TE Vfgh Beschluss 2026/3/3 G196/2025

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Veröffentlicht am 03.03.2026
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
ZPO §524 Abs2
VfGG §7 Abs2
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ZPO § 524 heute
  2. ZPO § 524 gültig ab 31.07.1929 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 222/1929
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Zurückweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung einer Bestimmung der ZPO mangels Präjudizialität dieser Bestimmungen im Verfahren vor dem Bezirks- und Landesgericht

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

I. Antragrömisch eins. Antrag

Mit vorliegendem, auf Art140 Abs1 Z1 litd B-VG gestützten Antrag begehrt der Antragsteller, den zweiten Satz in §524 Abs2 ZPO als verfassungswidrig aufzuheben.

II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage

§524 Abs1 und Abs2 Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. 113/1895, idF BGBl 222/1929 lautet (der angefochtene Satz ist hervorgehoben):§524 Abs1 und Abs2 Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. 113 aus 1895,, in der Fassung Bundesgesetzblatt 222 aus 1929, lautet (der angefochtene Satz ist hervorgehoben):

"§. 524.

(1) Der Recurs hat in Bezug auf die Ausführung des angefochtenen Beschlusses und den Eintritt der Vollstreckbarkeit desselben keine aufschiebende Wirkung. Eine Ausnahme tritt, soferne nicht das Gesetz etwas anderes bestimmt, bei Strafverfügungen ein, welche im Instanzenzuge anfechtbar sind.

(2) Wenn jedoch aus der Hemmung des Verfahrens, der Ausführung des angefochtenen Beschlusses oder der auf Grund desselben einzuleitenden Execution der Gegenpartei kein unverhältnismäßiger Nachtheil erwächst, und ohne solche Hemmung der Zweck des Recurses vereitelt würde, so hat das Gericht erster Instanz auf Antrag die einstweilige Hemmung unter gleichzeitiger Anordnung der etwa nothwendigen Sicherungsmaßregeln zu verfügen. Gegen diesen Beschluss findet ein abgesondertes Rechtsmittel nicht statt

."

III. Sachverhalt und Antragsvorbringenrömisch drei. Sachverhalt und Antragsvorbringen

1. Mit Eingabe vom 14. Juli 2025 stellte der Antragsteller einen Parteiantrag, in dem er (erstmals) die Aufhebung des zweiten Satzes in §524 Abs2 ZPO wegen behaupteter Verfassungswidrigkeit begehrte. Den Antrag stellte er im Rahmen eines Verfahrens über die Bestimmung der Gebühren eines Sachverständigen, der im Verfahren über eine Zahlungsklage des Antragstellers bestellt wurde. Mit Beschluss vom 12. September 2025, G102/2025, wies der Verfassungsgerichtshof den Parteiantrag zurück, weil der Antrag nicht aus Anlass eines Rechtsmittels gegen eine Entscheidung eines ordentlichen Gerichtes in erster Instanz gestellt wurde.

2. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Feldkirch vom 27. November 2025 wurde die Zahlungsklage des Antragstellers unter Auferlegung des Kostenersatzes abgewiesen. Aus Anlass der Berufung gegen dieses Urteil stellte der Antragsteller den vorliegenden Parteiantrag, in dem er (erneut) die Aufhebung des zweiten Satzes in §524 Abs2 ZPO wegen behaupteter Verfassungswidrigkeit begehrt. Er führt aus, dass mit dem klageabweisenden Urteil des Bezirksgerichtes Feldkirch vom 27. November 2025 mittlerweile "eine Entscheidung vor[liege], über die in erster Instanz entschieden" worden sei.

IV. Zulässigkeitrömisch vier. Zulässigkeit

Der Antrag ist nicht zulässig.

1. Ein Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes oder von bestimmten Stellen eines solchen gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG kann gemäß §62 Abs2 VfGG nur gestellt werden, wenn das Gesetz vom Gericht in der anhängigen Rechtssache unmittelbar anzuwenden bzw wenn die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes eine Vorfrage für die Entscheidung der beim Gericht anhängigen Rechtssache ist oder nach Ansicht des Antragstellers wäre. Eine Antragstellung gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG setzt daher voraus, dass die angefochtene Gesetzesbestimmung in der vor dem ordentlichen Gericht entschiedenen Rechtsache präjudiziell ist (vgl VfGH 13.10.2016, G33/2016 ua mwN). 1. Ein Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes oder von bestimmten Stellen eines solchen gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG kann gemäß §62 Abs2 VfGG nur gestellt werden, wenn das Gesetz vom Gericht in der anhängigen Rechtssache unmittelbar anzuwenden bzw wenn die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes eine Vorfrage für die Entscheidung der beim Gericht anhängigen Rechtssache ist oder nach Ansicht des Antragstellers wäre. Eine Antragstellung gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG setzt daher voraus, dass die angefochtene Gesetzesbestimmung in der vor dem ordentlichen Gericht entschiedenen Rechtsache präjudiziell ist vergleiche VfGH 13.10.2016, G33/2016 ua mwN).

2. Dies ist hier nicht der Fall. §524 Abs2 ZPO regelt die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer einstweiligen hemmenden Wirkung eines Rekurses "auf Antrag" und im angefochtenen zweiten Satz den Rechtsmittelausschluss bei bewilligter Hemmung. Da der Antragsteller im dem Parteiantrag zugrunde liegenden Klageverfahren keinen Antrag gemäß §524 Abs2 ZPO gestellt hat, haben weder das Bezirksgericht Feldkirch noch das Landesgericht Feldkirch die angefochtene Bestimmung anzuwenden. Der Antrag ist daher schon mangels Präjudizialität der angefochtenen Bestimmung zurückzuweisen (vgl VfGH 19.9.2023, G260/2023; 5.6.2025, G35/2025). 2. Dies ist hier nicht der Fall. §524 Abs2 ZPO regelt die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer einstweiligen hemmenden Wirkung eines Rekurses "auf Antrag" und im angefochtenen zweiten Satz den Rechtsmittelausschluss bei bewilligter Hemmung. Da der Antragsteller im dem Parteiantrag zugrunde liegenden Klageverfahren keinen Antrag gemäß §524 Abs2 ZPO gestellt hat, haben weder das Bezirksgericht Feldkirch noch das Landesgericht Feldkirch die angefochtene Bestimmung anzuwenden. Der Antrag ist daher schon mangels Präjudizialität der angefochtenen Bestimmung zurückzuweisen vergleiche VfGH 19.9.2023, G260/2023; 5.6.2025, G35/2025).

V. Ergebnisrömisch fünf. Ergebnis

1. Der Antrag ist als unzulässig zurückzuweisen.

2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

VfGH / Parteiantrag, VfGH / Präjudizialität, Rechtsmittel, Zivilprozess

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2026:G196.2025

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2026
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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