TE Vwgh Erkenntnis 1991/9/26 91/09/0122

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Veröffentlicht am 26.09.1991
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Index

68/01 Behinderteneinstellung;

Norm

BEinstG §1 Abs1;
BEinstG §1 Abs2;
PflichtzahlV Baugewerbe und Bauindustrie 1976 §1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Karlik und die Hofräte Mag. Meinl und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fritz, über die Beschwerde des Stefan Z und des Helmut S, beide in W, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 4. Jänner 1991, Zl. SV - 2207/2 - 1990, betreffend Vorschreibung der Ausgleichstaxe gemäß § 9 des Behinderteneinstellungsgesetzes für das Jahr 1989, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und der angeschlossenen Unterlagen geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem Sachverhalt aus:

Die Beschwerdeführer sind Inhaber einer in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes geführten Unternehmung, die Arbeitskräfte gemäß dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz Dritten zur Verfügung stellt (Personalbereitstellungsunternehmen).

Mit dem im Instanzenzug nunmehr angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 4. Jänner 1991 wies der Landeshauptmann von Oberösterreich eine Berufung der Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. AVG ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid des Landesinvalidenamtes für Oberösterreich vom 24. September 1990, mit dem den Beschwerdeführern gemäß § 9 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinStG) für das Jahr 1989 die Entrichtung einer Ausgleichstaxe in der Höhe von S 10.920,-- vorgeschrieben worden war. Die belangte Behörde ging im wesentlichen davon aus, daß der Geschäftszweig der Personalbereitstellung nicht von einer der bestehenden Verordnungen gemäß § 1 Abs. 2 BEinStG (die abweichend von der Regelung des § 1 Abs. 1 leg. cit. die Pflichtzahl festlegen) erfaßt sei.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer zunächst Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluß vom 11. Juni 1991, B 248/91, deren Behandlung ablehnte und die Beschwerde antragsgemäß nach Art. 144 Abs. 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof abtrat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom heutigen Tag, Zlen. 91/09/0115, 0116, das gleichfalls die Beschwerdeführer betrifft und auf das zur Vermeidung von Wiederholungen nach § 43 Abs. 2 VwGG hingewiesen wird, näher begründet hat, sind Personalbereitstellungsunternehmungen (zu dem im Beschwerdefall maßgebenden Zeitpunkt) nicht von Verordnungen, die auf § 1 Abs. 2 BEinStG beruhen (insbesondere nicht von der Verordnung BGBl. Nr. 546/1976) erfaßt. Es ist daher bei der Ermittlung der Ausgleichstaxe von der Pflichtzahlregelung nach § 1 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes auszugehen.

Da die Beschwerde ihrem Inhalt nach erkennen läßt, daß die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war sie - unter Abstandnahme von der beantragten mündlichen Verhandlung nach § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG - gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991090122.X00

Im RIS seit

26.09.1991

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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