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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1Leitsatz
Zurückweisung eines Antrags auf Aufhebung des PensionsanpassungsG 2026 mangels Einbringung durch einen RechtsanwaltRechtssatz
Nach Abweisung ihres Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wurde die Antragstellerin aufgefordert, den Antrag gemäß §17 Abs2 VfGG binnen vier Wochen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Auf die nach §19 Abs3 VfGG eintretenden Säumnisfolgen wurde hingewiesen. Da die Frist ungenützt verstrichen ist, ist der Antrag somit wegen nicht behobenen Mangels eines formellen Erfordernisses zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Anwaltszwang, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Verfahrenshilfe, PensionsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2026:G154.2025Zuletzt aktualisiert am
28.05.2026