RS Vfgh 2026/3/3 E3440/2025 ua

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Veröffentlicht am 03.03.2026
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
EMRK Art3
AsylG 2005 §4a, §34, §57
FremdenpolizeiG 2005 §61
  1. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  3. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  4. AsylG 2005 § 4a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander betreffend die Zurückweisung von Anträgen auf internationalen Schutz einer - zum Teil in Griechenland schutzberechtigten - Familie von afghanischen Staatsangehörigen; keine hinreichende Auseinandersetzung mit der Sicherheits- und Versorgungslage, der in Österreich geborenen Beschwerdeführerin

Rechtssatz

Die vom BVwG im Hinblick auf die in Österreich geborene Beschwerdeführerin, die noch nie in Griechenland war, dort keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und der daher auch (dort oder in einem anderen relevanten Staat) nicht der Status einer Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, angestellte Prognoseentscheidung, ob ihr nach einer "Überstellung" nach Griechenland ein Schutzstatus zuerkannt werden wird, erweist sich als irrelevant; die auf diese Prognoseentscheidung aufbauende, den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz (gestützt auf §4a AsylG 2005) zurückweisende Entscheidung des BVwG verkennt die Rechtslage grob und erweist sich damit als willkürlich.

Entscheidungstexte

  • E3440/2025 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 03.03.2026 E3440/2025 ua

Schlagworte

Asylrecht / Vulnerabilität, Drittstaatsicherheit, Entscheidungsbegründung, Ermittlungsverfahren, Außerlandesbringung, Privat- und Familienleben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2026:E3440.2025

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2026
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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