. Mit Eingabe vom 28. August 2025 beantragte die beschwerdeführende Gesellschaft beim Verwaltungsgericht Wien, die Entscheidung der mitbeteiligten Partei über den beabsichtigten Abschluss einer Rahmenvereinbarung im Vergabeverfahren "Rahmenvereinbarung über die Lieferung von Särgen […] – Lose 1, 2, 4, 5, 6 und 8" für nichtig zu erklären. Zugleich wurde die Erlassung einer einstweiligen Verfügung beantragt. Die beschwerdeführende Gesellschaft begründete diese Anträge damit, dass der präsumtiven Rahmenvereinbarungspartnerin die Eignung fehlen würde und die Entscheidung der mitbeteiligten Partei zu näher bezeichneten Zuschlagskriterien unrichtig wäre. Das Verwaltungsgericht Wien sei für die Entscheidung über den Nichtigerklärungsantrag und den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zuständig, weil die mitbeteiligte Partei öffentliche Auftraggeberin sei und in den Vollziehungsbereich des Landes Wien falle.
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Die mitbeteiligte Partei replizierte als Antragsgegnerin im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien und legte dar, weshalb sie ihrer Ansicht nach keine öffentliche Auftraggeberin sei. Der Beschaffungsprozess unterliege daher nicht dem BVergG 2018 und das WVRG 2020 sei nicht anwendbar. Die Anträge der beschwerdeführenden Gesellschaft seien mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien zurückzuweisen. In eventu brachte die mitbeteiligte Partei vor, dass die Rahmenvereinbarungen zu den Losen 1, 2, 4, 5, 6 und 8 am 18. August 2025 abgeschlossen worden seien und dass bereits abgeschlossene Rahmenvereinbarungen nur durch einen Feststellungsantrag bekämpft werden können. Die Anträge seien daher jedenfalls zurückzuweisen.
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Das Verwaltungsgericht Wien gab dem Antrag der beschwerdeführenden Gesellschaft auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung mit Beschluss vom 9. September 2025, VGW-124/077/13027/2025-1, keine Folge. Begründend führt das Verwaltungsgericht Wien aus, dass der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung, der auf die Untersagung der Fortsetzung des Vergabeverfahrens und des Abschlusses der Rahmenvereinbarung gerichtet war, ins Leere gehen würde, weil die Rahmenvereinbarung bereits abgeschlossen wurde. Zu der zwischen der beschwerdeführenden Gesellschaft als Antragstellerin und der mitbeteiligten Partei als Antragsgegnerin strittigen Frage, ob die mitbeteiligte Partei öffentliche Auftraggeberin im Sinn des BVergG 2018 sei, führte das Verwaltungsgericht Wien aus, dass diese Frage "gegebenenfalls – soweit sich die Beantwortung dieser Frage als entscheidungsrelevant erweisen sollte – in der Senatsentscheidung über den Hauptantrag zu beantworten sein wird".
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Im Laufe des weiteren Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Wien erstatteten sowohl die beschwerdeführende Gesellschaft als auch die mitbeteiligte Partei weitere Stellungnahmen, die im Wesentlichen die Frage der Eigenschaft der mitbeteiligten Partei als öffentliche Auftraggeberin behandelten.
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Das Verwaltungsgericht Wien wies mit Beschluss vom 9. Oktober 2025, VGW-123/077/13026/2025-21, den Antrag der beschwerdeführenden Gesellschaft "auf Nichtigerklärung der Entscheidung vom 18. August 2025, mit welchem Unternehmer die Rahmenvereinbarung in den Losen 1, 2, 4, 5, 6 und 8 abgeschlossen werden soll", als unzulässig zurück.
