TE Vfgh Erkenntnis 2026/3/3 V51/2025 (V51/2025)

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Veröffentlicht am 03.03.2026
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Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z1
StVO 1960 §43, §44, §48, §51, §52, §54
GeschwindigkeitsbeschränkungsV der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 15.09.2016
VfGG §7 Abs2
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StVO 1960 § 43 heute
  2. StVO 1960 § 43 gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024
  3. StVO 1960 § 43 gültig von 01.10.2022 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  4. StVO 1960 § 43 gültig von 01.09.2019 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2019
  5. StVO 1960 § 43 gültig von 13.07.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2018
  6. StVO 1960 § 43 gültig von 01.01.2014 bis 12.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 43 gültig von 31.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  8. StVO 1960 § 43 gültig von 31.05.2011 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  9. StVO 1960 § 43 gültig von 01.07.2005 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  10. StVO 1960 § 43 gültig von 25.05.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  11. StVO 1960 § 43 gültig von 01.10.1994 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  12. StVO 1960 § 43 gültig von 31.07.1993 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 522/1993
  13. StVO 1960 § 43 gültig von 01.12.1989 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 562/1989
  14. StVO 1960 § 43 gültig von 01.03.1989 bis 30.11.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  15. StVO 1960 § 43 gültig von 01.06.1987 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 213/1987
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Aufhebung der GeschwindigkeitsbeschränkungsV einer Tiroler Bezirkshauptmannschaft mangels ordnungsgemäßer Kundmachung; keine Anbringung eines der StVO 1960 entsprechenden Vorschriftszeichens samt Zusatztafel bei einer in den verkehrsbeschränkten Streckenabschnitt einmündenden Straße

Spruch

I.römisch eins.
Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 15. September 2016, ZLZ-VK-STVO-283/3-2016, kundgemacht durch die Aufstellung von Straßenverkehrszeichen, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
II.römisch zwei.
Die Tiroler Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Antragrömisch eins. Antrag

Mit dem vorliegenden, auf Art139 Abs1 Z1 B-VG gestützten Antrag begehrt das Landesverwaltungsgericht Tirol, "[d]er Verfassungsgerichtshof möge

die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Lienz, LZ-VK-STVO-283/3-2016 im ganzen Inhalt nach gemäß Art139 Abs3 Z3 B-VG wegen Kundmachung in gesetzwidriger Weise als gesetzwidrig aufheben".

II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage

1. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 15. September 2016, ZLZ-VK-STVO-283/3-2016, hat folgenden Wortlaut (Zitat ohne die Hervorhebungen im Original):

"VERORDNUNG

Aufgrund der §§43 Abs1 litb Z1, 44 Abs1 und 94b Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl Nr 159/1960, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 123/2015, erlässt die Bezirkshauptmannschaft Lienz auf Anregung des Landes Tirol, Landesstraßenverwaltung, vertreten durch ***, nach Anhörung der Gemeinde Iselsberg-Stronach für die B107 Großglocknerstraße zur Aufrechterhaltung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs folgende VERKEHRSREGELUNG:Aufgrund der §§43 Abs1 litb Z1, 44 Abs1 und 94b Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr 159 aus 1960,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 123 aus 2015,, erlässt die Bezirkshauptmannschaft Lienz auf Anregung des Landes Tirol, Landesstraßenverwaltung, vertreten durch ***, nach Anhörung der Gemeinde Iselsberg-Stronach für die B107 Großglocknerstraße zur Aufrechterhaltung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs folgende VERKEHRSREGELUNG:

§1

Zwischen Straßenkilometertafel 28,4 + 153m und Straßenkilometertafel 29,6 + 171m der B107 Großglocknerstraße ist das Überschreiten einer Fahrgeschwindigkeit von 60km/h in beiden Fahrrichtungen verboten.

§2

Gleichzeitig wird die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 03.08.2006, Zahl 414-373/6, soweit sie die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 60km/h zwischen Straßenkilometer 28,553 und 29,522 betrifft, aufgehoben.

§3

Kundmachung, Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung ist durch den Straßenerhalter

durch Straßenverkehrszeichen gemäß §52 lita Ziffer 10a StVO 1960

kundzumachen und sind diese während des Bestandes dieser Verordnung dauernd in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten.

