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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander betreffend die Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten an einen Staatsangehörigen von Afghanistan; mangelhafte Auseinandersetzung mit der wirtschaftlichen VersorgungslageRechtssatz
Den Ausführungen des BVwG zur abgesicherten wirtschaftlichen Situation im Falle der Rückkehr auf Grund der möglichen Unterstützung durch Familienangehörige in Afghanistan stehen Angaben des Beschwerdeführers in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA gegenüber, nach denen der Beschwerdeführer nicht wisse, ob sich seine Onkel noch in Afghanistan aufhielten, er keinen Kontakt zu diesen habe und auch sonst keine Angehörigen in Afghanistan mehr lebten. Während das BFA feststellt, dass der Beschwerdeführer über keine Angehörigen in Afghanistan verfüge und er im Falle der Rückkehr Unterstützung von jenen Verwandten erhalten könne, die sich in Pakistan aufhielten, führt das BVwG aus, dass "[…] der Beschwerdeführer von seinen Familienangehörigen in Pakistan sicherlich erfahren hätte, wenn seine übrigen Onkel aus Afghanistan ausgereist wären […]". Während das BVwG ohne nähere Begründung feststellt, dass sich die Onkel des Beschwerdeführers nach wie vor in Afghanistan aufhielten, trifft es auch keine Feststellungen darüber, in welchen Teilen Afghanistans die Onkel des Beschwerdeführers wohnten und ob Kontakt zu ihnen bestehe. Vor dem Hintergrund des entgegengesetzten Vorbringens des Beschwerdeführers vor dem BFA ergibt sich aus der Begründung der angefochtenen Entscheidung nicht nachvollziehbar, wie das BVwG zu der – nicht weiter substantiierten – Annahme gelangt, der Beschwerdeführer habe im Herkunftsort familiäre Anknüpfungspunkte.
Das BVwG wäre daher angesichts der widerstreitenden Angaben des Beschwerdeführers, insbesondere hinsichtlich der familiären Anknüpfungspunkte in Afghanistan, gehalten gewesen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Asylrecht, Ermittlungsverfahren, Entscheidungsbegründung, Rückkehrentscheidung, Verhandlung mündlicheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2026:E3118.2025Zuletzt aktualisiert am
23.07.2026