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Diese Entscheidung wird zusammengefasst damit begründet, dass ein Antrag auf Nichtigerklärung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung gemäß §18 Abs1 WVRG 2020 nur gestellt werden könne, solange das Vergabeverfahren noch nicht durch Zuschlag oder Widerruf beendet wurde. Weil im konkreten Fall die Rahmenvereinbarungen für die Lose 1, 2, 4, 5, 6 und 8 im Zeitpunkt der Einbringung des Antrages auf Nichtigerklärung bereits abgeschlossen worden seien, sei der beschwerdeführenden Gesellschaft verwehrt, die Rechtswidrigkeit des Schreibens vom 18. August 2025 durch einen entsprechenden Antrag zu bekämpfen. Der beschwerdeführenden Gesellschaft würden allenfalls die Rechtsbehelfe des 4. Abschnittes des 2. Hauptstückes des WVRG 2020 (Feststellungsverfahren) zur Verfügung stehen.
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Das Verwaltungsgericht Wien führt außerdem aus, dass nicht näher darauf eingegangen werden könne, ob die Aufgaben der mitbeteiligten Partei "nicht gewerblicher Art" im Sinn des §4 Abs1 Z2 lita BVergG 2018 seien und diese daher – als Einrichtung des öffentlichen Rechts – öffentliche Auftraggeberin im Sinn des §4 Abs1 BVergG 2018 sei. Ein Eingehen auf diese Frage würde nach dem Verwaltungsgericht Wien einen zulässigen Feststellungsantrag gemäß der §§28 bis 33 WVRG 2020 voraussetzen.
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3. Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Die beschwerdeführende Gesellschaft bringt darin eine Verletzung ihrer verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gemäß Art83 Abs2 B-VG, auf Gleichheit vor dem Gesetz gemäß Art7 B-VG, auf Unversehrtheit des Eigentums gemäß Art5 StGG und auf Freiheit der Erwerbsbetätigung gemäß Art6 StGG vor.
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Zum Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter führt die Beschwerde aus, das Verwaltungsgericht Wien habe dieses Grundrecht verletzt, weil es nicht geprüft habe, ob die mitbeteiligte Partei öffentliche Auftraggeberin im Sinn des §4 BVergG 2018 ist, obwohl die Bejahung dieser Frage Voraussetzung der Inanspruchnahme der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien im Bereich der Vergabekontrolle sei. Würde der durchgeführte Beschaffungsvorgang nicht in den Anwendungsbereich des BVergG 2018 fallen, hätte das Verwaltungsgericht Wien seine Unzuständigkeit aussprechen müssen. Indem das Verwaltungsgericht Wien den Nichtigerklärungsantrag für unzulässig befunden, dies aber mit der bereits abgeschlossenen Rahmenvereinbarung begründet hat, hätte das Verwaltungsgericht Wien eine "inhaltliche Entscheidung" getroffen, die es nur treffen dürfe, wenn es auch den Anwendungsbereich des BVergG 2018 bejahte, was im konkreten Fall aber explizit offen gelassen wurde. Die "inhaltliche Zurückweisung" würde daher das Recht der beschwerdeführenden Gesellschaft auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gemäß Art83 Abs2 B-VG verletzen.
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Die Beschwerde behauptet weiters ein willkürliches Vorgehen des Verwaltungsgerichtes Wien, weil die Feststellung, dass die Annahme, die Rahmenvereinbarungen betreffend die Lose 1, 2, 4, 5, 6 und 8 seien am 14. August 2025 geschlossen worden, aktenwidrig sei. Zwar sei das Auftragsschreiben mit 14. August 2025 datiert, dieses sei aber erst am 18. August 2025 versendet worden. Das Verwaltungsgericht Wien hätte daher in einem entscheidenden Punkt nicht ordnungsgemäß ermittelt und seinen Beschluss daher mit Willkür belastet.
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Die behauptete Verletzung der Eigentums- und Erwerbsfreiheit wird damit begründet, dass die beschwerdeführende Gesellschaft wegen des rechtswidrigen Vorgehens des Verwaltungsgerichtes Wien den Auftrag nicht habe erhalten können.
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4. Das Verwaltungsgericht Wien hat den Gerichtsakt vorgelegt. Die mitbeteiligte Partei hat auf die Aufforderung, den Vergabeakt vorzulegen, nicht reagiert.