(2) Der Zeitpunkt der Anbringung dieser Verkehrszeichen ist in einem Aktenvermerk (§16 AVG) festzuhalten und der Bezirkshauptmannschaft Lienz schriftlich mitzuteilen.

[…]

Für die Bezirkshauptfrau

[…]"

2. Die relevanten Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO. 1960), BGBl 159/1960, lauten in der jeweils maßgeblichen Fassung wie folgt (Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen):2. Die relevanten Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO. 1960), Bundesgesetzblatt 159 aus 1960,, lauten in der jeweils maßgeblichen Fassung wie folgt (Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen):

"§43. Verkehrsverbote, Verkehrserleichterungen und Hinweise.

(1) Die Behörde hat für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes durch Verordnung

[…]

b) wenn und insoweit es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs, die Lage, Widmung, Pflege, Reinigung oder Beschaffenheit der Straße, die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines an der Straße gelegenen Gebäudes oder Gebietes oder wenn und insoweit es die Sicherheit eines Gebäudes oder Gebietes und/oder der Personen, die sich dort aufhalten, erfordert,

1. dauernde oder vorübergehende Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote, insbesondere die Erklärung von Straßen zu Einbahnstraßen, Maß-, Gewichts- oder Geschwindigkeitsbeschränkungen, Halte- oder Parkverbote und dergleichen, zu erlassen,

[…]

§44. Kundmachung der Verordnungen.

(1) Die im §43 bezeichneten Verordnungen sind, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt, durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen und treten mit deren Anbringung in Kraft. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung ist in einem Aktenvermerk (§16 AVG) festzuhalten. […]

§48. Anbringung der Straßenverkehrszeichen.

(1) Die Straßenverkehrszeichen (§§50, 52 und 53) sind als Schilder aus festem Material unter Bedachtnahme auf die Art der Straße und unter Berücksichtigung der auf ihr üblichen Verkehrsverhältnisse, namentlich der darauf üblichen Geschwindigkeit von Fahrzeugen, in einer solchen Art und Größe anzubringen, daß sie von den Lenkern herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig erkannt werden können. Im Verlauf derselben Straße sind womöglich Straßenverkehrszeichen mit gleichen Abmessungen zu verwenden.

[…]

§51. Allgemeines über Vorschriftszeichen.

[…]

(5) Mündet in einen Straßenabschnitt, für den durch Vorschriftszeichen Verkehrsbeschränkungen kundgemacht sind, eine andere Straße ein, so können diese Beschränkungen auch schon auf der einmündenden Straße durch die betreffenden Vorschriftszeichen mit einer Zusatztafel mit Pfeilen angezeigt werden. Solche Zeichen sind im Ortsgebiet höchstens 20 m und auf Freilandstraßen höchstens 50 m vor der Einmündung anzubringen.

§52. Die Vorschriftszeichen

Die Vorschriftszeichen sind

a) Verbots- oder Beschränkungszeichen,

b) Gebotszeichen oder

c) Vorrangzeichen.

a) Verbots- oder Beschränkungszeichen

10a. 'GESCHWINDIGKEITSBESCHRÄNKUNG (ERLAUBTE HÖCHSTGESCHWINDIGKEIT)'

[Zeichen]

Dieses Zeichen zeigt an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist. […]

§54. Zusatztafeln.

(1) Unter den in den §§50, 52 und 53 genannten Straßenverkehrszeichen sowie unter den in §38 genannten Lichtzeichen können auf Zusatztafeln weitere, das Straßenverkehrszeichen oder Lichtzeichen erläuternde oder wichtige, sich auf das Straßenverkehrszeichen oder Lichtzeichen beziehende, dieses erweiternde oder einschränkende oder der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs dienliche Angaben gemacht werden.

(2) Die Angaben und Zeichen auf Zusatztafeln müssen leicht verständlich sein. Insbesondere kann auch durch Pfeile in die Richtung der Gefahr oder des verkehrswichtigen Umstandes gewiesen werden.

