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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litcLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des AmtshaftungsG mangels fristgerechter Einbringung durch einen RechtsanwaltRechtssatz
Der vom Einschreiter gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Stellung eines Individualantrages auf Aufhebung des §6 Amtshaftungsgesetz wurde mit B v 18.11.2025 – zugestellt am 21.11.2025 – abgewiesen. Dadurch begann die mit Schriftsatz des VfGH vom 02.10.2025 gesetzte Frist, den Individualantrag gemäß §17 Abs2 VfGG binnen vier Wochen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen, gemäß §85 Abs2 ZPO iVm §35 VfGG neu zu laufen. Da diese Frist ungenützt verstrichen ist, ist der Antrag wegen nicht behobenen Mangels eines formellen Erfordernisses zurückzuweisen.Der vom Einschreiter gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Stellung eines Individualantrages auf Aufhebung des §6 Amtshaftungsgesetz wurde mit B v 18.11.2025 – zugestellt am 21.11.2025 – abgewiesen. Dadurch begann die mit Schriftsatz des VfGH vom 02.10.2025 gesetzte Frist, den Individualantrag gemäß §17 Abs2 VfGG binnen vier Wochen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen, gemäß §85 Abs2 ZPO in Verbindung mit §35 VfGG neu zu laufen. Da diese Frist ungenützt verstrichen ist, ist der Antrag wegen nicht behobenen Mangels eines formellen Erfordernisses zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, VfGH / Fristen, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / AnwaltszwangEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2026:G137.2025Zuletzt aktualisiert am
09.06.2026