II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage
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1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2018 – BVergG 2018, BGBl I 65/2018, idF BGBl II 91/2019 lauten auszugsweise wie folgt: 1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2018 – BVergG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, 65 aus 2018,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 91 aus 2019, lauten auszugsweise wie folgt: "Regelungsgegenstand
§1. Dieses Bundesgesetz regelt insbesondere
1. die Verfahren zur Beschaffung von Leistungen (Vergabeverfahren) im öffentlichen Bereich, das sind die Vergabe von öffentlichen Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen sowie die Durchführung von Wettbewerben durch öffentliche Auftraggeber und die Vergabe von bestimmten Bau- und Dienstleistungsaufträgen, die nicht von öffentlichen Auftraggebern vergeben, aber von diesen subventioniert werden (2. Teil),
2. […]
Öffentliche Auftraggeber und sonstige zur Anwendung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verpflichtete Auftraggeber
§4. (1) Dieses Bundesgesetz gilt mit Ausnahme seines 3. Teiles für Vergabeverfahren von öffentlichen Auftraggebern, das sind
1. der Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände oder
2. Einrichtungen, die
a) zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen,
b) zumindest teilrechtsfähig sind und
c) überwiegend von öffentlichen Auftraggebern gemäß Z1 oder anderen Einrichtungen im Sinne der Z2 finanziert werden oder die hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch diese unterliegen oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die von öffentlichen Auftraggebern gemäß Z1 oder anderen Einrichtungen im Sinne der Z2 ernannt worden sind, oder
3. […]"
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2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Vergaberechtsschutzgesetzes 2020 – WVRG 2020, LGBl 34/2020, idF LGBl 44/2024 lauten auszugsweise wie folgt: 2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Vergaberechtsschutzgesetzes 2020 – WVRG 2020, Landesgesetzblatt 34 aus 2020,, in der Fassung Landesgesetzblatt 44 aus 2024, lauten auszugsweise wie folgt:
"
1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§1. Dieses Landesgesetz regelt die Nachprüfung im Rahmen der Vergabe von öffentlichen Aufträgen, die in den Vollziehungsbereich des Landes Wien fallen (Art14b Abs2 Z2 B-VG).
Allgemeines
§2. (1) Die Nachprüfung im Zusammenhang mit der Vergabe von öffentlichen Aufträgen (§1 dieses Landesgesetzes) nach dem Bundesvergabegesetz 2018 – BVergG 2018, dem Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018 – BVergGKonz 2018 und dem Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 – BVergGVS 2012 obliegt dem Verwaltungsgericht Wien.
(2) Im Nachprüfungsverfahren gilt die Antragstellerin oder der Antragsteller als Beschwerdeführerin oder Beschwerdeführer (Art130 Abs2 Z2
B-VG). (2) Im Nachprüfungsverfahren gilt die Antragstellerin oder der Antragsteller als Beschwerdeführerin oder Beschwerdeführer (Art130 Abs2 Z2 , B-VG).
(3) Das Verwaltungsgericht Wien entscheidet in Nichtigerklärungsverfahren und Feststellungsverfahren durch Senate. Entscheidungen über Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen oder auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und Entscheidungen über Zeuginnen- oder Zeugen- und Sachverständigengebühren erfolgen durch Einzelrichterinnen oder Einzelrichter.
(4) […]
2. Hauptstück
Nachprüfungsverfahren
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Zuständigkeit
§8. (1) Das Verwaltungsgericht Wien entscheidet nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Hauptstückes über Anträge zur Durchführung von Nichtigerklärungsverfahren (2. Abschnitt), zur Erlassung einstweiliger Verfügungen (3. Abschnitt) und zur Durchführung von Feststellungsverfahren (4. Abschnitt). Derartige Anträge sind unmittelbar beim Verwaltungsgericht Wien einzubringen.