(3) Die Zusatztafeln sind Straßenverkehrszeichen. Sie sind, sofern sich aus den Bestimmungen des §53 Z6 nichts anderes ergibt, rechteckige, weiße Tafeln; sie dürfen das darüber befindliche Straßenverkehrszeichen seitlich nicht überragen.

(4) Zusatztafeln dürfen nicht verwendet werden, wenn ihre Bedeutung durch ein anderes Straßenverkehrszeichen (§§50, 52 und 53) zum Ausdruck gebracht werden kann.

[…]"

III. Antragsvorbringen und Vorverfahrenrömisch drei. Antragsvorbringen und Vorverfahren

1. Dem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 4. Jänner 2024 wurde über den Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine Geldstrafe sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Dem Beschwerdeführer wurde zur Last gelegt, er habe am 18. August 2023, um 14.59 Uhr, ein nach dem Kennzeichen näher bezeichnetes Kraftfahrzeug im Gemeindegebiet von Iselsberg-Stronach auf der B107, Großglocknerstraße, bei Straßenkilometer 29,16, Fahrtrichtung Dölsach, gelenkt und dabei die in diesem Bereich durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 12 km/h überschritten.

2. Aus Anlass des Beschwerdeverfahrens gegen diesen Bescheid stellt das Landesverwaltungsgericht Tirol den vorliegenden, auf Art139 Abs1 Z1 B-VG gestützten Antrag, der Verfassungsgerichtshof möge "die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Lienz, LZ-VK-STVO-283/3-2016 im ganzen Inhalt nach gemäß Art139 Abs3 Z3 B-VG wegen Kundmachung in gesetzwidriger Weise als gesetzwidrig aufheben".

2.1. Zur Präjudizialität wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die angefochtene Verordnung am 21. September 2016 durch Aufstellung entsprechender Vorschriftszeichen kundgemacht worden sei und dadurch ein Mindestmaß an Publizität und somit rechtliche Existenz erlangt habe. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hätte diese Verordnung – trotz seiner Bedenken ob deren Gesetzmäßigkeit – im bei diesem anhängigen Verfahren anzuwenden, weil der Beschwerdeführer schuldig erkannt worden sei, dass er gegen die durch die angefochtene Verordnung normierte Geschwindigkeitsbeschränkung verstoßen habe. Sollte der Verfassungsgerichtshof die angefochtene Verordnung aufheben, hätte das Landesverwaltungsgericht Tirol der Beschwerde stattzugeben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

2.2. In der Folge legt das Landesverwaltungsgericht Tirol die Bedenken dar, die es zur Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof bestimmt haben:

2.2.1. Im Kreuzungsbereich einer Nebenstraße, die in die B107, Großglocknerstraße, einmündet, sei ein ordnungsgemäß angebrachtes Vorranggeben-Zeichen sowie eine Zusatztafel mit einem Zeichen in der Mitte, das die erlaubte Höchstgeschwindigkeit anzeigt, und jeweils einem nach links und nach rechts zeigenden Pfeil angebracht.

2.2.2. §51 Abs5 StVO 1960 würde erfordern, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung im Einmündungsbereich durch Anbringung eines Vorschriftszeichens gemäß §52 lita Z10a und einer Zusatztafel mit Pfeilen kundgemacht wird. Die angebrachte Zusatztafel entspreche nicht dieser Vorgabe.

2.2.3. Ferner sei die Geschwindigkeitsbeschränkung gemäß §48 Abs1 StVO 1960 in einer solchen Art und Größe anzubringen, dass es von Lenkern herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig erkannt werden könne. Die angebrachte Zusatztafel sei hingegen deutlich kleiner als erforderlich.

2.2.4. Da sohin die ganze Verordnung in gesetzwidriger Weise kundgemacht worden sei, habe der Verfassungsgerichtshof gemäß Art139 Abs3 Z3 B-VG die ganze Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben.

