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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litcLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des AmtshaftungsG mangels fristgerechter Einbringung durch einen RechtsanwaltSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
Der vom Einschreiter gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Stellung eines Individualantrages auf Aufhebung des §6 Amtshaftungsgesetz wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 18. November 2025 – zugestellt am 21. November 2025 – abgewiesen. Dadurch begann die mit Schriftsatz des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Oktober 2025 gesetzte Frist, den Individualantrag gemäß §17 Abs2 VfGG binnen vier Wochen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen, gemäß §85 Abs2 ZPO iVm §35 VfGG neu zu laufen. Der vom Einschreiter gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Stellung eines Individualantrages auf Aufhebung des §6 Amtshaftungsgesetz wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 18. November 2025 – zugestellt am 21. November 2025 – abgewiesen. Dadurch begann die mit Schriftsatz des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Oktober 2025 gesetzte Frist, den Individualantrag gemäß §17 Abs2 VfGG binnen vier Wochen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen, gemäß §85 Abs2 ZPO in Verbindung mit §35 VfGG neu zu laufen.
Da diese Frist ungenützt verstrichen ist, ist der Antrag wegen nicht behobenen Mangels eines formellen Erfordernisses zurückzuweisen.
Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litc VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, VfGH / Fristen, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / AnwaltszwangEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2026:G137.2025Zuletzt aktualisiert am
09.06.2026