(2) Bis zur Zuschlagserteilung bzw bis zur Widerrufserklärung eines Vergabeverfahrens ist das Verwaltungsgericht Wien zum Zwecke der Beseitigung von Verstößen gegen das BVergG 2018, das BVergGKonz 2018, das BVergGVS 2012 oder die hierzu ergangenen Verordnungen oder wegen eines Verstoßes gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht zuständig
1. zur Erlassung einstweiliger Verfügungen sowie
2. zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers im Rahmen der von der Antragstellerin oder vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkte.
(3) Nach Zuschlagserteilung ist das Verwaltungsgericht Wien zuständig
1. im Rahmen der von der Antragstellerin oder vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkte zur Feststellung, ob wegen eines Verstoßes gegen das BVergG 2018, das BVergGKonz 2018, das BVergGVS 2012, die hierzu ergangenen Verordnungen oder unmittelbar anwendbares Unionsrecht der Zuschlag nicht gemäß den Angaben in der Ausschreibung dem Angebot mit dem niedrigsten Preis oder dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot erteilt wurde;
2. in einem Verfahren gemäß Z1, 4 und 5 auf Antrag der Auftraggeberin oder des Auftraggebers zur Feststellung, ob die Antragstellerin oder der Antragsteller auch bei Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlages gehabt hätte;
3. zur Feststellung, ob ein Vergabeverfahren rechtswidrigerweise ohne vorherige Bekanntmachung durchgeführt wurde;
4. zur Feststellung, ob der Zuschlag rechtswidrigerweise ohne Mitteilung der Zuschlagsentscheidung erteilt wurde;
5. zur Feststellung, ob der Zuschlag bei der Vergabe einer Leistung auf Grund einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems rechtswidrig war (§§155 Abs4 bis 9, 162 Abs1 bis 5 oder 316 Abs1 bis 3 sowie 323 Abs1 bis 5 BVergG 2018);
6. in einem Verfahren gemäß den Z3 bis 5 zur Nichtigerklärung oder Aufhebung des Vertrages;
7. in einem Verfahren gemäß den Z3 bis 5 zur Verhängung von Sanktionen gemäß §31 Abs8.
(4) […]
2. Abschnitt
Nichtigerklärungsverfahren
Einleitung des Verfahrens
§18. (1) Eine Unternehmerin oder ein Unternehmer kann bis zur Zuschlagserteilung bzw bis zur Widerrufserklärung die Nichtigerklärung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung der Auftraggeberin oder des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern
1. sie oder er ein Interesse am Abschluss eines Vertrages behauptet, dessen Nachprüfung gemäß §1 dieses Landesgesetzes in den Vollziehungsbereich des Landes Wien fällt, und
2. ihr oder ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(2) […]
4. Abschnitt
Feststellungsverfahren
Einleitung des Verfahrens
§28. (1) Eine Unternehmerin oder ein Unternehmer, die oder der ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich des BVergG 2018, des BVergGKonz 2018 oder des BVergGVS 2012 unterliegenden Vertrages hatte, kann, sofern ihr oder ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht, die Feststellung beantragen, dass
1. der Zuschlag wegen eines Verstoßes gegen das BVergG 2018, das BVergGKonz 2018, das BVergGVS 2012, die hierzu ergangenen Verordnungen oder unmittelbar anwendbares Unionsrecht nicht gemäß den Angaben in der Ausschreibung dem Angebot mit dem niedrigsten Preis oder technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot erteilt wurde,
2. die Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung wegen eines Verstoßes gegen das BVergG 2018, das BVergGKonz 2018, das BVergGVS 2012, die hierzu ergangenen Verordnungen oder unmittelbar anwendbares Unionsrecht rechtswidrig war,
3. die Zuschlagserteilung ohne Mitteilung der Zuschlagsentscheidung wegen eines Verstoßes gegen das BVergG 2018, das BVergGKonz 2018, das BVergGVS 2012, die hierzu ergangenen Verordnungen oder unmittelbar anwendbares Unionsrecht rechtswidrig war,
4. der Zuschlag bei der Vergabe einer Leistung auf Grund einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems rechtswidrig war (§§155 Abs4 bis 9, 162 Abs1 bis 5, 316 Abs1 bis 3 oder 323 Abs1 bis 5 BVergG 2018) oder
5. die Erklärung des Widerrufs eines Vergabeverfahrens wegen eines Verstoßes gegen das BVergG 2018, das BVergGKonz 2018, das BVergGVS 2012, die hierzu ergangenen Verordnungen oder unmittelbar anwendbares Unionsrecht rechtswidrig war.