3. Die Tiroler Landesregierung hat mitgeteilt, dass sie auf die Erstattung einer Äußerung verzichte.

4. Die verordnungserlassende Behörde hat die Akten betreffend das Zustandekommen der zur Prüfung gestellten Verordnung vorgelegt und eine Äußerung erstattet, in der sie den im Antrag erhobenen Bedenken Folgendes entgegenhält:

4.1. §51 Abs5 StVO 1960 regle, dass auf einer Straße, die in einen Straßenabschnitt einmündet, für den durch Vorschriftszeichen Verkehrsbeschränkungen kundgemacht sind, diese Beschränkungen durch die betreffenden Vorschriftszeichen mit einer Zusatztafel mit Pfeilen angezeigt werden können. Das Landesverwaltungsgericht Tirol sei der Ansicht, dass die in §51 Abs5 StVO 1960 genannten Hinweise nur mittels Vorschriftszeichen nach der StVO 1960 erfolgen könnten. Dem stehe jedoch das "grundsätzliche und eigentliche Ansinnen" der StVO 1960 gegenüber, eine größtmögliche Übersichtlichkeit im Straßenverkehr zur Gewährleistung der Sicherheit für die jeweiligen Verkehrsteilnehmer zu schaffen. Eine zu große Unübersichtlichkeit der Verkehrszeichen im Straßenverkehr könnten die menschliche Wahrnehmungsfähigkeit überfordern, was unweigerlich die Verkehrssicherheit gefährden würde. Ein Übermaß an Verkehrszeichen spiegle sich sohin in Fehlreaktionen und Fehlverhalten der Verkehrsteilnehmer wider.

4.2. Wenn es tatsächlich erforderlich wäre, an jeder einmündenden Straße ein Verkehrszeichen im Sinne der StVO 1960 anzubringen, so würde dies jedenfalls zu einer "unbeschreibbaren" und ausufernden Unübersichtlichkeit an Verkehrszeichen im öffentlichen Verkehrsraum führen, weil jeweils unter dem in den meisten Fällen notwendigen und verordneten Vorrangzeichen zusätzlich ein Vorschriftszeichen in voller Größe und eine Zusatztafel mit Pfeilen anzubringen wären. In diesem Zusammenhang sei auch der daraus resultierende Kostenfaktor für den jeweiligen Straßenerhalter zu berücksichtigen.

4.3. Nach Ansicht der verordnungserlassenden Behörde lasse sich §51 Abs5 StVO 1960 so interpretieren, dass sich die Wortfolge "durch die betreffenden Vorschriftszeichen" auf die dieser vorangehende Wortfolge "diese Beschränkungen" beziehe. Nach dieser Interpretation könne das Gesetz so verstanden werden, dass die Art und Weise, wie "diese Beschränkungen durch die betreffenden Vorschriftszeichen" auf einmündenden Straßen darzustellen sind, eine Anbringung einer Zusatztafel mit Pfeilen ist. Wenn man dieser Interpretation folge, wäre die vom Landesverwaltungsgericht Tirol beanstandete Kundmachung gesetzmäßig.

IV. Erwägungenrömisch vier. Erwägungen

1. Zur Zulässigkeit

1.1. Der Verfassungsgerichtshof geht zu Art89 Abs1 B-VG beginnend mit dem Erkenntnis VfSlg 20.182/2017 davon aus, dass eine "gehörig kundgemachte" generelle Norm – also eine an einen unbestimmten, externen Personenkreis adressierte, verbindliche Anordnung von Staatsorganen – bereits dann vorliegt, wenn eine solche Norm ein Mindestmaß an Publizität und somit rechtliche Existenz erlangt (VfSlg 20.182/2017 mwN). Es ist nicht notwendig, dass die Kundmachung der Norm in der rechtlich vorgesehenen Weise erfolgt. Demnach haben auch Gerichte gesetzwidrig kundgemachte Verordnungen gemäß Art139 B-VG anzuwenden und diese, wenn sie Bedenken gegen ihre rechtmäßige Kundmachung haben, vor dem Verfassungsgerichtshof anzufechten. Bis zur Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof sind sie für jedermann verbindlich (vgl VfSlg 20.251/2018).1.1. Der Verfassungsgerichtshof geht zu Art89 Abs1 B-VG beginnend mit dem Erkenntnis VfSlg 20.182 aus 2017, davon aus, dass eine "gehörig kundgemachte" generelle Norm – also eine an einen unbestimmten, externen Personenkreis adressierte, verbindliche Anordnung von Staatsorganen – bereits dann vorliegt, wenn eine solche Norm ein Mindestmaß an Publizität und somit rechtliche Existenz erlangt (VfSlg 20.182 aus 2017, mwN). Es ist nicht notwendig, dass die Kundmachung der Norm in der rechtlich vorgesehenen Weise erfolgt. Demnach haben auch Gerichte gesetzwidrig kundgemachte Verordnungen gemäß Art139 B-VG anzuwenden und diese, wenn sie Bedenken gegen ihre rechtmäßige Kundmachung haben, vor dem Verfassungsgerichtshof anzufechten. Bis zur Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof sind sie für jedermann verbindlich vergleiche VfSlg 20.251 aus 2018,).

