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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art139 Abs1 Z3Leitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Teilen eines Flächenwidmungs- und Bebauungsplans mangels Darlegung der unmittelbaren Betroffenheit; keine Konkretisierung der Bauabsichten angesichts überholter PlanunterlagenRechtssatz
Unzulässigkeit des Antrags betreffend näher bezeichnete Teile des Flächenwidmungs- und Bebauungsplans, Plandokument Nr 8346, beschlossen in der Sitzung des Wiener Gemeinderates vom 23.03.2023, Pr. Zl 2406488-2022-GGI, soweit sich diese auf näher konkretisierte Liegenschaften beziehen.
Mit dem vorliegenden Antrag wird keine aktuelle Betroffenheit durch die bekämpfte Verordnung geltend gemacht. Die Antragstellerin konkretisiert ihre Bauabsichten lediglich mit Einreichunterlagen vom 10.02.2009 und 04.05.2004, ohne etwa darzulegen, wie die seinerzeitige Bauabsicht "aktualisiert" wurde oder in welchem zeitlichen Horizont die Errichtung eines aus bautechnischer Sicht genehmigungsfähigen Gebäudes erfolgen soll.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, VfGH / Legitimation, Flächenwidmungsplan, BebauungsplanEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2026:V88.2025Zuletzt aktualisiert am
03.06.2026