Die Antragstellerin oder der Antragsteller kann in einem Antrag mehrere Feststellungen gemäß §8 Abs3 Z1, 3 und 4 beantragen. Bei einem Antrag auf Feststellung gemäß §28 Abs1 Z1 und 3 bis 5 kann die Auftraggeberin oder der Auftraggeber die Feststellung beantragen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller auch bei Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlages gehabt hätte. Bei einem Antrag auf Feststellung gemäß §28 Abs1 Z2 bis 4 kann die Auftraggeberin oder der Auftraggeber beantragen, von der Nichtigerklärung des Vertrages abzusehen oder den Vertrag frühestens mit dem Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien aufzuheben.
(2) […]"
III. Erwägungenrömisch drei. Erwägungen
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1. Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.
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2.1. Das Verwaltungsgericht Wien ist im angefochtenen Beschluss davon ausgegangen, dass ihm eine Prüfung, ob die von der mitbeteiligten Partei (als Antragsgegnerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren) wahrgenommenen Aufgaben gewerblicher Art oder nicht gewerblicher Art seien und die mitbeteiligte Partei daher als öffentliche Auftraggeberin gemäß §4 Abs1 Z2 BVergG 2018 zu qualifizieren sei, verwehrt sei, weil diese Prüfung das Vorliegen eines zulässigen Feststellungsantrages gemäß der §§28 bis 33 WVRG 2020 voraussetzen würde.
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Gleichwohl hat sich das Verwaltungsgericht Wien für zuständig erachtet, die Zulässigkeit des Antrages der beschwerdeführenden Gesellschaft auf Nichtigerklärung der Entscheidung der mitbeteiligten Partei vom 18. August 2025, mit welchem Unternehmer die Rahmenvereinbarung in den Losen 1, 2, 4, 5, 6 und 8 abgeschlossen werden soll, zu prüfen und hat diesen, nachdem es Feststellungen zu dem von der mitbeteiligten Partei durchgeführten Vergabeverfahren getroffen hat, als unzulässig zurückgewiesen: Das von der beschwerdeführenden Gesellschaft bekämpfte Absageschreiben der mitbeteiligten Partei lasse sich bereits von seinem Wortlaut her nicht als Entscheidung darüber, mit welchem Unternehmer die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, interpretieren. Darüber hinaus schließe es die Tatsache, dass die Rahmenvereinbarung bereits vier Tage vor diesem Absageschreiben abgeschlossen worden sei, aus, dass es sich bei dem gegenständlichen Absageschreiben um eine Entscheidung darüber handelt, mit welchem Unternehmer die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll. Die mitbeteiligte Partei habe das Vergabeverfahren von Anfang an als Verfahren suigeneris geführt, wobei die mitbeteiligte Partei Bestimmungen des BVergG 2018 lediglich mittels Verweisung teilweise und sinngemäß angewandt habe und mehrfach von Vergabeverfahren im Anwendungsbereich des BVergG 2018 abgewichen sei. Eine offenkundige Abweichung bestehe dabei darin, dass die mitbeteiligte Partei dem Abschluss der Rahmenvereinbarung nicht eine gesondert anfechtbare Entscheidung darüber, mit welchem Unternehmer der Abschluss der Rahmenvereinbarung beabsichtigt ist, vorangeschaltet habe, sondern zuerst die Rahmenvereinbarung abgeschlossen und vier Tage später den Mitbewerbern eine Absage erteilt habe.