Wie die vorgelegten Akten ausweisen, wurde die angefochtene Verordnung durch Anbringung von Straßenverkehrszeichen kundgemacht, sodass sie ein Mindestmaß an Publizität erreicht hat und mit verbindlicher Wirkung für jedermann zustande gekommen ist.

1.2. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag im Sinn des Art139 Abs1 Z1 B-VG bzw des Art140 Abs1 Z1 lita B-VG nur dann wegen Fehlens der Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl etwa VfSlg 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).1.2. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag im Sinn des Art139 Abs1 Z1 B-VG bzw des Art140 Abs1 Z1 lita B-VG nur dann wegen Fehlens der Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet vergleiche etwa VfSlg 10.640 aus 1985,, 12.189 aus 1989,, 15.237 aus 1998,, 16.245 aus 2001, und 16.927 aus 2003,).

Im Verfahren hat sich nichts ergeben, was am Vorliegen dieser Voraussetzung zweifeln ließe. Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweist sich der Antrag insgesamt als zulässig.

2. In der Sache

2.1. Der Verfassungsgerichtshof ist in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken beschränkt (vgl VfSlg 11.580/1987, 14.044/1995, 16.674/2002). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Verordnung aus den im Antrag dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644/1999, 17.222/2004).2.1. Der Verfassungsgerichtshof ist in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken beschränkt vergleiche VfSlg 11.580 aus 1987,, 14.044 aus 1995,, 16.674 aus 2002,). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Verordnung aus den im Antrag dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644 aus 1999,, 17.222 aus 2004,).

Das Landesverwaltungsgericht Tirol begründet seinen Antrag damit, dass die angefochtene Verordnung nicht gesetzmäßig kundgemacht worden sei.

2.2. Der Antrag ist begründet.

2.2.1. Gemäß §44 Abs1 StVO 1960 sind die in §43 StVO 1960 bezeichneten Verordnungen, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt, durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen und treten mit deren Anbringung in Kraft (vgl VfSlg 18.710/2009, 19.409/2011). Der Vorschrift des §44 Abs1 StVO 1960 ist immanent, dass die bezüglichen Straßenverkehrszeichen dort anzubringen sind, wo der räumliche Geltungsbereich der Verordnung beginnt und endet (vgl VfSlg 20.251/2018).2.2.1. Gemäß §44 Abs1 StVO 1960 sind die in §43 StVO 1960 bezeichneten Verordnungen, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt, durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen und treten mit deren Anbringung in Kraft vergleiche VfSlg 18.710 aus 2009,, 19.409 aus 2011,). Der Vorschrift des §44 Abs1 StVO 1960 ist immanent, dass die bezüglichen Straßenverkehrszeichen dort anzubringen sind, wo der räumliche Geltungsbereich der Verordnung beginnt und endet vergleiche VfSlg 20.251 aus 2018,).

