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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1Leitsatz
Zurückweisung eines Antrags auf Aufhebung des PensionsanpassungsG 2026 mangels Einbringung durch einen RechtsanwaltSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
Nach Abweisung ihres Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wurde die Antragstellerin mit Verfügung vom 12. Dezember 2025 – zugestellt am 13. Dezember 2025 – aufgefordert, den Antrag gemäß §17 Abs2 VfGG binnen vier Wochen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Auf die nach §19 Abs3 VfGG eintretenden Säumnisfolgen wurde hingewiesen.
Die der Antragstellerin gesetzte Frist ist ungenützt verstrichen. Der Antrag ist somit wegen nicht behobenen Mangels eines formellen Erfordernisses zurückzuweisen.
Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litc VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / Anwaltszwang, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Verfahrenshilfe, PensionsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2026:G154.2025Zuletzt aktualisiert am
28.05.2026