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2.2. Gemäß §2 Abs1 WVRG 2020 obliegt dem Verwaltungsgericht Wien die Nachprüfung im Zusammenhang mit der Vergabe von öffentlichen Aufträgen nach dem BVergG 2018. Folglich setzt die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien für die Durchführung eines Verfahrens im Anwendungsbereich des WVRG 2020 voraus, dass der persönliche und sachliche Anwendungsbereich des BVergG 2018 eröffnet ist. Das Verwaltungsgericht Wien hat im angefochtenen Beschluss nicht begründet, warum es sich für die Entscheidung über den Nichtigerklärungsantrag der beschwerdeführenden Gesellschaft vom 28. August 2025 nach dem 2. Hauptstück des WVRG 2020 für zuständig erachtet.
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2.3. Vor dem verfassungsrechtlichen Hintergrund der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens (vgl Art130 Abs2 Z2 B-VG) in Verbindung mit der kompetenzrechtlichen Ausgestaltung der Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens im Vollziehungsbereich der Länder gemäß Art14b Abs2 Z2 und Abs3 B-VG (vgl Denk/Müller, Art14b B-VG, in: Korinek/Holoubek et al. [Hrsg.], Österreichisches Bundesverfassungsrecht, 14. Lfg., 2018, Rz 52) war das Verwaltungsgericht Wien im konkreten Fall gehalten zu klären, ob der Beschaffungsvorgang der mitbeteiligten Partei in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich des BVergG 2018 fällt, zumal der Abschluss einschlägiger Leistungsverträge, die keiner spezifischen gesetzlichen Regelung des Vergabeverfahrens unterliegen, als bürgerliche Rechtssache im Sinn des §1 JN in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fällt (VfSlg 20.301/2018). 2.3. Vor dem verfassungsrechtlichen Hintergrund der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens vergleiche Art130 Abs2 Z2 B-VG) in Verbindung mit der kompetenzrechtlichen Ausgestaltung der Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens im Vollziehungsbereich der Länder gemäß Art14b Abs2 Z2 und Abs3 B-VG vergleiche , Denk/Müller, Art14b B-VG, in: Korinek/Holoubek et al. [Hrsg.], Österreichisches Bundesverfassungsrecht, 14. Lfg., 2018, Rz 52) war das Verwaltungsgericht Wien im konkreten Fall gehalten zu klären, ob der Beschaffungsvorgang der mitbeteiligten Partei in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich des BVergG 2018 fällt, zumal der Abschluss einschlägiger Leistungsverträge, die keiner spezifischen gesetzlichen Regelung des Vergabeverfahrens unterliegen, als bürgerliche Rechtssache im Sinn des §1 JN in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fällt (VfSlg 20.301 aus 2018,). 22
2.4. Indem das Verwaltungsgericht Wien davon ausgegangen ist, dass eine Prüfung, ob die mitbeteiligte Partei dem persönlichen Anwendungsbereich des BVergG 2018 unterliegt, in dem von der beschwerdeführenden Gesellschaft angestrengten Nichtigerklärungsverfahren nicht erforderlich ist, sich aber dennoch zur Behandlung des Antrages der beschwerdeführenden Gesellschaft auf Nichtigerklärung einer näher bezeichneten Entscheidung der mitbeteiligten Partei für zuständig erachtet hat, verstößt es gegen Art83 Abs2 B-VG. Über seine verfassungsrechtlich begründete Zuständigkeit (siehe oben Punkt 2.3.) für Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens kann das Verwaltungsgericht nicht – in Art einer salvatorischen Klausel – bei der Behandlung von Anträgen auf vergabespezifischen Rechtsschutz disponieren.
IV. Ergebnisrömisch vier. Ergebnis
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1. Die beschwerdeführende Partei ist somit durch den angefochtenen Beschluss im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.
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Der Beschluss ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.
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2. Diese Entscheidung konnte gemäß
§19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf §88a Abs1 iVm §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 524,– sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 340,– enthalten.3. Die Kostenentscheidung beruht auf §88a Abs1 in Verbindung mit §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 524,– sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 340,– enthalten.