Dies gilt auch für Einmündungen in einen Streckenabschnitt, auf dem eine Verkehrsbeschränkung gilt. Dementsprechend sieht der Gesetzgeber mit §51 Abs5 StVO 1960 die Möglichkeit vor, die Beschränkungen schon auf der einmündenden Straße durch die betreffenden Vorschriftszeichen mit einer Zusatztafel mit Pfeilen anzuzeigen. Demnach hat eine ordnungsgemäße Kundmachung der Verordnung iSd §44 Abs1 StVO 1960 am Beginn und am Ende des betroffenen Streckenabschnittes sowie bei jeder Einmündung in den betroffenen Streckenabschnitt zu erfolgen (vgl VfGH 24.9.2018, V30/2018; 1.3.2022, V308/2021; 28.11.2025, V239/2025).Dies gilt auch für Einmündungen in einen Streckenabschnitt, auf dem eine Verkehrsbeschränkung gilt. Dementsprechend sieht der Gesetzgeber mit §51 Abs5 StVO 1960 die Möglichkeit vor, die Beschränkungen schon auf der einmündenden Straße durch die betreffenden Vorschriftszeichen mit einer Zusatztafel mit Pfeilen anzuzeigen. Demnach hat eine ordnungsgemäße Kundmachung der Verordnung iSd §44 Abs1 StVO 1960 am Beginn und am Ende des betroffenen Streckenabschnittes sowie bei jeder Einmündung in den betroffenen Streckenabschnitt zu erfolgen vergleiche VfGH 24.9.2018, V30/2018; 1.3.2022, V308/2021; 28.11.2025, V239/2025).

2.2.2. Eine Kundmachung, die nicht an allen Örtlichkeiten dem Gesetz entspricht, ist mangelhaft. Eine auf diese Weise kundgemachte Verordnung ist zwar existent, jedoch bis zur Behebung des Mangels mit Gesetzwidrigkeit behaftet (vgl 24.9.2018, V30/2018; 1.3.2022, V308/2021; VfGH 28.11.2025, V239/2025).2.2.2. Eine Kundmachung, die nicht an allen Örtlichkeiten dem Gesetz entspricht, ist mangelhaft. Eine auf diese Weise kundgemachte Verordnung ist zwar existent, jedoch bis zur Behebung des Mangels mit Gesetzwidrigkeit behaftet vergleiche 24.9.2018, V30/2018; 1.3.2022, V308/2021; VfGH 28.11.2025, V239/2025).

Ein solcher Kundmachungsfehler ist der Bezirkshauptmannschaft Lienz bei der Erlassung der angefochtenen Verordnung unterlaufen:

Die Kundmachung einer Verkehrsbeschränkung auf einer in den verkehrsbeschränkten Streckenabschnitt einmündenden Straße hat gemäß dem klaren Wortlaut des §51 Abs5 StVO 1960 durch Anbringung eines Vorschriftszeichens, das die jeweilige Verkehrsbeschränkung anzeigt, sowie durch Anbringung einer Zusatztafel mit Pfeilen, die anzeigen, für welche Fahrtrichtung die jeweilige Verkehrsbeschränkung gilt, zu erfolgen.

Die bloße Anbringung einer Zusatztafel, auf der das (gemäß §51 Abs5 StVO 1960 separat anzubringende) Vorschriftszeichen in verkleinerter Form bildlich dargestellt ist, entspricht nicht dieser gesetzlichen Vorgabe.

2.2.3. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 15. September 2016, ZLZ-VK-STVO-283/3-2016, wurde dementsprechend nicht ordnungsgemäß kundgemacht und ist deshalb mit Gesetzwidrigkeit belastet.

V. Ergebnisrömisch fünf. Ergebnis

1. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 15. September 2016, ZLZ-VK-STVO-283/3-2016, kundgemacht durch die Aufstellung von Straßenverkehrszeichen, ist als gesetzwidrig aufzuheben.

2. Die Verpflichtung der Tiroler Landesregierung zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung erfließt aus Art139 Abs5 erster Satz B-VG und §59 Abs2 VfGG iVm §2 Abs1 litj Tir Landes-VerlautbarungsG 2021.2. Die Verpflichtung der Tiroler Landesregierung zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung erfließt aus Art139 Abs5 erster Satz B-VG und §59 Abs2 VfGG in Verbindung mit §2 Abs1 litj Tir Landes-VerlautbarungsG 2021.

3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Geschwindigkeitsbeschränkung, Verordnung Kundmachung, Straßenverkehrszeichen, Verkehrsbeschränkungen, VfGH / Gerichtsantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2026:V51.2025

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2026
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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